10.10.2022 · IWW-Abrufnummer 231690
Saarländisches Oberlandesgericht: Urteil vom 09.09.2022 – 5 U 2/22
1. Zum Regress des Kaskoversicherers, wenn das versicherte Mietfahrzeug durch den im Miet-vertrag nicht als Fahrer benannten Sohn des Mieters im Zustand der absoluten Fahruntüchtig-keit gebraucht und beschädigt wurde.
2. Enthält der Versicherungsvertrag abschließende Regelungen zu den mitversicherten Per-sonen und einem unter bestimmten Voraussetzungen auch zu deren Gunsten wirkenden Re-gressverzicht des Versicherers, so wird, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dieses Re-gressverzichts nicht vorliegen, auch eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Re-gressbeschränkungen regelmäßig nicht in Betracht kommen.
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