16.09.2022 · IWW-Abrufnummer 231294
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 13.07.2022 – 7 U 88/21
1. Nach Ablauf der Erstbemessungsfrist ist eine auf Feststellung der Pflicht zur Erbringung der Invaliditätsleistung gerichtete Feststellungsklage regelmäßig unzulässig.
2. Der Leistungsausschluss nach Ziff. 5.2.6 AUB 2008 hat nicht zur Voraussetzung, dass die psychische Reaktion sich als medizinisch nicht nachvollziehbare Fehlverarbeitung des Unfalls erweist.
OLG Frankfurt 7. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.05.2021, Az. 2-23 O 237/19, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115% des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass diese ihm gegenüber zur Erbringung der bedingungsgemäßen Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung verpflichtet sei, hilfsweise Zahlung derselben sowie die Feststellung der weiteren Einstandspflicht.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung mit einer Invaliditätsgrundsumme von 25.000 € bei vereinbarter 1000% Progression und einer Höchstsumme von 250.000 €. Die Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung sind in Ziff. 2.1.1 der zugrundeliegenden AUB 2008 der Beklagten geregelt; danach muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei der Beklagten geltend gemacht werden. Gemäß Ziff. 5.2.6 AUB 2008 sind „krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Das Unfallereignis, ein behaupteter Anstoß des rechten Ellenbogens an einen Heizkörper am XX.XX.2018, die Unfallbedingtheit einer nachfolgenden großflächigen Infektion des betroffenen Armes und die daraus resultierenden Dauerfolgen im Arm waren in erster Instanz streitig. Wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger nahm die auf den Unfall vom XX.XX.2018 bezogene Schadenmeldung am 17.07.2018 telefonisch vor. Die Beklagte wies mit Schreiben vom gleichen Tag auf die vertraglichen Invaliditäts-, Feststellungs- und Geltendmachungsfristen hin. Der Kläger habe keine Ansprüche mehr, wenn diese Fristen verstrichen seien. Zugleich übersandte sie ein Schadenanzeigeformular. Der Kläger sandte die ausgefüllte Unfall-Schadenanzeige mit Datum 18.08.2018 unterschrieben zurück. Mit weiterem Schreiben vom 26.07.2018, dessen Zugang der Kläger bestritten hat, erneuerte die Beklagte den Hinweis auf die vertraglichen Fristen. Per E-Mail vom 08.05.2019 übersandte der Kläger einen Therapiebericht. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 16.05.2019 darauf hin, dass dieser Bericht zur Feststellung einer unfallbedingten Invalidität nicht ausreichend sei, und übersandte dem Kläger ein Formular zur Feststellung einer eventuellen Invalidität mit der Bitte, dieses fachärztlich ausgefüllt zurückzusenden. In dem von der Beklagten formularmäßig vorgegebenen „Ärztlichen Erstbericht“ vom 07.06.2019, der der Beklagten am 13.06.2019 ausgefüllt wieder zuging, versah der behandelnde Hausarzt die Frage nach Dauerfolgen mit einem Fragezeichen. Handschriftlich ist auf dem Formular vermerkt: „Die Beschwerden sind überlagert durch eine posttraumm. Belastungsstörung und mittelgr. Depression. Insbesondere das Schmerzempfinden kann nur eingeschränkt beurteilt werden“.
Mit Schreiben vom 01.07.2019 lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht ab, da die Schleimbeutelentzündung nicht als Unfallfolge, sondern als Erkrankung anzusehen sei. Mit Anwaltsschriftsatz vom 12.08.2019 ließ der Kläger die Beklagte zur erneuten Prüfung der Einstandspflicht auffordern, da der Anstoß an den Heizkörper Ursache der Entzündung gewesen sei. Der Kläger hat die Klageschrift am 10.12.2019 anhängig gemacht. Hinsichtlich der darin geltend gemachten psychischen Beschwerden wird dem Kläger in einem im Lauf des Rechtsstreits vorgelegten fachärztlichen Attest vom 21.02.2020 eine chronifizierte depressive Störung mittelgradiger Stärke (F. 32.1) bescheinigt.
Der Kläger hat vorgetragen, bei ihm sei durch den Unfall zusätzlich zu der Armverletzung eine dauerhafte krankhafte Veränderung der Psyche in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. rezidivierenden depressiven Störung eingetreten. Der Ausschluss für psychische Beeinträchtigungen greife nicht, weil der Unfall zu organischen Veränderungen geführt habe, welche die psychische Erkrankung zur Folge gehabt hätten. Die psychische Dauerfolge sei auch fristgerecht aufgetreten und festgestellt, da im am 08.05.2019 übersandten Therapiebericht Schlafprobleme geschildert würden. Er schätze seinen Invaliditätsgrad auf 50%.
Die Beklagte hat vorgetragen, eine Leistung wegen psychischer Folgen sei ausgeschlossen, da keine unfallbedingt hirnorganische Schädigung vorliege. Die Störung sei weder binnen Jahresfrist eingetreten noch zureichend festgestellt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 14.05.2021, das dem Kläger am 21.05.2021 zugestellt worden ist, hat das Landgericht die Beklagte wegen der festgestellten Dauerfolgen am Arm verurteilt, an den Kläger 12.500,- € nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich der Feststellungsanträge als unzulässig und hinsichtlich des Hilfsleistungsantrags als teilweise unbegründet abgewiesen. Zur Begründung des Prozessurteils hat es ausgeführt, dass der Kläger kein Interesse an der begehrten Feststellung habe, weil er die Beklagte auf Leistung hätte in Anspruch nehmen können. Die Klage sei nicht innerhalb der Erstbemessungsfrist anhängig geworden. Der Leistungsantrag sei teilweise unbegründet, denn hinsichtlich der behaupteten Depression greife Ziff. 5.2.6 AUB. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass das Unfallereignis zu organischen Veränderungen geführt habe und diese eine krankhafte Veränderung der Psyche zur Folge gehabt hätten, ändere dies nichts. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit durch das Anstoßen des Ellenbogens an der Heizung eine hirnorganische Veränderung verursacht sein könnte. Eine psychische Beeinträchtigung aufgrund sonstiger Gesundheitsbeeinträchtigungen genüge nicht. Die psychischen Folgen seien auch nicht fristgerecht festgestellt und geltend gemacht worden (wird ausgeführt).
Hiergegen richtet sich die am 14.06.2021 eingelegte und mittels eines am 14.07.2021 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Klägers. Der Kläger trägt zur Begründung vor, das Landgericht habe die Feststellungsanträge nicht als unzulässig abweisen dürfen und nimmt zur Begründung u.a. Bezug auf eine Entscheidung des Senats (OLG Frankfurt, Urt. v. 03.12.1997 - 7 U 18/98, BeckRS 1997, 15809).
Der Ausschluss nach Ziff. 5.2.6 AUB 2008 erfasse nur Gesundheitsschäden, bei denen es - anders als bei dem Kläger, der an die Heizung gestoßen sei - an jedwedem körperlichen Trauma fehle oder die auf einer unfallbedingten Fehlverarbeitung beruhten. Eine Fehlverarbeitung liege jedoch nicht vor, da die psychischen Beschwerden in Anbetracht der Schwere der erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen medizinisch nachvollziehbar seien (Bezugnahme auf OLG Oldenburg, Urteil vom 17. 11. 2010 - 5 U 108/09, r+s 2011, 262). Die rechtzeitige Feststellung ergebe sich zudem aus dem „ärztlichen Erstbericht“. Ferner seien die erforderlichen Belehrungen nach § 186 VVG unzureichend (wird ausgeführt).
Der Kläger beantragt,
1. auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 14.05.2021 abgeändert.
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom XX.XX.2018 Versicherungsschutz aus dem Unfallversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ... zu gewähren und die geschuldeten Invaliditätsleistungen zu erbringen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an die X AG zur dortigen Leistungsnummer ... 1.590,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.07.2019 zu bezahlen.
Hilfsweise:
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 14.05.2021 abgeändert.
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von insgesamt 37.500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2019 zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom XX.XX.2018 über den mit vorstehendem Antrag zu 2 a) geltend gemachten Betrag hinaus eine weitere Invaliditätsleistung nach Maßgabe des festgestellten Invaliditätsgrades zu bezahlen.
c) Die Beklagte wird verurteilt, an die X AG zur dortigen Leistungsnummer ... 1.590,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.07.19 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne von § 513 ZPO vor, da die Entscheidung des Landgerichts weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen.
Das Landgericht hat den auf Feststellung der Pflicht zur Erbringung der Invaliditätsleistung gerichteten Hauptantrag zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung wird zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass die Zulässigkeit des Hauptantrages vorliegend nicht bereits mit der Begründung bejaht werden kann, dass zu erwarten sei, dass die Beklagte schon auf die Feststellungsklage hin leisten werde, weil die Beklagte ausdrücklich die Zulässigkeit der Feststellungsklage in Abrede stellt und die Ansprüche der Höhe nach bestreitet (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.2022 - IV ZR 60/20, r+s 2022, 328 Rn. 16; Jacob, Unfallversicherung, 3. Aufl. 2022, Ziff. 2 Rn. 176d).
Die Zulässigkeit folgt auch nicht daraus, dass es einem Versicherungsnehmer nicht zumutbar wäre, auf eigene Kosten ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, um den Invaliditätsgrad zuverlässig zu bestimmen (a.A. OLG Koblenz, Urt. v. 25.04.2018 - 10 U 33/16, BeckRS 2018, 40281 Rn. 28). Dem Kosteninteresse des Versicherungsnehmers kann beim Anfall von Gutachterkosten zur Vorbereitung einer Klage bereits durch die Regelungen des Schadensersatzrechts bzw. durch die Möglichkeit einer Kostenfestsetzung Rechnung getragen werden (vgl. hierzu Jacob, Unfallversicherung, 3. Aufl. 2022, Ziff. 9 Rn. 68). Eine falsche Bezifferung ist Teil des Prozessrisikos des Versicherungsnehmers (vgl. Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2014, Rn. 30). Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der Bemessung des Invaliditätsgrades ist in den AUB nicht vorgesehen. Ein eigenes Sachverständigenverfahren sehen die Bedingungen nicht vor (vgl. zu diesem Aspekt BGH Urteil vom 13.4.2022 - IV ZR 60/20, NJW-RR 2022, 682 Rn. 17).
Die erhobene Feststellungsklage ist auch nicht aus anderen Gründen zulässig. Zwar hat der Senat früher vertreten, dass sich der Versicherungsnehmer bei Erhebung der Klage noch nicht auf einen bestimmten Invaliditätsgrad festzulegen braucht, wenn ihm - wie vorliegend in Ziff. 9.4 AUB 2008 - das Recht eingeräumt war, den Grad seiner Invalidität bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls, d.h. bis zum XX.XX.2021 nach dem bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Dauerzustand ärztlich bemessen zu lassen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 03.12.1997 - 7 U 18/98, BeckRS 1997, 15809 Rn. 13). Dies kann jedoch nur gelten, wenn die Voraussetzungen für den vertraglichen Neubemessungsanspruch bei Klageerhebung auch vorliegen. Das setzt nach der zwischenzeitlichen Klärung der Rechtslage durch den Bundesgerichtshof aber eine positive Regulierungsentscheidung des Versicherers voraus (vgl. Jacob, Unfallversicherung, 3. Aufl. 2022, Ziff. 9 Rn. 70 m.w.N.). Eine Neubemessung der Invalidität kommt erst nach vorangegangener Erstbemessung in Betracht. Die Dreijahresfrist ist auf die Erstbemessung nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2015 - IV ZR 124/15 VersR 2016, 183, 184; Beschl. v 16.01.2008 - IV ZR 271/06, VersR 2008, 527).
Da die Beklagte den Anspruch nicht dem Grunde nach anerkannt, sondern abgelehnt hat, fehlt es vorliegend an einer Erstbemessung und der Neubemessungsanspruch ist ausgeschlossen. Im Streit um die Erstbemessung kommt eine Feststellungsklage bei Streit zu Grund und Höhe des Anspruchs nur dann in Betracht, wenn die Klage innerhalb der vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist erhoben worden wäre, da diese für die Erstbemessung maßgeblich ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2015 - IV ZR 124/15 VersR 2016, 18). Diese bis zum 09.05.2019 laufende Jahresfrist nach Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008 war bei Klageerhebung im Dezember 2019 bereits verstrichen.
Weitere Gründe, die gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Leistungsklage sprächen, sind nicht ersichtlich, zumal es dem Kläger vorliegend möglich war, einen bezifferten Leistungsantrag zu formulieren, sodass der Regelfall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags vorliegt (vgl. Kloth/Piontek, r+s 2022, 181, 197).
Das Landgericht hat auch den hilfsweise neben dem Hilfsleistungsantrag erhobenen Feststellungsantrag zutreffend als unzulässig abgewiesen. Da der Kläger seinen Leistungsantrag mit einem bestimmten Invaliditätsgrad begründet, besteht für eine solche weitergehende Feststellung kein Raum mehr (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 3.4.2019 - 7 U 81/18, BeckRS 2019, 12812; Jacob, Unfallversicherung, 3. Aufl. 2022, Ziff. 2.1 Rn. 176e).
Die hilfsweise erhobene Leistungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet, soweit sie über den in erster Instanz zugesprochenen Betrag hinaus auf Zahlung weiterer 25.000 € gerichtet ist. Eine höhere Invaliditätsleistung als die zuerkannten 12.500 € aufgrund der psychischen Beschwerden steht dem Kläger nicht zu, da insoweit der Leistungsausschluss nach Ziff. 5.2.6 AUB 2008 greift.
Der Kläger behauptet nicht, dass der Anstoß an den Heizkörper selbst oder die daraus resultierenden Entzündungsreaktionen i.S. einer traumatischen Kopfverletzung oder entzündlichen Hirnschädigung unmittelbar zu einer Veränderung von Hirnstrukturen oder des zentralen Nervensystems geführt hätten, welche die psychischen Beschwerden erklären könnten, sondern beruft sich auf eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. Depression infolge der Funktionseinschränkungen am Arm. Die mit einer posttraumatischen Belastungsstörung einhergehende Verkleinerung des Hippocampus ist ihrerseits Folge der psychischen Reaktion und hat nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats außer Betracht zu bleiben (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2015 - 7 U 195/13, BeckRS 2016, 16679, Rn. 33; NZB zurückgewiesen). Eine (hormonelle) Schreckreaktion mit plötzlicher übermäßiger Ausschüttung von Cortisol ist nicht dargetan (vgl. dazu OLG Dresden, Hinweisbeschl. v. 9. 10. 2019 - 4 U 1627/19, r+s 2020, 591 Rn. 12), vielmehr beschreibt der Kläger einen progredienten depressiven Prozess.
Darauf, ob die psychische Reaktion auf das körperliche Geschehen medizinisch nachvollziehbar ist, kommt es, anders als der Kläger meint, nicht an. Vom Ausschlusstatbestand nach Ziff. 5.2.6 AUB 2008 werden nicht nur „Fehlverarbeitungen“ erfasst. Wie der Senat bereits zu der inhaltsgleichen Vorgängerklausel § 2 Abs. 4 AUB 88 entschieden hat, besteht schon dann kein Versicherungsschutz, wenn die Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann, also rein psychisch-reaktiver Natur ist, was bei einer posttraumatischen Belastungsstörung der Fall ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2015 - 7 U 195/13, BeckRS 2016, 16679, Rn. 35, 38; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 12. Juni 2017 - I-6 U 139/15 -, juris Rn. 52). Mit dem Ausschluss von krankhaften Störungen infolge von psychischen Reaktionen knüpft die bedingungsgemäße Entschädigung von Unfallschäden an objektiv erfassbare Vorgänge an. Dies trägt dem berechtigten Interesse des Versicherers Rechnung, eine zuverlässige Tarifkalkulation vornehmen zu können und zeitnah und mit vertretbarem Kostenaufwand eine Entscheidung über die Entschädigung treffen zu können - was letztlich auch im Interesse des Versicherungsnehmers an einer zügigen Regulierung und günstigen Prämien liegt. Die Einbeziehung von psychogenen Schäden in den Versicherungsschutz, die auch stark von den persönlichen Dispositionen eines Versicherungsnehmers abhängen und bei denen Auslöser praktisch jedwedes Geschehen in der Außenwelt sein kann, würde eine reibungslose, kostengünstige Vertragsabwicklung nicht mehr gewährleisten. Um einigermaßen verlässliche Feststellungen treffen zu können, ob eine krankhafte psychische Reaktion des Versicherungsnehmers vorliegt und ob diese dann auch auf dem Unfall beruht, wären vielmehr regelmäßig langwierige, ggf. stationäre Untersuchungen erforderlich (vgl. aaO. Rn. 36, 37 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 29.9.2004 - IV ZR 233/03; BGH, Urteil vom 23.6.2004 - IV ZR 130/03 und BGH, Beschluss vom 15.7.2009 - IV ZR 229/06).
Hinzu kommt, dass es mit dem Wortlaut der Klausel kaum vereinbar wäre, auf das Kriterium der „medizinischen Nachvollziehbarkeit“ abzustellen, da dieses im Kern auf eine Ursachenbetrachtung abzielt, die eine Prüfung verlangt, ob der Unfall mehr oder weniger zwangsläufig bzw. regelmäßig und unvermeidbar psychische Beschwerden der aufgetretenen Art hervorrufen konnte. In Ziff. 5.2.6 AUB 2008 sind jedoch psychische Reaktionen auch dann ausgeschlossen, „wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden“.
Einer Beweisaufnahme zur Genese der streitgegenständlichen psychischen Beeinträchtigungen bedarf es vorliegend nicht, da nach dem eigenen Vortrag des Klägers lediglich psychogene Veränderungen stattgefunden haben. Leitsymptome oder körpereigene Prozesse, die auf eine körperliche Ursache hindeuten, hat er nicht geschildert. Zwar ist insoweit die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für einen rein psychischen Prozess, jedoch wäre es Sache des Klägers, bei Vorliegen klassischer psychogen erzeugter Krankheitsbilder Leitsymptome und Diagnosen anzugeben, aus denen sich eine organische Schädigung ergibt. Andernfalls ist die Klage aufgrund des eindeutig eingreifenden Ausschlusstatbestands unschlüssig (vgl. Jacob, Unfallversicherung, 3. Aufl. 2022, S. 312). Die vorliegend lediglich pauschal aufgestellte Behauptung, dass eine „organische Schädigung“ vorliege, genügt nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
13.07.2022
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.05.2021, Az. 2-23 O 237/19, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115% des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass diese ihm gegenüber zur Erbringung der bedingungsgemäßen Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung verpflichtet sei, hilfsweise Zahlung derselben sowie die Feststellung der weiteren Einstandspflicht.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung mit einer Invaliditätsgrundsumme von 25.000 € bei vereinbarter 1000% Progression und einer Höchstsumme von 250.000 €. Die Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung sind in Ziff. 2.1.1 der zugrundeliegenden AUB 2008 der Beklagten geregelt; danach muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei der Beklagten geltend gemacht werden. Gemäß Ziff. 5.2.6 AUB 2008 sind „krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Das Unfallereignis, ein behaupteter Anstoß des rechten Ellenbogens an einen Heizkörper am XX.XX.2018, die Unfallbedingtheit einer nachfolgenden großflächigen Infektion des betroffenen Armes und die daraus resultierenden Dauerfolgen im Arm waren in erster Instanz streitig. Wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger nahm die auf den Unfall vom XX.XX.2018 bezogene Schadenmeldung am 17.07.2018 telefonisch vor. Die Beklagte wies mit Schreiben vom gleichen Tag auf die vertraglichen Invaliditäts-, Feststellungs- und Geltendmachungsfristen hin. Der Kläger habe keine Ansprüche mehr, wenn diese Fristen verstrichen seien. Zugleich übersandte sie ein Schadenanzeigeformular. Der Kläger sandte die ausgefüllte Unfall-Schadenanzeige mit Datum 18.08.2018 unterschrieben zurück. Mit weiterem Schreiben vom 26.07.2018, dessen Zugang der Kläger bestritten hat, erneuerte die Beklagte den Hinweis auf die vertraglichen Fristen. Per E-Mail vom 08.05.2019 übersandte der Kläger einen Therapiebericht. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 16.05.2019 darauf hin, dass dieser Bericht zur Feststellung einer unfallbedingten Invalidität nicht ausreichend sei, und übersandte dem Kläger ein Formular zur Feststellung einer eventuellen Invalidität mit der Bitte, dieses fachärztlich ausgefüllt zurückzusenden. In dem von der Beklagten formularmäßig vorgegebenen „Ärztlichen Erstbericht“ vom 07.06.2019, der der Beklagten am 13.06.2019 ausgefüllt wieder zuging, versah der behandelnde Hausarzt die Frage nach Dauerfolgen mit einem Fragezeichen. Handschriftlich ist auf dem Formular vermerkt: „Die Beschwerden sind überlagert durch eine posttraumm. Belastungsstörung und mittelgr. Depression. Insbesondere das Schmerzempfinden kann nur eingeschränkt beurteilt werden“.
Mit Schreiben vom 01.07.2019 lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht ab, da die Schleimbeutelentzündung nicht als Unfallfolge, sondern als Erkrankung anzusehen sei. Mit Anwaltsschriftsatz vom 12.08.2019 ließ der Kläger die Beklagte zur erneuten Prüfung der Einstandspflicht auffordern, da der Anstoß an den Heizkörper Ursache der Entzündung gewesen sei. Der Kläger hat die Klageschrift am 10.12.2019 anhängig gemacht. Hinsichtlich der darin geltend gemachten psychischen Beschwerden wird dem Kläger in einem im Lauf des Rechtsstreits vorgelegten fachärztlichen Attest vom 21.02.2020 eine chronifizierte depressive Störung mittelgradiger Stärke (F. 32.1) bescheinigt.
Der Kläger hat vorgetragen, bei ihm sei durch den Unfall zusätzlich zu der Armverletzung eine dauerhafte krankhafte Veränderung der Psyche in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. rezidivierenden depressiven Störung eingetreten. Der Ausschluss für psychische Beeinträchtigungen greife nicht, weil der Unfall zu organischen Veränderungen geführt habe, welche die psychische Erkrankung zur Folge gehabt hätten. Die psychische Dauerfolge sei auch fristgerecht aufgetreten und festgestellt, da im am 08.05.2019 übersandten Therapiebericht Schlafprobleme geschildert würden. Er schätze seinen Invaliditätsgrad auf 50%.
Die Beklagte hat vorgetragen, eine Leistung wegen psychischer Folgen sei ausgeschlossen, da keine unfallbedingt hirnorganische Schädigung vorliege. Die Störung sei weder binnen Jahresfrist eingetreten noch zureichend festgestellt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 14.05.2021, das dem Kläger am 21.05.2021 zugestellt worden ist, hat das Landgericht die Beklagte wegen der festgestellten Dauerfolgen am Arm verurteilt, an den Kläger 12.500,- € nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich der Feststellungsanträge als unzulässig und hinsichtlich des Hilfsleistungsantrags als teilweise unbegründet abgewiesen. Zur Begründung des Prozessurteils hat es ausgeführt, dass der Kläger kein Interesse an der begehrten Feststellung habe, weil er die Beklagte auf Leistung hätte in Anspruch nehmen können. Die Klage sei nicht innerhalb der Erstbemessungsfrist anhängig geworden. Der Leistungsantrag sei teilweise unbegründet, denn hinsichtlich der behaupteten Depression greife Ziff. 5.2.6 AUB. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass das Unfallereignis zu organischen Veränderungen geführt habe und diese eine krankhafte Veränderung der Psyche zur Folge gehabt hätten, ändere dies nichts. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit durch das Anstoßen des Ellenbogens an der Heizung eine hirnorganische Veränderung verursacht sein könnte. Eine psychische Beeinträchtigung aufgrund sonstiger Gesundheitsbeeinträchtigungen genüge nicht. Die psychischen Folgen seien auch nicht fristgerecht festgestellt und geltend gemacht worden (wird ausgeführt).
Hiergegen richtet sich die am 14.06.2021 eingelegte und mittels eines am 14.07.2021 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Klägers. Der Kläger trägt zur Begründung vor, das Landgericht habe die Feststellungsanträge nicht als unzulässig abweisen dürfen und nimmt zur Begründung u.a. Bezug auf eine Entscheidung des Senats (OLG Frankfurt, Urt. v. 03.12.1997 - 7 U 18/98, BeckRS 1997, 15809).
Der Ausschluss nach Ziff. 5.2.6 AUB 2008 erfasse nur Gesundheitsschäden, bei denen es - anders als bei dem Kläger, der an die Heizung gestoßen sei - an jedwedem körperlichen Trauma fehle oder die auf einer unfallbedingten Fehlverarbeitung beruhten. Eine Fehlverarbeitung liege jedoch nicht vor, da die psychischen Beschwerden in Anbetracht der Schwere der erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen medizinisch nachvollziehbar seien (Bezugnahme auf OLG Oldenburg, Urteil vom 17. 11. 2010 - 5 U 108/09, r+s 2011, 262). Die rechtzeitige Feststellung ergebe sich zudem aus dem „ärztlichen Erstbericht“. Ferner seien die erforderlichen Belehrungen nach § 186 VVG unzureichend (wird ausgeführt).
Der Kläger beantragt,
1. auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 14.05.2021 abgeändert.
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom XX.XX.2018 Versicherungsschutz aus dem Unfallversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ... zu gewähren und die geschuldeten Invaliditätsleistungen zu erbringen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an die X AG zur dortigen Leistungsnummer ... 1.590,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.07.2019 zu bezahlen.
Hilfsweise:
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 14.05.2021 abgeändert.
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von insgesamt 37.500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2019 zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom XX.XX.2018 über den mit vorstehendem Antrag zu 2 a) geltend gemachten Betrag hinaus eine weitere Invaliditätsleistung nach Maßgabe des festgestellten Invaliditätsgrades zu bezahlen.
c) Die Beklagte wird verurteilt, an die X AG zur dortigen Leistungsnummer ... 1.590,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.07.19 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne von § 513 ZPO vor, da die Entscheidung des Landgerichts weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen.
Das Landgericht hat den auf Feststellung der Pflicht zur Erbringung der Invaliditätsleistung gerichteten Hauptantrag zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung wird zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass die Zulässigkeit des Hauptantrages vorliegend nicht bereits mit der Begründung bejaht werden kann, dass zu erwarten sei, dass die Beklagte schon auf die Feststellungsklage hin leisten werde, weil die Beklagte ausdrücklich die Zulässigkeit der Feststellungsklage in Abrede stellt und die Ansprüche der Höhe nach bestreitet (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.2022 - IV ZR 60/20, r+s 2022, 328 Rn. 16; Jacob, Unfallversicherung, 3. Aufl. 2022, Ziff. 2 Rn. 176d).
Die Zulässigkeit folgt auch nicht daraus, dass es einem Versicherungsnehmer nicht zumutbar wäre, auf eigene Kosten ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, um den Invaliditätsgrad zuverlässig zu bestimmen (a.A. OLG Koblenz, Urt. v. 25.04.2018 - 10 U 33/16, BeckRS 2018, 40281 Rn. 28). Dem Kosteninteresse des Versicherungsnehmers kann beim Anfall von Gutachterkosten zur Vorbereitung einer Klage bereits durch die Regelungen des Schadensersatzrechts bzw. durch die Möglichkeit einer Kostenfestsetzung Rechnung getragen werden (vgl. hierzu Jacob, Unfallversicherung, 3. Aufl. 2022, Ziff. 9 Rn. 68). Eine falsche Bezifferung ist Teil des Prozessrisikos des Versicherungsnehmers (vgl. Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2014, Rn. 30). Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der Bemessung des Invaliditätsgrades ist in den AUB nicht vorgesehen. Ein eigenes Sachverständigenverfahren sehen die Bedingungen nicht vor (vgl. zu diesem Aspekt BGH Urteil vom 13.4.2022 - IV ZR 60/20, NJW-RR 2022, 682 Rn. 17).
Die erhobene Feststellungsklage ist auch nicht aus anderen Gründen zulässig. Zwar hat der Senat früher vertreten, dass sich der Versicherungsnehmer bei Erhebung der Klage noch nicht auf einen bestimmten Invaliditätsgrad festzulegen braucht, wenn ihm - wie vorliegend in Ziff. 9.4 AUB 2008 - das Recht eingeräumt war, den Grad seiner Invalidität bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls, d.h. bis zum XX.XX.2021 nach dem bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Dauerzustand ärztlich bemessen zu lassen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 03.12.1997 - 7 U 18/98, BeckRS 1997, 15809 Rn. 13). Dies kann jedoch nur gelten, wenn die Voraussetzungen für den vertraglichen Neubemessungsanspruch bei Klageerhebung auch vorliegen. Das setzt nach der zwischenzeitlichen Klärung der Rechtslage durch den Bundesgerichtshof aber eine positive Regulierungsentscheidung des Versicherers voraus (vgl. Jacob, Unfallversicherung, 3. Aufl. 2022, Ziff. 9 Rn. 70 m.w.N.). Eine Neubemessung der Invalidität kommt erst nach vorangegangener Erstbemessung in Betracht. Die Dreijahresfrist ist auf die Erstbemessung nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2015 - IV ZR 124/15 VersR 2016, 183, 184; Beschl. v 16.01.2008 - IV ZR 271/06, VersR 2008, 527).
Da die Beklagte den Anspruch nicht dem Grunde nach anerkannt, sondern abgelehnt hat, fehlt es vorliegend an einer Erstbemessung und der Neubemessungsanspruch ist ausgeschlossen. Im Streit um die Erstbemessung kommt eine Feststellungsklage bei Streit zu Grund und Höhe des Anspruchs nur dann in Betracht, wenn die Klage innerhalb der vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist erhoben worden wäre, da diese für die Erstbemessung maßgeblich ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2015 - IV ZR 124/15 VersR 2016, 18). Diese bis zum 09.05.2019 laufende Jahresfrist nach Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008 war bei Klageerhebung im Dezember 2019 bereits verstrichen.
Weitere Gründe, die gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Leistungsklage sprächen, sind nicht ersichtlich, zumal es dem Kläger vorliegend möglich war, einen bezifferten Leistungsantrag zu formulieren, sodass der Regelfall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags vorliegt (vgl. Kloth/Piontek, r+s 2022, 181, 197).
Das Landgericht hat auch den hilfsweise neben dem Hilfsleistungsantrag erhobenen Feststellungsantrag zutreffend als unzulässig abgewiesen. Da der Kläger seinen Leistungsantrag mit einem bestimmten Invaliditätsgrad begründet, besteht für eine solche weitergehende Feststellung kein Raum mehr (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 3.4.2019 - 7 U 81/18, BeckRS 2019, 12812; Jacob, Unfallversicherung, 3. Aufl. 2022, Ziff. 2.1 Rn. 176e).
Die hilfsweise erhobene Leistungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet, soweit sie über den in erster Instanz zugesprochenen Betrag hinaus auf Zahlung weiterer 25.000 € gerichtet ist. Eine höhere Invaliditätsleistung als die zuerkannten 12.500 € aufgrund der psychischen Beschwerden steht dem Kläger nicht zu, da insoweit der Leistungsausschluss nach Ziff. 5.2.6 AUB 2008 greift.
Der Kläger behauptet nicht, dass der Anstoß an den Heizkörper selbst oder die daraus resultierenden Entzündungsreaktionen i.S. einer traumatischen Kopfverletzung oder entzündlichen Hirnschädigung unmittelbar zu einer Veränderung von Hirnstrukturen oder des zentralen Nervensystems geführt hätten, welche die psychischen Beschwerden erklären könnten, sondern beruft sich auf eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. Depression infolge der Funktionseinschränkungen am Arm. Die mit einer posttraumatischen Belastungsstörung einhergehende Verkleinerung des Hippocampus ist ihrerseits Folge der psychischen Reaktion und hat nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats außer Betracht zu bleiben (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2015 - 7 U 195/13, BeckRS 2016, 16679, Rn. 33; NZB zurückgewiesen). Eine (hormonelle) Schreckreaktion mit plötzlicher übermäßiger Ausschüttung von Cortisol ist nicht dargetan (vgl. dazu OLG Dresden, Hinweisbeschl. v. 9. 10. 2019 - 4 U 1627/19, r+s 2020, 591 Rn. 12), vielmehr beschreibt der Kläger einen progredienten depressiven Prozess.
Darauf, ob die psychische Reaktion auf das körperliche Geschehen medizinisch nachvollziehbar ist, kommt es, anders als der Kläger meint, nicht an. Vom Ausschlusstatbestand nach Ziff. 5.2.6 AUB 2008 werden nicht nur „Fehlverarbeitungen“ erfasst. Wie der Senat bereits zu der inhaltsgleichen Vorgängerklausel § 2 Abs. 4 AUB 88 entschieden hat, besteht schon dann kein Versicherungsschutz, wenn die Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann, also rein psychisch-reaktiver Natur ist, was bei einer posttraumatischen Belastungsstörung der Fall ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2015 - 7 U 195/13, BeckRS 2016, 16679, Rn. 35, 38; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 12. Juni 2017 - I-6 U 139/15 -, juris Rn. 52). Mit dem Ausschluss von krankhaften Störungen infolge von psychischen Reaktionen knüpft die bedingungsgemäße Entschädigung von Unfallschäden an objektiv erfassbare Vorgänge an. Dies trägt dem berechtigten Interesse des Versicherers Rechnung, eine zuverlässige Tarifkalkulation vornehmen zu können und zeitnah und mit vertretbarem Kostenaufwand eine Entscheidung über die Entschädigung treffen zu können - was letztlich auch im Interesse des Versicherungsnehmers an einer zügigen Regulierung und günstigen Prämien liegt. Die Einbeziehung von psychogenen Schäden in den Versicherungsschutz, die auch stark von den persönlichen Dispositionen eines Versicherungsnehmers abhängen und bei denen Auslöser praktisch jedwedes Geschehen in der Außenwelt sein kann, würde eine reibungslose, kostengünstige Vertragsabwicklung nicht mehr gewährleisten. Um einigermaßen verlässliche Feststellungen treffen zu können, ob eine krankhafte psychische Reaktion des Versicherungsnehmers vorliegt und ob diese dann auch auf dem Unfall beruht, wären vielmehr regelmäßig langwierige, ggf. stationäre Untersuchungen erforderlich (vgl. aaO. Rn. 36, 37 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 29.9.2004 - IV ZR 233/03; BGH, Urteil vom 23.6.2004 - IV ZR 130/03 und BGH, Beschluss vom 15.7.2009 - IV ZR 229/06).
Hinzu kommt, dass es mit dem Wortlaut der Klausel kaum vereinbar wäre, auf das Kriterium der „medizinischen Nachvollziehbarkeit“ abzustellen, da dieses im Kern auf eine Ursachenbetrachtung abzielt, die eine Prüfung verlangt, ob der Unfall mehr oder weniger zwangsläufig bzw. regelmäßig und unvermeidbar psychische Beschwerden der aufgetretenen Art hervorrufen konnte. In Ziff. 5.2.6 AUB 2008 sind jedoch psychische Reaktionen auch dann ausgeschlossen, „wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden“.
Einer Beweisaufnahme zur Genese der streitgegenständlichen psychischen Beeinträchtigungen bedarf es vorliegend nicht, da nach dem eigenen Vortrag des Klägers lediglich psychogene Veränderungen stattgefunden haben. Leitsymptome oder körpereigene Prozesse, die auf eine körperliche Ursache hindeuten, hat er nicht geschildert. Zwar ist insoweit die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für einen rein psychischen Prozess, jedoch wäre es Sache des Klägers, bei Vorliegen klassischer psychogen erzeugter Krankheitsbilder Leitsymptome und Diagnosen anzugeben, aus denen sich eine organische Schädigung ergibt. Andernfalls ist die Klage aufgrund des eindeutig eingreifenden Ausschlusstatbestands unschlüssig (vgl. Jacob, Unfallversicherung, 3. Aufl. 2022, S. 312). Die vorliegend lediglich pauschal aufgestellte Behauptung, dass eine „organische Schädigung“ vorliege, genügt nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.