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  • 14.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189268

    Landgericht Dortmund: Urteil vom 14.03.2013 – 2 O 321/12

    1.Stellt der VR dem Makler die Beratungstechnologie für einen Versicherungsantrag mit den Antragsfragen als Software-Programm zur Verfügung, handelt es sich bei den Fragen zu den Gefahrumständen nicht um Maklerfragen sondern um Anfragen des VR.

    2.Eine Belehrung nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG ist inhaltlich unzureichend, wenn sie bei den Rechtsfolgen einer Vertragsanpassung nicht unmissverständlich auf den drohenden Verlust des Leistungsanspruchs durch rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses hinweist.

    3. Arglist des Maklers wird dem VN zugerechnet, wenn der Makler als dessen Vertreter im Außenverhältnis zum VR aufgetreten ist. Dazu reicht die Mitunterzeichnung des Versicherungsantrags neben dem VN.



    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 13.451,76 € die Klägerin.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 13.451,76 € die Klägerin.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
     
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    T a t b e s t a n d
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    Die Klägerin hat am 18.07.2011 bei der Beklagten den Abschluss einer Krankheitskosten- und Krankentageversicherung beantragt. Der Antrag wurde über einen Versicherungsmakler vermittelt, der ein neutrales Antragsformular aus dem PC benutzte, auf dem außer den Kontaktdaten des vermittelnden Maklers keine Herkunftsangaben enthalten waren. Der Makler verneinte im Antragsformular die Frage nach ambulanten Behandlungen in den letzten drei Jahren und führte bei bestehenden Krankheiten ein allergisches Asthma mit gelegentlicher Nutzung von Asthmaspray sowie bei stationärer Behandlung in den letzten fünf Jahren eine Mandel-OP 2008 in der C-Klinik auf. Die Beklagte nahm den Antrag mit einem Risikozuschlag mit der Asthmaerkrankung an. Als die Klägerin Leistungen beantragte, brachte die Beklagte im Zuge der Leistungsprüfung in Erfahrung, dass die Klägerin wegen Anpassungsstörung und leichter depressiver Episode vom 22.04. bis 26.05.2010 35 Tage, vom 18.06.2010 bis 18.07.2010 31 Tage, vom 16.08. bis 19.08.2010 4 Tage und vom 22.11.2010 bis 22.04.2011 152 Tage krankgeschrieben war, teilweise auch wegen Lumboischialgie.
    3

    Die Beklagte erklärte deshalb mit Schreiben vom 20.02.2012 den Rücktritt vom Vertrag sowie Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung.
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    Die Klägerin hält Rücktritt und Anfechtung für unberechtigt schon deswegen, weil die Fragen auf einem Maklerformular gestellt worden seien und deswegen nicht vom Versicherer stammten. Sie behauptet, dass sie dem Makler eine Ordner mit allen Erkrankungen sowie Hinweisen auf die Arbeitsunfähigkeitszeiten mitgegeben habe.
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    Die Klägerin beantragt,
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    festzustellen, dass das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien zur Versicherung-Nr.: 492854022 mit den Tarifen EL Bonus-N, ZPRO-N, PVN (10) und TV 42/030 weder durch den Rücktritt der Beklagten vom 20. Februar 2012 noch durch die Anfechtung vom 20. Februar 2012 beendet ist, sondern unverändert weiter fortbesteht.
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    Die Beklagte beantragt,
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    die Klage abzuweisen.
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    Sie trägt unwidersprochen vor, dass die Beklagte den Vermittlern (Makler wie Agenten) die Beratungstechnologie mit den Antragsfragen als Softwareprogramm zur Verfügung stelle. Bei Kenntnis der verschwiegenen Erkrankungen hätte sie den Vertrag nicht angenommen.
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    Das Gericht hat die Klägerin gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.03.2013, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
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    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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    Die Klage ist unbegründet.
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    Das Gericht kann die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Krankenversicherungsvertrag über Krankheitskosten und Krankentagegeld trotz Rücktritts- und Anfechtungserklärung der Beklagten fortbesteht, nicht treffen, da die Beklagte sowohl den Rücktritt als auch die Arglistanfechtung zu Recht erklärt hat.
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    1.Gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat. Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 VVG setzt die Falschbeantwortung von Gefahrumständen voraus, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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    a)Die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag sind unstreitig falsch beantwortet worden. Denn die Klägerin war im Zeitraum April 2010 bis April 2011 für mehr als 200 Tage wegen Anpassungsstörung und leichter depressiver Episode, zeitweise auch wegen Lumboischialgie arbeitsunfähig krankgeschrieben, ohne dass die der Krankschreibung zugrunde liegenden Beschwerden und ärztlichen Behandlungen der Beklagten offenbart worden wären. Da der Versicherungsvertrag unstreitig durch einen Makler vermittelt worden ist, kommt § 70 Satz 1 VVG nicht zur Anwendung, wonach in Umsetzung der Auge-Ohr-Rechtsprechung die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich steht. Es kommt mithin nicht auf den Vortrag der Klägerin an, wonach sie dem Makler einen Ordner mit Unterlagen übergeben haben will, in dem sich Unterlagen befunden haben sollen, die sämtliche Erkrankungen, Behandlungen und Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgeführt haben sollen.
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    b)Die Klägerin war gemäß § 19 Abs. 1 VVG auch verpflichtet, die im Antragsformular gestellten Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten, da es sich um Fragen des Versicherers gehandelt hat. Allerdings legte das vom Makler verwendete neutrale Antragsformular, dass seine Herkunft nicht erkennen ließ, durchaus die von der Klägerin auch geäußerte Anfangsvermutung nahe, dass es sich bei den in dem Formular enthaltenen Gesundheitsfragen nicht um Fragen des Versicherers, sondern um solche des Maklers handeln könnte. Maklerfragen wären nicht solche des Versicherers und würden trotz Falschbeantwortung nicht zum Rücktritt durch den Versicherer berechtigen (OLG Hamm, VersR 211, 469 = r + s 2011, 198). Diese Anfangsvermutung hat sich jedoch als unberechtigt erwiesen. Denn die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits vorgetragen, dass sie ihren Versicherungsvertretern wie auch den mit ihr kooperierenden Maklern die gesamte Technologie für die Beratung der Versicherungsnehmer mitsamt den Antragsfragen als Softwareprogramm zur Verfügung stellt. Damit stammen die auf den PC des vermittelnden Maklers aufgespielten Gesundheitsfragen vom Versicherer und werden von diesem durch den Ausdruck über die Hardware des Vermittlers vom Versicherer in Textform gestellt, wie es § 19 Abs. 1 VVG erfordert (vgl. Karczewski, r+s 2012, 521/525).
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    c)
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    Die Beklagte war auch nicht gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG gehindert, das Rücktrittsrecht auszuüben. Nach dieser Vorschrift stehen dem Versicherer allerdings die Rechte nach § 19 Abs. 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilungen in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Einen solchen Hinweis hat die Beklagte der Klägerin in den dem Versicherungsantrag beigefügten dreiseitigen „Wichtigen Erklärungen des Antragstellers/der Antragstellerin und der zu versichernden Person (en) sowie Hinweise!“ auf Seite 3 erteilt. Ein solcher Hinweis kann, um den Anforderungen an eine gesonderte Mitteilung in Textform zu erfüllen, sowohl auf einem Extrablatt, als auch eingebettet in anderweitige Informationen erteilt werden, wenn er im letzteren Fall durch seine Platzierung und drucktechnische Gestaltung sich vom übrigen Text derart abhebt, dass er vom Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist (vgl. BGH, VersR 2013, 297 zur Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG). Neben der Wahrung der dem gesetzlichen Erfordernis genügenden Form fordert § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG darüber hinaus inhaltlich auch eine nicht nur zutreffende, sondern auch unter Berücksichtigung der Warnfunktion des Hinweises möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Versicherungsnehmers eindeutige Belehrung. Danach reicht es nicht aus, wenn der Versicherer den geforderten Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung auf die Darstellung seiner eigenen Rechte beschränkt. Um seiner Warnfunktion gerecht werden zu können, muss der Hinweis auch die den Versicherungsnehmer möglicherweise treffenden Folgen enthalten, die diesem bei einer Ausübung des Rechts des Versicherers drohen (LG Dortmund, VersR 2010, 465 = r + s 2010, 101). Diesen Anforderungen genügt die Belehrung der Beklagten insoweit nicht, als der Hinweis zu den Folgen einer Vertragsänderung als Sanktion auf eine vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung dem Versicherungsnehmer nicht vor Augen führt, dass eine leicht fahrlässige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (in der Krankenversicherung ist die schuldlose Anzeigepflichtverletzung gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 VVG sanktionslos) durch rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses zum Verlust des Versicherungsschutzes und damit des Leistungsanspruchs führen kann. Dem genügt der Hinweis der Beklagten nicht, der folgenden Wortlaut hat:
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    „3.              Vertragsänderungen
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    Steht dem Versicherer aufgrund der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung weder ein Recht zum Rücktritt noch zur Kündigung zu, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, d. h. diese geschah weder vorsätzlich, grob fahrlässig noch fahrlässig, steht dem Versicherer auch das Recht zur Vertragsänderung nicht zu.“
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    Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 01.02.2013 - 2 O 213/12 - ausgeführt, dass durch einen solchen Hinweis dem Versicherungsnehmer nicht deutlich wird, dass auch bei einer Vertragsanpassung es zu einem rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes und des Leistungsanspruchs kommen kann, wenn die Vertragsanpassung als rückwirkende Einführung als Risikoausschlusses erfolgt. Auch durch den Umstand, dass die Beklagte bei der Belehrung über die Rechtsfolgen des Rücktritts den ausdrücklichen Hinweis auf einen Verlust des Versicherungsschutzes gibt, vermittelt die Belehrung zu den Folgen einer Vertragsanpassung dem Versicherungsnehmer den Eindruck, es könne bei einer Vertragsanpassung gerade nicht zu einem rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes kommen. Ohnehin wird der Versicherungsnehmer hinter einer Vertragsänderung eher eine Prämienerhöhung vermuten, als die Einfügung eines Risikoausschlusses mit Rückwirkung, welcher den Versicherungsschutz für einen schon eingetretenen Versicherungsfall gefährden kann (vgl. Tschersich, r + s 2012, 53, 57). Dass der Gesetzgeber selbst die Einfügung eines Risikoausschlusses durch eine vom Versicherer berechtigt vorgenommene Vertragsänderung als eine den Versicherungsnehmer besonders hart treffende Rechtsfolge ansieht, ergibt sich aus § 19 Abs. 6 Satz 1 VVG. Danach ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats zu kündigen, wenn der Versicherer durch eine Vertragsänderung die Gefahrabsicherung durch den nicht angezeigten Umstand ausschließt. Der damit durch den Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Bedeutung eines nachträglich eingefügten Risikoausschlusses für das versicherte Interesse des Versicherungsnehmers ist nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Belehrung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG dadurch Rechnung zu tragen, dass der Versicherer unmissverständlich auf diese Rechtsfolge der Vertragsanpassung hinweist.
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    d)Trotz des inhaltlich nicht zutreffenden Hinweises auf die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bleiben dem Versicherer die Rechte nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG erhalten, wenn der Versicherungsnehmer arglistig gehandelt hat. Denn der arglistig handelnde bedarf keines Schutzes durch eine Belehrung über seine Rechte. Der Gesetzgeber hat in der amtlichen Begründung zu § 28 Abs. 4 VVG ausgeführt, dass es im Falle der Arglist des Versicherungsnehmers keiner Belehrung nach § 28 Abs. 4 bedarf (BT-Drucks. 16/3945 Seite 69). Das Gericht sieht keine Veranlassung, den bei der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung arglistig handelnden für schutzwürdiger zu halten als denjenigen, der sich bei einer Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit gegenüber dem Versicherer arglistig verhält, auch wenn der Gesetzgeber die Entbehrlichkeit einer Belehrung in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 5 VVG nicht ausdrücklich erwähnt hat (anderer Ansicht: Knappmann, VersR 2011, 724; derselbe in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Auflage, § 14 Rn. 12).
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    aa)Das Gericht ist davon überzeugt, dass entweder die Klägerin selbst oder aber der vermittelnde Makler arglistig gehandelt hat, so dass der Beklagten das Rücktrittsrecht trotz unzureichender Belehrung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG zustand. Denn von einem arglistigen Verhalten ist auszugehen, wenn der Täuschende weiß und damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, dass von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingtem Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind und mit denen kein moralischen Unwerturteil verbunden sein muss (BGH, NJW 2001, 2326; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 463). Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Voraussetzung für die Annahme einer Arglist ist somit, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben macht. Arglistig täuscht im Sinne des § 123 BGB damit derjenige, dem bei der Beantwortung der Frage nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebots zu beeinflussen. Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder führenden Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen (BGH VersR 2011, 337). Das Verschweigen von Umständen, deren Gefahrerheblichkeit auch aus Sicht des Versicherungsnehmers auf der Hand liegt, also das Verschweigen schwerer oder chronischer Erkrankungen, rechtfertigt grundsätzlich die Annahme einer Täuschung (OLG Saarbrücken, VersR 2011, 659).
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    Daran gemessen kann kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass die unterlassene Angabe von Krankheiten und ärztlichen Behandlungen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 200 Tagen in den letzten 2 ½ Jahren vor Beantragung des Versicherungsschutzes geführt haben, arglistig erfolgt ist, zumal die letzte 152 Tage währende Arbeitsunfähigkeit gerade mal 3 Monte vor Beantragung des Versicherungsschutzes geendet hat. Auch wenn - wie die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - die psychische Erkrankung und die darauf fußende Arbeitsunfähigkeit einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz geschuldet war, wird der Arglistvorwurf dadurch nicht entkräftet.
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    bb)
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    Die Rechtsfolgen der Arglist treffen die Klägerin unabhängig davon, ob sie selbst oder der den Vertrag vermittelnde Makler die Angabe der offenbarungspflichtigen Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen mit den darauf fußenden langdauernden Arbeitsunfähigkeitszeiträumen unterlassen hat. Falls - wie die Klägerin hat vortragen lassen - dem Makler ein Ordner übergeben worden ist, aus dem sich alle relevanten Gesundheitsdaten ergeben haben, hätte möglicherweise nicht die Klägerin selbst, wohl aber der Makler arglistig gehandelt, da dem Makler noch mehr als der Klägerin gewusst gewesen ist, dass Erkrankungen von der Schwere und Dauer, wie sie die Klägerin durchgemacht hat, dem Versicherer gegenüber zu offenbaren waren. Arglistiges Verhalten des Maklers wird grundsätzlich dem Versicherungsnehmer gemäß § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet (BGH, VersR 2008, 809). Eine solche Zurechnung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn der Makler nur im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer tätig wird und nicht im Außenverhältnis zum Versicherer auftritt (OLG Saarbrücken, ZFS 2012, 704), wofür die Benennung als Vermittler im Antragsformular nicht ausreicht (BGH IV ZR 165/10). Vorliegend hat jedoch der Makler den Versicherungsantrag neben der Klägerin mit unterzeichnet. Dadurch ist er nicht nur im Innenverhältnis zur Versicherungsnehmerin tätig geworden, sondern auch erkennbar im Außenverhältnis zum Versicherer als Vertreter der Klägerin aufgetreten, so dass seine Arglist der Klägerin gemäß § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet werden kann.
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    2.Aus den Ausführungen zu 1. d) folgt, dass neben der Rücktrittserklärung auch die Arglistanfechtung der Beklagten berechtigt war, so dass dem Klageantrag insgesamt der Erfolg versagt werden musste.
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    3.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.