03.07.2015 · IWW-Abrufnummer 144827
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 30.09.2014 – 9 U 232/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln
9 U 232/11
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.10.2011 - 20 O 191/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Maschinen- und Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung für Windenergieanlagen abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag lagen die AMB 91, Fassung Dezember 1997, die AMBUB 94, Fassung Dezember 1997, Klausel 007 zu AMB 91 und Besondere Vereinbarungen (X) zugrunde.
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In § 2 Nr. 1 AMB 91 heißt es u.a.:
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„ Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Schäden an versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätte vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
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…b) Konstruktions-, Material – oder Ausführungsfehler
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…“
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In Nr. 5 heißt es u.a.:
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„Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
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…
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e) durch
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aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
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bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung
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…
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Die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 1 a) bis d); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Material - oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung….“
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein nebst Anlagen (Bl. 1 ff. AH) Bezug genommen.
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Im Windpark N, Kreis T, betreibt die Klägerin einen Windpark, der aus neun Windenergieanlagen des Typs Südwind S 70 besteht.
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Die Windenergieanlage Nr. 70090 des Herstellers T2/O wurde von der Klägerin im Frühjahr 2002 in Betrieb genommen. Aufgrund von Hinweisen auf Schadenfälle in baugleichen Anlagen wurde die Anlage Nr. 70090 im Auftrag der Klägerin durch das Wartungsunternehmen S AG am 15./16.12.2004 endoskopisch untersucht. Am 28.12.2004 wurde ein Montagebericht erstellt. Bei der Bewertung der Messergebnisse im Bericht vom 15.12.2004 wurde bei der Anlage ein Getriebeschaden festgestellt (Bl. 126 f. AH). Das Getriebe müsse kurzfristig instandgesetzt werden. Mit Schreiben vom 16.02.2005 zeigte die Klägerin der Beklagten den Lagerschaden am Getriebe an unter Hinweis darauf, dass die Anlage weiter in Betrieb sei (Bl. 49 AH). Am 05.01.2006 erteilte die Klägerin der S AG den Auftrag, das Getriebe an der Windenergieanlage auszutauschen. In der Zeit vom 13.03. bis 21.03.2006 wurde das Getriebe ausgetauscht. Die S AG stellte den Getriebewechsel gegenüber der Klägerin mit 147.534.40 € in Rechnung.
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Die Klägerin hat behauptet, die Windenergieanlage sei zum Ende der Gewährleistungszeit im März 2004 einer umfassenden Revision unterzogen und hierbei sei kein Schaden festgestellt worden. Die bei der Anlage Nr. 70090 aufgetretenen Schäden seien auf einen Konstruktionsfehler zurückzuführen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 147.534,40 € zuzüglich
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Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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seit dem 21.04.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sie aufgrund der Besonderen Vereinbarungen in Form des Makler X, Teil A, Nr. 18, sowie Teil D, Nr. 4 nur zu einem Prozentsatz von 60 % in Anspruch genommen werden könne.
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Im übirgen hat sie sich auf den Ausschluss nach § 2 Nr. 5 e) bb) AMB 91 berufen. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei bereits im Mai 2004 durch Rundschreiben des Herstellers O von der Schadensanfälligkeit der Windenergieanlage Südwind S 70 in Kenntnis gesetzt worden. Im übrigen habe sie bereits am 28.12.2004 Kenntnis von dem streitgegenständlichen Getriebeschaden gehabt. Das Getriebe habe bei der Herstellung dem seinerzeitigen Stand der Technik entsprochen. Erst neuere Erkenntnisse hätten ergeben, dass die damaligen Vorgaben die dynamische Bauteilsbelastung nicht berücksichtigt hätten. Dies führe zu einem vorzeitigen Verschleiß und entsprechender Materialermüdung.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftliche Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. T3 vom 21.01.2011 (Bl. 157 ff.), auf das verwiesen wird.
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Sodann hat das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Einstandspflicht der Beklagten sei gemäß § 2 Nr. 5 e) bb) AMB 91 ausgeschlossen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass es sich bei den streitgegenständlichen Schadenssymptomen um vorzeitige Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen handele, welche aus der betriebsbedingten Belastung der betroffenen Bauteile resultierten. Voraussetzung für die Annahme einer betriebsbedingten normalen oder betriebsbedingten vorzeitigen Abnutzung im Sinne der AMB sei, dass es sich um längerfristige Einwirkungen auf das geschädigte Bauteil handele. Der Abnutzungsprozess, der seiner Art nach vorhergesehen werde, laufe schneller als erwartet ab und verkürze dadurch die geplante Lebenszeit des Maschinenteils. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass es sich bei dem Schaden an den Pendelrollenlagern der Planetenstufe um einen Ermüdungsschaden handele, der auf eine betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung zurückzuführen sei. Die Lagerung sei bereits nach 33 Monaten ausgefallen, obwohl man für die Hauptgetriebe üblicherweise eine Nutzungsdauer von 20 Jahren anstrebe. Die Pendelrollenlager der Planetenradstufe erführen aufgrund von Schwachwindphasen häufig eine Unterschreitung der Mindestbelastung des Lagers im Betrieb, in deren Folge Anschmierungen mit Materialabtrag entstanden sein. Diese hätten zur Störung der Abwälzverhältnisse innerhalb des Lagers gef ührt. Nach den gutachterlichen Feststellungen liege bezogen auf den Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung des Getriebes kein Material- oder Ausführungsfehler vor. Damit sei für den Wiedereinschluss nach Nr. 5 e) Abs. 2 S. 1 AMB 91 kein Raum. Das Getriebe entspreche hinsichtlich des Konstruktionsprinzips eindeutig dem Stand der Technik. Es handele sich um eine typische Bauart von Planeten-Stirnradgetrieben mit Achsversatz zwischen Eingangs- und Ausgangswelle zum Einsatz von Anlagen bis 1,5 MW Leistung. Vergleichbare Getriebe seien auch von anderen Herstellern so gebaut worden. Mittlerweile habe sich herausgestellt, dass diese Lager für den Einsatz in Planetenradlagern von Windturbinengetrieben nicht geeignet seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil mit seinen Feststellungen Bezug genommen.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie im Hinblick auf A Nr. 18, D Nr. 4 der Besonderen Vereinbarungen die Klage nur noch hinsichtlich eines Anteils von 60 % weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht insbesondere geltend, hinsichtlich des Schadens an der Planetenstufe seien andere Schadensursachen als Ermüdungen denkbar, z. B. eine defekte Ölpumpe. Der überwiegende Teil der baugleichen Anlagen im Windpark laufe ohne Auffälligkeiten. Schadensursächlich seien Anschmierungen und dadurch bedingte Oberflächenzerrüttungen. Insoweit liege ein Konstruktionsfehler vor. Die Bauausführung entspreche auch
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nicht dem Stand der Technik im Jahre 2002, weil der Hersteller X2 seit 15 Jahren anderweitige Lagertechnik verbaue und die Probleme der Schadensanfälligkeit bei Minderbelastungen ebenso lange bekannt gewesen seien. Auf das Privatgutachten des Sachverständigen T4 vom 28.12.2011 (Bl. 246 ff ) wird Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 88.520,64 € zuzüglich Zinsen
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in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
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21.04.2009 zu zahlen
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht insbesondere geltend, die Lagerschäden seien im Kern durch Materialermüdungserscheinungen hervorgerufen, nicht primär durch Zerstörungen von der Oberfläche durch sog. Anschmierungen, wobei die Schadensmechanismen ohnehin schleichend nebeneinander wirkten. Es handele sich um eine vorzeitige betriebsbedingte Abnutzung. Ein Defekt an der Ölpumpe sei auszuschließen. Die Problematik der Getriebeschäden sei selbst im Schadenszeitpunkt nur wenigen Experten bekannt gewesen. Das Getriebe habe zum maßgebenden Zeitpunkt dem „Stand der Technik“ entsprochen.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ing T3 vom 23.06.2013, Bl. 349 ff, sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 06.02.2014, Bl. 412 ff. .
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II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
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1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 88.520,64 € gemäß § 2 Nr. 1 AMB 91 zu. In der Berufungsinstanz ist nur noch der Betrag von 88.520,64 € im Streit. Die Reduzierung beruht auf Teil A Nr. 18, Teil D Nr. 4 der Besonderen Vereinbarungen, wonach die Beklagte als führender Versicherer nur auf den Anteil von 60 % haftet.
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2. Im vorliegenden Fall greift der Ausschluss nach § 2 Nr. 5 e) bb) AMB 91 ein. Danach wird keine Entschädigung geleistet für Schäden durch betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
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Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. Ing. T3 hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Lagerung aufgrund einer betriebsbedingten vorzeitigen Abnutzung ausgefallen sei. Bei Windturbinen gehe man üblicherweise von einer Nutzungsdauer (Lebensdauer) von circa 20 Jahren aus. Betrachte man die aufgetretenen Schäden an der Planetenradlagerung des streitgegenständlichen Getriebes, so liege kein Gewaltbruch aufgrund einer einmaligen zu hohen Belastung vor, sondern es handele sich um einen Ermüdungsbruch aufgrund ständig wiederkehrender, dynamischer Belastung, wobei auch eine Unterschreitung der Mindestbelastung durch Anschmiervorgänge zur Beschädigung führe. Eine vorzeitige Abnutzung liege vor, da die Lagerung bereits nach rund 33 Monaten ausgefallen sei.
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Bei dem Schaden an den Pendelrollenlagern der Planetenstufe handele es sich um einen Ermüdungsbruch, der auf eine betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung zurückzuführen sei.
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Aufgrund von Schwachwindphasen komme es häufig zu einer Unterschreitung der erforderlichen Mindestbelastung des Lagers im Betrieb, in deren Folge Anschmierungen und Materialabtrag entstanden seien. Diese Einflüsse hätten wiederum zur Störung der Abwälzverhältnisse innerhalb des Lagers geführt. Hierdurch könne es dann selbst bei normalen Betriebsbelastungen innerhalb des Lagers zu örtlichen Überlastungen kommen, die dann letztlich den festgestellten vorzeitigen Ausfall des Lagers bedingten.
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3. Ein Wiedereinschluss Im Sinne von § 2 Nr. 5 Abs. 2 AMB liegt nicht vor.
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Danach gelten die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) nicht in den Fällen Nr. 1 a) bis d). Ob eine Konstruktionsfehler vorliegt, wird dementsprechend nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung.
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Unter dem „Stand der Technik“ versteht man in technischer Hinsicht die technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, basierend auf gesicherten Erkenntnissen der Technik (Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. T3 vom 06.02.2014 (S. 5; Bl. 417 GA).
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Der „Stand der Technik“ ist aus versicherungsrechtlicher Sicht im Hinblick auf die dynamische Anpassung an die mit dem Entwicklungsstand fortschrittlicher Technik steigenden Anforderungen und damit abnehmender Erprobungsreife einzuordnen zwischen den „anerkannten Regeln der Technik“, also technischen Regeln, und „dem Stand von Wissenschaft und Technik“ (vgl. Voßkühler, VersHdb, 2. Aufl., § 35 Rn. 172, 173; Thürman in MünchKomm-VVG, ProdHaftpflV Rn. 304; Kettler in FAKommVersR, ProdHB Rn.11; zu § 7 AtomG BVerfG; Beschl. v. 08.08.1978 – 2 BvL 8/77, NJW 1979, 359 ). Bei dem Begriff „Stand der Technik“ handelt es sich um einen mittleren Maßstab.
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Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Verfahren der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden sind (Voßkühler, a.a.O., Rn. 173), um einen allgemein in der Fachwelt anerkannten Standard zu bilden.
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Vor diesem Hintergrund entsprach das hier streitgegenständliche Getriebe hinsichtlich des Konstruktionsprinzips nach den Ausführungen des gerichtlichen Gutachters, denen der Senat folgt, dem Stand der Technik. Es handelt sich um eine typische Bauart von Planeten-Stirnradgetrieben mit Achsversatz zwischen Eingangs- und Ausgangwelle zum Einsatz in Windenergieanlagen bis 1,5 MW Leistung. Die Frage, ob auch die ausgeführte Pendelrollenlagerung der Planeten zum seinerzeitig maßgebenden Stand der Technik zählt, hat der Gutachter, der dem Senat die notwendige Sachkunde vermittelt hat, eindeutig bejaht.
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Zunächst hätten viele (möglicherweise alle) Hersteller Pendelrollenlager zur Planetenradlagerung verwendet. Erst seit dem Erscheinen der Richtlinie „AGMA 6006“ im Januar 2004 mit den einschränkenden Vorgaben zum Einsatz von Pendelrollenlagern seien die Probleme öffentlich bekannt geworden, Danach hätten alle Getriebehersteller – mit einer Ausnahme- keine Pendelrollenlager mehr verwendet. Sowohl zum Zeitpunkt der Auslieferung des Getriebes (März 2002) und erst recht zum davor liegenden Zeitpunkt der Konstruktion (ab 2000) habe die Verwendung von Pendelrollenlagern dem damaligen Stand der Technik entsprochen.
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In seinem Ergänzungsgutachten vom 06.02.2014 hat der Gutachter die Bedenken der Klägerin berücksichtigt. Soweit die Klägerin auf abweichende Konstruktionen einzelner Hersteller mit Zylinderrollenlagern hingewiesen hat, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Nach den Ausführungen des Sachverständigen geht es nicht an, Einzelaktivitäten eines Getriebeherstellers (T5/X2/G), auch wenn er Marktführer ist, zum Stand der Technik zu erheben. Die Probleme seien nicht flächendeckend bekannt gewesen und erst mit Veröffentlichung der AGMA im Januar 2004 sei auf die eingeschränkte Verwendbarkeit der Pendelrollenlager hingewiesen worden. Bis dahin hätten Pendelrollenlager dem Stand der Technik entsprochen.
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Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Getriebehersteller X2 über einen Marktanteil von 50 % verfüge und auch andere Hersteller im Jahre 2000 Zylinderrollenlager verwendet hätten. Auf den Marktführer kann man nicht abstellen, weil es nicht auf Verkaufszahlen, sondern auf den allgemein anerkannten technischen Standard und das öffentliche Zugänglichmachen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt ankommt.
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Danach greift der Leistungsausschluss ein. Die Berufung der Klägerin hat damit keinen Erfolg.
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III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 88.520,64 €