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  • 04.06.2019 · IWW-Abrufnummer 209196

    Amtsgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 13.05.2019 – 30 C 3330/18 (24)

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    AG Frankfurt

    13.05.2019


    Urteil

    Tenor

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2550 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2018 zu zahlen.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    Tatbestand

    A.

    Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Stornierungskosten in Höhe von 2550 € aus einer Reiserücktrittskostenversicherung. Er ist - über einen Kreditkartenvertrag - seit dem Jahr 2000 versicherte Person im Rahmen eines zwischen der Beklagten als Versicherer und der ... als Versicherungsnehmerin geschlossenen Gruppenversicherungsvertrags.

    Nach den für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (nachfolgend: AVB) tritt die Beklagte unter anderem für Stornierungskosten ein, die entstehen, weil die versicherte Person vor der Reise erkrankt (Ziff. 1.2 AVB). Für „Kosten infolge von Vorerkrankungen“ (Ziff. 2.1 AVB) sind Leistungen ausgeschlossen. Der Begriff „Vorerkrankung“ ist in den Bedingungen folgendermaßen durch eine Klausel definiert (nachfolgend: „Vorerkrankungsklausel“):

    „Vorerkrankung“ bedeutet:

    Ein bereits vorher bekannter medizinischer Zustand, der Ihnen bekannt war, als Sie Ihre C ... Card und andere Karten auf Ihr Kartenkonto beantragten bzw. vor der Buchung Ihrer Reise, je nachdem, was am kürzesten zurückliegt, und weswegen Sie:

    - während der letzten 12 Monate einen Krankenhausaufenthalt hatten, Testergebnis erwarten oder auf der Warteliste für eine Operation, Konsultation oder Untersuchung stehen,

    - innerhalb der letzten 3 Monate begonnen haben, Medikamente einzunehmen, oder die Einnahme geändert oder sich in Behandlung begeben haben,

    - alle 12 Monate oder häufig eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchung benötigen,

    - die Prognose „unheilbar“ und/oder „chronisch“ erhalten haben.

    Der Kläger buchte am 20. März 2018 für den Zeitraum 16.-21. April 2018 ein Hotelzimmer auf Capri zum Preis von 2550 € für sich und die Mitreisende .... Am 11. April 2018 begab er sich wegen akuter Rückenbeschwerden zu einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, der ihm eine akute Lumbago diagnostizierte. Aufgrund der Erkrankung musste der Kläger die Reise stornieren und den vollen Buchungspreis als Stornierungskosten entrichten.

    Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein und holte eine Stellungnahme des behandelnden Arztes in Form eines Fragenkatalogs ein. Dieser gab an, seit dem 18. Januar 2016 behandelnder Arzt des Klägers zu sein. Auf die Frage: „Werden alle 12 Monate oder häufiger medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchungen benötigt?“ ist angegeben: „Ab und an eine Spritze (Neuraltherapie)“. Auf die Frage: „Wurde bei dem Patienten die Prognose „unheilbar“ und/oder „chronisch“ festgestellt?“ ist angegeben: „Chronisch: Ja“. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 forderte die Beklagte den anwaltlich vertretenen Kläger auf, einen Auszug der Krankenakte im Zeitraum von 12 Monaten vor Reisebuchung sowie weitere Unterlagen vorzulegen.

    Der Kläger trägt vor, die ärztliche Bescheinigung habe lediglich aussagen sollen, dass die festgestellte akute Lumbago sich chronisch entwickeln könne.

    Der Kläger beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2550 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte trägt vor, Leistungen seien aufgrund der verwendeten Vorerkrankungsklausel ausgeschlossen. Der Beklagte habe bereits vor Buchung der Reise an einer chronischen Erkrankung gelitten, die regelmäßig behandelt worden sei (Neuraltherapie). Dieser medizinische Zustand sei dem Kläger zum Zeitpunkt der Reisebuchung auch bekannt gewesen. Eine akute Verschlechterung des bestehenden Zustands sei nicht versichert. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne nicht vollen Ersatz verlangen, weil es sich bei der Mitreisenden ... nicht um eine versicherte Person im Sinne der Versicherungsbedingungen handele. Die Beklagte hafte auch deshalb nicht, da die Reise mit einer anderen Kreditkarte bezahlt worden ist, in deren Rahmen auch eine Reiserücktrittsversicherung bestehe. Nach den Versicherungsbedingungen hafte die Beklagte nur subsidiär.

    Entscheidungsgründe

    B.

    Der Kläger hat Anspruch auf die Versicherungsleistung aus der Reiserücktrittskostenversicherung i.H.v. 2550 € gegen die Beklagte gemäß § 1 S. 1 Var. 2, § 43 ff., §§ 74 ff. VVG.

    Dem Kläger stehen als versicherte Person die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu (§ 44 Abs. 1 S. 1 VVG). Gemäß Ziff. 1.2 der AVB tritt die Beklagte für Stornierungskosten infolge einer Erkrankung der versicherten Person ein. Der Kläger ist als versicherte Person akut erkrankt und konnte deshalb die Reise nicht antreten. Hierfür hatte der Kläger 2550 € Stornokosten zu zahlen, was er mittels der Kartenzahlung auch tat.

    Soweit die Beklagte gegen den Anspruch einwendet, die zur Zahlung verwendete Kreditkarte sei nicht die Karte, in deren Rahmen das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis begründet worden sei und es sei anzunehmen, dass auch über den anderen Kartenanbieter ein entsprechendes Versicherungsverhältnis bestehe, so dass sie nur subsidiär zu haften habe, hat sie für diese Behauptung keinen Beweis angetreten.

    Die Beklagte kann sich ferner nicht auf eine Leistungskürzung berufen, weil der Kläger ein Doppelzimmer gebucht hat und noch eine weitere Mitreisende dieses Zimmer bestimmungsgemäß nutzen sollte. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass nach dem zwischen dem Kläger und dieser Person bestehenden Innenverhältnis die Mitreisende überhaupt an den Kosten der Reise beteiligt werden sollte. Insoweit steht es dem Kläger im Rahmen seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit zu, die Reisekosten allein zu übernehmen. Hinweise auf eine Kostentragungspflicht der Mitreisenden im Außenverhältnis ergeben sich weder aus dem vorgelegten Schriftverkehr noch aus der Abrechnung der Unterkunft. Vertragspartner ist danach allein der Kläger geworden, der auch die Stornokosten selbst bezahlt hat. Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf anteilige Leistung nach Anzahl der Reiseteilnehmer ist den Versicherungsbedingungen ebenfalls nicht zu entnehmen. Hiernach ist allein maßgeblich, dass es sich bei der erkrankten und zurücktretenden Person um die versicherte Person handelt und die von der versicherten Person gebuchte Reise betroffen ist. Gegenüber Buchungsmodellen, bei denen der buchende lediglich als verdeckter Stellvertreter für nicht versicherte Personen auftritt, kann sich der Versicherer ausreichend dadurch schützen, dass er sich Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte abtreten lässt (vergleiche auch § 86 VVG und Ziff. 7 AT-Reise 2008).

    Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die verwendete Risikoausschlussklausel für Vorerkrankungen entgegen. Die verwendete Klausel ist nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB; entgegen Landgericht Hannover, Urt. v. 23. April 2018 - 2 O 188/17).

    Eine Vorerkrankungsklausel genügt dem Transparenzgebot nicht, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verlangt, dass die Ausschlussklausel dem Versicherten bereits im Zeitpunkt der Einbeziehung der Klausel vor Augen führt, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt. Beim Gruppenversicherungsvertrag kommt es dabei auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter an. Dabei gebieten es Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Wird der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer oder Versicherten deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht (vgl. BGH, Urteilvom 10.12.2014- IV ZR 289/13, NJW-RR 2015, 801, 802 f. m.w.N.).

    Diesen Anforderungen genügt die verwendete Klausel nicht. Diese schließt den Versicherungsschutz für der versicherten Person bekannte „medizinische Zustände“ insgesamt aus.

    Dabei ist schon nicht erkennbar, was einen „medizinischen Zustand“ ausmacht. Im Gegensatz zu den im Deutschen geläufigen Bezeichnungen „Erkrankung“ bzw. „Befund“ liefert die Wendung „medizinischer Zustand“ keinen Anhaltspunkt dazu, ob ein entsprechender Zustand pathologisch, behandlungsbedürftig oder risikobehaftet in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls ist. Ein durchschnittlicher Versicherter würde darunter allgemein die körperliche oder seelische Verfassung, sei sie gut oder schlecht, verstehen, aber nicht erkennen können, ob er Versicherungsschutz genießt, denn die körperliche Verfassung ist nicht statisch, sondern Veränderungen unterworfen. Eine sichere Beurteilung erfordert aber eine Anknüpfung an zeitlich feststehende Diagnosen oder Symptome oder bestimmte Krankheitsanlagen.

    Auch der Rückgriff auf den weiteren Inhalt der Klausel („insbesondere...“) verhilft der Klausel nicht zu hinreichender Klarheit. Die im Klauselkatalog weiter enthaltenen Umschreibungen verstärken die Unklarheit des Begriffs „medizinischer Zustand“ noch, statt ihn zu verdeutlichen.

    Bedenken bestehen dabei schon am Aufbau der Klausel insgesamt, denn dieser stellt den Versicherten vor die Frage, ob sie eine Auslegungshilfe in Form von Regelbeispielen darstellen soll, die ihn nicht davon enthebt sich zu fragen, was den Kern des „medizinischen Zustands“ ausmacht, oder ob die aufgeführten Anknüpfungstatsachen als abgeschlossener Katalog gelten sollen.

    Es tritt hinzu, dass ein Versicherter auch den Zwölfmonatszeitraum nach dem ersten Anstrich der Klausel nicht festlegen kann, denn es bleibt unklar, ob dieser an den Buchungszeitpunkt anknüpft oder an den Eintritt des Versicherungsfalls, der seinerseits zeitlich gestreckt durch Krankheit, Arztbesuch und Stornierung ist. Vergleichbares gilt für die im dritten und vierten Anstrich der Klausel genannten Zeiträume. Bei dem fünften Anstrich stellt sich ferner die Frage, ob dieses Merkmal von der Kenntnis des Versicherten umfasst sein muss oder objektive Bedingung ist. Anhand des Wortlauts der Klausel lässt sich diese Frage nicht beantworten.

    Der Anspruch auf die Versicherungsleistung ist auch fällig im Sinne § 14 VVG, da sich die Regulierung durch Erhebungen der Beklagten zur Krankengeschichte, betreffend den Zeitraum 12 Monate vor Reisebuchung Klägers, verzögerte. Die Nachfragen der Beklagten hierzu waren nicht sachdienlich, weil aufgrund der unwirksamen Vorerkrankungsklausel aufgetretene Erkrankungen in diesem Zeitraum keine Grundlage für eine mögliche Leistungsablehnung geboten hätten, was den Eintritt der Fälligkeit auch vor Abschluss der Ermittlungen zur Folge hat (vgl. BeckOK VVG/Filthuth, 4. Ed. 1.7.2018, VVG § 14 Rn. 19).

    Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 1, § 261 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.