16.06.2015 · IWW-Abrufnummer 144693
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 30.09.2014 – 9 U 22/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln
9 U 22/14
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.01.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 273/13 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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I. Die Klägerin betreibt ein mittelständisches Unternehmen im Bereich Heizung, Sanität und Klimatechnik. Sie hatte bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, der die AHB (Bl. 48 ff.) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Betriebs/Berufshaftpflichtversicherung zugrunde lagen (AH 1070 01.2008, Bl. 14 ff. ).
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Nach § 4 I Ziffer 6 AHB besteht
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„…Kein Versicherungsschutz für Ansprüche
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- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt Leistung …“.
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In II § 5 AHB heißt es:
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„1. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den VN zur Folge haben könnte …“
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In Teil II § 4 „Deckungserweiterungen“ der Besonderen Bedingungen heißt es :
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„ 4.1. Vermögensschäden/Verletzung Datenschutzgesetze
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4.1.1. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von § 1 Ziffer 3 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus:
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- Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder seine Rechnung) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen ……
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4.6 Tätigkeitsschäden
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Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer I 6 b) AHB und Ziffer 7 I 8 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden …
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Die Ausschlussbestimmungen des § 4 Ziffer I 6 Abs.3 AHB
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HB (Erfüllungsansprüche) ….bleiben bestehen.:::“
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Die Klägerin war beauftragt, eine Trinkwasser-Installation in einem heilpädagogischen Wohnheim in C zu errichten. Im September 2009 stellte sich heraus, dass die installierte Anlage, die aber noch nicht betrieben wurde, aufgrund verschiedener Ursachen mangelhaft war. Die Klägerin meldete dies am 26.01.2010 an die Beklagte. Es lag an mehreren Entnahmestellen ein Legionellenbefall vor. Eine Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass die Verantwortlichkeit für das Auftreten von Legionellen überwiegend beim Fachplaner lag (Gutachten vom 16.03. 2010 U GmbH, Prof. Dr. T, Bl 117 ff, 175).
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Ein im selbständigen Beweisverfahren erstattetes Gutachten von Prof. Dr. L (LOW – E. …GmbH) Landgericht Kassel – 4 OH 42/10 – kam zu dem Ergebnis, dass der Verursachungsbeitrag der Klägerin 25 % betrug, und zwar aufgrund der unsachgemäßen Rohrleitungsführung, insbesondere im Bereich der Wandinstallation, den Mängeln bei der Dämmung sowie der mangelhaften Spülung des Netzes und dem Einbau falscher Vollstromabsperrventile.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten als Anlage zu 4 OH 42/10 LG Kassel (dort u.a. Seite 83) verwiesen.
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Nach Absprache mit dem Gesundheitsamt erfolgte daraufhin ein provisorischer Einbau von Filtern, die eine befristete legionellenfreie Nutzung der Anlage bis zur Sanierung der Trinkwasserinstallation ermöglichten.
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Von den Kosten für diese Maßnahme von 159.251,66 € trug die Klägerin
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25 % gleich 39.812,92 €. Insoweit begehrt sie Ersatz von der Beklagten, was diese außergerichtlich ablehnte.
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Die Klägerin hat vorgetragen, auch wenn kein Anspruch auf Entschädigung von Mängelbeseitigungskosten bestehe, so handele es sich hier um Maßnahmen, die über die reine Vertragserfüllung hinausgingen. Die Aufwendungen seien wegen der Gesundheitsgefahr für Dritte notwendig gewesen. Der Schaden betreffe nicht die Vertragsleistung, sondern die Legionellen.
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Außerdem seien die Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Rettungskosten nach den §§ 82, 83 VVG gerechtfertigt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. an sie 39.812,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
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über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010 zu zahlen,
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2. an sie einen Betrag in Höhe von 1.094,19 € außergerichtliche
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Anwaltskosten zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat geltend gemacht, es habe kein Versicherungsfall vorgelegen. Ein Versicherungsfall wegen Fremdschadens habe nicht bestanden, da die Gesundheitsbeschädigung mittels der Filter abgewendet worden sei. Legionellenbefall sei kein Sachschaden im Sinne von § 1 Ziffer 1 AHB.
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Es liege wegen fehlerhafter Werkleistung ein nicht versicherter Erfüllungsschaden Im Sinne von § 4 Ziffer 6 b AHB vor. Danach sei auch der Ersatz von Rettungskosten ausgeschlossen.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat u.a. ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus den §§ 82, 83 VVG. Ein Versicherungsfall im Sinne von § 5 Ziffer 1 AHB sei eingetreten. Der Vorgang sei mit dem nachgewiesenen Legionellenbefall in Gang gesetzt. Es habe eine Gesundheitsgefahr für die Heimbewohner bestanden, auch wenn sie sich nicht realisiert habe. Die Aufwendungen seien auch geboten gewesen. Der Ausschluss nach § 4 Ziffer 6 b AHB greife nicht, da bei der Realisierung der Gesundheitsgefahr ein Mangelfolgeschaden vorgelegen hätte. Ziffer 4.4.1 BB Teil II betreffe nur Vermögensschäden im Sinne von § 1 Ziffer 3 AHB. Hier seien die Schadensminderungskosten mit den abgewendeten Sach- und Personensch äden verknüpft.
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Auf das angefochtene Urteil und seine Feststellungen wird Bezug genommen.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie macht geltend, das Urteil verkenne, dass das Schadenereignis den Personenschaden unmittelbar auslösen müsse. Bei Feststellung des Legionellenbefalls sei die Trinkwasseranlage aber noch gar nicht fertiggestellt gewesen. Sie wäre niemals in Betrieb genommen worden. Aus diesem Grund seien die Aufwendungen auch keine Rettungskosten, sondern Maßnahmen zu Vermeidung des Versicherungsfalls. Zur Personenschädigung wäre es nur gekommen, wenn die Trinkwasseranlage mit den Legionellen betrieben worden wäre.
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Die Beklagte hat beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage
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abzuweisen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht geltend, der Eintritt des Versicherungsfalls sei beim Einbau der Filter bereits „eröffnet“ gewesen. Bei ungehindertem Fortgang hätte eine Schädigung Dritter unmittelbar herbeigeführt werden können.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.
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Die beigezogenen Akten Landgericht Kassel - 4 OH 42/10 - sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist begründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder aus der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung noch aus dem Gesichtspunkt der Rettungskosten nach den §§ 82, 83 VVG ein Ersatzanspruch zu.
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1. Ein Anspruch auf Entschädigung lässt sich nicht aus I § 1 Ziffer 1 AHB herleiten.
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Danach gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte, Teil II § 5 Ziffer 1 AHB.
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a) Die hier geltend gemachten Ersatzansprüche betreffen allerdings nicht Erfüllungsschäden im Sinne von Teil I § 4 Ziffer 6 AHB (Teil II § 4.6 der Besonderen Bedingungen). Danach besteht kein Deckungsschutz für Ansprüche auf Erfüllung, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung. Ansprüche, die mit dem Ausgleich oder der Beseitigung des Mangelschadens zusammenhängen, fallen aus der Deckung (Vgl. BGH VersR 2005, 110; Schimikowski in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl., Ziffer 1 AHB Rn. 39). Solche Ansprüche sind nicht im Streit. Vielmehr geht es um die Kosten für den Einbau von „endständigen Filtern“, die eine befristete Nutzung der Anlage bis zur Sanierung der Trinkwasserinstallation ermöglichten.
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b) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus Teil II, Ziffer 4.1.1 oder 4. 6 der Besonderen Bedingungen unter dem Gesichtspunkt der Vermögensschäden. Im Hinblick auf Ziffer 4.1.1 greift bereits der Ausschluss ein, wonach keine Deckung besteht für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten verursacht sind. Im übrigen sind keine Sachschäden im Sinne von Ziffer 4.6 entstanden. Die Herstellung einer mangelhaften Sache ist keine Sachbeschädigung (vgl. BGH VersR 2005, 110). Das trifft auch auf die – noch nicht abgenommene – Trinkwasseranlage einschließlich des darin befindlichen Wassers zu. Damit liegen auch die Voraussetzungen von Ziffer 4.6 der Besonderen Bedingungen nicht vor.
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2. Ein Anspruch ergibt sich aber auch nicht aus dem Gesichtspunkt der vorgezogenen Rettungskosten nach den §§ 82, 83, 90 VVG.
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a) Die Neuregelung des § 90 VVG gilt nur für die Sachversicherung (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 28. Aufl., § 90 Rn. 2; Looschelders/Pohlmann/Schmidt-Kessel, § 90 Rn. 2; MüKo-VVG/Staudinger § 90 Rn. 5; Rüffer/Halbach/Schimikowski/Halbach, § 90 Rn. 2; zum alten Recht Senat, VersR 2002, 1231). Das folgt bereits aus dem systematischen Standort der Norm. Die Norm sollte der sog. Vorerstreckungstheorie, die die Rettungsobliegenheit vorverlagert, in der Sachversicherung Rechnung tragen. Danach kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer Ersatz beanspruchen, wenn er Aufwendungen getätigt hat zur Abwendung des unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls.
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Eine Ausdehnung der Norm auf andere Zweige der Schadensversicherung bzw. eine analoge Anwendung hat der Reformgesetzgeber ausdrücklich abgelehnt (Vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 83). Eine erweiternde Anwendung der Vorschrift über die Sachversicherung hinaus würde auf eine allgemeine Schadensverhütungspflicht hinauslaufen und in den Regelungsgehalt des § 103 VVG eingreifen.
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Im übrigen hat ein Sach- oder Personenschaden nicht unmittelbar bevorgestanden. Zum Zeitpunkt der Feststellung des Legionellenbefalls war die Trinkwasseranlage noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen. Eine mikrobiologische Untersuchung der Trinkwasserqualität von Warm- und Kaltwasser am 21.09.2009 durch die Umwelthygiene N belegte eine Legionellenbelastung. Im späteren Abnahmetermin vom 25.11.2009 wurde der Mangel gerügt. In der Folgezeit wurden dann verschiedene Maßnahmen vorgenommen. Letztlich kam es zum Filtereinbau nach Absprache mit dem Gesundheitsamt, um einen befristeten legionellenfreien Betrieb sicherzustellen.
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Die Anlage wäre nicht in Betrieb genommen worden, wenn nicht die Filter eingebaut worden wären, die eine befristete legionellenfreie Nutzung bis zur Gesamtsanierung der Trinkwasserinstallation ermöglichte. Ein Personenschaden war daher nicht unmittelbar bevorstehend, sondern nahezu ausgeschlossen.
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Demnach hat die Berufung auch aus diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg.
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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert im vorliegenden Einzelfall die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 39.812,92 €