15.02.2024 · IWW-Abrufnummer 239741
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 06.09.2023 – 4 U 563/23
1. In der privaten Unfallversicherung obliegt die Beweislast für das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität dem Versicherungsnehmer, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und dafür, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt.
2. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf das behauptete Auftreten einer Hochtonstörung mit Tinnitus nach einem Fahrradsturz.
Oberlandesgericht Dresden
Beschluss vom 06.09.2023
In dem Rechtsstreit
K...... K..., ...
- Kläger und Berufungskläger -Prozessbevollmächtigte:
K...... E...... Rechtsanwälte, ...
gegen
...... Versicherungs-AG, ......
vertreten durch die Vorstände ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
F...... W...... W...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, ...
wegen Forderung und Feststellung
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch xxx ohne mündliche Verhandlung am 06.09.2023 beschlossen:
Tenor:
- Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
- Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
- Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.09.2023 wird aufgehoben.
- Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Verfahren auf 316.440,45 EUR festzusetzen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherung.
Nach dem Inhalt des Versicherungsscheins (Anl. K1/B1) Nr. 01.009.101.N vom 19.12.2014 zahlt die Beklagte 70.000 € Invaliditäts-Kapitalleistung (Grundsumme), 245.000,- € bei Vollinvalidität durch Progression 350 %, Invaliditätsgrade gemäß Extra-Taxe, 1.000,- € pro Monat als lebenslange Unfallrente, 5.000,- € für den Todesfall sowie 50,- € Krankenhaus-Tagegeld. Der Versicherung lagen die Klausel 0655 (Anl. B4) und die Bedingungen zur Unfallversicherung "L" (Anl. B3) zugrunde. Darin heißt es unter anderem:
"1. Voraussetzung für die Leistung ist, dass die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss darüber hinaus
a) innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten, sowie
b) innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und
c)innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von Ihnen bei uns geltend gemacht sein.
...
2. ...
b) Für nicht in Absatz a) genannte Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die vor Invalidität gemindert. Die Vorinvalidität ist nach den Bestimmungen der Absätze a) und b) zu bemessen. ..." (vgl. Anl. B4)
In § 2 der Bedingungen (Anl. B3) heißt es:
"1. Krankheiten und Gebrechen
Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
2. Mitwirkung
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt folgendes:
2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
a) bei den Leistungsarten Invalidität und Unfall - Rente der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,
b) bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor. ..."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsschutzes wird im Übrigen auf den Inhalt des Versicherungsscheins Bezug genommen. Die Versicherung wurde durch Kündigung des Klägers zum 23.03.2018 beendet.
Der Kläger erlitt am 12.8.2017 am C... See in L... einen Fahrradunfall, der eine Fraktur eines Brustwirbelkörpers (BWK2) zur Folge hatte. Diese wurde im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes im Uniklinikum L... im Zeitraum vom 14.08.-28.08.2017 operativ mittels geschlossener Reposition und Spondylogenese C7/BWK 1,3,4 behandelt. Ob durch den Sturz über den Fahrradlenker weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen eintraten und gegebenenfalls, welche dauerhafte Einschränkungen daraus resultieren, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger hat den Eintritt der bedingungsgemäßen Vollinvalidität geltend gemacht und begehrt mit der Behauptung, er leide unfallbedingt an einem Schädel-Hirn-Trauma, Sinterungsfraktur der Brustwirbel, geschlossene Reposition und Spondylodese C7 bis TH4, BWK1,3,4, Fraktur T1/T2, Taubheitsempfinden und Bewegungseinschränkung Rücken/Schulter/Arm und Hals/Nacken/Schulter, Wurzelreizsyndrom, Sulcus Ulnaris Syndrom, traumatische BWK2 Fraktur, Schädigung des Innenrohres, chronischer Tinnitus, dauerhafte Bewegungseinschränkungen, eingeschränkte Rechtsrotation der Halswirbelsäule, posttraumatisches HWS-Syndrom, Hochtonschwerhörigkeit, Schallempfindungsschwerhörigkeit und Cervikalsyndrom, die Zahlung der infolge Progression erhöhten Grundsumme von 245.000,- € sowie einer monatlichen Unfallrente von 1.000,- € ab dem Unfallmonat.
Die Beklagte hat unter Anerkennung der Verletzung der Brustwirbelsäule einen Invaliditätsgrad von 25 % angenommen und einen Betrag i.H.v. 17.500 € sowie weitere 750,- € Krankenhaustagegeld ausgezahlt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der zu den Akten gereichten Arztbriefe, Befundberichte und sonstiger Behandlungsunterlagen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergänzend Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen nach Beweisaufnahme durch Einholung medizinischer Gutachten nebst Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Prof. Dr. D......, Dr. D... und Dr. M......, der mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch Prof. Dr. D...... und Einvernahme der Zeugen A...... und K....... Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach den gutachterlichen Feststellungen des orthopädischen Sachverständigen Dr. D... läge aufgrund der am Uniklinikum L...... durchgeführten Versteifungs-OP eine dauerhafte Bewegungseinschränkung der oberen Brustwirbelsäule vor, die eine Invalidität von 25 % begründe. Der Sachverständige habe weder eine deutlich eingeschränkte Rechtsrotation der Halswirbelsäule noch ein posttraumatisches HWS-Syndrom mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge bejahen können. Daher habe er eine dauerhafte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund des Unfalls entsprechend dem klägerischen Sachvortrag nicht mit einem Invaliditätsgrad von 50 % außerhalb der Gliedertaxe bemessen können. Das Landgericht hat sich aufgrund der Beweisaufnahme auch nicht von der Unfallbedingtheit der vom Kläger behaupteten Einschränkungen des Hörvermögens durch Tinnitus überzeugt gesehen. Der Vollbeweis für die Behauptungen des Klägers sei nicht zu erbringen, nachdem der Sachverständige Prof. Dr. D...... seine ursprüngliche Einschätzung, der Tinnitus stehe sehr wahrscheinlich mit dem Unfall in Verbindung, mit Ergänzungsgutachten vom 7.3.2022 und 20.05.2022 sowie in seiner mündlichen Anhörung korrigiert habe, da es in den vorgelegten medizinischen Dokumenten an Hinweisen auf eine traumatische Halsbeteiligung fehle. Das Vorbringen des Klägers zu der behaupteten Bewusstlosigkeit infolge des Fahrradsturzes sei sowohl vorgerichtlich als auch im Verfahren inkonsistent, unplausibel und nicht glaubwürdig und werde auch durch die Zeugenaussagen nicht hinreichend belegt. Der Kläger habe daher nicht hinreichend sicher bewiesen, dass hinsichtlich des geltend gemachten Tinnitus und der Schwindelbeschwerden und der weiteren behaupteten Krankheiten ein unfallbedingter adäquater Körperschaden vorliegen würde.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, zu deren Begründung er im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Darüber hinaus rügt er, die Sachverständigen hätten sich nicht ausreichend und zutreffend mit den vorliegenden Arztberichten und Diagnosen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Das Landgericht habe die angebotenen Beweismittel nicht ausgeschöpft, sich über die Aussagen der vernommenen Zeugen hinweggesetzt und sei den nicht nachvollziehbaren Gutachten gefolgt.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung vermögen nicht zu überzeugen.
Der Kläger hat aus dem Unfallereignis vom 12.08.2017 über die von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen hinaus keinen Anspruch auf weitere Invaliditätsleistungen entsprechend dem vormals bestehenden privaten Unfallversicherungsvertrag.
Gemäß den Versicherungsbedingungen (B4, Klausel 0655) muss die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit durch den Unfall herbeigeführt sein. Zur Feststellung unfallbedingter Invalidität muss daher ein Kausalzusammenhang zwischen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung und der dauernden Funktionsbeeinträchtigung bestehen. Ob ein solcher Zurechnungszusammenhang vorliegt, ist nach den Grundsätzen der Adäquanztheorie zu bestimmen. Danach muss das Ereignis - die Gesundheitsschädigung - im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, den eingetretenen Erfolg - die Invalidität - herbeizuführen (BGH, Urt. v. 19.10.2016 - IV ZR 521/14 - VersR 2016, 1492).
Die Beweislast für das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität obliegt dem Versicherungsnehmer, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und dafür, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Invalidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt. Für Letzteres reicht eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass der Dauerschaden in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht. In diesem Sinne ist auch die hier zur Entscheidung anstehende Frage, ob die zum Begutachtungszeitpunkt noch bestehenden Beschwerden des Klägers auf dem Unfall oder einer unfallbedingten Verletzung beruhen, eine solche der haftungsausfüllenden Kausalität und daher unter Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO zu beantworten (vgl. BGH, a.a.O., OLG Hamm, Urteil vom 24. Januar 2020 - 20 U 143/18 -, Rn. 19, juris; Senat, Beschluss vom 4. Januar 2019 - 4 U 1658/18 -, Rn. 9 ff, juris).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus Folgendes:
1. Alleinige unfallbedingte erste Gesundheitsschädigung ist die Wirbelkörperfraktur in Form eines Sinterungsbruches des 2. Brustwirbelkörpers (im folgenden BWK oder TH), die im Rahmen eines operativen Eingriffs durch eine geschlossene Reposition und Spondolydese zwischen C7 und TH4 (Versteifungsoperation, die BWK 1,3,4 einschließt), versorgt wurde und wegen der daraus resultierenden dauerhaften Bewegungseinschränkung im Bereich der Brustwirbelsäule nebst festgestellter Höhenminderung zu einer außerhalb der Gliedertaxe zu bemessenden Invalidität im Umfang von 25 % führte, wie der orthopädische Sachverständige Dr. D... in seinen Gutachten vom 01.03.2022 und 24.05.2022 überzeugend festgestellt hat. Das Bewirken und Bestehen darüber hinausgehender unfallbedingter und dauerhafter Gesundheitsschädigungen konnte der Kläger hingegen nicht beweisen.
2. Den Eintritt einer unfallbedingten Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) als Primärschaden hat der Kläger nicht mit dem hierfür erforderlichen Beweismaß des § 286 ZPO nachgewiesen. Entsprechend den überzeugend begründeten Feststellungen des orthopädischen Sachverständigen Dr. D... in seinem Gutachten vom 01.03.2022 ergibt sich vielmehr, dass im Zusammenhang mit dem Sturzgeschehen keine Beschwerden und Befunde im Bereich der HWS dokumentiert seien, so dass nicht mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung in diesem Bereich ausgegangen werden könne. Im Befundbericht der T......klinik vom 08.09.2017 über die Vorstellung vom 12.08.2017 fänden sich keine Angaben zu Verletzungen der HWS, vielmehr werden nur "Rückenschmerzen" bzw. "Druck-/Klopfschmerz untere BWS" befundet. Bei Vorstellung des Klägers am 12./14.08.2017 im Uniklinikum L...... sei festgestellt worden, dass "eine SHT Symptomatik" (Anmerk.: Schädel-Hirn-Trauma) zu keiner Zeit vorgelegen" habe, "die HWS altersentsprechend frei beweglich" und der neurologische Status als "unauffällig" beschrieben werde bzw. "keine Parästhesien" oder "periphere neurologische Defizite vorhanden" gewesen seien (vgl. Arztbrief vom 24.08.2017, Anl. B9, Kurzbrief vom 12.08.2017, Anlage B10). Verletzungen der HWS seien auch in den bildgebenden Befunden nicht festzustellen (vgl. MRT der gesamten Wirbelsäule vom 12.08.2017, Uniklinikum L......, Anl. B9).
Die dem entgegenstehende Behauptung des Klägers in der Berufungsbegründung, er habe noch am Unfalltag gegenüber den behandelnden Ärzten des Uniklinikums über Genickschmerzen, Einschlafen der Arme, Schwindel, Ohrensausen und Ohrgeräusche geklagt, wird durch die Behandlungsdokumentation nicht gestützt. Vielmehr wird im Arztbrief vom 24.08.2017 als Diagnose mitgeteilt "Traumatische BWK2 Fraktur ohne Neurologie". Der Vortrag des Klägers wird auch nicht durch die Aussage des Zeugen K...... bestätigt, die sich zum Inhalt der zwischen Kläger und Ärzten geführten Gespräche gerade nicht verhält.
3. Dem Kläger ist auch der ihm nach den oben angeführten Grundsätzen obliegende Beweis nicht gelungen, dass bei ihm im weiteren Verlauf aufgetretene und ggf. noch vorliegende Beschwerden der HWS auf dem Unfallereignis oder einer unfallbedingten Verletzung beruhen.
a) Die Frage, ob zum maßgeblichen Begutachtungszeitpunkt noch bestehende Beschwerden des Klägers auf dem Unfall oder einer unfallbedingten Verletzung beruhen, ist unter Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO zu beantworten (vgl. nur BGH, VersR 2004, 1477 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2006 - 4 U 120/06 -, Rn. 65 und Urteil vom 04.12.2001 - 4 U 87/98 -, beide juris; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2019 - 4 U 1657/18 -, juris Rn 6). Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, soweit in den zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen und durch den Kläger anlässlich der gutachterlichen Untersuchung Beschwerden und Befunde im Hinblick auf die HWS beschrieben seien wie eine eingeschränkte Rechtsrotation der Halswirbelsäule (vgl. Bericht Dr. P...... vom 30.08.2018, Anl. K2), ein posttraumatisches HWS-Syndrom und ein Cervikalsyndrom, seien diese im Wesentlichen unspezifisch und könnten sowohl bei unfallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Erkrankungen der HWS auftreten. Da sie in der orthopädischen Praxis häufig auch ohne Unfallzusammenhang diagnostiziert würden, sei auch im vorliegenden Fall wegen des fehlenden Nachweises einer Primärschädigung der HWS ein Zusammenhang mit dem Unfall nicht hinreichend wahrscheinlich. Dies gelte auch, soweit auf die Auswirkungen der Versteifungsoperation für die HWS abgestellt werde. Insbesondere die Angabe des Klägers, er leide an einer Einschränkung der Beweglichkeit der HWS, sei für den Sachverständigen nicht nachvollziehbar. Diese sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Der Kläger hat demnach den ihm insoweit gem. § 287 ZPO obliegenden Beweis nicht geführt, dass die im weiteren Verlauf behaupteten Beschwerden bestehen und/oder auf den Unfall kausal zurückzuführen sind.
Diese sachverständigen Feststellungen stehen entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen in dem erstinstanzlich vorgelegten Schreiben des behandelnden HNO-Arztes Dr. A... vom 19.09.2018 (vgl. u.a. Anlage K2, K7, ein Arztbericht vom14.05.2019 findet sich nicht in den Akten und wurde auch mit der Berufungsbegründung nicht vorgelegt) sowie der Bestätigung von Dr. M...... (Anlage K6). In dem Schreiben von Dr. A..., der ausschließlich zur Genese der Ohrgeräusche Stellung nimmt, wird ein Zusammenhang mit einem - von ihm als HNO-Facharzt nicht diagnostizierten HWS-Syndrom - lediglich angenommen. Der letztgenannte Arzt bestätigt lediglich, dass "aufgrund der Spondylodese C7 bis TH4 nach TH2 Fraktur voraussichtlich eine chronische Bewegungseinschränkung verbleibt. Dies entspricht der sachverständigen orthopädischen Begutachtung, die aber unter Zugrundelegung dieses Krankheitsbildes zu dem Ergebnis kommt, dies begründe lediglich einen von der Beklagten bereits vorgerichtlich anerkannen Invaliditätsgrad von 25 %.
Zutreffend hat das Landgericht auch von einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom Kläger als Zeugen angebotenen beiden Ärzte abgesehen, die ihn zumindest zeitweise behandelt haben. Es ist nicht Aufgabe eines sachverständigen Zeugen, sondern des Sachverständigen, dem Richter allgemeine Erfahrungssätze und besondere Erkenntnisse des jeweiligen Wissensgebiets zu vermitteln bzw. aufgrund von Erfahrungssätzen und besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Daher ist die Bewertung, ob Gesundheitsbeeinträchtigungen beim Kläger vorliegen, dem medizinischen Sachverständigen vorbehalten und nicht im Wege des Zeugenbeweises zu klären (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 19.07.2017 - 5 U 61/17 -, Rn. 28, juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.05.2014 - 12 U 56/13 -, juris). Die Feststellung einer Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. die Klärung der Frage, ob die Beschwerden auf den Unfall kausal zurückzuführen sind, ist Aufgabe eines Sachverständigen. Dass vorliegend die nachbehandelnden Ärzte Feststellungen gemacht haben könnten, die sich nicht aus den Behandlungsunterlagen ergeben oder sonst zwischen den Parteien streitig sind und daher eines Zeugenbeweises bedürften, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch keine konkreten Anknüpfungstatsachen vorgetragen, die von den Nachbehandlern wahrgenommen worden sein sollen und dem Sachverständigen eine abweichende Bewertung des Behandlungsgeschehens eröffnen könnten. Beide Ärzte haben den Kläger auch nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Unfallgeschehen behandelt.
4. Auch den Eintritt eines Schädel-Hirn-Traumas (im folgenden SHT) als eine durch den Fahrradsturz bewirkte Primärschädigung hat der Kläger nicht nach § 286 ZPO zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.
Der neurologische Sachverständige Dr. M...... hat in seinem Gutachten vom 16.10.2021 vielmehr ausgeführt, dass eine primäre Bewusstlosigkeit nach dem Unfall weder dokumentiert noch vom Kläger selbst berichtet worden sei. Die Berufung rügt insoweit, dass der Sachverständige die dieser Annahme entgegenstehenden Zeugenaussagen nicht berücksichtigt habe. Daher sei eine Ergänzung des Gutachtens geboten, denn die vom Landgericht vernommenen Zeugen A...... und K...... hätten eine Bewusstlosigkeit des Klägers unmittelbar nach dem Sturzgeschehen bestätigt.
Das Landgericht hat sich zur Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen nicht veranlasst gesehen, da es sich unter eingehender und kritischer Würdigung des Vorbringens des Klägers und der Zeugenaussagen nicht vom Vorliegen einer Bewusstlosigkeit im Anschluss an das Sturzgeschehen hat überzeugen können. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird ergänzend Bezug genommen. Begründete Zweifel an den überzeugenden Erwägungen des Landgerichts bestehen für den Senat nicht, der an die Feststellungen des Landgerichts somit gebunden ist, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Zwar ist das Berufungsverfahren auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles besteht (BGH, Urteile vom 09. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris; vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03 - juris vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03 - juris; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124). Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist insbesondere nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dabei können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14.02.2017 - VI ZR 434/15 - juris; Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14 - juris; Urteil vom 9.03.2005 - VIII ZR 266/03 - juris; Senat, Beschluss vom 14.09.2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 3; Beschluss vom 10.01.2018 - 4 U 750/17 -, Rn. 20 - 8, juris; Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 -, Rn. 4 - 5, juris).
Eine solche Wahrscheinlichkeit ist hier jedoch nicht gegeben. Die gegen die Beweiswürdigung der Kammer in der angefochtenen Entscheidung gerichteten Angriffe der Berufung geben keinen Anlass zu einer erneuten Beweisaufnahme, insbesondere nicht zur erneuten Zeugeneinvernahme oder zur Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass am Vorliegen einer Bewusstlosigkeit als medizinisches Zeichen eines SHT deshalb Zweifel bestehen, da eine dementsprechende Symptomatik weder in den ärztlichen Berichten der erstversorgenden T......klinik noch in dem der Uniklinik L...... erwähnt wird. Vielmehr wird einem Kurzbrief der Zentralen Notaufnahme der Uniklinik vom 12.08.2017 anamnestisch das Vorliegen einer SHT-Symptomatik ausdrücklich verneint (vgl. oben unter b). Hinzu kommen die sowohl vorgerichtlich als auch gerichtlich vielfach wechselnden Angaben des Klägers, der überdies den Zeugen A...... erst mit Schriftsatz vom 22.07.2022 und damit nahezu fünf Jahre nach dem Unfall für die angeblich bestehende Bewusstlosigkeit benannt hat, ohne die nachgeschobene Benennung dieses Zeugen nachvollziehbar erklären zu können. Entgegen der Ansicht der Berufung steht aufgrund der Aussage des Zeugen A...... auch keineswegs fest, dass eine Bewusstlosigkeit vorlag. Vielmehr hat das Landgericht neben begründeten Zweifeln an dessen Glaubwürdigkeit auf Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten der Aussage hingewiesen und ist zu dem für den Senat nachvollziehbaren und überzeugenden Ergebnis gekommen, dass der Zeuge das Sturzereignis nicht gesehen habe und das Vorliegen einer Bewusstlosigkeit aufgrund fehlender medizinischer Kenntnisse auch nicht ausreichend sicher habe beurteilen können. Die Aussage des Zeugen K...... ist demgegenüber unergiebig, da er das Unfallgeschehen nicht beobachtet hat und sämtliche Angaben auf der Wiedergabe angeblicher Mitteilungen des Klägers oder des Zeugen A...... zu den näheren Umständen und Folgen des Unfalls beruhen. Zudem lassen sich auch die vom Landgericht genannten Widersprüchlichkeiten nachvollziehen, die sich insbesondere auf der Darstellung des Zeugen gründen, der Kläger sei von der Unfallstelle am C... See zu Fuß und das Fahrrad schiebend rund eine Stunde zu seiner Mutter gelaufen - die (verstorbene) Zeugin Thiele, wohnhaft P...str. xx in 00000 L...... (Entfernung zum See: ca. 13 km) -, von wo aus der Zeuge einen Anruf bekommen habe. Diese Schilderung entspricht nicht den Angaben des Klägers, ist wenig plausibel und zudem mit dem Vorliegen einer akuten SHT-Symptomatik nicht vereinbar, wie auch durch die medizinischen Sachverständigengutachten bestätigt wird. Ohnehin stimmen die Aussagen des Zeugen A...... nicht mit denen des Zeugen K...... überein, die jeweils andere Angaben zu angeblichen Telefonaten bzw. Kontaktaufnahmen getätigt haben. Während der Zeuge A...... (ausschließlich) den Kläger ein paar Monate nach dem Unfallgeschehen aus eigenem Antrieb angerufen haben will, bzw. der Kläger den Zeugen angerufen habe, hat der Zeuge K...... ausgesagt, er habe den Zeugen A...... ein paar Tage nach dem Unfall angerufen, weil er angeblich habe wissen wollen, was mit seinem Vater geschehen sei und um sich zu bedanken. Beide Zeugen schildern auch mehrfache Treffen, der Zeuge A...... will sich jedoch nur mit dem Kläger getroffen haben, während der Zeuge K...... den Zeugen A...... zum Kaffee eingeladen haben will. Weder im einen noch im anderen Fall lässt sich erklären, aus welchem Grund der Kläger den angeblichen Zeugen des Fahrradsturzes in der Schadensanzeige vom 28.08.2017 nicht aufgeführt und auch erst zwei Jahre nach Klageeinreichung benannt hat.
Da eine anhaltende Bewusstlosigkeit als Symptom einer SHT-Symptomatik nicht nachgewiesen ist, verbleibt es auch bei den Feststellungen des neurologischen Sachverständigen Dr. M...... in den Gutachten vom 16.10.2021, 23.01.2022 sowie 20.06.2022. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine primäre Bewusstlosigkeit unmittelbar nach dem Unfall weder dokumentiert sei noch vom Kläger selbst berichtet werde. Es lägen auch keine Bildgebungsbefunde vor, die die Annahme eines SHT stützen würden. Selbst wenn man zugunsten des Klägers spekulativ annehmen würde, dass möglicherweise ein leichtgradiges SHT (d.h. 1. Grades) vorgelegen habe, könne entsprechend den gutachterlichen Standards davon ausgegangen werden, dass zum maßgeblichen Begutachtungszeitpunkt keine Restsymptome in Form von vorübergehenden Kopfschmerzen mehr vorhanden gewesen seien. In seinem Gutachten vom 23.1.2022 hat er diese Ausführungen ergänzt. Für die Schweregrad-Einteilung von SHT bestünden Systematiken; nach diesen sei auch die leichteste Form durch eine Bewusstlosigkeit von mehr als einer Stunde Dauer charakterisiert. Das Vorliegen einer Bewusstlosigkeit von einer solchen Dauer wird vom Kläger nicht behauptet. Zudem sei Grundlage für die Annahme eines schweren SHT in jedem Fall der Nachweis einer direkten Gewalteinwirkung auf den Schädel, die hier nicht vorgelegen habe, denn es seien weder entsprechende Verletzungszeichen am äußeren Schädel oder bildgebende Befunde, noch eine Bewusstlosigkeit - schon gar nicht eine länger andauernde - dokumentiert (vgl. Arztbrief Uniklinikum vom 24.08.2017 unter "Befund"). Es sei auch wenig wahrscheinlich, dass die primär behandelnden Ärzte solche Zeichen ignoriert hätten oder sie Ihnen entgangen seien. Selbst wenn man alle Angaben des Klägers zum Vorliegen einer Bewusstlosigkeit oder auch nur einer Benommenheit zu seinen Gunsten unterstellen würde, sei die daraus folgende Intensität der sturzbedingten Hirnaffektion nicht stark genug, um mehr als ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma anzunehmen. Auch den vorliegenden HNO-ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten seien keine hinreichenden Indizien für die Annahme eines schweren SHT zu entnehmen. Diese Einschätzung hat er in seinem Gutachten vom 20.06.2022 nochmals unter Erläuterung der Begrifflichkeiten Benommenheit und Bewusstlosigkeit bestätigt. Der Vorwurf der Berufung, der Gutachter habe sich nicht mit dem vorgelegten Bericht von Dr. A... auseinandergesetzt, geht angesichts der wiederholten Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. M......, die diesen Bericht einbeziehen, offensichtlich fehl. Der Begutachtung des neurologischen Sachverständigen steht auch nicht entgegen, dass der HNO-Sachverständige Prof. Dr. D...... daran anschließend und unter zutreffender Würdigung der Expertise des neurologischen Kollegen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein schwerergradiges SHT nicht vorgelegen habe, um daraus seinerseits Schlussfolgerungen für das Vorliegen einer Hörschädigung zu treffen, die er im Anschluss daran verneint hat.
5. Hinsichtlich der geltend gemachten beidseits bestehenden Taubheitsempfindungen und Bewegungseinschränkungen von Schultern/Arm/Hals/Nacken sowie des Wurzelreizsyndroms hat der Kläger nicht mit dem hier für Sekundärschäden anzulegenden Beweismaß des § 287 ZPO nachgewiesen, dass diese unfallbedingt dauerhaft eingetreten sind.
Es fehlt bereits am Nachweis einer HWS-Verletzung, die derartige neurologische Symptome und Beschwerden erklären könnte. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Landgericht insoweit auch zu Recht von einer Vernehmung der angebotenen Zeugen Dr. A... und Dr. M...... abgesehen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter b) verwiesen.
Zudem hat der Sachverständige Dr. M...... im Rahmen seiner Begutachtung verneint, dass die im Untersuchungszeitpunkt noch angegebenen Sensibilitätsstörungen, ausschließlich linksseitig betreffend die ulnare Hand, den ulnaren Unterarm und den dorsolateralen Oberarm einschließlich der verminderten Kraftentfaltung im linken Arm, auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Dies ergebe sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem zu den Akten gereichten Befund von Dr. Brehme (Anl. K9). Insoweit sei bereits festzustellen, dass die Beschwerden, die in dem Befund auch abweichend als beidseitig beschrieben seien, nicht in einen Unfallzusammenhang gestellt, sondern allgemein mit der Angabe einer Bürotätigkeit mit Verschlechterung des Gesundheitszustandes verknüpft worden seien. Die klinischen Befunde und die Befunde der Elektromyografie seien darüber hinaus kein sicheres Zeichen einer radikulären Nervenläsion und auch in der aktuellen Untersuchung bei dem Sachverständigen nicht zu reproduzieren gewesen. Aktuell hätten ohnehin nur einseitige Beschwerden bestanden, die zudem weit über Läsionen der Segmente C7/C8 hinausgegangen seien. Von neurologischer Seite sei daher festzuhalten, dass objektivierbare Wurzelläsionen mit manifesten motorischen Ausfällen nicht nachweisbar seien.
Allerdings stehe dies der Annahme eines Wurzelreizsyndroms im Bereich C7/C8 nicht entgegen, welches sich dadurch auszeichne, dass objektive Ausfälle - wie hier - nicht nachweisbar seien. Hinsichtlich der Unfallbedingtheit von lokalen HWS-Schmerzen und eines Wurzelreizsyndroms verweist der Sachverständige Dr. M...... vorrangig auf die Begutachtung eines orthopädischen Gutachters. Insoweit ist auf die oben bereits zitierten Gutachten des Sachverständigen Dr. D... abzustellen, in denen - wie bereits ausgeführt - ein nachweisbarer Zusammenhang dieser Beschwerden mit dem Unfallgeschehen verneint wird. Gegen einen Nachweis i.S.d. § 287 ZPO spricht nach Auffassung des Senats darüber hinaus entscheidend, dass in der Untersuchung bei Dr. D... über eine Ausweitung der Symptomatik berichtet wird, da die Sensibilitätsstörung nunmehr den gesamten linken Arm betroffen habe und eine generell langsame Motorik beider oberen Extremitäten festgestellt werde. Diese gegenüber der neurologischen Untersuchung zunehmende Symptomatik spricht nach Auffassung des Gutachters Dr. M...... für eine relevante nicht-organische Komponente der Beschwerden, da man bei Annahme einer Unfallfolge mit abnehmenden bzw. konstanten Symptomen zu rechnen habe.
Der Senat geht daher nicht mit einer nach § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die vom Kläger behaupteten Taubheitsempfindungen, Bewegungseinschränkungen oder ein gegebenenfalls vorliegendes Wurzelreizsyndrom dauerhafte Gesundheitsschäden darstellen und auf den 5 Jahre zurückliegenden Unfall zurückzuführen sind.
6. Gleiches gilt nach den Gutachten des Sachverständigen Dr. M...... für das Sulcus ulnaris Syndrom. Insoweit hat der Sachverständige in seinen Gutachten festgestellt, dass die objektiven Befunde bereits nicht ausreicht, um von einem Sulcus ulnaris Syndrom zu sprechen. Die minimal gegenüber dem Normwert verzögerte motorischen Nervenleitgeschwindigkeit über dem Sulcus ulnaris links sei bei Fehlen ergänzender Befunde nicht für die Diagnose hinreichend. Rechtsseitig würde ein kompletter Normalbefund vorliegen. Selbst wenn ein Sulcus ulnaris Syndrom nachweisbar wäre, käme der Unfall nicht als Ursache infrage, da es keinen erkennbaren pathophysiologischen Zusammenhang zwischen Unfall und Nervenkompressionssyndrom geben würde. Mit dieser Einschätzung des Sachverständigen setzt sich die Berufung an keiner Stelle ausreichend begründet auseinander, sondern beschränkt sich vielmehr auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorwurfs, die Ausführungen des Sachverständigen stünden im Widerspruch "zu den Ausführungen im Arztbrief vom 14.05.2019" (s.o.) bei dem ein Sulcus ulnaris Syndrom beidseitig sowie ein Wurzelreizsyndrom C7/8 festgestellt worden sei, was wiederum durch die Zeugenaussagen der Nachbehandler Dr. A... und Dr. M...... belegt werden könne.
7. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Leistungen wegen der geltend gemachten Schädigung seines Gehörs, des Auftretens von Schwindel und Gleichgewichtsstörungen. Dabei kann offenbleiben, ob der Anspruch bereits an einer fehlenden Invaliditätsfeststellung gem. Ziff. 1 der Versicherungsbedingungen scheitert, da das Eintreten eines unfallbedingten Dauerschadens in Form einer Schädigung des Innenrohres, chronischer Tinnitus, Hochtonschwerhörigkeit und Schallempfindungsschwerhörigkeit nicht mit einer für die Überzeugungsbildung des Senats ausreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.
a) Das Landgericht hat unter Würdigung der Ergebnisse der sachverständigen Begutachtung mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, der Kläger habe nicht gem. § 286 ZPO nachgewiesen, dass eine Gehörschädigung oder Schwindel als Primärschaden auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden kann. Zum einen fehlten Hinweise auf eine traumatische Kopf- oder Halsbeteiligung, die aber für den Kausalitätsnachweis im Sinne des § 286 ZPO erforderlich wären. Zum anderen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerden unmittelbar nach dem Unfallgeschehen aufgetreten seien. Vielmehr sei in den Befunden nur festgehalten, dass der Kläger erstmals nach der Operation am 17.08.2017 gegenüber einem Arzt von Ohrgeräuschen berichtet hat. Dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen in vollem Umfang an.
b) Dem Kläger ist auch der Nachweis gem. § 287 ZPO nicht gelungen, dass die Hörminderung begründende Innenohrschäden, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen durch den Unfall als Sekundärschaden eingetreten sind. Dem steht entgegen, dass der Sachverständige Prof. Dr. D...... sowohl im 1. Ergänzungsgutachten vom 7.3.2022 (dort S. 7) wie auch im 2. Ergänzungsgutachten vom 20.05.2022 für die Annahme einer Innenohrschädigung einen klar dokumentierten Körperschaden mit Auswirkung auf das Ohr fordert. Dem Gutachter zufolge hätte im vorliegenden Fall demnach mindestens ein geringgradiges SHT oder eine HWS-Verletzung dokumentiert werden müssen, an beiden fehle es jedoch (vgl. die Ausführungen unter b) - d)). Ein ursächlicher Körperschaden wird entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht hinreichend durch das vom Kläger angeführte Schreiben von Dr. A... belegt, da dieser eine HWS-Verletzung bzw. posttraumatische Schädigung der HWS als Ursache der Ohrgeräusche lediglich angenommen habe.
Zugunsten des Klägers lässt sich auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 287 ZPO feststellen, dass der Unfall und die danach erforderliche Versteifungsoperation für den beim Kläger aufgetretenen Tinnitus und die sonstigen Beschwerden wie den Schwindel ursächlich geworden ist. Da die vom Kläger subjektiv wahrgenommenen Ohrgeräusche nicht durch objektive Untersuchungen verifizierbar seien, müssten dem Sachverständigen Prof. Dr. D...... zufolge entsprechend dem allgemeinen Begutachtungstandard Plausibilitätskriterien erfüllt sein, die auch vom Privatgutachter Prof. Dr. Michel vom 08.10.2021 (Anlage B 17) gefordert werden. Danach müsse ein Ohrgeräusch unmittelbar nach dem Unfall vorliegen. Es müsse konstant sein und nicht nur in Ruhe vorliegen. Das Ohrgeräusch müsse zudem mit Tönen oder Geräuschen über der Hörschwelle verdeckbar sein und schließlich müsse es fixiert d. h. frequenzstabil vorliegen. Drei dieser vier Kriterien seien vorliegend nicht erfüllt. Das Ohrgeräusch sei beim Kläger nicht direkt nach dem Unfall aufgetreten, in zwei von drei durchgeführten Untersuchungen habe er das Ohrgeräusch in Frequenzen unterhalb der Hörschwelle verdeckbar angegeben, was aus hörtechnischen Gründen nicht möglich sei und in allen drei Untersuchungen habe er zur Verdeckung des Geräuschs jeweils unterschiedliche Frequenzen angegeben. Der Sachverständige hat daher nicht feststellen können, dass der Tinnitus mit dem Unfall zusammenhängen würde, auch wenn er zugunsten des Klägers unterstellen würde, dass dieser ein nach dem Unfall aufgetretenes Ohrgeräusch wegen der im Vordergrund stehenden Verletzung der BWS nicht unmittelbar wahrgenommen habe. Denn auch in diesem Fall müsse zumindest ein ausreichender Primärschaden als Ursache für eine Innenohrschädigung bzw. einen Tinnitus festzustellen sein. Hiervon sei aber nicht auszugehen, da die Fraktur der Brustwirbelsäule zu weit entfernt vom Innenohr liegen würde, um dort eine Schädigung bewirken zu können.
Auch die angegebenen Schwindelbeschwerden seien nicht objektivierbar. Gegen einen Zusammenhang mit dem Sturzereignis spreche dem Sachverständigen zufolge jedoch, dass der Kläger über einen Schwankschwindel berichtet habe. Ein derartiger Schwindel habe allerdings nichts mit dem Ohr zu tun, da in diesem Zusammenhang ein Drehschwindel vorliegen müsste.
c) Die Ausführungen des Sachverständigen sind auch für den Senat überzeugend. Die Einholung eines von der Berufung geforderten weiteren Gutachtens oder eine ergänzende Befragung von Zeugen ist daher nicht geboten. Begründete Zweifel an der sachverständigen Begutachtung ergeben sich auch nicht daraus, dass der Gutachter Prof. Dr. D...... in seinem Erstgutachten vom 06.08.2021 abweichend hiervon zur Annahme eines Kausalzusammenhangs der beschriebenen Ohrgeräusche und Gleichgewichtsbeschwerden mit dem Unfalltrauma gekommen ist. Diese Einschätzung hat er mit den Ergänzungsgutachten vom 07.03.2022 und vom 20.05.2022 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15.12.2022 überzeugend revidiert. Die Erstbegutachtung habe er irrtümlich unter der Fragestellung einer Berufsunfähigkeit vorgenommen und sei zu dieser Annahme allein aufgrund der mit dem Kläger durchgeführten Anamnese gekommen; dabei habe er bei dem vom Kläger geschilderten Fahrradunfall - ohne dies zu hinterfragen - ein komplexes HWS-Schleudertrauma zugrunde gelegt. Nur für diesen Fall habe er die Gleichgewichtsstörungen und das Ohrgeräusch als objektiv verifizierbar und durch den Unfall symptomatisch erklärbar bewertet. Nachdem er einerseits die für den Bereich der Unfallversicherung standardgemäß heranzuziehenden Publikationen ausgewertet und andererseits von den neurologischen und orthopädischen Gutachten Kenntnis genommen habe, die eine HWS-Schädigung bzw. ein SHT verneint hätten, halte er an der Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht mehr fest. Da entgegen dem Vorhalt der Berufung das Vorliegen eines unfallbedingten Primärschadens an der HWS oder ein SHT weder durch die Zeugenaussagen noch durch die vom Kläger in Bezug genommenen Befunde und Berichte der nachbehandelnden Ärzte nachgewiesen ist, verbleibt es im Ergebnis bei der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. D......, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und geltend gemachten Hörschäden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
Der Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren erspart.