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  • 23.06.2014 · IWW-Abrufnummer 141847

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 10.03.2014 – 18 U 84/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Hamm
    18 U 84/13
    Tenor:
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.05.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
    Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 12.952,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2011 zu zahlen.
    Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
    Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin die Gerichtskosten zur Hälfte sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Im Übrigen findet für die erste Instanz eine Kostenerstattung nicht statt.
    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2).
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
    G r ü n d e:
    I.
    Von der Abfassung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
    II.
    Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen fälligen Anspruch auf Zahlung von 12.952,08 Euro.
    1.Der Beklagte zu 2) schuldet der Klägerin nach dem Verlust des Leasingfahrzeugs den mit der Klage geltend gemachten Betrag aus dem Leasingvertrag i. V. m. der Aufhebungsvereinbarung vom 03.09.2010. Die Klägerin hat die Sachgefahr mit der Klausel unter Ziff. XI. 1. der Leasingbedingungen wirksam auf den Beklagten zu 2) abgewälzt. Solche Klauseln sind jedenfalls dann zulässig, wenn dem Leasingnehmer zugleich ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, was hier mit der Bestimmung unter Ziff. X. 6. der Leasingbedingungen erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.1998 - VIII ZR 348/97, NJW 1998, 3270). Im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung haben die Parteien sich auf eine Abstandszahlung in Höhe von 12.952,08 Euro geeinigt, mit der auch die Ansprüche der Klägerin wegen des Verlusts des Leasingfahrzeugs abgegolten sein sollen. Dass der Beklagte zu 2) die Vereinbarung bzw. seinen auf ihren Abschluss gerichteten Antrag vom 03.09.2010 unterschrieben hat, hat er nach anfänglichem Bestreiten bereits in erster Instanz unstreitig gestellt. Die Vereinbarung beinhaltet jedenfalls ein kausales Schuldanerkenntnis. Erhebliche Einwendungen hiergegen hat der Beklagte zu 2) nicht vorgetragen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Leasingvertrag ohnehin schon beendet war und es deshalb einer Aufhebung des Vertrages nicht mehr bedurft hätte. Da der Beklagte zu 2) das Fahrzeug nicht zurückgegeben und den Diebstahl der Klägerin auch zunächst nicht angezeigt hatte, bestand zumindest ein Klarstellungsbedürfnis. Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Anerkenntnisses in Bezug auf die Zahlungsverpflichtung des Beklagten zu 2) lassen sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
    2.Der Anspruch ist auch fällig. Der Beklagte zu 2) kann dem Zahlungsbegehren nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin müsse weiterhin primär versuchen, Befriedigung aus der von ihr in seinem Namen abgeschlossenen Kaskoversicherung zu erlangen. Zwar hat die Klägerin im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung die Verpflichtung übernommen die infolge des Verlustes des Fahrzeugs erforderliche „Schadenbearbeitung“ vorzunehmen und zugleich ihren Anspruch auf Zahlung der Abstandssumme bis zu deren Abschluss gestundet. Auch bestimmt Ziff. X. 2. der Leasingbedingungen, dass im Falle der Versicherung des Leasingfahrzeugs über den Leasinggeber dieser die „Schadenabwicklung“ vorzunehmen und bis zur endgültigen Abwicklung die unfallbedingten Reparaturkosten zu verauslagen habe. Die Klägerin ist jedoch, nachdem der Kaskoversicherer seine Einstandspflicht mit Schreiben vom 03.06.2011 abgelehnt hat und den Beklagten zu 2) auf die Beschreitung des Rechtswegs verwiesen hat, weder zu weiteren außergerichtlichen Rechtsverfolgungsmaßen noch zur Erhebung einer Deckungsklage verpflichtet.
    a)Eine Bearbeitung oder Abwicklung des Schadensfalls kann hier nur darauf gerichtet sein, die Schadensregulierung durch den Kaskoversicherer zu erwirken. Andere Maßnahmen, wie etwa die Beauftragung einer Reparatur oder die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem fremden Haftpflichtversicherer kommen, wenn es um einen Schaden geht, der infolge eines unaufgeklärten Diebstahls entstanden sein soll, nicht Betracht.
    In Bezug auf die Kaskoversicherung haben die Parteien im Leasingvertrag vereinbart, dass die Klägerin im Namen des Beklagten zu 2) eine solche Versicherung für das Leasingfahrzeug abschließt, d. h. der Beklagte zu 2) sollte Versicherungsnehmer werden und die Versicherungsbeiträge zahlen. Entsprechend sind die Parteien auch verfahren. Bei der von einem Leasingnehmer abgeschlossenen Kaskoversicherung handelt es sich in der Regel um eine so genannte Fremdversicherung i. S. der §§ 43 ff. VVG (vormals: §§ 74 ff. VVG a. F.) zu Gunsten des Leasinggebers, dessen Risiko als Eigentümer durch die Versicherung abgedeckt werden soll (BGH, Beschl. v. 30.04.1991 - IV ZR 243/90, NJW-RR 1991, 1149; OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 01.02.2012 - 20 U 207/11, NJW-RR 2012, 989). Dabei hat der Leasinggeber als Versicherter eigene Leistungsansprüche gegen den Versicherer, ohne dass es einer Abtretung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers bedarf (§ 44 Abs. 1 VVG n. F. bzw. § 75 Abs. 1 VVG a. F.).
    Indem der Beklagte zu 2) der Klägerin durch die Versicherung des Leasingfahrzeugs Ansprüche gegen den Kaskoversicherer verschafft hat, ist er jedoch noch nicht von seiner Verpflichtung zum Schadensersatz frei geworden. Denn wenn der Schuldner dem Gläubiger statt der an sich geschuldeten Leistung lediglich eine weitere Forderung gegen einen Dritten verschafft, liegt darin in entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 364 Abs. 2 BGB grundsätzlich keine Leistung an Erfüllungs statt. Der Leasinggeber wird regelmäßig auch keine Veranlassung haben das Risiko einer erfolgreichen Verwertung des Deckungsanspruchs gegen den Versicherer zu übernehmen. Die Versicherung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer dient vielmehr der Sicherung der Ansprüche des Leasinggebers wegen Beschädigung oder Verlusts des Fahrzeugs und kann je nach der vertraglichen Ausgestaltung im Einzelfall eine Leistung erfüllungshalber des Leasingnehmers in Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche des Leasinggebers darstellen mit der Folge, dass der Leasinggeber im Schadensfall primär Befriedigung aus den Ansprüchen gegen den Versicherer suchen muss (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1991 - VIII ZR 31/91, NJW 1992, 683; OLG Koblenz, Urt. v. 31.10.1995 – 6 U 690/94, NJW-RR 1996, 174).
    In den Fällen einer Leistung erfüllungshalber ergibt sich aus der Abrede der Parteien in der Regel für den Gläubiger die Verpflichtung, aus dem erfüllungshalber angenommenen Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis eigener Art, das einem Auftragsverhältnis ähnelt. Der Gläubiger muss sich bei der Leistung erfüllungshalber um eine rasche und bestmögliche Verwertung bemühen. Auf die ursprüngliche Forderung darf er regelmäßig erst zurückgreifen, wenn die Befriedigung fehlgeschlagen ist (MüKo/Fetzer, BGB, 6. Aufl., § 364 Rn. 12). Jedoch besteht keine Verpflichtung des Gläubigers, bei ungesicherter Erfolgsaussicht Klage zu erheben (MüKo/Fetzer, aaO; Dennhardt/BeckOK, BGB, Stand 01.02.2014, § 364 Rn. 4; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2011, § 364 Rn. 11: schon dann keine Pflicht zur Klageerhebung, wenn der Drittschuldner ernsthafte Einwendungen gegen die Forderung erhebt).
    Weitergehende Pflichten treffen die Klägerin auch aufgrund der vertraglichen Übernahme der „Schadenbearbeitung“ bzw. „Schadenabwicklung“ jedenfalls nicht. Insbesondere lässt sich eine Verpflichtung, unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten außergerichtliche oder gerichtliche Rechtverfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Versicherer zu ergreifen, aus den Begriffen der „Bearbeitung“ oder „Abwicklung“ des Schadensfalls nicht herleiten. Auch aus der Bestimmung unter Ziff. X. 4. Satz 2 der Leasingbedingungen ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht. Danach soll die in Ziff. X. 4. Satz 1 geregelte Ermächtigung und Verpflichtung des Leasingnehmers, die Ansprüche im Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten „geltend zu machen“, dann nicht eingreifen, wenn die Klägerin – wie hier – die Schadenabwicklung übernommen hat. Soweit man hieraus im Umkehrschluss folgert, dass die Schadenabwicklung durch die Klägerin die „Geltendmachung“ der Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer einschließen soll, ergibt sich auch daraus nicht mehr als die Pflicht, die Ansprüche aus der Versicherung mit verkehrsüblicher Sorgfalt zu verwerten.
    b)Zu weiteren außergerichtlichen Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Versicherer ist die Klägerin nach dem oben dargelegten Maßstab nicht verpflichtet, nachdem der Versicherer seine Einstandspflicht mit Schreiben an den Beklagten zu 2) vom 03.06.2011 mit der Begründung, dass der Diebstahl des Fahrzeugs nicht nachgewiesen sei, abgelehnt hat. Zu den Umständen des Fahrzeugverlusts kann die Klägerin aus eigener Sachkenntnis nichts beitragen. Sie ist vielmehr darauf angewiesen, dass der Beklagte zu 2) ihr alle erforderlichen Informationen zum Sachverhalt einschließlich etwaiger Beweismittel zur Verfügung stellt. Die Verpflichtung des Beklagten 2), der Klägerin als Eigentümerin den Diebstahl des Fahrzeugs anzuzeigen und sie über alle relevanten Umstände des Fahrzeugverlustes in Kenntnis zu setzen, ergibt sich auch ohne ausdrückliche Regelung als vertragliche Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag. Das gilt insbesondere dann, wenn der Leasingnehmer, wie hier, aufgrund der mit dem Leasinggeber getroffenen Vereinbarungen erwartet, dass dieser die Rechtsverfolgung gegenüber dem Kaskoversicherer betreibt. Der Beklagte zu 2) ist seinen Informationspflichten gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen. Er hat den Diebstahl zunächst nur dem Versicherer angezeigt und unmittelbar diesem gegenüber Angaben gemacht, die der Versicherer allerdings aus den im Schreiben der W GmbH vom 03.06.2011 dargelegten Gründen als unzureichend erachtet hat. Dass die Klägerin von sich aus in der Lage sei, weitere Angaben gegenüber dem Versicherer zu machen, die diesen zu einer anderen Entscheidung veranlassen könnten, behauptet der Beklagte zu 2) nicht.
    Er kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Klägerin habe ihn bislang nicht aufgefordert, weiter zur Sachverhaltsaufklärung bzw. zum Nachweis des Diebstahls beizutragen. Dem Beklagten zu 2) war spätestens aufgrund des an ihn gerichteten Schreibens der W GmbH vom 03.06.2011 bekannt, dass der Versicherer den Diebstahl des Fahrzeugs aufgrund der ihm erteilten Informationen als nicht nachgewiesen erachtet und deshalb eine Leistung unter Verweisung auf den Rechtsweg abgelehnt hat. Der Senat geht auch davon aus, dass dem Beklagten zu 2) das vorgenannte Schreiben auch zugegangen ist. Soweit er im Rahmen der Klageerwiderung vorgetragen hat, er sei davon ausgegangen, dass der Versicherer an die Klägerin gezahlt habe und habe erst mit Zustellung des Mahnbescheides von angeblichen Forderungen der Klägerin gehört, liegt darin jedenfalls kein ausreichendes Bestreiten des Zugangs. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die W GmbH den Beklagten zu 2) nach dem Vortrag der Klägerin zuvor mit zwei weiteren Schreiben vom 11.10.2010 (GA 230) und vom 31.03.2011 (GA 231) zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Schlüsselüberprüfung aufgefordert hatte, die in dem Schreiben vom 03.06.2011 angesprochen werden und zu deren Zugang sich der Beklagte zu 2) ebenfalls nicht konkret erklärt hat. Unabhängig davon war das Schreiben vom 03.06.2011 auch dem Schriftsatz der Klägerin vom 24.04.2012 als Anlage beigefügt. Weder nach Zugang des Schreibens vom 03.06.2011 noch im vorliegenden Rechtsstreit hat der Beklagte zu 2) weitere Informationen erteilt oder auch nur behauptet weiter zur Sachverhaltsaufklärung beitragen zu können.
    Die Klägerin war auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche oder rechtliche Fehleinschätzung des Versicherers nicht verpflichtet, gegen dessen Entscheidung zu remonstrieren oder Nachfragen zu stellen. Die Argumentation des Landgerichts, angesichts des Umstandes, dass die Versicherung bereits im August 2010 mitgeteilt gehabt habe ein Wertgutachten in Auftrag gegeben zu haben, hätte die Klägerin der Frage nachgehen müssen, warum die Versicherung nachträglich anderen Sinns geworden sei, überzeugt nicht. Der Versicherer hat die Gründe seiner ablehnenden Entscheidung in dem Schreiben vom 03.06.2011 im Einzelnen erläutert. Unabhängig davon, ob die Begründung rechtlich tragfähig ist, erschließt sich nicht, inwiefern der Hinweis auf die ursprüngliche Absicht, ein Wertgutachten einzuholen, geeignet wäre, die Entscheidung des Versicherers zu revidieren.
    Auch in Bezug auf die Feststellung des Versicherers, dass einer der von dem Beklagten zu 2) übersandten Schlüssel nicht zu dem Fahrzeug passe, sind keine weiteren außergerichtlichen Maßnahmen von der Klägerin zu erwarten. Eine eigene sachliche Überprüfung der von der B AG mitgeteilten Befunde ist der Klägerin nicht möglich. Im Übrigen drängen sich auch Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen weder auf noch hat der Beklagte zu 2) Umstände vorgetragen, die geeignet wären, den Versicherer außergerichtlich zu einer anderen Entscheidung zu veranlassen. Allein die nicht belegte Behauptung des Beklagten zu 2), es habe sich um die Schlüssel gehandelt, die ihm seinerseits vom Händler mit dem Fahrzeug übergeben worden seien, genügt insofern nicht.
    c)Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet den Versicherer gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Denn die Erfolgsaussichten einer Deckungsklage erscheinen jedenfalls zweifelhaft.
    Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl des Fahrzeugs im Deckungsprozess beweisen. An den Beweis sind allerdings keine strengen Anforderungen gestellt, da der Diebstahlversicherungsschutz ansonsten wertlos wäre; denn der Versicherungsnehmer kann normalerweise den Diebstahl nicht durch Zeugen belegen, die die Entwendung des Fahrzeugs unmittelbar beobachtet haben. Nach ständiger Rechtsprechung besteht für den Versicherungsnehmer eine Beweiserleichterung. Danach ist der Beweisanforderung genügt, wenn Anzeichen feststehen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben. Den Mindestnachweis für das äußere Bild eines Diebstahls hat der Versicherungsnehmer dann erbracht, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung des Fahrzeugs zulassen, also wenn Zeugen das Abstellen und das Verschwinden des Fahrzeugs vom Abstellort bestätigen. Das Mindestmaß ist regelmäßig erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einem bestimmten Ort zu bestimmter Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist. Kann der Versicherungsnehmer nicht beweisen, dass er sein Fahrzeug an einer bestimmten Stelle verschlossen und gesichert abgestellt hat und/oder dort nicht mehr vorgefunden hat, kann das Gericht dem Parteivortrag des Versicherungsnehmers bei der nach § 286 ZPO gebotenen Würdigung aller vorliegenden Umstände Glauben schenken. Das kommt allerdings nur in Betracht, wenn keine Umstände gegen die Darstellung des Versicherungsnehmers sprechen. Insofern kommt auch den Fahrzeug-Schlüsseln eine besondere Rolle zu. Zwar soll es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zum äußeren Bild eines Kfz-Diebstahls gehören, dass der Versicherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vorlegen oder das Fehlen eines Schlüssels plausibel erklären kann. Wenn jedoch ein Originalschlüssel fehlt, und der Versicherungsnehmer dafür keine plausible Erklärung abgeben kann, kann dies – wenn weitere Verdachtsmomente vorliegen – für die Beurteilung bedeutsam sein, ob ein Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht ist. So ist z. B. der Austausch des Originaltransponders im Fahrzeugschlüssel als Indiztatsache dafür angesehen worden, dass der Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht worden ist (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., AKB 1988, § 12 Rn. 51 ff. m. w. N.).
    Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 2) gibt es weder für das Abstellen des Fahrzeugs an dem Ort, von dem es entwendet worden sein soll, noch für das spätere Fehlen des Fahrzeugs Zeugen. Es erscheint auch zweifelhaft, dass der Beklagte zu 2) den Diebstahl allein durch seine eigenen Angaben glaubhaft belegen kann. Die Angaben des Beklagten zu 2) zum Abhandenkommen des Fahrzeugs beschränken sich – jedenfalls soweit er sie zum Gegenstand seines Vortrags im vorliegenden Rechtsstreit gemacht hat – im Wesentlichen auf die Behauptung, er sei nach Berlin gefahren, um für eine bevorstehende Asienreise ein Visum bei der chinesischen Botschaft zu beantragen und habe das Fahrzeug an der Stelle, an der er es abgestellt habe, nicht wieder aufgefunden. Eine substantiierte Darstellung unter Angabe ggf. überprüfbarer Indizien für die Richtigkeit seiner Behauptungen lässt sich dem Vorbringen des Beklagten zu 2) nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass der Versicherer die von dem Beklagten zu 2) übersandten Fahrzeugschlüssel durch den Hersteller hat untersuchen lassen, der zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Transponder eines der Schlüssel weder der Fahrzeugidentnummer zugeordnet werden kann noch am Fahrzeug angelernt ist. Konkrete Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen begründen, sind nicht erkennbar. Eine plausible Erklärung für den Befund des Herstellers hat der Beklagte zu 2) ebenfalls nicht gegeben.
    3.Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen in der geltend gemachten Höhe aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte zu 2) ist mit Zustellung des Mahnbescheids am 14.10.2011 in Zahlungsverzug geraten. Die Klageforderung war zu diesem Zeitpunkt bereits fällig. Denn die vereinbarte Stundung bis zum Abschluss der Schadenbearbeitung war entfallen, nachdem die W GmbH die Regulierung mit Schreiben vom 03.06.2011 abgelehnt und auf die Beschreitung des Rechtswegs verwiesen hatte.
    4.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO.
    5.Veranlassung zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts verlangt nicht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung im Übrigen auch nicht von höchstrichterlichen oder anderen obergerichtlichen Urteilen ab.