Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil vom 27.02.2023
11 U 150/18In dem Rechtsstreit
der ... Krankenversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, ...,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
B. Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...,
gegen
Herrn D. J., ...,
Kläger und Berufungsbeklagten,
Prozessbevollmächtigte:
P. Rechtsanwälte mbB, ...,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A, den Richter am Oberlandesgericht B und die Richterin am Oberlandesgericht C auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2022 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24.10.2018 in Gestalt der Berichtigungsbeschlüsse vom 08.11.2018 und 22.11.2018 - der Letztgenannte berichtigt durch Beschluss vom 06.12.2018 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-versicherung mit der Versicherungsnummer ... die Erhöhung des Monatsbeitrags im Tarif V. zum 01.01.2017 um 106,30 EUR unwirksam und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrags verpflichtet ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 637,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2017 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.04.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. genannte Beitragserhöhung gezahlt hat.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten und Auslagen in Höhe von 93,42 EUR der P. Rechtsanwälte mbB freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits der I. und II. Instanz.
Dieses Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.01.2000 ein Vertrag über eine private Krankheitskostenvollversicherung, in dessen Rahmen der Kläger u. a. im Tarif "V." versichert ist. Der Tarif umfasst eine hundertprozentige Erstattung für Kosten ambulanter Heilbehandlung und eine hundertprozentige Erstat-tung für Kosten stationärer Heilbehandlung mit einem jährlichen Selbstbehalt von 900,00 EUR.
Mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom November 2016 (Anlage K1; Anlagenband Kläger I) nahm die Beklagte im Tarif V. mit Wirkung zum 01.01.2017 eine Beitragserhöhung um 106,30 EUR vor und zog diesen Betrag bis einschließlich Juni 2017 vom Konto des Klägers ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2017 (Anlage K3) forderte der Kläger die Beklagte unter anderem erfolglos zur Rückzahlung des bis dahin gezahlten Erhöhungsbetrages (212,60 EUR) binnen 14 Tagen auf.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beitragserhöhung sei bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht ordnungs-gemäß gemäß §
203 Abs. 5 VVG begründet worden sei. Ferner ergebe sich die Unwirksamkeit der Be-tragserhöhung daraus, dass in der Erhöhungserklärung keinerlei Angaben zur Person des Treuhänders gemacht worden seien. Zudem sei eine etwaige Zustimmung des von der Beklagten als Treuhänder genannten Y. unwirksam, weil dieser nicht nach §§
203 Abs. 2 Satz 1 VVG,
157 Abs. 1 VAG unabhän-gig sei, schon deshalb, weil er mit der Beklagten zusätzlich zu seiner Verpflichtung als Prämientreuhän-der einen Dienstvertrag i. S. d. §
157 Abs. 1 VAG abgeschlossen habe. Im Übrigen sei die Prämiener-höhung auch sachlich nicht gerechtfertigt und daher unwirksam.
Er hat erstinstanzlich beantragt,
1. festzustellen, dass in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... die Erhöhung des Monatsbeitrags im Tarif V. zum 01.01.2017 um 106,30 EUR unwirksam und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 637,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2017 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte
a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.04.2017 aus dem Prämienan-teil gezogen hat, den er auf die unter 1. aufgeführte Beitragserhöhung gezahlt hat,
b) die nach 3.a.) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins-satz ab dem 01.04.2017 zu verzinsen hat;
4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 782,07 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die strittige Beitragsanpassung für den Kläger sei durch die Entwicklung der Leistungen ausgelöst worden. Dabei hätten die erforderlichen Leistungen die kalkulierten um mehr als 10% überschritten, so dass eine Überprüfung der Beiträge notwendig gewesen sei, was dem Kläger auch im Be-nachrichtigungsschreiben über die Beitragsanpassung so mitgeteilt worden sei.
Die Beitragsanpassung im Tarif V. Männer sei bei dem angezeigten Leistungsbedarf unvermeidlich und materiell erforderlich gewesen, da mit den bisherigen Beiträgen die zugesagten Leistungen nicht mehr dauerhaft von ihr zu erbringen gewesen seien, ohne andere Versicherungsnehmer damit zu belasten.
Die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Leistungen habe die Beklagte innerhalb der Frist des § 17 KVAV dem unabhängigen Treuhänder und der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt. Der unabhängige Treuhänder habe dann am 21.11.2016 seine Zustimmung zur Beitragsanpassung der Beklagten zum 01.01.2017 erklärt (vgl. Anlage 8).
Im Falle einer Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragserhöhung sei im Übrigen zu berücksich-tigen, dass sich vorliegend zwei Bereicherungsansprüche gegenüberstünden. Ein Anspruch des Klägers sei daher wegen der gebotenen Saldierung nur auf Herausgabe des Überschusses gerichtet. Der dem Kläger insoweit erwachsende Vermögensvorteil in Höhe von 637,80 € sei von einem etwaigen Anspruch des Klägers in Abzug zu bringen. Auch wenn das aufgrund vorzunehmender Saldierung obsolet erschei-ne, werde insoweit vorsorglich und hilfsweise die Aufrechnung gegen die bezifferte Klageforderung er-klärt. Ferner sei die Beklagte in Höhe der Klageforderung entreichert, da sie die gesamten erhaltenen Versicherungsprämien zweckentsprechend verwendet habe, insbesondere diese dem Kollektiv gutgeschrieben habe.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.10.2018 (Bl. 309 ff. d. A.) die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig. Das gelte insbesondere für die Feststellungsan-träge zu 1. und 3. Der Kläger habe ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Klärung der Höhe seiner Betragspflicht und damit der konkreten Ausgestaltung des zwischen den Parteien vorhandenen vertraglichen Rechtsverhältnisses im Sinne des §
256 ZPO.
Die Klage sei auch begründet. Das gelte zunächst für den Feststellungantrag zu 1., da die Beitragserhöhung der Beklagten vom November 2016 unwirksam sei und somit keine Verpflichtung des Klägers be-stehe, auf deren Grundlage erhöhte Beiträge an die Beklagte zu zahlen. Die Unwirksamkeit beruhe darauf, dass es entgegen §
203 Abs. 2 Satz 1 VVG an der Zustimmung eines von der Beklagten unabhän-gigen Treuhänders fehle. Auf das Vorliegen weiterer Unwirksamkeitsgründe komme es daneben nicht an. Bei der Unabhängigkeit des Treuhänders handele es sich nach Auffassung der Kammer um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragsanpassung, deren Vorliegen durch das Zivilgericht in vollem Umfang überprüfbar sei. Der Treuhänder der Beklagten Y. sei bei Abgabe der Zu-stimmung zu der streitgegenständlichen Beitragserhöhung - die Abgabe als erfolgt unterstellt - nicht unabhängig im Sinne des §
203 Abs. 2 Satz 1 VVG gewesen. Zur Auslegung des Begriffs der Unabhän-gigkeit könne auf §
157 VAG zurückgegriffen werden. Danach dürfe zum Treuhänder nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig sei, insbeson-dere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen habe oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitze. Gemäß Nr. 3 der Treuhändervereinbarung zwischen der Beklagten und Herrn Y. sei indes geregelt worden, dass sich Herr Y. über seine Treuhändertätigkeit hinaus bereit erklärt habe, auf Wunsch der Beklagten auch die Kalkulationen von neu entwickelten Tari-fen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Aufgrund einer generellen, funktionell bedingten Abhängig-keit des konkreten Treuhänders komme es nicht darauf an, in welchem Umfang dieser eine Vergütung von der Beklagten bezogen habe oder beziehe oder inwieweit er in die Kalkulation der streitgegenständ-lichen Beitragserhöhung involviert gewesen sei.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung der bereits erhaltenen Beitragserhö-hungsbeiträge folge mit Blick auf die Unwirksamkeit der Erhöhung aus Bereicherungsrecht (§
812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB).
Aus diesem Grund habe die Beklagte auch die aus diesen zunächst vereinnahmten Beträgen gezogenen Nutzungen herauszugeben (§
818 Abs. 1 BGB). Dabei spreche im Falle einer Versicherung eine tatsäch-liche Vermutung für die Ziehung derartiger Nutzungen, jedenfalls dann, wenn für die Vergangenheit eine entsprechende Ertragslage der Versicherung dargelegt werde. Der Kläger habe im vorliegenden Fall dar-gelegt, dass die Beklagte ausweislich ihrer Geschäftsberichte für die Jahre 2008 bis 2015 eine Netto-verzinsung von durchschnittlich 3,8% ausgewiesen habe. Diesem Sachvortrag sei die Beklagte nicht dezidiert entgegengetreten. Soweit sie bemängele, der Kläger trage nicht vor, welche Nutzungen dies sein könnten, gehe es ersichtlich um die zinsbringende Anlage der erhaltenen Beitragserhöhungen. Der Vortrag der Beklagten, die Beiträge seien der Altersrückstellung des Klägers zugutegekommen, sei irre-levant, solange mit der Verwendung der Zinseinnahmen keine Entreicherung der Beklagten einhergehe. Für eine solche habe diese indes nichts vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
Das landgerichtliche Urteil ist den Beklagtenvertretern am 25.10.2018 zugestellt worden (Bl. 321 d. A.). Gegen das Urteil hat die Beklagte am Montag, 26.11.2018 Berufung eingelegt (Bl. 339 f. d. A.) und diese nach entsprechender Verlängerung (Bl. 353 d. A.) der Berufungsbegründungsfrist am 18.01.2019 be-gründet (Bl. 354 ff. d. A.).
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, dass die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, der von der Beklagten betraute Treuhänder sei von dieser nicht unabhängig gewe-sen, zivilrechtlich gar nicht zu prüfen sei, denn die Unabhängigkeit des Treuhänders sei keine Voraus-setzung für die Wirksamkeit der von ihm nach seiner Bestellung abgegebenen Erklärungen.
Des Weiteren entspreche der Inhalt der Mitteilung über die Beitragsanpassungen den gesetzlichen An-forderungen des §
203 Abs. 5 VVG. Die Beklagte habe jedenfalls die wesentlichen Gründe der Bei-tragsanpassung genannt. Die Entwicklung der Leistungsausgaben habe die hier streitgegenständliche Beitragsanpassung erforderlich gemacht, und dies sei auch als Grund mitgeteilt worden. Der Nennung des auslösenden Faktors stehe das Geheimhaltungsinteresse des Versicherers entgegen und ermögliche dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht einmal eine Plausibilitätsprüfung, weil er weder mit einer Berechnungsformel noch mit dem hieraus gewonnenen Ergebnis etwas anfangen könne.
Darüber hinaus habe sich das Landgericht nicht mit den bereicherungsrechtlichen Einwänden der Be-klagten auseinandergesetzt. Zu Unrecht habe das Landgericht auch den Entreicherungseinwand verworfen.
Das Landgericht habe zudem dem Feststellungsantrag auf Nutzungsherausgabe zu Unrecht stattgege-ben, denn er wäre wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage als unzu-lässig abzuweisen gewesen.
Schließlich habe das Landgericht die vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten rechtsfehlerhaft zuge-sprochen. Die Beklagte habe in Abrede genommen, dass eine anwaltliche Beratung vorgerichtlich statt-gefunden habe sowie dass den Klägervertretern ein Auftrag zunächst gerichtet auf außergerichtliche Tätigkeit erteilt worden sei. Auch sei die Gebühr von 1,8 überzogen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 24.10.2018 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 16.06.2021 (Bl. 562 f. d. A.) durch Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung des Sach-verständigen Dipl.-Math. O. in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2022. Hinsichtlich des Ergebnis-ses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 26.01.2022 (SH "Gutach-ten v. 26.01.2022") und auf das Sitzungsprotokoll vom 16.11.2022 (Bl. 731 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg.
1.
Die Feststellungsanträge sind zulässig.
a)
Hinsichtlich des Antrags zu 1. fehlt es dem Kläger nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil (Antrag zu 2.) wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der angegriffenen Beitragsanpassung ergebenden Er-höhungsbetrags verpflichtet ist. Ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse kann daher hinsichtlich frühe-rer Prämienanpassungen allenfalls dann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 -
IV ZR 255/17 - juris Rn. 17; Urteil vom 11.01.2023 -
IV ZR 3/21 - juris Rn. 18). Eine derar-tige Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.
Zudem ist die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung eine Vorfrage für den Leis-tungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus. Sie wäre deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage i.S.v. §
256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urteil, vom 19.12.2018,
a. a. O.; Urteil vom 23.04.2013 -
II ZR 74/12 - juris Rn. 29).
b)
Auch der Feststellungsantrag zu 3.a) ist zulässig.
aa)
Zwar ist eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Klage unzulässig, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und diese das Rechtsschutzziel erschöpft, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 -
XI ZR 467/15 - juris Rn. 14; Urteil vom 10.10.2017 -
XI ZR 456/16 - juris Rn. 12 jew. m. w. N.).
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhe-bung nur teilweise bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungskla-ge fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018,
a. a. O., juris Rn. 20).
Ein Versicherungsnehmer, der vom beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechts-grundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzun-gen darlegungs- und beweisbelastet. Dies verlangt ihm einen Tatsachenvortrag ab, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 -
IV ZR 384/14 - juris Rn. 46; Urteil vom 29.07.2015 -
IV ZR 448/14 - juris Rn. 51).
Der Kläger hat bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass ihm ein derartiger Tatsachenvortrag für das Jahr 2017 nicht möglich war, weil es zum damaligen Zeitpunkt an veröffentlichten Geschäftsbe-richten der Beklagten für diesen Zeitraum fehlte. Befindet sich aber ein anspruchsbegründender Sach-verhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeit-punkt der Klageerhebung eine Bezifferung teilweise möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinte-resses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann ( BGH, Urteil vom 30.03.1983 -
VIII ZR 3/82 - juris Rn. 27). Die Feststellungsklage ist dann insgesamt zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 -
VI ZR 506/14 - juris Rn. 6, 8 m. w. N.).
bb)
Ist eine Feststellungsklage gemäß §
256 ZPO - wie hier - in zulässiger Weise erhoben worden, braucht ein Kläger auch nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen, wenn diese im Laufe des Rechts-streits möglich wird (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2005 -
IV ZR 82/04 - juris Rn. 8).
2.
Der Feststellungsantrag zu 1. ist begründet. Die streitgegenständliche Prämienerhöhung der Beklagten ist unwirksam.
Nach §
203 Abs. 2 Satz 1 VVG n. F., der hier, obgleich es sich um einen Altvertrag handelt, gemäß Art.
1 Abs. 1, Art.
2 Nr. 2 EGVVG Anwendung findet, ist der Versicherer, wenn bei einer Krankenversiche-rung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maß-geblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrund-lagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treu-händer die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zustimmt.
a)
Der Vortrag des Klägers, die Prämienanpassung sei bereits deshalb unwirksam, weil es dem Treuhänder Y. an der erforderlichen Unabhängigkeit fehle, verhilft der Klage allerdings - anders als das Landgericht meint - nicht zum Erfolg.
Die Unabhängigkeit des Treuhänders ist von den Zivilgerichten - entgegen der Auffassung des Klägers - im Rechtstreit über eine Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen (vgl. wegen der Einzelheiten BGH, Urteil vom 19.12.2018 -
IV ZR 255/17 - juris Rn. 27 ff.).
b)
Die formalen Anforderungen an die Erhöhung sind gewahrt.
Die von der Beklagten im Nachtrag zum Versicherungsschein von November 2016 mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhung im Tarif V. zum 01.01.2017 erfüllen die Voraussetzungen der nach §
203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung.
Gemäß §
203 Abs. 5 VVG wird die Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer erfolgt. Bei der Mitteilungspflicht gemäß §
203 Abs. 5 VVG handelt es sich um eine gesetzliche Voraussetzung für das Wirksamwerden der Prämienerhöhungen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 -
IV ZR 255/17 - juris Rn. 66; Urteil vom 16.12.2020 -
IV ZR 294/19 - juris Rn. 21 f.; OLG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2019 - I-
9 U 127/18 -, juris, Rn. 43; Boetius in: Langheid/Wandt, Mün-chener Kommentar zum VVG, 2. Aufl., § 203, Rn. 1157).
Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des §
203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2020 -
IV ZR 294/19 - juris Rn. 38; Urteil vom 21.09.2022 -
IV ZR 2/21 - juris Rn. 14).
Was unter Mitteilung der "maßgeblichen Gründe" im Sinne von §
203 Abs. 5 VVG zu verstehen ist, war in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ist aber inzwischen durch das Urteil des BGH vom 16.12.2020 -
IV ZR 294/19 -höchstrichterlich entschieden (zur Darstellung des Meinungsstreits vgl. das vorgenannte Urteil, juris Rn 25). Danach ist eine auf die konkrete Prämienanpassung bezogene Begrün-dung erforderlich, in der anzugeben ist, bei welcher Rechnungsgrundlage im Sinne von §
203 Abs. 5 VVG (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) die Veränderung, welche die Prämien-anpassung ausgelöst hat, eingetreten ist. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat; er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses, anzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2023 -
IV ZR 3/21 - juris Rn. 19). Der Gesetzeswortlaut sieht im Fall der Prämienan-passung die Angabe der "hierfür" maßgeblichen Gründe vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen. Maßgeblich, d. h. entscheidend für die Prämienanpassung ist gemäß §
203 Abs. 2 Satz 1 und 3 VVG die nicht nur vorübergehend anzu-sehende Veränderung der bzw. einer der dort genannten Rechnungsgrundlagen, mithin ob eine Verände-rung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlich-keiten die in §
155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rech-nungsgrundlagen daneben nicht mehr entscheidend. Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Dem steht nicht entgegen, dass §
203 Abs. 5 VVG von den Grün-den im Plural spricht, da die Vorschrift auch Bedingungsanpassungen erfasst; der Gesetzgeber benötigte einen Begriff, der beiden Fällen gerecht wird (wegen der weiteren Einzelheiten vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020,
a. a. O., juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 11.01.2023,
a. a. O., juris Rn. 25)
Nach diesen Maßstäben genügt die Änderungsmitteilung aus dem November 2016 nebst Anlagen den nach §
203 Abs. 5 VVG zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Prä-mienerhöhung für den Tarif V. zum 01.01.2017.
In dem Anschreiben aus November 2016 (Anlage K1) wird durch Fettdruck hervorgehoben auf die "In-formationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017" hingewiesen. Zudem wird im Nachtrag zum Versi-cherungsschein unter "Änderungsgründe" getrennt nach dem jeweiligen erhöhten Tarif die Ziffer "1" ver-merkt. In dem beigefügten und mit "Änderungsgründe" überschriebenen Informationsblatt wird zu 1 "Bei-tragsanpassung" wiederum darauf verwiesen, dass der Versicherungsnehmer nähere Informationen in der separaten Beilage finde. Die einschlägige separate Beilage "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017" wird der Versicherungsnehmer daher unschwer finden.
Inhaltlich wird dem Versicherungsnehmer in den "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017" der maßgebliche Grund für die Erhöhung seiner Beiträge mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann dem Wortlaut und Sinnzusammenhang der dortigen Ausführungen klar entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze die konkrete Beitragserhöhung für den von ihm unterhaltenen Tarif ausgelöst hat.
In den "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017" heißt es neben der Frage "Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung?" auszugsweise:
"Mit ihrer privaten Kranken-/Pflege-Versicherung sichern Sie sich lebenslang eine optimale Versorgung.
In der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen Ihnen alle Möglichkeiten der modernen Medizin offen - und das ein Leben lang! Denn die einmal vertraglich vereinbarten Leistungen sind lebenslang garantiert.
Darüber hinaus wächst mit dem medizinischen Fortschritt der Umfang Ihres privaten Krankenversiche-rungsschutzes. Denn er berücksichtigt neue Methoden bei Diagnostik, Therapie und Medikamenten.
Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Kran-kenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankenhaustage-geld- und Krankentagegeldversicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und - für Verträge, die vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden - zusätzlich nach Geschlecht.
Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen Leistungsausgaben und die kalkulierte mit der zukünftigen Lebenserwartung. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung um mehr als den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, müssen die Beiträge überprüft werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet.
Die aktuelle Überprüfung der Beiträge in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeld-Versicherung hat bei den Leistungsausgaben Abweichungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze ergeben, so dass die Beiträge zum 01.01.2017 angepasst werden müssen. Die einzige Ausnahme ist der Tarif Z.: Hier hat die Überprüfung Abweichungen aufgrund der gestiegenen Lebenser-wartung ergeben, so dass Anpassungsbedarf besteht.
Wenn eine Beitragsanpassung erfolgt, müssen neben veränderten Leistungsausgaben auch weitere Faktoren bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden. Diese sind:
Steigende Lebenserwartung (Sterbewahrscheinlichkeiten)...
Kapitalmarktsituation...
Entwicklung des Versichertenbestandes..."
Diesen Erläuterungen kann der Versicherungsnehmer unmissverständlich entnehmen, dass Auslöser für die Erhöhung seiner Beiträge eine Abweichung der Leistungsausgaben oberhalb der für die Tarife festge-legten Prozentsätze war. Zunächst wird der Versicherungsnehmer in dem Informationsblatt darauf hin-gewiesen, dass für jeden einzelnen Tarif, also auch für die von ihm unterhaltenen Tarife, eine jährliche Überprüfung der kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen Leistungsausgaben und der kalkulierten mit der zukünftigen Lebenserwartung stattfindet. Das Ergebnis der "aktuellen Überprü-fung" wird dem Versicherungsnehmer sodann klar und verständlich dahingehend mitgeteilt, dass sich bis auf eine konkret benannte Ausnahme - Tarif Z. - Abweichungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze "nur" bei den Leistungsausgaben ergeben haben. Durch die im gleichen Satz genannte Folge ("so dass die Beiträge zum 01.01.2017 angepasst werden müssen") wird klargestellt, dass mit Ausnahme des Tarifs Z. die festgestellten Abweichungen bei den Leistungsausgaben Auslöser für die Beitragserhöhungen zum 01.01.2017 sind. Da der Versicherungsnehmer aufgrund des Nachtrags zu seinem Versicherungsschein weiß, dass in seinem Fall nicht der als Ausnahme genannte Tarif Z. erhöht wurde, wird er das ihm mitgeteilte Ergebnis der aktuellen Überprüfung zutreffend dahingehend werten, dass eine Abweichung bei den Leistungsausgaben die Beitragserhöhungen bei seinen Tarifen zum 01.01.2017 ausgelöst hat. Der erforderliche Bezug zwischen den allgemeinen Erläuterungen und der streitgegenständlichen konkreten Erhöhung wird hierdurch hergestellt. Weitergehender Schlussfolgerun-gen des Versicherungsnehmers bedarf es nicht.
Unschädlich ist, dass nachfolgend in dem Informationsblatt noch weitere Faktoren aufgelistet werden, die bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden müssen und in diesem Zusammenhang auch die steigende Lebenserwartung genannt wird. Denn die Verwendung der Begriffe "berücksichtigen" und "Bei-tragskalkulation" verdeutlichen, dass die steigende Lebenserwartung sowie die weiteren aufgelisteten Faktoren Kapitalmarktsituation und Entwicklung des Versicherungsbestandes die Beitragserhöhung nicht ausgelöst haben, sondern lediglich für die Höhe der zu kalkulierenden Beiträge bedeutsam sind. Zudem wird durch den vorherigen Abschnitt unmissverständlich klargestellt, dass nur hinsichtlich des ausdrücklich genannten Tarifs Z. die maßgebliche Rechnungsgrundlage eine Änderung der Sterbewahr-scheinlichkeit war. Die "veränderten Leistungsausgaben" werden ebenso wie die nachfolgend aufgeführ-ten weiteren Faktoren in Fettdruck hervorgehoben. Damit ist die Begründung der Beitragserhöhung zum 01.01.2017 für einen informierten Versicherungsnehmer ebenso wie für einen Empfänger ohne versiche-rungsrechtliche Spezialkenntnisse klar und verständlich.
c)
Die materiellen Voraussetzungen für die Neufestsetzung der Prämie lagen dagegen nicht vor.
Wehrt sich der Versicherungsnehmer mit einer negativen Feststellungsklage gegen die Prämienerhö-hung, hat der Versicherer die Berechtigung dazu, d. h., dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen, darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2004 -
IV ZR 117/02 - juris Rn. 15; Urteil vom 09.12.2015 -
IV ZR 272/15 - juris Rn. 21).
aa)
Auch wenn das originäre Entscheidungsrecht über die Mittelverwendung zunächst beim Versicherer verbleibt, muss dennoch vom Treuhänder geprüft werden, ob sich die Entscheidung des Versicherers noch im Rahmen dessen hält, was bei Beachtung der gesetzlichen Beurteilungsspielräume, deren Ein-haltung der Treuhänder unter Anwendung eines objektiv generalisierenden Maßstabs (siehe
BT-Drucks. 14/1245 S. 122 li. Sp.) überwachen soll, zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018,
a. a. O., juris Rn. 52). Die Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume sind auch im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung voll gerichtlich über-prüfbar (Hervorhebung durch den Senat, vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018,
a. a. O., juris Rn. 53 m. w. N.). Die Prämienanpassung unterliegt im Individualprozess in sachlicher Hinsicht einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen (vgl. BGH a. a. O., juris Rn. 57). Diese Überprüfung erfolgt anhand der ins Einzelne gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben (BGH a. a. O.). Der Treuhänder hat die ihm obliegende Zustimmung zu erteilen, wenn die Beitragsberechnung mit diesen Vorgaben in Einklang steht (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2004,
a. a. O., juris Rn. 13). Bestandteil der insoweit stattfindenden Überprüfung sind wie dargelegt alle vom Treuhänder zu beachtenden materiell-rechtlichen Vorgaben für die Beitragskalku-lation einschließlich der Verwendung der Mittel aus den Rückstellungen für die Beitragsrückerstattung und deren Auswirkung auf die Anpassungen der einzelnen Tarife. Dazu gehört nicht nur das Vorliegen der Anpassungsvoraussetzungen, sondern auch, ob die vom Versicherer vorgenommene Neuberech-nung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell zugunsten des Versicherten davon abweichenden vertraglichen Bestimmungen im Einklang steht (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018,
a. a. O., Rn. 57). Diese Überprüfung hat sich sowohl auf die Ermittlung des Anpassungsfaktors als auch auf die Limitierungsmaßnahmen zu erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2004,
a. a. O., juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 19.12.2018,
a. a. O.). Somit kann im Rahmen dieser materiellen Überprüfung abschließend geklärt werden, ob eine Prämienerhöhung nach Grund und Höhe zu Recht erfolgt ist; die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung wird inzident mitgeprüft (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018,
a. a. O. m. w. N.).
Soweit die Beklagte meint, dass der Umfang der Überprüfung der Limitierungsmaßnahmen im Rahmen eines nur inter-partes wirkenen Rechtsstreits "natürlich" hinter dem Prüfprogramm des Treuhänders zu-rückbleiben müsse und nur auf eine "offensichtlich" ermessensfehlerhafte Ausübung des durch §
155 Abs. 2 VAG begrenzten Spielraumes begrenzt sei, trifft dies im Hinblick auf die vorstehenden Ausfüh-rungen nicht zu.
(1)
Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, die regelmäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen kann, sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß §
155 Abs. 1 Satz 3 VAG (= 12b VAG a. F.), §
17 KalV (= 15 KalV a. F.) vorgelegt hat (BGH, Urteil vom 16.06.2004,
a. a. O., juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 19.12.2018 -
IV ZR 255/17 - juris Rn. 54; Franz, a. a. O.). Denn nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Treuhän-ders. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. So-weit dies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) an der Berechtigung zur Prämienerhöhung. Der Versicherer kann dem grundsätzlich nicht dadurch entgehen, dass er im Prozess weitere oder neue Unterlagen beibringt oder mit einer anderen Berechnungsmethode belegt, dass die Erhöhung im Ergeb-nis doch berechtigt ist (BGH, Urteil vom 19.12.2018,
a. a. O.). Eine Nachbesserung mag allerdings dann beachtlich sein, wenn es nur darum geht, geringe offensichtliche Unvollständigkeiten im Rechenwerk oder in den statistischen Nachweisen zu beheben oder erkennbare Rechenfehler zu korrigieren (BGH, Urteil vom 16.06.2004,
a. a. O., juris Rn. 16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2019 -
7 U 237/18 - juris Rn. 32; OLG Köln, Urteil vom 20.07.2012 -
I-20 U 149/11 - juris Rn. 32).
Voraussetzung für die Berechtigung zur Prämienanpassung nach §
203 Abs. 3 VVG ist die nicht nur vorübergehende Erhöhung des Schadensbedarfs, für deren Ermittlung §
155 Abs. 3 VAG (= 12b Abs. 2 VAG a. F.) und §
15 KalV (= §
14 KalV a. F.) nähere Bestimmungen enthalten.
(2)
Nach §
155 Abs. 3 Satz 2 VAG (= §
12b Abs. 2 Satz 2 VAG a. F.) hat das Versicherungsunternehmen für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10% oder einem vereinbarten geringeren Prozentsatz (sog. "auslösender Fak-tor"), hat das Unternehmen bei nicht nur vorübergehender Abweichung alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und anzupassen. Gleiches gilt, wenn ein Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten eine Abweichung von mehr als fünf Prozent ergibt (§
155 Abs. 4 VAG n.F = §
12b Abs. 2a VAG a.F.).
Daraus lässt sich entnehmen, dass die Anpassung nur den Tarif betrifft, bei dem die erforderliche Ab-weichung erreicht ist. Die Anpassung eines Tarifs ist damit an den Anpassungsbedarf eben dieses Ta-rifs gekoppelt (BGH, Urteil vom 16.06.2004,
a. a. O., juris Rn. 17 f.). Unter Tarif ist das nach Grund und Höhe einheitliche Leistungsversprechen zu verstehen; Beobachtungseinheit innerhalb eines Tarifs ist die unterste selbständige Kalkulationsebene, die durch gemeinsame kollektive Risikomerkmale definiert wird (BGH, Urteil vom 16.06.2004,
a. a. O., juris Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 20.07.2012 -
I-20 U 149/11 - juris Rn. 27). Bei Geschlechtsabhängigkeit des Risikos stellen Frauen und Männer getrennte Beobachtungseinheiten dar (BGH, Urteil vom 16.06.2004,
a. a. O., juris Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 20.07.2012,
a. a. O.). Von der Überprüfung und eventuellen Anpassung der Prämie ist deshalb nur die Beobachtungseinheit betroffen, bei der die Abweichung 10% oder den geringeren vereinbarten Prozent-satz übersteigt (BGH, Urteil vom 16.06.2004,
a. a. O., juris Rn. 19 m. w. N.).
(3)
Sind die Anpassungsvoraussetzungen gegeben, ist zu überprüfen, ob die vom Versicherer vorgenom-mene Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschrif-ten und eventuell zugunsten des Versicherten davon abweichenden vertraglichen Bestimmungen in Einklang steht. Diese Überprüfung hat sich zunächst auf die Ermittlung des Anpassungsfaktors und sodann auf die Limitierungsmaßnahmen zu erstrecken.
Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors geht es unter anderem darum festzustellen, welche Rech-nungsgrundlagen (§
2 KalV) anpassungsbedürftig sind und ob der Anpassungsfaktor für jede einzelne Rechnungsgrundlage zutreffend ermittelt ist. Ist dies nicht der Fall, kommt es für die zivilgerichtlich zu überprüfende Prämienerhöhung darauf an, ob der vom Versicherer aus den Anpassungsfaktoren der einzelnen Rechnungsgrundlagen gebildete einheitliche Anpassungsfaktor den Anpassungsfaktor überschreitet, der im gerichtlichen Verfahren als der zutreffende einheitliche Anpassungsfaktor für die Prä-mie des betroffenen Versicherten festgestellt worden ist. Denn zivilrechtlich ist entscheidend, ob der Versicherer gemäß §
203 Abs. 3 VVG berechtigt ist, die höhere Prämie zu verlangen. Dementsprechend ist es das Ziel der Klage festzustellen, dass der Erhöhungsbetrag nicht geschuldet wird. Die Klage kann deshalb nur und insoweit Erfolg haben, als Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken.
Ist die Nachkalkulation in diesem Sinne nicht zu beanstanden, sind in einem weiteren Schritt die vom Versicherer vorgenommenen Limitierungsmaßnahmen darauf zu überprüfen, ob die dafür geltenden ge-setzlichen und vertraglichen Bestimmungen eingehalten sind (BGH, Urteil vom 16.06.2004,
a. a. O., juris Rn. 22 ff.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass den Versicherungsnehmern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen durch die (Zivil-)Gerichte ermöglicht werden muss; die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prä-mienanpassung wird insofern inzident mitgeprüft (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018,
a. a. O., juris Rn. 57 f.). Dieser ist Vertreter der Gesamtheit der Versicherten, nicht aber Interessenvertreter eines einzelnen Versicherten; seine Entscheidung dient der Wahrung der Belange aller Versicherten, die mit den indivi-duellen Interessen einzelner Versicherungsnehmer nicht durchweg übereinzustimmen brauchen (vgl. BGH a. a. O., juris Rn. 45 m. w. N.; Gerwins, NVersZ 2000, 353, 359). Die Prämienanpassung bezieht sich zwar stets auf einzelne Tarife. Die Verwendung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen zwecks Prämienlimitierung muss gleichwohl für alle Tarife berücksichtigt werden, damit der Versicherer die zur Verfügung stehenden Limitierungsmittel nicht einseitig nur für bestimmte Tarife oder Versicher-tengruppen einsetzt (vgl. Gerwins, a. a. O.; Boetius, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. A., §
203 VVG Rn. 433). Der Treuhänder hat mithin in diesem Zusammenhang eine tarifüber-greifende Betrachtung anzustellen. Der Maßstab für diese Prüfung ergibt sich dabei aus §
155 Abs. 2 VAG (vgl. BGH a. a. O. zur inhaltsgleichen Regelung in §
12b Abs. 1a Satz 2 und 3 VAG a. F., juris Rn. 57). Nach §
155 Abs. 2 Satz 2 und 3 VAG ist Gegenstand der Überprüfung, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt, die Belange der Versicherten aus-reichend gewahrt, die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit und ohne Prä-mienzuschlag beachtet sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung getragen werden.
bb)
Dies zugrunde gelegt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass zumindest eine Überprüfung der Limitierungsmaßnahmen, wie sie nach §
155 Abs. 2 VAG erforderlich ist, durch den Treuhänder anhand der ihm unstreitig vorgelegten Unterlagen (vgl. Beweisbeschluss vom 16.06.2021, Bl. 562 d. A.) nicht durchgeführt werden konnte. Das folgt aus der durchgeführten Beweisaufnahme.
Der vom Senat bestellte Sachverständige O. hat anhand der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (SH "Treuhändlerunterlagen GEHEIM") nicht feststellen können, dass Limitierungsmaßnahmen betref-fend die dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen eingehalten wurden.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er anhand der vorliegenden Unterlagen Anlagen A1 bis A7 nur die tarifinterne Limitierung der Beitragserhöhung prüfen könne, wobei das diesbezügliche Limitierungs-konzept der Beklagten grundsätzlich geeignet sei, die Belange der Versicherten zu wahren und der Zu-mutbarkeit der Prämienerhöhungen für ältere Versicherte Rechnung zu tragen (S. 19 GA). Indes sei das tarifübergreifende Limitierungskonzept, d. h., ob die Verteilung angemessen auf die Versichertenbestän-de erfolgt sei, nicht prüfbar, denn dazu müssten weitere Details aus dem Umfang und der Bestandszu-sammensetzung aller anderen Tariferhöhungen der Beklagten zum 01.01.2017 bekannt sein (S. 9 GA). Die Beklagte habe zwar in der Anlage A7 die Limitierungsparameter aller Beitragserhöhungen zum 01.01.2017 vorgelegt, jedoch habe sie nicht detailliert ihr Konzept beschrieben. Hierfür habe sie im Schreiben vom 03.11.2016 nur einige Angaben gemacht und die hier streitgegenständliche Beitragser-höhung erwähnt. Es müssten aber weitere Details aus dem Umfang und der Bestandszusammenset-zung aller anderen Tariferhöhungen der Beklagten zum 01.01.2017 bekannt sein (S. 9 GA). In der Sit-zung am 16.11.2022 hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, dass sich aus der Liste A7 eine ganze Reihe von Tariferhöhungen zum Stichtag 01.01.2017 ergeben würden. Hinsichtlich dieser Erhöhung kön-ne man grundsätzlich zwei Herangehensweisen unterscheiden. Zum einen sei es möglich, von einem abstrakten schriftlichen Konzept auszugehen, welches dann auf die einzelnen Erhöhungen angewendet werde.
Zum anderen sei ein induktives Vorgehen möglich, wobei nicht abstrakt-generell festgelegt wer-de, wie mit den Tariferhöhungen umzugehen sei, sondern es werde in jedem einzelnen Tarif entschie-den, welche Limitierungsparameter festgesetzt würden. In dieser Fallkonstellation müsste man aus den einzelnen Tariferhöhungen, die zum gleichen Stichtag erfolgt seien, die jeweilige Motivation der Beklag-ten für die Erhöhung ergründen; dies würde nach sich ziehen, dass eben alle Unterlagen zu den Erhö-hungen zum gleichen Stichtag in diesem Jahr nötig wären und geprüft werden müssten. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Liste A7, gäben aber nur Auskunft zu dem hier konkret betroffenen Tarif, nicht aber zu allen Tariferhöhungen dieses Stichtages (S. 5 des Sitzungspro-tokolls vom 16.11.2022, Bl. 735 d. A.); er könne aufgrund der übermittelten Unterlagen nur die Altersver-teilung im streitgegenständlichen Tarif V. einsehen und daher keine Vergleiche zur Versichertenstruktur der Beklagten in anderen Tarifen vornehmen (S. 8 des Sitzungsprotokolls, Bl. 738 d. A.).
Hierzu hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass im Tarif A. Männer durchschnitt-lich jeder Versicherte in den Genuss von fast ... EUR Kappungsmittel komme, während im Tarif V. Männer nur gut ... EUR pro Versicherten anfielen; es würden sich somit große Unterschiede bei der Ver-teilung zwischen den Tarifen zeigen, wobei Gründe hierfür nicht angeführt worden seien (S. 18 GA). In der Sitzung am 16.11.2022 hat der Sachverständige dazu erläutert, dass im Tarif V. etwa ... Männer versichert gewesen seien, während es im Tarif A. nur knapp ... Männer gewesen seien. Wenn man sich dies beispielhaft anschaue, seien die Kappungsparameter im Tarif A. ähnlich wie bei dem Tarif V. gewesen. Diese gleiche Limitierung hätte dann aber zu einer unterschiedlichen Pro-Kopf-Verteilung geführt. Soweit die Beklagte offensichtlich nicht auf die Auswirkungen der Pro-Kopf-Verteilung geschaut, son-dern den Vorzug der Anwendung derselben Kappungsparameter gegeben haben sollte, sei dies zwar eine grundsätzlich zulässige Entscheidung, er könne aber insoweit nur Vermutungen anstellen (S. 7 des Sitzungsprotokolls, Bl. 737 d. A.).
Der Senat folgt diesen Ausführungen des Sachverständigen, die auch vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen der Beklagten im Nachgang zur Anhörung des Sachverständigen im Termin am 16.11.2022 einen Anlass zur Wiedereröffnung nicht geben (§
156 Abs. 1 ZPO). Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, warum die ihm vorliegenden Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichend waren und eine Einschätzung, ob die bei den Limitierungsmaßnahmen zu beachtenden Grundsätze im Rahmen der dem Versicherer zustehenden Ermessensentscheidung beachtet worden sind, nicht mög-lich war. Anhand des von ihm gewählten Beispiels (Tarif A.) wird deutlich, dass er mit den ihm vorlie-genden Unterlagen gerade nicht die Motivation der Beklagten überprüfen konnte, aufgrund derer einzelne Tarife besonders stark dotiert wurden und andere weniger; er konnte auch nicht feststellen, ob eine Gruppe von Versicherten durch eine ungleiche Dotierung von Tarifen unangemessen und zum Nachteil anderer Versicherungsnehmer, die ausweislich der gesetzlichen Prüfungsanforderungen als besonders schutzwürdig gelten (z. B. ältere Versicherte), profitieren. Da es an diesen Vergleichsmöglichkeiten fehl-te, konnte anhand der vorgelegten Unterlagen gerade nicht geprüft werden, ob die in §
155 Abs. 2 VAG normierte Grenze des unternehmerischen Spielraums eingehalten wurde, d. h. ob Anhaltspunkte beste-hen, dass die Belange aller Versicherten nicht ausreichend gewahrt wurden.
cc)
Soweit die Beklagtenseite nunmehr im Schriftsatz vom 13.01.2023 erstmals vorgetragen hat, dass dem Treuhänder deutlich mehr Unterlagen zur genauen Limitierung vorgelegen hätten als dem Sachverstän-digen, sowie dass der Beklagten eine Übermittlung dieser ganzen Technischen Berechnungsgrundlagen nicht praktikabel erschienen sei, zumal der Beweisbeschluss dies auch nicht gefordert habe und hilfs-weise die Vorlage weiterer Unterlagen anbietet, die insoweit dem Treuhänder bei seiner Zustimmung insgesamt vorgelegen hätten, bislang aber nicht vorgelegt worden seien, bleibt dieses neue Verteidi-gungsmittel nach §§
525,
282 Abs. 1,
296 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt.
Es obliegt der Beklagten, darzulegen, welche Unterlagen dem Treuhänder für die Überprüfung der Prämienanpassung zur Verfügung standen. Hiervon hat die Beklagte in beiden Instanzen Gebrauch ge-macht: Zunächst hat sie mit der Klageerwiderung vorgetragen, dass die im Anlagenkonvolut BLD1 ent-haltenen Unterlagen dem Treuhänder Y. vorgelegen hätten und sich aus diesen die Berechtigung der streitigen Beitragsanpassung ergebe (Bl. 31 d. A.). Mit Schriftsatz vom 30.10.2020 (S. 2, Bl. 439 d. A.) hat sie die Einreichung weiterer Treuhänderunterlagen (Anlagenverzeichnis BLD BB 2) angekündigt und hierzu ausgeführt, dass das Anlagenkonvolut in seiner Gesamtheit die Berechnungsgrundlagen für die streitigen Prämienanpassungen beinhalte (S. 4, Bl. 441 d. A.). Vor der Sitzung am 24.10.2021 hat die Beklagte dann auch entsprechende Unterlagen übersandt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 24.03.2021, S. 3, Bl. 493 d. A.).
Auf dieser Grundlage hat der Senat den Beweisbeschluss vom 16.06.2021 (Bl. 562 ff. d. A.) erlassen: "[...] der/die Sachverständige hat insoweit seiner Begutachtung ausschließlich die dem Treuhänder Y. unstreitig vorgelegten Unterlagen (das sind ausschließlich die Anlagen A1 bis A7) zu-grunde zu legen [...]". Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte ihren Vortrag zu den dem Treuhänder vorliegenden Unterlagen ergänzen können und müssen, sofern sie unvollständige Unterlagen eingereicht hätte. Auch nach Eingang des schriftlichen Gutachtens, in dem die fehlende Überprüfbarkeit der Limitierungsmaßnahmen durch den Sachverständigen problematisiert worden war, hätte die Beklagte Gelegenheit zur Nachbesserung ihres Vortrags gehabt (vgl. Beschluss vom 15.02.2022, Bl. 628 d. A.: Stellungnahmefrist von 6 Wochen nach Zustellung des Gutachtens). Wenn sie stattdessen dem Senat bzw. dessen Sachverständigen bewusst Unterlagen vorenthält, die sie nach ihrem neuen Vorbringen dem Treuhänder zur Verfügung gestellt hatte, damit er ihre Entscheidung nachvollziehen kann, dann muss sie auch hinnehmen, dass sie beweisfällig bleibt, weil unter diesen von ihr selbst gestalteten Um-ständen der Senat unter Hinzuziehung eines Sachverständigen ihre Entscheidung nicht nachvollziehen kann.
3.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §
812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückgewähr der Erhöhungsbeträge, die er ohne wirksame Prämienanpassung gezahlt hat, insgesamt 637,80 EUR.
Der Anspruch besteht der Höhe nach uneingeschränkt.
a)
Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 -
IV ZR 294/19 - juris Rn. 46; Urteil vom 21.09.2022 -
IV ZR 2/21 - juris Rn. 22; Urteil vom 11.01.2023 -
IV ZR 3/21 - juris Rn. 32). Soweit die Beklagte geltend macht, dass sie durch die empfangenen Zahlungen in Höhe der kalkulierten Risikoprämien nicht bereichert sei, weil diese der Erbringung von Versicherungsleistungen gedient hätten, trifft dies nicht zu. Der weiterhin bestehende wirksame Versicherungsvertrag verpflichtete die Beklagte zur Erbringung von Versicherungsleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2023,
a. a. O. m. w. N.). Eine Entreicherung durch die Tilgung eigener Ver-bindlichkeiten kommt aber nur in Betracht, wenn der Bereicherungsschuldner deshalb freiwerdende Mit-tel ersatzlos verbraucht; unter diesen Umständen fehlt es an der Ursächlichkeit der rechtsgrundlosen Zahlung für den (zunächst) durch Tilgung der Verbindlichkeiten entstehenden Vermögensvorteil (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2016 -
IX ZR 160/14 - juris Rn. 15). Das behauptet die Beklagte jedoch nicht.
Auch Billigkeitserwägungen stehen der Pflicht zur Rückzahlung rechtsgrundlos empfangener Erhö-hungsbeträge, auch soweit sie betragsmäßig der kalkulierten Risikoprämie entsprechen, nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2023,
a. a. O., juris Rn. 32). Solange die Prämie nicht in dem nach §
203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls mate-riell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2022 -
IV ZR 2/21 - juris Rn. 23 m. w. N.). Gerade die Vorschriften der Prämienanpassung bezwe-cken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleis-tungen zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 -
IV ZR 255/17 - juris Rn. 49). Es ist daher nicht unbillig, den nicht wirksam gewordenen Erhöhungsbetrag nicht zu zahlen und gleichzeitig den ver-traglich vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2022,
a. a. O.).
Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, soweit die gezahlten Erhöhungsbeträge der Höhe nach den kalkulierten Beträgen für die Bildung der tariflichen Alterungsrück-stellung, für den Beitragszuschlag nach §
149 Satz 1 VAG und für die Zuschläge nach §§ 7, 8 Kranken-versicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) entsprechen. Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vor-teil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zu-rückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2016 -
IX ZR 160/14 - juris Rn. 13). Vermögensvorteile des Bereicherungsschuldners sind dabei nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2015 -
IV ZR 513/14 - juris Rn. 36). Die Berechnung der Altersrückstellung auf-grund gesetzlicher Vorgaben unabhängig von der Wirksamkeit der Prämienanpassungen nach geänder-ten Rechnungsgrundlagen kann aber kein Vermögensnachteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung des Klägers beruht (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 -
IV ZR 109/20 - juris Rn. 27; Urteil vom 11.01.2023,
a. a. O., juris Rn. 34). Die Vorschriften über die Berech-nung und Bilanzierung der Altersrückstellung führen nicht dazu, dass rechtsgrundlos empfangene Zah-lungen des Versicherungsnehmers, die nicht als Prämie geschuldet waren, aus dem Vermögen des Versicherers ausscheiden und nicht zurückerstattet werden können, soweit sie der Höhe nach dem Spa-ranteil der Prämie oder dem Beitragszuschlag nach §
149 Satz 1 VAG entsprechen (vgl. wegen der Ein-zelheiten BGH, Urteil vom 21.09.2022,
a. a. O., juris Rn. 26 f.).
Auch mit Billigkeitserwägungen kann ein Bereicherungsanspruch des Klägers nicht eingeschränkt wer-den. Diesem könne es allenfalls entgegenstehen, wenn der Schutzzweck der Norm, auf deren Anwen-dung die Unwirksamkeit der Verträge beruht, eine etwaige Rückabwicklung verhindern will (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2022,
a. a. O., juris Rn. 27 m. w. N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Vorschrift über das Wirksamwerden der Prämienanpassung in §
203 Abs. 5 VVG dient dem Informationsrecht des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020,
a. a. O., juris Rn. 44) und nicht dem Interesse des Versicherers - oder auch des Versichertenkollektivs - am Behaltendürfen nicht geschuldeter Prämien.
Soweit die Beklagte nach ihrem Vortrag aus den eingenommenen erhöhten Prämien anteilig Sparprä-mien, Risikoprämien und den gesetzlichen Beitragszuschlag gebildet haben will, kommt es für die Ent-reicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber dem Kläger an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020,
a. a. O., juris Rn. 52; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, a. a. O., juris Rn. 181; Urteil vom 29.10.2019, a. a. O., juris Rn. 141). Dass dies nicht möglich wäre, hat die für den Wegfall der Bereicherung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht geltend gemacht.
b)
Die von der Beklagten erstinstanzlich hilfsweise erklärte Aufrechnung mit vom Kläger erlangten Vermö-gensvorteilen geht ins Leere. Sind die Gegenforderungen schon nicht bestimmbar und damit nicht hin-reichend individualisierbar, hat das die Unzulässigkeit der Hilfsaufrechnung zur Folge (vgl. BGH, Be-schluss vom 13.09.2017 -
VII ZR 36/17 - juris Rn. 12). Das war hier der Fall, weil die Beklagte keine konkreten Angaben zum Aufrechnungsbetrag oder dessen Zusammensetzung gemacht hat (vgl. Schrift-satz vom 20.06.2018, S. 11, Bl. 215 d. A.).
c)
Der Zinsanspruch folgt aus §
280,
286,
288 BGB. Wie bereits das Landgericht insoweit zutreffend aus-geführt hat, geriet die Beklagte dadurch in Verzug, dass sie auf das anwaltliche Mahnschreiben des Klägers vom 16.02.2017 (Anlage K3) den darin geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht erfüllt hatte.
4.
Dementsprechend ist festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gemäß §
818 BGB zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.04.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die hier streitgegenständliche Beitragserhöhung gezahlt hat.
Der insoweit geltend gemachte Anspruch, dass die Beklagte die gezogenen Nutzungen i. H. v. 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.04.2017 zu verzinsen hat, besteht hingegen nicht, so dass die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg hat. §
291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020,
a. a. O., juris Rn. 59). Auch ein Verzugszinsanspruch aufgrund einer Mahnung des Klägers oder einer Erfüllungsverweigerung der Beklagten kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat in seinem Anwaltsschreiben vom 16.02.2017 (Anlage K3) die darin geforderten Nutzungen nicht beziffert, so dass das Schreiben nicht die erforderliche Bestimmtheit einer Mahnung aufweist. Aber auch aus dem Erwiderungsschreiben der Beklagten vom 23.02.2017 (Anlage K3) lässt sich nicht ent-nehmen, dass die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hätte und damit auch ohne Mahnung nach §
286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten wäre. Die Beklagte hat in dem Schreiben le-diglich ihre Rechtsansicht erläutert, dass die von der Klägerseite monierte Beitragsanpassung wirksam durchgeführt worden sei und dass eine Rückerstattung gezahlter Beträge nicht erfolgen könne.
5.
Bezüglich der Pflicht der Beklagten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizu-stellen, hat die Berufung insoweit Erfolg, als der Kläger lediglich die Freistellung von Rechtsanwaltskos-ten in Höhe von 93,42 EUR verlangen kann.
Dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten zunächst einen Antrag auf außergerichtliche Beratung erteilt hatte und dass eine solche auch stattgefunden hat, folgt bereits aus dem Schreiben der Prozess-bevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 16.02.2017 (Anlage K3).
Insoweit steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung aus §§
280,
257 BGB zu. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung der Beklagten liegt jeden-falls in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeiträge aus der unwirk-samen Prämienanpassung bei der Beitragsabrechnung der Beklagten. Denn eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem gegenseitigen Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach §
241 BGB, so dass ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus §
280 Abs. 1 BGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2023 -
IV ZR 306/20 - juris Rn. 21 m. w. N.).
Von dem Vorwurf des nach §
280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermuteten Verschuldens hat sich die Beklagte nicht entlastet. Sie hatte die Gestaltung ihrer Rechtsverteidigung im Übrigen selbst in der Hand.
Der Anspruch ist auch nicht wegen Mitverschuldens des Klägers nach §
254 Abs. 1 BGB ausgeschlos-sen. Es sind keine Tatsachen behauptet worden, aus denen zu schließen wäre, dass die außergerichtli-che Geltendmachung der Ansprüche vor Klageerhebung aus der ex-ante-Sicht des Klägers aussichtslos gewesen wäre. Aus dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung (S. 13 f., Bl. 368 f. d. A.), es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass sie vorprozessual etwaige Ansprüche anerkennen bzw. erfüllen würde, weil dies bislang in keinem einzigen Verfahren vorgekommen sei, ergibt sich jeden-falls nicht, ob der Kläger aufgrund einer Kenntnis seiner Rechtsanwälte aus vergleichbaren Mandaten bereits im Februar 2017 wusste oder hätte wissen müssen, dass auch in seinem Fall eine vorgerichtli-che Zahlungsaufforderung an die Beklagte erfolglos bleiben würde.
Der Anspruch ist aber nur in Höhe von 93,42 EUR begründet. Der zugrunde zu legende Gegenstands-wert entspricht dem im Schreiben vom 16.02.2017 geltend gemachten und insoweit auch begründeten Rückforderungsanspruch von 212,60 EUR. Bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr errechnet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung ein Betrag von 93,42 EUR (45,00 EUR Gebühr x 1,3 + 20,00 EUR Pauschale + 14,92 EUR Umsatzsteuer).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers betraf Ne-benforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten), die keine höheren Kosten veranlasst haben und zudem verhältnismäßig geringfügig waren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§
708 Nr. 10,
711,
713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, §
543 Abs. 2 ZPO. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu, weil sie keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwirft. Vorliegend ging es gerade nicht um die konkreten Anforderungen an die Prüfung der Limitierungsmaßnahmen durch die Zivilgerichte, und hierbei insbesondere um die Frage, auf welche Unterlagen sich die Prüfung des Gerichts und des Sach-verständigen hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle einer Limitierungsentscheidung zu beziehen hat, denn im hiesigen Rechtsstreit wurden - wie ausgeführt - bereits keine aussagekräftigen Unterlagen für eine tarifübergreifende Prüfung der Limitierungsmaßnahmen durch den Treuhänder von der Beklagten vorgelegt. Es handelt sich mithin um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls gepräg-te Sache, über die der Senat - wie ausgeführt - unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchst-richterlichen Rechtsprechung entschieden hat.
Der Berufungsstreitwert war gemäß §§
47 Abs. 1,
48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§
3,
9 ZPO auf eine Wertstu-fe bis 6.000,00 EUR festzusetzen:
Soweit der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags um 106,30 EUR un-wirksam ist, war der Wert gemäß §
9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag, mithin 4.464,60 EUR festzusetzen. Ein Abschlag auf den Feststellungsantrag war nicht vorzunehmen, da es sich um eine negative Feststellungsklage handelt (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 34. A., § 3 Rn. 16.76 m. w. N.). Hin-zuzuaddieren war der Leistungsantrag in Höhe von 637,80 EUR.