07.09.2016 · IWW-Abrufnummer 188520
Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 30.08.2016 – 7 W 37/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 7 W 37/16
3 O 171/16 LG Ellwangen (Jagst)
Oberlandesgericht Stuttgart
7. ZIVILSENAT
Beschluss
In Sachen
xxx
wegen Fortbestehens des Krankenversicherungsvertrages
hier: Beschwerde
hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 30.08.2016 beschlossen:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung des Fortbestands eines mit der Beklagten unter der Servicenummer geschlossenen Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages mit Versicherungsbeginn zum 01.01.2007.
Mit Schreiben vom 15.06.2015 (Anl. K 2) hatte die Beklagte den bezeichneten Versicherungsvertrag aus wichtigem Grund wegen unerlaubter Handlung des Klägers gekündigt.
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Wirksamkeit der erklärten Kündigung und beansprucht die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses, Erstattung von Behandlungsaufwendungen in Höhe von 225,00 € sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien das Verfahren, soweit es die Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrages bezüglich der Pflegeversicherung (Tarif PVN) betrifft, mit Beschluss vom 31.05.2016 (Bl. 110/111) gemäß § 145 ZPO abgetrennt sowie mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.06.2016 (Bl. 112/113) insoweit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 23.06.2016 (Bl. 118 bis 121), mit der er geltend macht, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei zulässig. Ein Fall des § 51 Abs. 1 S. 2 SGG liege hier nicht vor, wie sich den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2011 sowie der Entscheidung des OLG Koblenz vom 23.01.2009 entnehmen lasse.
Die Beklagte ist der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.08.2016 (Bl. 130 bis 132) entgegengetreten und hat darauf abgehoben, dass eine Zuständigkeit der Sozialgerichte vorliegend bereits deshalb gegeben sei, weil sich die Frage, ob und inwieweit der Versicherungsvertrag bezüglich der Pflegeversicherung aus wichtigem Grund gekündigt werden könne, maßgeblich nach den sozialrechtlichen Bestimmungen der §§ 110 Abs. 4, 22, 23 SGB XI beurteile.
Ergänzend wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 04.08.2016 (Bl. 134 bis 136) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 17 a Abs. 4 S. 2 GVG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Für die vom Kläger begehrte Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrages bezüglich der Pflegeversicherung (Tarif PVN) sind gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 SGG die Sozialgerichte zuständig.
1.
Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten der sozialen und der privaten Pflegeversicherung nach dem SGB XI entstehen. Dies gilt ausdrücklich auch für privatrechtliche Streitigkeiten in diesen beiden Zweigen der Pflegeversicherung (§ 51 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 SGG). Um eine solche Streitigkeit handelt es sich vorliegend.
2.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 09.02.2006 - B 3 SF 1/05 R -, NZS 2007, 34, Tz. 6 ff.) ist mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Neuregelung des § 51 SGG von einer von den Sozialgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeit lediglich dann auszugehen, wenn es sich jeweils um Angelegenheiten nach dem SGB XI handelt, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfrage hinzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im SGB XI geregelt sind. Dies kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass die Benennung der sozialen und privaten Pflegeversicherung sowohl in § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG als auch in Abs. 2 S. 2 dieser Vorschrift jeweils um den Klammerzusatz („Elftes Buch Sozialgesetzbuch“) ergänzt worden ist, um klarzustellen, in welchem Umfang die Sozialgerichte zur Entscheidung berufen sein sollen (BSG a.a.O.).
Angelegenheiten „nach dem SGB XI“ sind danach sowohl Angelegenheiten der sozialen als auch der privaten Pflegeversicherung. Beide Zweige der Pflegeversicherung sind im SGB XI gesetzlich durch öffentlich-rechtliche Vorschriften des Sozialrechts geregelt. Zwischen beiden besteht ein enger Zusammenhang in der Weise, dass sie auf einer Versicherungspflicht beruhen und die Leistungen der privaten Pflegeversicherung den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sein müssen (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Die Rechtswegzuweisung des § 51 Abs. 1 S. 2 SGG bezieht sich auf den gesamten Bereich des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts des SGB XI - aber immer nur insoweit, als es um die Auslegung von Vorschriften des SGB XI geht (BSG a.a.O., Tz. 8; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, Rn. 64 zu § 51; Gutzeit in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, Rn. 51 zu § 51).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach den Vorschriften des SGB XI. Ob und inwieweit die Beklagte vorliegend berechtigt war, den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag (auch) bezüglich des Tarifs PVN (Pflegeversicherung) außerordentlich zu kündigen, beurteilt sich maßgebend auf der Grundlage einer Auslegung der Vorschrift des § 110 Abs. 4 SGB XI und der damit im Zusammenhang zu sehenden Normen der §§ 22, 23 SGB XI. Insbesondere wird auch darüber zu befinden sein, ob eine außerordentliche Kündigung vorliegend - wie die Beklagte meint - deshalb möglich war, weil die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bestehende Versicherungspflicht und der daraus resultierende Kontrahierungszwang aufgrund der (gleichzeitig) erfolgten außerordentlichen Kündigung des Krankenversicherungsvertrages entfallen war.
Mithin handelt es sich um eine Streitigkeit, die die genannten Normen des SGB XI betrifft, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2013 - L 27 P 8/11 - Versicherung und Recht kompakt 2014, 152, Tz. 19, zu Rücktritt bzw. Anfechtung bezüglich eines Pflegeversicherungsvertrages). Dass neben den bezeichneten sozialrechtlichen Vorschriften gegebenenfalls auch privatrechtliche Normen (§ 314 BGB) zur Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung heranzuziehen sind, steht dem nicht entgegen.
Dass den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.12.2011 - IV ZR 50/11 -, VersR 2012, 219; Urteil vom 07.12.2011 - IV ZR 105/11 -, VersR 2012, 304) sowie des OLG Koblenz (Urteil vom 23.01.2009 - 10 U 213/08 -, VersR 2010, 58), die sich materiell-rechtlich mit der Auslegung des § 110 Abs. 4 SGB XI befasst haben, jeweils - soweit ersichtlich - keine Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsweges zu entnehmen sind, ist dem Umstand geschuldet, dass das jeweilige Rechtsmittelgericht nicht (mehr) zu prüfen hat, ob der jeweils beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17 a Abs. 5 GVG). Aus dem Fehlen entsprechender Ausführungen kann deshalb nicht auf die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten zurückgeschlossen werden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wegen des eigenständigen Charakters des Verfahrens nach § 17 a GVG als Zwischenstreit über eine Sachurteilsvoraussetzung ist eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren veranlasst (dazu BGH, Beschluss vom 17.06.1993 - V ZB 31/92 -, NJW 1993, 2541).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 17 a Abs. 4 S. 3 und 4 GVG) liegen nicht vor.
Der Beschwerdewert war gemäß § 3 ZPO auf 1/5 des Hauptsachestreitwertes festzusetzen (BGH, Beschluss vom 18.09.2008 - V ZB 40/08 -, NJW 2008, 3572).
Bei einem Rechtsstreit, bei dem es um die Feststellung des Fortbestandes eines Versicherungsverhältnisses geht, ist in entsprechender Anwendung der §§ 3, 9 ZPO das 3,5-Fache des Jahresbeitrages als Streitwert zu Grunde zu legen (BGH, Beschluss vom 15.10.2008 - IV ZR 31/08 -, VersR 2009, 562, Tz. 10). Ausgehend von einem sich aus dem vorgelegten Versicherungsschein (Anl. K 1) ergebenden monatlichen Beitrag für die Pflegeversicherung von 19,63 € errechnet sich insoweit ein 3,5-facher Jahresbeitrag (42 Monate) zu insgesamt 824,46 €. Unter Zugrundelegung eines Bruchteils von einem Fünftel dieses Betrages errechnet sich der aus dem Tenor ersichtliche Beschwerdewert.
Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Festsetzung des Beschwerdewertes gebieten würden, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.
3 O 171/16 LG Ellwangen (Jagst)
Oberlandesgericht Stuttgart
7. ZIVILSENAT
Beschluss
In Sachen
xxx
wegen Fortbestehens des Krankenversicherungsvertrages
hier: Beschwerde
hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 30.08.2016 beschlossen:
- Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 07.06.2016, Az. 3 O 171/16, wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
- Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung des Fortbestands eines mit der Beklagten unter der Servicenummer geschlossenen Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages mit Versicherungsbeginn zum 01.01.2007.
Mit Schreiben vom 15.06.2015 (Anl. K 2) hatte die Beklagte den bezeichneten Versicherungsvertrag aus wichtigem Grund wegen unerlaubter Handlung des Klägers gekündigt.
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Wirksamkeit der erklärten Kündigung und beansprucht die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses, Erstattung von Behandlungsaufwendungen in Höhe von 225,00 € sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien das Verfahren, soweit es die Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrages bezüglich der Pflegeversicherung (Tarif PVN) betrifft, mit Beschluss vom 31.05.2016 (Bl. 110/111) gemäß § 145 ZPO abgetrennt sowie mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.06.2016 (Bl. 112/113) insoweit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 23.06.2016 (Bl. 118 bis 121), mit der er geltend macht, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei zulässig. Ein Fall des § 51 Abs. 1 S. 2 SGG liege hier nicht vor, wie sich den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2011 sowie der Entscheidung des OLG Koblenz vom 23.01.2009 entnehmen lasse.
Die Beklagte ist der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.08.2016 (Bl. 130 bis 132) entgegengetreten und hat darauf abgehoben, dass eine Zuständigkeit der Sozialgerichte vorliegend bereits deshalb gegeben sei, weil sich die Frage, ob und inwieweit der Versicherungsvertrag bezüglich der Pflegeversicherung aus wichtigem Grund gekündigt werden könne, maßgeblich nach den sozialrechtlichen Bestimmungen der §§ 110 Abs. 4, 22, 23 SGB XI beurteile.
Ergänzend wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 04.08.2016 (Bl. 134 bis 136) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 17 a Abs. 4 S. 2 GVG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Für die vom Kläger begehrte Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrages bezüglich der Pflegeversicherung (Tarif PVN) sind gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 SGG die Sozialgerichte zuständig.
1.
Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten der sozialen und der privaten Pflegeversicherung nach dem SGB XI entstehen. Dies gilt ausdrücklich auch für privatrechtliche Streitigkeiten in diesen beiden Zweigen der Pflegeversicherung (§ 51 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 SGG). Um eine solche Streitigkeit handelt es sich vorliegend.
2.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 09.02.2006 - B 3 SF 1/05 R -, NZS 2007, 34, Tz. 6 ff.) ist mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Neuregelung des § 51 SGG von einer von den Sozialgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeit lediglich dann auszugehen, wenn es sich jeweils um Angelegenheiten nach dem SGB XI handelt, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfrage hinzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im SGB XI geregelt sind. Dies kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass die Benennung der sozialen und privaten Pflegeversicherung sowohl in § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG als auch in Abs. 2 S. 2 dieser Vorschrift jeweils um den Klammerzusatz („Elftes Buch Sozialgesetzbuch“) ergänzt worden ist, um klarzustellen, in welchem Umfang die Sozialgerichte zur Entscheidung berufen sein sollen (BSG a.a.O.).
Angelegenheiten „nach dem SGB XI“ sind danach sowohl Angelegenheiten der sozialen als auch der privaten Pflegeversicherung. Beide Zweige der Pflegeversicherung sind im SGB XI gesetzlich durch öffentlich-rechtliche Vorschriften des Sozialrechts geregelt. Zwischen beiden besteht ein enger Zusammenhang in der Weise, dass sie auf einer Versicherungspflicht beruhen und die Leistungen der privaten Pflegeversicherung den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sein müssen (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Die Rechtswegzuweisung des § 51 Abs. 1 S. 2 SGG bezieht sich auf den gesamten Bereich des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts des SGB XI - aber immer nur insoweit, als es um die Auslegung von Vorschriften des SGB XI geht (BSG a.a.O., Tz. 8; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, Rn. 64 zu § 51; Gutzeit in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, Rn. 51 zu § 51).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach den Vorschriften des SGB XI. Ob und inwieweit die Beklagte vorliegend berechtigt war, den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag (auch) bezüglich des Tarifs PVN (Pflegeversicherung) außerordentlich zu kündigen, beurteilt sich maßgebend auf der Grundlage einer Auslegung der Vorschrift des § 110 Abs. 4 SGB XI und der damit im Zusammenhang zu sehenden Normen der §§ 22, 23 SGB XI. Insbesondere wird auch darüber zu befinden sein, ob eine außerordentliche Kündigung vorliegend - wie die Beklagte meint - deshalb möglich war, weil die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bestehende Versicherungspflicht und der daraus resultierende Kontrahierungszwang aufgrund der (gleichzeitig) erfolgten außerordentlichen Kündigung des Krankenversicherungsvertrages entfallen war.
Mithin handelt es sich um eine Streitigkeit, die die genannten Normen des SGB XI betrifft, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2013 - L 27 P 8/11 - Versicherung und Recht kompakt 2014, 152, Tz. 19, zu Rücktritt bzw. Anfechtung bezüglich eines Pflegeversicherungsvertrages). Dass neben den bezeichneten sozialrechtlichen Vorschriften gegebenenfalls auch privatrechtliche Normen (§ 314 BGB) zur Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung heranzuziehen sind, steht dem nicht entgegen.
Dass den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.12.2011 - IV ZR 50/11 -, VersR 2012, 219; Urteil vom 07.12.2011 - IV ZR 105/11 -, VersR 2012, 304) sowie des OLG Koblenz (Urteil vom 23.01.2009 - 10 U 213/08 -, VersR 2010, 58), die sich materiell-rechtlich mit der Auslegung des § 110 Abs. 4 SGB XI befasst haben, jeweils - soweit ersichtlich - keine Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsweges zu entnehmen sind, ist dem Umstand geschuldet, dass das jeweilige Rechtsmittelgericht nicht (mehr) zu prüfen hat, ob der jeweils beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17 a Abs. 5 GVG). Aus dem Fehlen entsprechender Ausführungen kann deshalb nicht auf die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten zurückgeschlossen werden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wegen des eigenständigen Charakters des Verfahrens nach § 17 a GVG als Zwischenstreit über eine Sachurteilsvoraussetzung ist eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren veranlasst (dazu BGH, Beschluss vom 17.06.1993 - V ZB 31/92 -, NJW 1993, 2541).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 17 a Abs. 4 S. 3 und 4 GVG) liegen nicht vor.
Der Beschwerdewert war gemäß § 3 ZPO auf 1/5 des Hauptsachestreitwertes festzusetzen (BGH, Beschluss vom 18.09.2008 - V ZB 40/08 -, NJW 2008, 3572).
Bei einem Rechtsstreit, bei dem es um die Feststellung des Fortbestandes eines Versicherungsverhältnisses geht, ist in entsprechender Anwendung der §§ 3, 9 ZPO das 3,5-Fache des Jahresbeitrages als Streitwert zu Grunde zu legen (BGH, Beschluss vom 15.10.2008 - IV ZR 31/08 -, VersR 2009, 562, Tz. 10). Ausgehend von einem sich aus dem vorgelegten Versicherungsschein (Anl. K 1) ergebenden monatlichen Beitrag für die Pflegeversicherung von 19,63 € errechnet sich insoweit ein 3,5-facher Jahresbeitrag (42 Monate) zu insgesamt 824,46 €. Unter Zugrundelegung eines Bruchteils von einem Fünftel dieses Betrages errechnet sich der aus dem Tenor ersichtliche Beschwerdewert.
Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Festsetzung des Beschwerdewertes gebieten würden, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.