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  • 04.04.2017 · IWW-Abrufnummer 192996

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 20.11.2001 – 9 U 39/00

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln

    9 U 39/00

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 199/99 - wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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    Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

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    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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    Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

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    Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

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    1. Allerdings fehlt es nicht bereits an der Verfügungsbefugnis des Klägers über die Versicherungsforderung aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Teilkaskoversicherung.

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    Versicherungsnehmerin ist die U GmbH. Die Gesellschaft hat ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die H2 Gesellschaft für Absatzfinanzierung mbH abgetreten. Diese hat den Kläger mit Schreiben vom 10.02.1999 ermächtigt, die Ansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen, wobei Zahlung an die H2 erfolgen soll.

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    Im vorliegenden Fall steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht § 3 Ziffer 4 der vereinbarten AKB entgegen. Nach dieser Bestimmung können zwar grundsätzlich Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Ist aber die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 BGB ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, ist die Abtretung nach § 354 a S. 1 HGB gleichwohl wirksam.

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    Die Vorschrift entzieht die Forderung aus dem beiderseitigen Handelsgeschäft dem Zugriff des wirksamen Abtretungsverbots. Dies dient der Erleichterung der Finanzierung durch Zulassung der Abtretung (vgl. im einzelnen Karsten Schmidt, NJW 1999,400). Da vorliegend der Versicherungsvertrag als beiderseitiges Handelsgeschäft nach § 343 HGB zu sehen ist, erlaubt § 354 a HGB die Abtretung der Versicherungsforderung (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 44; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 3 AKB, Rn 6).

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    Dann ist es auch folgerichtig, dass nach wirksam vorgenommener Abtretung die Ermächtigung des Klägers durch die H2 GmbH, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, ebenfalls von der Sonderregelung des

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    § 354 a HGB erfasst wird.

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    Im übrigen wäre diese Ermächtigung im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag jedenfalls nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 51, Rn 31 ff) zulässig.

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    2. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 I b) AKB steht dem Kläger wegen des Schadenereignisses vom 17.01.1998 betreffend den BMW 525 TD (amtl. Kennzeichen XXX - XXX X) auf Grund der zwischen der U GmbH und der Beklagten bestehenden Teilkaskoversicherung indes nicht zu.

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    Es kann dahin stehen, ob dem Kläger der Nachweis des äußeren Bildes des Diebstahls gelungen ist. Insoweit muss nachgewiesen werden, dass der Wagen zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wiederaufgefunden wird (vgl. BGH, r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909). Diese Frage konnte der Senat offen lassen.

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    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat sind nämlich Umstände gegeben, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen (vgl. BGH, VersR 1984, 29; r+s 1990, 130; 1995, 288; 1998, 141.) Der Versicherer kann dem Anspruch des Versicherungsnehmers solche Tatsachen mit Erfolg entgegenhalten, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. So liegt es hier.

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    Es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass das Fahrzeug, mag es auch zunächst in der C-Straße in der Nähe der Gaststätte T in H abgestellt worden sein, in der Folgezeit entweder von dem Zeugen y selbst oder mit seinem Willen dort weggefahren worden ist. Anschließend ist der PKW dann auf der Landstraße L XX aus Richtung H kommend in Richtung Q von der Fahrbahn geraten und gegen 3.55 Uhr in totalbeschädigtem Zustand von der Polizei aufgefunden worden.

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    Die Beweisaufnahme hat nämlich nicht ergeben, dass sich der Zeuge y in der Nacht zum 17.01.1998 ununterbrochen in der Gaststätte aufgehalten hat.

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    Vielmehr sind die Angaben des Zeugen y den Umständen des Aufenthalts in der Gaststätte T widerlegt, so dass sich daraus - auch unter Berücksichtigung der Interessenlage und weiterer Ungereimtheiten - der Schluss auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls zur Erlangung der Versicherungsentschädigung aus der Teilkaskoversicherung ziehen lässt.

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    Der Zeuge y hat bekundet, er sei mit dem -inzwischen verstorbenen- M X gegen 21.00 Uhr in H angekommen und dort in der Gaststätte versumpft. In seiner Aussage hat sich der Zeuge dahingehend festgelegt, dass er die gesamte Zeit mit M X gezecht habe und gegen 4.45 Uhr zusammen mit ihm das Lokal verlassen habe. Sodann habe der Zeuge X beide aufgelesen, mit seinem Fahrzeug mitgenommen und nach Hause gebracht.

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    Diese Bekundung hat sich als unzutreffend erwiesen. Der Zeuge X hat glaubhaft geschildert, er habe den Zeugen y allein in der Nähe der Gaststätte T getroffen und ihn nach Hause mitgenommen. Sein Bruder M sei zu Hause gewesen. Bei dieser Aussage ist der Zeuge auch nach Vorhalt der Angaben des Zeugen y geblieben. Die Angaben des Zeugen X vor dem Senat stehen auch in Übereinstimmung mit dessen Angaben vor der Polizei in H am 08.03.1998, also unter dem noch frischen Eindruck des Geschehens (Bl. 33 Rück der beigezogenen Akte StA Rostock 349 Js 8052/98). Danach ist auszuschließen, dass er zwei Personen an dem Lokal angetroffen hat. Die Aussage des Zeugen Y führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Zeuge hat zwar zunächst den Aufenthalt des Zeugen y "mit einem Kumpel" in der fraglichen Nacht bestätigt. Auf Nachfrage hat der Zeuge jedoch erhebliche Erinnerungslücken gezeigt. Er wusste nämlich nicht mehr, ob er überhaupt in der maßgeblichen Nacht (Freitag auf Samstag) gekellnert hat. Ein Sonntag, sein regelmäßiger Arbeitstag, ist es gerade nicht gewesen. Auch konnte sich der Zeuge weder an den Vor- noch an den Nachnamen des angeblichen Kumpels erinnern. Wenn es - wie der Zeuge meint - immer derselbe Kumpel gewesen ist, so hätte es auf der Hand gelegen, dass er den Namen kennt.

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    Schließlich ist mit Gewicht zu berücksichtigen, dass der Zeuge y in seiner Anzeige gegenüber der Polizei am 19.01.1998 (Bl. 17 BA) falsche Angaben zum Ort des Abstellens des Fahrzeugs gemacht hat ("Ungesichertes Hofgrundstück in Alt E Nr. 5"). Seine Erklärungsversuche, er habe Schwierigkeiten befürchtet, wenn man in Erfahrung brächte, dass er den Kraftwagen zu einem Besuch im T benutzt habe, überzeugen nicht. Wie der Kläger selbst vorträgt, war der Wagen dem Zeugen für berufliche und private Fahrten überlassen, so dass für Vorwürfe im Zusammenhang mit einer Privatfahrt kein Grund bestanden hätte. Außerdem hat der Zeuge y in seiner polizeilichen Vernehmung am 16.02.1998 (Bl. 21 BA) die Angaben über den Abstellort des Fahrzeugs zwar korrigiert, aber den M X als Mitzecher nicht erwähnt. Dies hätte aber nahe gelegen, wenn es zutreffend gewesen wäre.

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    Die Vorlage des Belegs über die Zahlung von Verwarnungsgeld in Höhe von 30,00 DM wegen falschen Parkens in der C-Straße um 1.20 Uhr führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst wenn diese Angaben zutreffen, ist der Zeitraum bis zur Entdeckung des Unfallfahrzeugs durch die Polizei um 3.55 Uhr nicht nachgewiesen.

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    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der PKW mit einem Originalschlüssel gefahren worden ist und mit abgezogenem Schlüssel aufgefunden wurde. Für letzteren Umstand hat der Zeuge y keine Erklärung gefunden. Es ist eher unwahrscheinlich, dass ein fremder Dieb sich die Mühe machen würde, bei einem gestohlenen und unfallbeschädigten Wagen den Schlüssel abzuziehen und mitzunehmen.

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    Der Zeuge y ist auf Grund seiner Stellung im Betrieb der U GmbH auch als Repräsentant der Versicherungsnehmerin anzusehen, so dass sein Verhalten dieser zuzurechnen ist. Er war nämlich nach seinen Angaben Betriebsleiter und damit befugt, in nicht ganz unbedeutendem Umfang selbständig für die U GmbH zu handeln (vgl. zur Repräsentanteneigenschaft BGH, r+s 1993, 321). Ihm war das Fahrzeug zur alleinigen beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Er hatte bei der Anschaffung des Fahrzeugs auch eine Zuzahlung geleistet. Seine verantwortliche Stellung im Betrieb der Versicherungsnehmerin wird auch dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger in der Folgezeit den von ihm gehaltenen alleinigen Geschäftsanteil an der Gesellschaft auf den Zeugen y übertragen hat, der diese dann als Einzelfirma N y fortführte.

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    Danach war ein Entschädigungsanspruch zu verneinen.

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    3. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

    26

    Streitwert für das Berufungsverfahren

    27

    und Wert der Beschwer des Klägers: 25.000,00 DM