22.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186731
Oberlandesgericht München: Urteil vom 24.04.2015 – 25 U 4874/14
Zur Leistungspflicht des Betriebshaftpflichtversicherers einer Tankstelle für Schäden der Endkunden nach Befüllung der Tankstellentanks mit falschem Kraftstoff durch Fahrer eines Tanklastzuges:
1. Besteht zwischen 2 Versicherern (hier: Betriebshaftpflicht - und Kfzversicherer) Streit über die Eintrittspflicht und vereinbaren sie, dass ein Versicherer im Außenverhältnis reguliert und der andere Versicherer sich an eine Entscheidung eines Schiedsgremiums über die Eintrittspflicht gebunden hält, so liegt hierin ein - konkludent vereinbartes - rechtsgeschäftliches Auftrags Verhältnis mit der Folge, dass der regulierende, aber nicht eintrittspflichtige Versicherer seine Aufwendungen direkt von dem eintrittspflichtigen Versicherer erstattet verlangen kann.
2. Befüllt der Fahrer eines Tanklastzuges die Erdtanks einer Tankstelle irrtümlich fehlerhaft mit Diesel statt mit Benzin und entsteht durch die Abgabe des Kraftstoffs an den Kunden der Tankstelle ein Schaden, so ist die Betriebshaftpflichtversicherung des Tankstellenbetreibers (oder des Lieferanten) eintrittspflichtig, nicht die Kfz- Haftpflichtversicherung des Tankfahrzeuges.
v. 24.04.2015
Az.: 25 U 4874/14
In dem Rechtsstreit
...
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München - 25. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und den Richter am Oberlandesgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.11.2014, Az.: 20 O 28401/13, abgeändert:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 16.07.2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat an die Klägerin 66.133,87 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2012 sowie vorgerichtliche Kosten der Klägerin in Höhe von 2.013,22 € zu bezahlen.
II. Die Kosten der Säumnis trägt die Klagepartei. Die Beklagte trägt die übrigen Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.133,87 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt Ersatz von der Beklagten für regulierte Schäden.
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Tanklastzuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX dessen Halterin die Fa. XXX GmbH & Co. KG ist. Die Beklagte ist Betriebshaftpflichtversicherer der Fa. XXX GmbH & Co. KG und auch des Tankstellenbetreibers XXX. Dieser ist Pächter der Tankstelle XXX in 17192 Waren-Müritz.
Verpächterin ist die Fa. XXX GmbH & Co. KG.
Am 21.10.2009 belieferte die Fa. XXX GmbH & Co. Kg durch ihren Angestellten XXX mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Tanklastzug die Tankstelle XXX in Waren-Müritz. XXX befüllte, ohne dass der Pächter oder ein anderer Mitarbeiter der Tankstelle anwesend war, die Erdtanks mit Kraftstoff. Dabei verwechselte er die Befüllungsschächte für Diesel und für Ottokraftstoff, obwohl der Dieselbefüllungsschacht durch 2 Plastikschilder mit der Aufschrift Diesel gekennzeichnet war. Er füllte Diesel in den für Ottokraftstoff bestimmten Tank, und Benzin in den für Dieselkraftstoff bestimmten Tank. Im Hinblick auf die in den Schächten befindlichen Restbestände kam es zur Vermischung der Kraftstoffsorten.
Der Tankstellenbetreiber verkaufte den Kraftstoff im Agenturgeschäft für die Fa. XXX GmbH & Co. KG weiter. Durch die Abgabe des vermischten Kraftstoffs an die Kunden der XXX GmbH & Co. KG entstanden Schäden in Höhe von insgesamt 66.133,87 €.
Nach einem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien und einem Telefonat leistete die Klägerin den geschädigten Kunden Schadensersatz in der genannten Höhe.
Die Klägerin ist der Auffassung sie habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Schadens. Es gäbe eine Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Vorregulierung, die als Auftragsverhältnis zu werten sei. Sie sei nicht eintrittspflichtig. Es bestünde eine Eintrittsverpflichtung der Beklagten. Hilfsweise macht sie einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 ff. BGB geltend.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe ihren Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Ein Direktanspruch nach § 115 VVG bestehe nicht. Zu einer Auftragserteilung sei es nicht geommen. Zur Regulierung sei die Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer verpflichtet.
Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 26.11.2014, Seite 2 (Bl. 51 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da die Voraussetzungen des § 115 VVG nicht vorliegen. Auch habe die Beklagte der Klägerin keinen Auftrag erteilt. Unter Umständen läge eine Schiedsvereinbarung vor. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanziellen Urteils (Bl. 52,53 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie behauptet ein Auftragsverhältnis. Die Parteien hätten sich über die unentgeltliche Besorgung eines Geschäfts für die Beklagte durch die Klägerin geeinigt. Eintrittspflichtige Versicherung für den vorliegenden Fall sei nicht die Klägerin, sondern die Beklagte. Ergänzend wird insoweit auf die Berufungsbegründungsschrift vom 12.01.2015 (Bl. 72-74 d. A.), den Schriftsatz vom 02.03.2015 (Bl. 78, 79 d. A), den Schriftsatz vom 12.03.2015 (Bl. 92, 93 d. A.), den Schriftsatz vom 30.03.2015 (Bl. 94/97 d.A.) und die Erklärungen der Klageseite im Termin vom 17.03.2015 (Bl. 90 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des am 26.11.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts München I (Az.: 20 O 28401/13) und des Versäumnisurteils vom 16.07.2014, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 66.133,87 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2012 sowie vorgerichtliche Kosten des Klägers in Höhe von 2.013,22 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass kein Direktanspruch nach § 115 VVG besteht. Die Klägerin sei auch eintrittspflichtig, was sie genau wisse, weif sie sonst den Schaden nicht ausgeglichen hätte. Es bestehe schon eine Haftung aus Betriebsgefahr. Der Pächter und Betreiber der Tankstelle würde nur im Falle eines Verschuldens haften.
Die Klägerin habe kein Geschäft der Beklagten geführt. Nur um eine gewisse Einheitlichkeit bei der Schadensbearbeitung zu gewährleisten, hätten Klägerin und Beklagte sich verständigt, dass die Klägerin nach außen hin in die Regulierung eintreten würde. Die Beklagte sei nur bereit gewesen, sich der Entscheidung der paritätischen Kommission zu unterwerfen. Ein Regulierungsauftrag im Außenverhältnis sei von der Beklagten an die Klägerin nicht erteilt worden.
Ergänzend wird insoweit auf die Berufungserwiderung vom 06.03.2015 (Bl. 80/84 d. A.) und die Schriftsätze vom 11.03.2015 (Bl. 85/86 d. A.) und vom 16.03.2015 (Bl. 87, 88 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Für den streitgegenständlichen Schaden ist die Beklagte als Betriebshaftpflichtversicherer regulierungspflichtig. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf 66.133,87 € aus § 670 BGB zu. Danach hat der Beauftragte Anspruch gegen den Auftraggeber auf Ersatz der - zum Zweck der Ausführung des Auftrags - nach den Umständen erforderlichen Aufwendungen.
1.)
In der Zeit vom 03.11.2009 bis 05.11.2009 erteilte die Beklagte der Klägerin einen unter einer Rechtsbedingung stehenden Auftrag im Sinn des § 662 BGB. Bedingung war, dass materiell-rechtlich ausschließlich die Beklagte zur Regulierung des Schadens verpflichtet war, nicht aber die Klägerin. Inhalt der getroffenen Abrede war, dass die Klägerin nach außen den geschädigten Tankstellenkunden gegenüber die Schadensregulierung durchführen sollte; im Innenverhältnis sollte derjenige, der versicherungsrechtlich regulierungspflichtig ist, im Ergebnis den Schaden tragen. Sollte dies die Beklage sein - was noch zu klären war - hätte sie die verauslagten Beträge der Klägerin zu ersetzen. Diesen Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ergibt die Auslegung der von den Parteien abgegeben Erklärungen gemäß §§ 133,157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien nach Treu und Glauben.
Mit E-Mail vom 03.11.2009 hatte sich die Klägerin an die Beklagte gewandt und mitgeteilt, die Beklagte sei eintrittspflichtig. Sie - die Klägerin - sei keinesfalls eintrittspflichtig. Geschädigte hätten sich gemeldet, die an die Beklagte weiterverwiesen werden würden. Das weitere Vorgehen solle kurz telefonisch abgestimmt werden. In einem kurzen späteren Mail teilte die Klägerin der Beklagten deren Versicherungsnummer mit, ebenso dass sie die Geschädigten an die Beklagte verweisen würde.
Daraufhin antwortete die Beklagte, dass aus ihrer Sicht die Klägerin als Kraftfahrzeugversicherung sich mit der Sache zu befassen habe. Die bei der Beklagten versicherten Personen könnten nicht in Anspruch genommen werden. Es würde anheimgestellt werden, dass die Klägerin die Schadensbearbeitung weiterhin vornimmt. Es würde anheimgestellt, den Schaden der paritätischen Kommission nach erfolgter Regulierung zur Prüfung vorzulegen.
Anschließend gab es ein Telefonat. Diesem folgte das weitere E-Mail der Beklagten, das lautet: "Wir nehmen Bezug auf das mit Frau XXX geführte Telefonat. Danach werden Sie nach außen hin in die Regulierung eintreten. Laut geschäftsplanmäßiger Erklärung halten wir uns an die Entscheidungen der paritätischen Kommission gebunden. Nach der von Ihnen veranlassten Abwicklung der Schäden stellen wir anheim, den Fäll der paritätischen Kommission zur Prüfung vorzulegen. Wir bestätigen, dass wir uns an die dann gefällte Entscheidung der paritätischen Kommission gebunden halten."
Aus diesen Erklärungen ergibt sich einerseits, dass zwischen den Parteien Streit darüber bestand, ob die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig ist oder die Beklagte als Betriebshaftpflichtversicherer. Andererseits wurde Einigkeit darüber erzielt, dass die Klägerin nach außen hin die Regulierung übernimmt, also die Differenzen über die Regulierungspflicht sich nicht auf die Geschädigten auswirken und diese nicht in den Streit involviert werden sollten. Schließlich bestand Einigkeit darüber, dass für den Fall, dass die paritätische Kommission entscheidet, dass eintrittspflichtig die Beklagte ist, die Beklagte sich hieran gebunden hält, was aber im Ergebnis bedeuten muss, dass sie der Klägerin die getätigten Aufwendungen ersetzt. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der E-Mails unter Berücksichtigung der Umstände und des Interesses der Parteien.
Sinn und Zweck der Abrede war es offensichtlich, durch die Vorleistungsabrede den Geschädigten zu ersparen, sich mit verschiedenen Versicherungen bzw. Schädigern auseinandersetzen zu müssen; dies war auch im Interesse der Parteien, da sie dadurch Kosten und Rechtsstreitigkeiten vermeiden konnten. Die Frage welche Versicherung eintrittspflichtig ist, sollte im Anschluss an die Regulierung geklärt werden. Klar war damit, dass es sich nur um eine Vorabregulierung handelt. Bei dieser Sachlage kann die Abrede der Parteien unter Berücksichtigung der Ziele und der Interessen der Parteien und des Grundsatzes von Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass der materiellrechtlich zur Regulierung verpflichtete Versicherer im Ergebnis den Schaden tragen sollte und, falls dies die Beklagte wäre, sie die von der Klägerin verauslagten Beträge dieser zu erstatten hätte. Die vereinbarte Vorregulierung kann nicht dazu führen, dass die Beklagte sich auf Kosten der Klägerin die Regulierungskosten erspart, falls sie eintrittspflichtig ist. In diesem Falle folgt aus der Vereinbarung ohne weiteres auch, dass die Klägerin sich direkt an die Beklagte wenden und dieser gegenüber ihre Ansprüche geltend machen kann.
2.)
Regulierungspflichtig für die streitgegenständlichen, den Tankstellenkunden entstanden Schäden ist die Beklagte.
a)
Eine Eintrittsverpflichtung der Klägerin besteht nicht. Die Klägerin ist nach ihren Kraftfahrversicherungsbedingungen dann zur Regulierung verpflichtet, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Sachen beschädigt werden oder Vermögensschäden herbeigeführt werden (§ 10 der Kraftfahrhaftpflichtversicherungsbedingungen, die dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugrunde lagen, Anlage zu Bl. 78 d. A.).
Der streitgegenständlich verursachte Schaden ist nicht dem Gebrauch des Tanklastzuges zuzurechnen. Hierbei kann dahinstehen, ob der Entladevorgang als solcher dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges zuzurechnen ist (wie das Entladen von Chemikalien mit einem durch den Motor des Tanklastzuges angetriebenen Kompressor - vgl. insoweit BGH, VI ZR 301/88 oder das Auswerfen von Streugut aus einem Streufahrzeug vgl. BGH, VI ZR 346/87 - nicht dagegen das Entladen von öl, wenn der Einfüllstutzen defekt ist (vgl. OLG Köln, 5 U 133/88; vgl. zu dieser Problematik Knappmann in Prölls/Martin VVG 29.Auflage Rn. 7 und 13 zu A.1.1 AKB 2008 - 350) - maßgebend ist, dass vorliegend die jeweiligen konkreten Schäden den Tankstellenkunden erst dadurch entstanden, dass der vermischte Kraftstoff vom Tankstellenpächter für die Tankstellenverpächterin an die Kunden verkauft und in die Tanks der Fahrzeuge der Kunden gefüllt wurde. Dieser Befüllungsvorgang der Kundenfahrzeuge ist dem Gebrauch des Tanklastzuges jedenfalls nicht mehr zuzurechnen. Dass dem die falsche Befüllung der Tankstellentanks vorausging, steht dieser Bewertung dicht entgegen. Denn der die konkreten Schäden jeweils verursachende Umstand der Befüllung der Tanks der Kundenfahrzeuge steht mit dem Entladevorgang des Tanklastzuges nicht mehr in einem hinreichenden Zusammenhang, was sich schon daraus ergibt, dass trotz falscher Befüllung der Tankstellentanks bei einer unterblieben Abgabe des vermischten Kraftstoffs diese Schaden nicht eingetreten wären.
Dieser Beurteilung liegt der Sachvortrag der Klagepartei, der Fahrer des Tanklastzuges XXX habe beim Befüllen die Erdtanks der Tankstelle verwechselt zu Grunde. Dieser Vortrag ist nicht wirksam bestritten. Zwar hat die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung sich zu dem Geschehen bei der Anlieferung des Kraftstoffs am 21.10.2009 mit Nichtwissen erklärt. Das stellt jedoch kein wirksames Bestreiten dar, da die Beklagte verpflichtet war, sich bei ihren Versicherungsnehmern zu erkundigen. Unabhängig davon hat die Beklagte diesen Sachvortrag ihren Schriftsätzen ebenfalls zugrunde gelegt (vgl. beispielsweise Schriftsatz vom 02.07.2014, Bl.24 d. A.)
b)
Hingegen ist die Beklagte zur Regulierung verpflichtet. Die Beklagte war Betriebshaftpflichtversicherung sowohl des Tankstellenbetreibers als auch der Kraftstoffverkäuferin und Lieferantin, die auch Arbeitgeberin des Tanklastzugfahrers war, dem der Fehler unterlaufen ist.
Versichertes Risiko der Betriebshaftpflichtversicherung ist das Betriebsrisiko. Hierzu zählen auch Fehler, die zu Schäden durch die Abgabe von vermischtem Kraftstoff führen. Zwar sind Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeuganhängers verursacht wurden, ausgeschlossen (vgl. B 2.9. der Betreibshaftpflichtversicherungsbedingungen, Anl. Nach Bl.90d. A.). Wie dargelegt, wurde der vorliegende Schaden jedoch nicht bei Gebraucheines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers verursacht.
Verursacht wurde der Schaden zum einen durch das Fehlverhalten des Tanklastzugsfahrers, der Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Beklagten war und dessen Verhalten dieser zuzurechnen ist, zum anderen auch durch den Pächter, der ebenfalls bei der Beklagten versichert ist und dessen Verhalten im Übrigen auch der Verpächterin, für die er den Kraftstoff verkaufte, gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist. Denn er hätte jedenfalls den Befüllvorgang der Tankstellentanks überwachen müssen. Die Kunden der Fa. XXX GmbH & Co. KG hatten deshalb Anspruch auf Schadensersatz gegen die Verpächterin, die Fa. XXX GmbH & Go. KG. Für das fahrlässige Verhalten beider Personen, dass zu den konkreten Schäden geführt hat, ist damit die Beklagte als deren Betriebshaftpflichtversicherer regulierungsverpflichtet.
Die Höhe der Aufwendungen ist zwischen den Parteien unstreitig, der entsprechende Vortrag in der Klageschrift vom 23.12.2013 (Seite 3) wurde von der Beklagten nicht bestritten.
3.)
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Die Beklagte hatte am 18.02.2012 die Forderung zurückgewiesen.
Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48, 40 GKG, 3 f. ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, da keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, die höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, noch durch die Entscheidung Rechtsfragen angesprochen werden, die der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen.
Verkündet am: 24.04.2015