17.06.2015 · IWW-Abrufnummer 144723
Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 30.04.2015 – 12 U 477/14
Zur Bedeutung des § 5 HWO bei der Bestimmung des Deckungsbereichs in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Handwerkbetriebs.
Oberlandesgericht Karlsruhe
Urt. v. 30.04.2015
Az.: 12 U 477/14
Im Rechtsstreit
- Klägerin / Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
gegen
- Beklagte / Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
wegen Zahlung
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2015 unter Mitwirkung von
Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller
Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer
Richter am Amtsgericht Dr. Niesler
für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05. November 2014 - 9 O 292/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.336,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.07.2010 zu zahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3.
Das Urteil ist vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gegenstand der Klage sind Ansprüche aus einer gewerblichen Haftpflichtversicherung.
Die Klägerin erbringt Bauklempner-, Bauspengler- und Flaschnerarbeiten. Sie hat mit der Beklagten am 19.03.2008 eine Betriebs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen (Vertragsnummer HGV 7.717.834/1-00517 (Anlagenheft Klägerin).
Ausweislich der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen H-103.1 Form 01/05 ist das im Versicherungsschein genannte Risiko versichert, nämlich das Risiko eines Bau- klempners, Bauspenglers und Bauflaschners. Die Klägerin hat 683,50 € an Versicherungsprämie bezahlt. Nach dem hier streitgegenständlichen Schadensfall hat die Klägerin den Versicherungsschutz auf Dachdeckerarbeiten erweitern lassen und höhere Prämien bezahlt (ca. 2.300,00 €).
Die Klägerin hat im Auftrag des Landkreises E bei der Generalinstandsetzung des H-Gymnasiums in V Spengler- und Dachabdichtungsarbeiten im Gesamtvolumen von 108.397,39 € erbracht (Auftrag vom 21.11.2008, Anlage K 2). Der Auftragserteilung lag eine Leistungsbeschreibung zugrunde, in der unter Ziff. 1.1 Abdichtungsarbeiten beschrieben sind (Anlage K 3). Die Klägerin hat eine Fläche von 160 qm (Flachdach) mit Bitumenschweißbahnen versehen. Die Abdichtungsarbeiten sind in der Schlussrechnung vom 08.03.2010 mit 30.409,28 € netto errechnet, die Spenglerarbeiten mit 2.377,11 € netto, die Dacheindichtung mit 43.192,36 € netto (Anlage K 16).
Die Klägerin hat behauptet, während der Bauphase, als ein Teil des Daches abgedeckt und vor üblichem Regenfall geschützt war, sei in der Nacht vom 15./16.06.2009 durch einen extrem starken Regenfall in das Objekt Wasser eingetreten, das einen Schaden in Höhe von 26.580,77 € - später korrigiert auf 22.336,78 € (As. I 35) - verursacht habe.
Die Klägerin hat ausgeführt, der Schadensfall sei vom versicherten Risiko umfasst. Arbeiten zum Verlegen von Bitumenschweißbahnen gehörten zum versicherten Risiko eines Bauklempner-, Bauspengler- und Bauflaschnerhandwerksbetriebs. Es sei gängige Praxis, dass Bauklempnerbetriebe Bitumenarbeiten am Dach zum Abdichten erbringen würden. Die im Bauklempnerbereich erbrachten Dacharbeiten würden durch das Aufbringen von Bitumenschweißbahnen ergänzt. Ohne diese Abdichtungsarbeiten könnten Dachabdichtungsarbeiten nicht entsprechend den Regeln der Technik erbracht werden. Auf die Bitumenschweißbahn sei ein bauseits gestellter Holzdachstuhl aufgebracht worden und danach von der Klägerin das Kalzip-Blechdach. Zwischen dem Aufbringen der Bitumenbahnen und der Errichtung des Blechdachs hätten ca. 3 Monaten gelegen. Die Bitumenbahnen seien als Notabdichtung zum Schutz vor Eintritt von Nässe unentbehrlich gewesen.
Das vertraglich versicherte Risiko nach Ziff. 3 AHB werde konkret in den besonderen Versicherungsbedingungen Teil I. Ziff. 1 geregelt. Dort ist u.a. niedergelegt:
"Teil I Allgemeine Vereinbarungen
1. Versicherte Risiken (Betriebscharakter/individuelle Deckungserweiterungen)
Maßgebend ist die Beschreibung unter Position "Versicherte Risiken" bzw. "Deckungserweiterungen/Nebenrisiken aufgrund besonderer Vereinbarung" im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen, wobei das Risiko gemäß § 5 Handwerksordnung (HWO) eingeschlossen ist."
Die Handwerksordnung gewähre hier einem Handwerker das Recht, sein Handwerk sowie Arbeiten in anderen Handwerken auszuführen, wenn sie sein Gewerbe in technischer oder in fachlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht ergänzten. Dieser Zusammenhang sei vorliegend gegeben. Die Dachabdichtungsarbeiten mit Bitumenschweißbahnen (Bitumendampfsperre) seien notwendig gewesen zur ordnungsgemäßen Herstellung des Flachdachs mit Aluminiumblech. Die Klempnerausbildungsverordnung sehe vor, den Auszubildenden Fähigkeiten und Kenntnisse bei Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen zu vermitteln. Hierunter fielen auch Dachabdichtungsarbeiten, insbesondere Bitumenarbeiten.
Nachdem die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 4.243,98 € sowie der über 5 Prozentpunkten liegenden Zinsforderung zurückgenommen hat , hat sie zuletzt folgenden Antrag gestellt,
die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zur Zahlung von € 22.336,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.07.2010 an die Klägerin zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat eine Eintrittspflicht, das Schadensereignis, die Schadenshöhe, den Zinssatz und die Berechtigung zur Geltendmachung von Mehrwertsteuer bestritten. Die Klägerin habe keine Bauspenglerarbeiten durchgeführt, sondern Dachdeckerarbeiten, indem sie ein 160 qm großes Flachdach mit Bitumenschweißbahnen belegt habe. Diese Abdichtungsarbeiten gehörten nicht zu den versicherten Bauklempnerarbeiten. Auch eine Nebenleistung liege angesichts des Volumens der Arbeiten nicht vor. Die von der Klägerin tatsächlich erbrachten Arbeiten gehörten zum Dachdeckerhandwerk, das gerade nicht versichert gewesen sei. Die von der Klägerin aufgebrachten Bitumenschweißbahnen seien auch nicht üblicher oder notwendiger Bestandteil eines Aluminium- oder Blechdachs und auch keine Notmaßnahme zur Abdichtung.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 05.11.2014, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, soweit dies mit den hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen, die Klage abgewiesen. Für das von der Klägerin als Klempner/Spengler geschuldete Gewerk sei die tatsächlich ausgeführte Abdichtung nicht erforderlich gewesen, um ein technisch einwandfreies Gewerk zu liefern. Die Arbeiten hätten durchgeführt werden können, sie fielen aber nicht unter das von der Beklagten als Betriebs-Haftpflichtversicherer umfasste Risiko, weil sie weder technisch erforderlich noch als Notmaßnahme gedacht gewesen wären.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren erstinstanzlich zuletzt geltend gemachten Antrag weiterverfolgt.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens und zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin kann Zahlung von 22.336,78 € beanspruchen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die hier streitigen, von der Klägerin durchgeführten Dachdeckerarbeiten mitversichert.
1. Der geltend gemachte Haftpflichtschaden fällt unter das versicherte Risiko.
Gemäß Teil I Ziff. 1 der Allgemeinen Vereinbarungen ist maßgebend die Beschreibung unter der Position "Versicherte Risiken" bzw. "Deckungserweiterungen/Nebenrisiken" [...] im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen, wobei das Risiko gemäß § 5 Handwerksordnung (HWO) eingeschlossen ist. Mitversichert ist damit auch das Risiko gemäß § 5 HWO, der wie folgt lautet: "Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen".
a. Die Versicherungsbedingungen nehmen bei der Beschreibung des versicherten Risikos ohne Einschränkung auf § 5 HWO Bezug. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut und Sinn des § 5 HWO sind damit nicht nur Arbeiten, die technisch oder fachlich mit dem Leistungsangebot zusammenhängen, sondern gerade auch solche Arbeiten mitversichert, die das Leistungsangebot wirtschaftlich ergänzen.
b. Der Versicherungsnehmer kann die Bezugnahme auf § 5 HWO auch nur in dem geannten Sinn verstehen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nämlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH VersR 2012, 1149 Rn. 21; NJW 2014, 2038 Rn. 37 [BGH 26.03.2014 - IV ZR 422/12]).
Die diesen Vorgaben folgende Auslegung der Teil I Ziffer 1. Allgemeine Vereinbarungen ergibt, dass bei einer Bezugnahme auf § 5 HWO in den Versicherungsbedingungen der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen Anlass hat anzunehmen, der Versicherer wolle auch bei bauseits geplanten und ausgeschriebenen Arbeiten die Gefahrtragung nur übernehmen, wenn die konkrete Planung technisch erforderlich sei. Vielmehr darf der Versicherungsnehmer erwarten, dass er auch dann Versicherungsschutz geniest, wenn derartige, nicht zu seinem im engeren Sinn eigenen Handwerk gehörenden Arbeiten üblicherweise mitgeleistet werden. Damit ist zumindest in einem solchen Fall eine "wirtschaftliche Ergänzung" im Sinne von § 5 HWO gegeben, wenn der Auftraggeber regelmäßig eine Miterledigung erwartet.
2. So liegt der Fall hier. Der Einbau einer von der Klägerin vorgenommenen Dampfsperre war zwar aus technischer Sicht nicht erforderlich und gehört nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht vornehmlich zu den Tätigkeiten eines Bauspenglers oder Bauklempners, sondern zu denen eines Dachdeckers. Der Sachverständige Geyer hat schlüssig und nachvollziehbar aber weiter ausgeführt, dass die Dampfsperre, auch wenn sie räumlich eine gewisse Trennung aufweist, fachlich mit dem Beruf des Spenglers und des Dachdeckers zusammenhängt. Es gibt - so der Sachverständige Geyer - am Dach Überschneidungen zu anderen Gewerken, die unvermeidbar sind und es sei auch nicht gewünscht, wenn in einem solchen Fall eine Gewerketrennung praktiziert werden würde. Bei der Konstruktion - wie sie im konkreten Fall vorgesehen war - wird deshalb üblicherweise dann, wenn ein Blechdach als Dacheindeckung aufgebracht werden soll, der Spengler beauftragt, auch die Dampfsperre zu verlegen. Es ist den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zufolge deshalb nicht üblich, dass ein anderer Handwerker mit dieser Leistung beauftragt wird.
Damit liegt hier eine "wirtschaftliche Ergänzung" im Sinne von § 5 HWO vor, weil der Auftraggeber regelmäßig eine Miterledigung der hier streitigen Arbeiten in Form der Anbringung einer Dampfsperre erwarten kann. Diesen Sachverhalt hat der Sachverständige Geyer in seinem Gutachten vom 13.05.2014 ausdrücklich bestätigt. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen fallen damit unter das versicherte Risiko.
3. Der Höhe nach beläuft sich die Schadenssumme auf 22.336,78 €. Bei den jeweiligen Rechnungsbeträgen ist - wie unstreitig - die Mehrwertsteuer in Abzug zu bringen. Die Klägerin beruft sich auf die Aufstellung gemäß Anlage K 4, in der alle für die Schadensbeseitigung relevanten Rechnungen aufgeführt sind, aber noch kein Abzug der Mehrwertsteuer vorgenommen worden ist (As. I 35).
Im Einzelnen ist unter Abzug der MWSt von folgenden Beträgen (Zusammenstellung in Anlage K 4) auszugehen:
Trocknungsarbeiten:
Rechnung vom 05.08.2009 (Anlage K 17): brutto 3.543,82 € netto 2.978,00 €
Abrechnung Stromkosten (Anlage K 18): brutto 586,55 € netto 492,90 €
Rechnung vom 26.08.2009 (Anlage K19): brutto 4.486,60 € netto 3.770,25 €
Stromabrechnung (Anlage K 20): brutto 638,24 € netto 536,34 €
Stromabrechnung (Anlage K 21): brutto 403,93 € netto 339,44 €
------------------------
8.116,93 €
Malerarbeiten:
Rechnung vom 13.11.2009 (Anlage K 22): brutto 2.505,19 € netto 2.105,20 €
Trockenarbeiten
Rechnung vom 23.09.2009 (Anlage K 23): brutto 8.330,00 € Abschlagsrechnung
Rechnung vom 23.11.2009 (Anlage K 24) Schlussrechnung zur Rechnung Anlage K 23
brutto 9.576,98 € netto 8.047,88 €
Rechnung vom 11.01.2010 (Anlage K 25): brutto 214,20 € netto 180,00 €
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8.227,88 €
Maßnahmen Firma F
Regiebericht Nr. 30 (Anlage K 26) brutto 285,60 € netto 240,00 €
Regiebericht Nr. 31 (Anlage K 27) brutto 249,90 € netto 210,00 €
Regiebericht Nr. 11 (Anlage k 289 brutto 673,54 € netto 566,00 €
Regiebericht Nr. 12 (Anlage K 29) brutto 2.143,81 € netto 1.801,52 €
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2.817,52 €
Baufeinreinigung Firma G
Zusammenstellung Aufmaß (Anlage K 30): brutto 415,25 € netto 348,95 €
Sachverständiger B
E-Mail vom 2202.2012 (Anlage K 31) : brutto 857,16 € netto 720,30 €
Erstattungsfähige Gesamtsumme aus den Nettobeträgen: 22.336,78 €
Die Beträge für die Stromkosten (Anlage K 18, 20, 21) wurden jeweils inclusive Mehrwertsteuer in die Abrechnung eingestellt. Ausführungen dazu, dass insoweit kein Abzug für die Mehrwertsteuer vorzunehmen ist, ist seitens der Klägerin nicht erfolgt.
Die Kosten der Anlage K 25 der Firma O mit netto 180,00 € sind nicht in Abzug zu bringen. Die Beklagte macht zwar geltend, dass sich aus dem Regiebericht nicht entnehmen lasse, was im Hinblick auf die Schadensbeseitigung ausgeführt worden sei (As. I 63). In der Anlage K 4 ist insoweit aufgeschlüsselt, dass die Rechnung das Aufsaugen von Wasser in den Klassenzimmern und Fluren betroffen hat. Daraus ist zu entnehmen, dass es sich um notwendige Beseitigungsmaßnahmen im Rahmen eines Wasserschadens gehandelt hat.
Soweit die Beklagte die Höhe der für einen Meister und Facharbeiter für die angefallenen Sofortmaßnahmen zur Beseitigung des Wassereinbruchs in den Anlagen K 26, 27 und 28 in Ansatz gebrachten Stundenlöhne bestreitet, hat der Senat von § 287 ZPO Gebrauch gemacht. Die Löhne erschienen angemessen und wurden auch nicht von dem zur Rechnungsprüfung beigezogenen Architekten (siehe Anlage K 31) beanstandet. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es somit nicht.
Ausweislich der Überprüfung der Rechnungen durch den Architekten (Anlage K 30) sind auch die Arbeiten der Firma F für Sofortmaßnahmen angefallen und betrafen die Arbeiten der L die Behebung der Fassadenschäden. Die Arbeiten der Firma G betrafen die Baufeinreinigung und die Nachreinigung. Hierbei handelt es sich um bei Wasserschäden notwendige Arbeiten. In den Anmeldungen der Regieberichte/ Landkreis E (Anlagen K 27, 28, 29) ist jeweils im Detail unter "Begründung" beschrieben, weshalb die Arbeiten notwendig und erforderlich gewesen sind. Das Bestreiten der Beklagten (I 64), dass diese Maßnahmen letztlich nicht schadenbedingt gewesen seien, ist nicht substantiiert. Die Beklagte hätte sich mit den einzelnen, in den Berichten genannten Maßnahmen auch inhaltlich auseinandersetzten müssen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt somit auch insoweit nicht in Betracht.
Die Kläger kann danach insgesamt 22.336,78 € beanspruchen.
4. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann die Klägerin aus Verzugsgesichtspunkten ab 24.07.2010 verlangen, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 08.07.2010 (Anlage K 7) mit Frist zum 23.07.2010 zur Zahlung des Schadensbetrags aufgefordert worden ist.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage in erster Instanz noch vor der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, ist hier von einer geringfügigen Zuvielforderung auszugehen. Im Übrigen hat die Klägerin mit der nach Rücknahme weiterverfolgten Klageforderung voll obsiegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gr ünde für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat weicht auch nicht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ab.