21.03.2023 · IWW-Abrufnummer 234333
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 28.02.2022 – 4 U 2654/21
1. Die für den Beweis des äußeren Bildes eines versicherten Diebstahl entscheidende Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen. Solche Tatsachen müssen aber feststehen, d.h. unstreitig oder bewiesen sein.
2. Die rechtskräftige Verurteilung des Versicherungsnehmers wegen Betruges in einer zum Versicherungsfall vergleichbaren Fallgestaltung kann dessen Redlichkeit entfallen lassen.
3. Die Zulassung neuen Vorbringens im Berufungsverfahren setzt voraus, dass die Partei darlegt, warum sie gehindert war, diesen Vortrag nicht bereits in der ersten Instanz einzubringen.
Oberlandesgericht Dresden
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwaltskanzlei K......, ...
gegen
... Versicherung AG, ...
vertreten durch den Vorstand
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
B...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...
Richterin am Oberlandesgericht R...... und
Richterin am Oberlandesgericht W......
Tenor:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Leistungen aus einer Elektronikversicherung aufgrund eines behaupteten Diebstahls von Messgeräten am 26. September 2016.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Antragstellung wird auf das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Oktober 2021 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass ein Zahlungsanspruch nicht gegeben sei, weil der Kläger bereits den äußeren Anschein eines Diebstahls nicht habe nachweisen können. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er ist der Auffassung, die Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht ihm zu Unrecht Beweiserleichterungen versagt habe. Entgegen der Beurteilung des Landgerichts habe er mit seinen Angaben das äußere Bild eines Diebstahls nachgewiesen. Das Landgericht habe nicht geprüft, ob der Kläger redlich sei und habe die grundsätzlich zu seinen Gunsten sprechende Redlichkeitsvermutung nicht berücksichtigt. Zudem hätte es ernsthafte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit auch nicht mit seiner Verurteilung wegen 21fachen Betruges bzw. mit dem Umstand, er habe bei der Polizei von 2009 bis 2018 neun Diebstähle von Messgeräten gemeldet, begründen dürfen. Denn er habe bestritten, die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben und auf ein beabsichtigtes Wiederaufnahmeverfahren hingewiesen. Im Hinblick auf die neun Diebstähle sei zu beachten, dass es sich insoweit nicht um Versicherungsangelegenheiten gehandelt habe. Schließlich stünden die dem Kläger zur Last gelegten Betrugshandlungen, die Gegenstand der Verurteilung seien, auch in keinem Bezug zu dem streitgegenständlichen Versicherungsfall. Das Landgericht habe es auch pflichtwidrig unterlassen, dem Kläger einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, dass es der Übernahmebestätigung bezüglich des Erhaltes der streitgegenständlichen Messgeräte keinen Beweiswert beimessen wolle. Im Fall eines derartigen Hinweises hätte der Kläger bereits in erster Instanz einen Beweisantrag auf Zeugenvernehmung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 08. Februar 2022 Bezug genommen.
II.
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers sind nicht durchgreifend. Insbesondere werden keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und daher erneute oder ergänzende Feststellungen gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), so dass der Senat an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden ist.
Dem Kläger ist danach der Nachweis eines versicherten Diebstahls nicht gelungen.
1.
Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 08. April 2015, Az.: IV ZR 171/13 - juris) dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugutekommen lässt, was den Nachweis eines Diebstahls betrifft. Denn häufig spielen sich Diebstähle unbeobachtet ab und es fehlen Tatspuren, so dass berechtigte Entschädigungsforderungen des Versicherungsnehmers an der Beweisnot scheitern würden, wenn man dem Versicherungsnehmer die Anforderungen des Vollbeweises für den Versicherungsfall aufbürden würde. Dementsprechend genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (vgl. BGH, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2018, Az.: 4 U 1272/12 - juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 25. April 2013, Az.: 7 U 25/10 - juris). Diese Rechtsprechungsgrundsätze hat das Landgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils jedoch berücksichtigt.
2.
Das Landgericht ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung ferner rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger mangels Redlichkeit der erforderliche Nachweis für das äußere Bild eines Diebstahls nicht gelungen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers zwar auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann. Dabei ist auch zu beachten, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist. Von diesem Regelfall kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen der Entwendung aufdrängen (vgl. zu Vorstehendem nur BGHZ 132, 79 ff.). Dabei kann die Glaubwürdigkeit auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen (vg. BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 24. April 1991, Az.: IV ZR 172/90 - juris; OLG Celle, Urteil vom 11. Dezember 2008, Az.: 8 U 110/08 - juris). Solche Tatsachen müssen aber feststehen, d. h. unstreitig oder bewiesen sein. Bloße Verdachtsmomente können schon wegen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) nicht gegen den Versicherungsnehmer ins Feld geführt werden. So geht es z. B. nicht an, die bloße Tatsache, dass gegen den Versicherungsnehmer ein Strafverfahren stattgefunden hat, bei zivilrechtlichen Beweisüberlegungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausschlagen zu lassen, wenn das Strafverfahren nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hat (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Ernsthafte Zweifel können aber berechtigt sein, wenn der Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr, insbesondere in Versicherungsangelegenheiten, zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt oder sogar beharrlich bewusst unrichtige Angaben gemacht hat (vgl. BGH, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dessen stellt sich die Beweiswürdigung des Landgerichts hier als rechtsfehlerfrei dar. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Betruges in 21 Fällen (vgl. Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. April 2020 - Az.: 5 KLs 384 Js 31779/18 - i.V.m. Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. Mai 2021 - Az.: 14 KLs 384 Js 31779/18 (2) -) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger nicht redlich ist und ihm daher seine Darstellung von der Entwendung der Messgeräte nicht geglaubt werden kann. Zwar erfolgte die Verurteilung wegen Betruges zu Lasten der Finanzdienstleister, die der Kläger nach den rechtskräftigen Feststellungen des vorgenannten Strafurteils über die Existenz entsprechender Messgeräte getäuscht hatte. Allerdings hat der Kläger die Finanzdienstleister nicht nur über die Existenz der Geräte getäuscht, sondern nach den Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil auch bewusst wahrheitswidrig behauptet, dass ihm die Geräte bei einem Einbruch in seinen Pkw zu verschiedenen Zeitpunkten an verschiedenen Orten jeweils gestohlen worden seien. Im Rahmen der den Feststellungen zugrundeliegenden Beweiswürdigung hat die Strafkammer (vgl. Seiten 58 f. des Urteils vom 30. April 2020) im Einzelnen dargelegt, inwieweit sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger die von ihm zur Anzeige gebrachten Diebstähle von Messgeräten nur vorgetäuscht habe. Angesichts der nach dem Strafurteil vorgetäuschten Vielzahl von Diebstahlshandlungen, wobei auch das Muster auffällig ist, wonach die Messgeräte - vergleichbar mit dem vorliegenden Fall - in verschiedenen Großstädten jeweils aus dem Fahrzeug des Klägers entwendet worden sein sollen, stellt sich dies als derart gewichtiges Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben und seiner Glaubwürdigkeit im streitgegenständlichen Versicherungsfall dar, dass dieser Umstand für sich allein ausreichend ist, erhebliche Zweifel an der Darstellung des Klägers zu begründen. Die Kammer ist auch nicht von vornherein von der Unredlichkeit des Klägers ausgegangen, sondern hat dem Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 07. Oktober 2021 im Rahmen der Anhörung die Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafurteil vorgehalten und sich so ein eigenes Bild von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben bzw. Glaubwürdigkeit verschafft.
Auf den Umstand, inwieweit der Kläger die - nach seiner Behauptung entwendeten - Geräte tatsächlich zuvor von dem Lieferanten übernommen hat und den Beweiswert der Übernahmebestätigung kommt es vor dem Hintergrund nicht entscheidend an. Dem entsprechenden Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen im Berufungsverfahren ist daher nicht nachzugehen. Denn selbst wenn dem Kläger anders als in den Fällen, die Gegenstand des rechtskräftigen Strafurteils waren, die Messgeräte zuvor tatsächlich übergeben worden wären, wäre dieser Umstand aufgrund der erheblichen Zweifel, die an der Redlichkeit des Klägers bestehen, nicht geeignet, den Beweis für das äußere Bild des Diebstahls zu führen.
Angesichts dessen rät der Senat zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.
Beschluss vom 28.02.2022
In dem Rechtsstreit
M...... M......, ...
handelnd unter C-Techniken M......- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwaltskanzlei K......, ...
gegen
... Versicherung AG, ...
vertreten durch den Vorstand
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
B...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...
wegen Forderung
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......,Richterin am Oberlandesgericht R...... und
Richterin am Oberlandesgericht W......
ohne mündliche Verhandlung am 28.02.2022 beschlossen:
Tenor:
- Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2022 wird aufgehoben.
- Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
- Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Leistungen aus einer Elektronikversicherung aufgrund eines behaupteten Diebstahls von Messgeräten am 26. September 2016.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Antragstellung wird auf das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Oktober 2021 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass ein Zahlungsanspruch nicht gegeben sei, weil der Kläger bereits den äußeren Anschein eines Diebstahls nicht habe nachweisen können. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er ist der Auffassung, die Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht ihm zu Unrecht Beweiserleichterungen versagt habe. Entgegen der Beurteilung des Landgerichts habe er mit seinen Angaben das äußere Bild eines Diebstahls nachgewiesen. Das Landgericht habe nicht geprüft, ob der Kläger redlich sei und habe die grundsätzlich zu seinen Gunsten sprechende Redlichkeitsvermutung nicht berücksichtigt. Zudem hätte es ernsthafte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit auch nicht mit seiner Verurteilung wegen 21fachen Betruges bzw. mit dem Umstand, er habe bei der Polizei von 2009 bis 2018 neun Diebstähle von Messgeräten gemeldet, begründen dürfen. Denn er habe bestritten, die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben und auf ein beabsichtigtes Wiederaufnahmeverfahren hingewiesen. Im Hinblick auf die neun Diebstähle sei zu beachten, dass es sich insoweit nicht um Versicherungsangelegenheiten gehandelt habe. Schließlich stünden die dem Kläger zur Last gelegten Betrugshandlungen, die Gegenstand der Verurteilung seien, auch in keinem Bezug zu dem streitgegenständlichen Versicherungsfall. Das Landgericht habe es auch pflichtwidrig unterlassen, dem Kläger einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, dass es der Übernahmebestätigung bezüglich des Erhaltes der streitgegenständlichen Messgeräte keinen Beweiswert beimessen wolle. Im Fall eines derartigen Hinweises hätte der Kläger bereits in erster Instanz einen Beweisantrag auf Zeugenvernehmung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 08. Februar 2022 Bezug genommen.
II.
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers sind nicht durchgreifend. Insbesondere werden keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und daher erneute oder ergänzende Feststellungen gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), so dass der Senat an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden ist.
Dem Kläger ist danach der Nachweis eines versicherten Diebstahls nicht gelungen.
1.
Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 08. April 2015, Az.: IV ZR 171/13 - juris) dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugutekommen lässt, was den Nachweis eines Diebstahls betrifft. Denn häufig spielen sich Diebstähle unbeobachtet ab und es fehlen Tatspuren, so dass berechtigte Entschädigungsforderungen des Versicherungsnehmers an der Beweisnot scheitern würden, wenn man dem Versicherungsnehmer die Anforderungen des Vollbeweises für den Versicherungsfall aufbürden würde. Dementsprechend genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (vgl. BGH, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2018, Az.: 4 U 1272/12 - juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 25. April 2013, Az.: 7 U 25/10 - juris). Diese Rechtsprechungsgrundsätze hat das Landgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils jedoch berücksichtigt.
2.
Das Landgericht ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung ferner rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger mangels Redlichkeit der erforderliche Nachweis für das äußere Bild eines Diebstahls nicht gelungen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers zwar auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann. Dabei ist auch zu beachten, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist. Von diesem Regelfall kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen der Entwendung aufdrängen (vgl. zu Vorstehendem nur BGHZ 132, 79 ff.). Dabei kann die Glaubwürdigkeit auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen (vg. BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 24. April 1991, Az.: IV ZR 172/90 - juris; OLG Celle, Urteil vom 11. Dezember 2008, Az.: 8 U 110/08 - juris). Solche Tatsachen müssen aber feststehen, d. h. unstreitig oder bewiesen sein. Bloße Verdachtsmomente können schon wegen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) nicht gegen den Versicherungsnehmer ins Feld geführt werden. So geht es z. B. nicht an, die bloße Tatsache, dass gegen den Versicherungsnehmer ein Strafverfahren stattgefunden hat, bei zivilrechtlichen Beweisüberlegungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausschlagen zu lassen, wenn das Strafverfahren nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hat (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Ernsthafte Zweifel können aber berechtigt sein, wenn der Versicherungsnehmer im Rechtsverkehr, insbesondere in Versicherungsangelegenheiten, zur Durchsetzung seiner Vermögensinteressen wiederholt oder sogar beharrlich bewusst unrichtige Angaben gemacht hat (vgl. BGH, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dessen stellt sich die Beweiswürdigung des Landgerichts hier als rechtsfehlerfrei dar. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Betruges in 21 Fällen (vgl. Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. April 2020 - Az.: 5 KLs 384 Js 31779/18 - i.V.m. Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. Mai 2021 - Az.: 14 KLs 384 Js 31779/18 (2) -) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger nicht redlich ist und ihm daher seine Darstellung von der Entwendung der Messgeräte nicht geglaubt werden kann. Zwar erfolgte die Verurteilung wegen Betruges zu Lasten der Finanzdienstleister, die der Kläger nach den rechtskräftigen Feststellungen des vorgenannten Strafurteils über die Existenz entsprechender Messgeräte getäuscht hatte. Allerdings hat der Kläger die Finanzdienstleister nicht nur über die Existenz der Geräte getäuscht, sondern nach den Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil auch bewusst wahrheitswidrig behauptet, dass ihm die Geräte bei einem Einbruch in seinen Pkw zu verschiedenen Zeitpunkten an verschiedenen Orten jeweils gestohlen worden seien. Im Rahmen der den Feststellungen zugrundeliegenden Beweiswürdigung hat die Strafkammer (vgl. Seiten 58 f. des Urteils vom 30. April 2020) im Einzelnen dargelegt, inwieweit sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger die von ihm zur Anzeige gebrachten Diebstähle von Messgeräten nur vorgetäuscht habe. Angesichts der nach dem Strafurteil vorgetäuschten Vielzahl von Diebstahlshandlungen, wobei auch das Muster auffällig ist, wonach die Messgeräte - vergleichbar mit dem vorliegenden Fall - in verschiedenen Großstädten jeweils aus dem Fahrzeug des Klägers entwendet worden sein sollen, stellt sich dies als derart gewichtiges Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben und seiner Glaubwürdigkeit im streitgegenständlichen Versicherungsfall dar, dass dieser Umstand für sich allein ausreichend ist, erhebliche Zweifel an der Darstellung des Klägers zu begründen. Die Kammer ist auch nicht von vornherein von der Unredlichkeit des Klägers ausgegangen, sondern hat dem Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 07. Oktober 2021 im Rahmen der Anhörung die Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafurteil vorgehalten und sich so ein eigenes Bild von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben bzw. Glaubwürdigkeit verschafft.
Auf den Umstand, inwieweit der Kläger die - nach seiner Behauptung entwendeten - Geräte tatsächlich zuvor von dem Lieferanten übernommen hat und den Beweiswert der Übernahmebestätigung kommt es vor dem Hintergrund nicht entscheidend an. Dem entsprechenden Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen im Berufungsverfahren ist daher nicht nachzugehen. Denn selbst wenn dem Kläger anders als in den Fällen, die Gegenstand des rechtskräftigen Strafurteils waren, die Messgeräte zuvor tatsächlich übergeben worden wären, wäre dieser Umstand aufgrund der erheblichen Zweifel, die an der Redlichkeit des Klägers bestehen, nicht geeignet, den Beweis für das äußere Bild des Diebstahls zu führen.
Angesichts dessen rät der Senat zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.
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