19.02.2020 · IWW-Abrufnummer 214272
Amtsgericht Dortmund: Urteil vom 27.08.2019 – 425 C 1969/19
1. § 205 Abs. 2 S. 1 VVG enthält kein generelles Verbot einer Doppelversicherung.
2. Sie gewährt nur ein besonders ausgestaltetes, außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall, dass eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird.
3. Der umgekehrte Fall ist von der Norm nicht erfasst.
4. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer frei entscheiden, oder ob er sich privat versichern lassen möchte oder nicht. Er wird in diesem Falle nicht automatisch in einer Doppelversicherung hineingedrängt, sondern kann die Art der Versicherung - freiwillig gesetzlich oder privat - frei wählen.
Amtsgericht Dortmund
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.703,33€ nebst 1% Säumniszuschlag auf einen Teilbetrag von jeweils 374,19€ ab dem 02.07.2017, ab dem 02.08.2017, ab dem 02.09.2017, ab dem 02.10.2017, ab dem 02.11.2017, ab dem 02.12.2017, ab dem 02.01.2018 und auf einen Teilbetrag von 84,00€ ab dem 02.02.2018, sowie 12,50€ vorgerichtliche Mahnkosten und als weitere Nebenforderung 334,74€ Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten mit der Hauptforderung die Zahlung rückständiger Versicherungsbeiträge aus einem Prämienrückstand für eine private Krankheitskostenversicherung mit der Vertragsnummer ############### in Höhe von 2.703,33€. Daneben begehrt die Klägerin die Kosten für ein kaufmännisches Mahnschreiben in Höhe von 12,50€, sowie Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75€.
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Der Beklagte war vor Vertragsschluss mit der Klägerin bereits bei der B gesetzlich krankenversichert. Er hatte sich zum 01.01.2017 beruflich selbstständig gemacht. Am 01.04.2017 schloss der Beklagte sodann den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der Klägerin ab. Die monatliche Prämie für diesen Versicherungsvertrag betrug 374,19 €. Dem Vertrag waren die Musterbedingungen (MB/KK 2009) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung beigefügt:
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zu § 8 (1) und (2) MB/KK 2009:
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a) Der Vertrag wird für zwei Versicherungsjahre geschlossen. Das Versicherungsverhältnis verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht vom Versicherungsnehmer zum Ablauf der Vertragszeit fristgemäß gekündigt wird.
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b) …
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§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
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(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
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(2) …
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Im Mai 2017 teilte die B dem Beklagten mit, dass er dort als freiwillig versichertes Mitglied geführt werde. Er war insofern doppeltversichert. Mit Schreiben vom 15.05.2017 erklärte der Beklagte der Klägerin gegenüber die Kündigung des Krankenversicherungsvertrages. Mit weiterem Schreiben vom 28.06.2017 wies der Beklagte die Klägerin nochmals daraufhin, dass er die Versicherung ‒ aufgrund des weiter bestehenden Vertrages mit der B- nicht in Anspruch nehmen wollte. Der Beklagte übersandte beide Schreiben per Fax, wobei die Übersendung jeweils als „o.k.“ dokumentiert wurde. Die Klägerin reagierte auf diese Schreiben zunächst nicht. Die Klägerin zog beim Beklagten weiterhin Prämien ein, die dieser zurückbuchen ließ. Daraufhin erfolgten weitere Zahlungsaufforderungen seitens der Klägerin, denen der Beklagte nicht nachkam.
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Am 09.03.2018 erfuhr die Klägerin durch ein Telefonat mit dem Versicherungsbetreuer des Beklagten von der D GmbH von der Doppelversicherung des Beklagten. Daraufhin setzte die Klägerin den Beklagten durch Schreiben vom 21.03.2018 in Kenntnis, dass aufgrund der Doppelversicherung eine vorzeitige Beendigung des Vertrages zum 28.02.2018 geprüft würde, sofern der Beklagte bis zum 30.04.2018 eine unterschriebene Kündigungserklärung sowie eine Bescheinigung des gegenwärtigen Versicherers über den dort bestehenden Versicherungsschutz einreiche.
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Mit Schreiben vom 16.04.2018 erklärte die Klägerin dem Beklagten, dass dessen Kündigung vom 15.05.2017 erst am 23.03.2018 bei ihr eingegangen war. Sie wies darauf hin, dass sie den Vertrag aufgrund der bestehenden Doppelversicherung entgegenkommend zum 28.02.2018 beendet hat.
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Der Beklagte hat keine Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen und über die Klägerin auch keine Leistungen abgerechnet.
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Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe den Versicherungsvertrag im geltend gemachten Prämienzeitraum nicht wirksam gekündigt. Dem Beklagten stünde bezogen auf den geltend gemachten Zeitraum kein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 205 Abs. 2 VVG zu, weswegen eine rückwirkende Beendigung des Vertrages nicht möglich gewesen sei. Es bestünde kein Verbot der Doppelversicherung.
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Der Beklagte habe nur ordentlich kündigen können.
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Die Klägerin beantragt,
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die beklagte Partei zu verurteilen, an die sie 2.703,33€ zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat auf einen Teilbetrag von 374,19 € ab dem 02.07.2017, von 374,19 € ab dem 02.08.2017, von 374,19 € ab dem 02.09.2017, von 374,19 € ab dem 02.10.2017, von 374,19 € ab dem 02.11.2017, von 374,19 € ab dem 02.12.2017, von 374,19 € ab dem 02.01.2018, von 84,00 € ab dem 02.02.2018, darüber hinaus kaufmännische Mahnkosten in Höhe von 12,50 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, der Klägerin seien die zwei Kündigungsschreiben rechtzeitig zugegangen. Beide Transaktionsberichte wiesen eine ausreichende, ordnungsgemäße Übermittlung der versandten Faxschreiben auf.
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Des Weiteren meint er, eine Doppelversicherung sei gemäß § 5 Abs. 9 SGB V unzulässig. Er sei daher berechtigt gewesen, die Versicherung bei der Klägerin gemäß § 205 VVG rückwirkend zum Beginn des Versicherungsvertragsverhältnisses zu kündigen.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der 2.703,33€ gemäß § 1 S. 2 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag Nr. ###############.
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Die Parteien haben unstreitig am 01.04.2017 einen Versicherungsvertrag mit einer vereinbarten Prämienzahlung von monatlich 374,19€ geschlossen.
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I.
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Die Beendigung des privaten Krankenversicherungsvertrages seitens der Klägerin zum 28.02.2018 ist wirksam. Der Beklagte hat den Versicherungsvertrag nicht vorzeitig gekündigt.
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1.
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Dem Beklagten steht kein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 205 Abs. 2 S. 1 VVG zu. Danach kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen, sofern die versicherte Person kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig wird. Die Norm statuiert kein Verbot einer Doppelversicherung. Sie gewährt aber ein besonders ausgestaltetes, außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall, dass eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird (Prölss/Martin/Voit, 30. Aufl. 2018, VVG § 205 Rn. 10). Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung nach § 9 SGB V fällt dabei nicht unter die kraft Gesetzes entstehende Kranken- oder Pflegeversicherung. Sinn und Zweck ist es, dem Versicherten, der zunächst privat versichert gewesen ist und aufgrund äußerer beruflicher Umstände nunmehr gemäß § 5 SGB V Pflichtversicherter der gesetzlichen Krankenversicherung ist, ein außerordentliches Kündigungsrecht zuzugestehen. Er wird durch die kraft Gesetzes automatisch eintretende Versicherungspflicht faktisch in eine Doppelversicherung hineingedrängt und damit zu einer doppelten Beitragszahlung verpflichtet, ohne dass es ihm möglich ist, sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.
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Der umgekehrte Fall ist von der Norm nicht erfasst. Vielmehr obliegt es in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer zunächst gesetzlich pflichtversichert war und sodann von der Pflicht, der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten befreit wird, diesem allein, ob er weiterhin gesetzlich versichert bleiben möchte, allerdings auf freiwilliger Basis, oder ob er sich privat versichern lassen möchte. Er wird in diesem Falle nicht automatisch in einer Doppelversicherung hineingedrängt, sondern kann die Art der Versicherung (freiwillig gesetzlich oder privat) frei wählen.
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Dies ergibt sich auch aus § 188 Abs. 4 S. 1 SGB V, der den Beginn der freiwilligen gesetzlichen Mitgliedschaft regelt. Danach setzt sich die Versicherung für Personen, deren Versicherungspflicht endet, mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird dabei nach S. 2 nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass es keine Lücken im Versicherungsschutz geben soll.
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Dieser nicht von § 205 Abs. 2 VVG umfasste Fall lag auf Seiten des Beklagten vor. Er wurde gerade nicht kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig. Vielmehr ist er zunächst bis zum 01.01.2017 gesetzlich krankenversichert gewesen. Er hat gegenüber der B sodann keinen Austritt aus der Krankenkasse/-versicherung erklärt, sodass er ab dem 01.01.2017 bei dieser gemäß § 9 Abs. 1 SGB V freiwillig gesetzlich krankenversichert gewesen ist. Diese Möglichkeit hätte ihm aber offen gestanden. Er hat sich allerdings entschieden, gesetzlich (wenn auch nur auf freiwilliger Basis) versichert zu bleiben und parallel dazu am 01.04.2017 eine private Krankenversicherung bei der Klägerin abzuschließen.
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2.
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Ein außerordentliches Kündigungsrecht und ein Verbot der Doppelversicherung ergeben sich ebenfalls nicht aus § 5 Abs. 9 SGB V.
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Die Norm statuiert einen Kontrahierungszwang für den Fall, dass eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 SGB V nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande kommt oder eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 SGB V vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9 SGB V endet. In diesen Fällen ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. § 5 Abs. 9 SGB V stellt eine „flankierende Maßnahme insbesondere zum Schutz des in § 6 Abs. 3a SGB V genannten Personenkreises vor einer unfreiwilligen Nichtversicherung“ dar (Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 5 SGB V, Rn. 114). Der Versicherungsnehmer, der seine private Krankenversicherung in der Annahme einer ausreichenden Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt hat, soll ein Recht auf einen direkten Neuabschluss des privatrechtlichen Vertrags erhalten, um wiederum vollumfänglich versichert zu sein. Dieser Kontrahierungszwang verpflichtet den alten Vertragspartner in Gestalt des privaten Krankenversicherers. Hieraus ergibt sich aber keine direkte Verpflichtung, den gesetzlichen Krankenversicherungsvertrag für den Fall kündigen zu müssen, dass der Versicherte zu seiner alten privaten Krankenversicherung zurückkehrt. Vielmehr geht es gerade um den Fall, dass die gesetzliche (pflicht oder freiwillige) Versicherung nicht zustande kommt und der Vertrag mit dem vorherigen privaten Versicherer bereits gekündigt gewesen ist. Danach zeigt bereits der Wortlaut der Norm „kommt eine Versicherung nicht zustande“, dass es nicht um eine Doppelversicherung geht, da überhaupt nur die private Versicherung wirksam entstanden ist. Aufgrund dessen, dass die Norm bereits nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Doppelversicherung ausgeht, kann hieraus erst recht kein Verbot für eine solche hergeleitet werden. Ebenso wenig ergibt sich hieraus ein außerordentliches Kündigungsrecht für den privaten Krankenversicherungsvertrag.
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Überdies war der Beklagte im streitigen Zeitraum zuvor nicht privat versichert gewesen und die gesetzliche Versicherung bei der B war wirksam zustande gekommen.
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Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für ein außerordentliches Kündigungsrecht kann es dahinstehen, ob die Kündigung des Beklagten der Klägerin bereits im Mai 2017, oder erst im März 2018 zugegangen ist.
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II.
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Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte im versicherten Zeitraum keine Leistungen mit der Klägerin abgerechnet hat. Die Verpflichtung zur Prämienzahlung besteht unabhängig davon, ob tatsächlich der Versicherungsfall eingetreten ist. Durch den Krankenversicherungsvertrag verpflichtet sich der Versicherungsgeber gemäß § 1 S. 1 VVG gegenüber dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Risiko durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Die vereinbarten Prämienzahlungen, die der Versicherungsnehmer zu zahlen hat, stellen dabei dessen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis dar, die er unabhängig von einem Krankheitsfall und unabhängig von Art und Ausmaß einer Erkrankung monatlich zu erfüllen hat. Insoweit entspricht es gerade dem Wesen solcher Verträge, dass die monatlichen Prämien den Gegenwert zum vom Versicherer zu tragendem Risiko des Eintritts des Versicherungsfalles widerspiegeln.
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III.
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Der Beklagte befindet sich seit dem 02.07.2017 in Verzug, sodass der Säumniszuschlag gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB, 193 Abs. 6 S. 2 VVG ebenfalls begründet ist. Aus § 8 Abs. 1 S. 3 AVB ergibt sich, dass die Beitragsraten jeweils zum Ersten eines Monats fällig sind. Der Beklagte ist zum jeweils Zweiten eines Monats mit dem jeweiligen Monatsbeitrag in Verzug geraten, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedurfte.
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IV.
44
Die Klägerin hat aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ebenfalls einen Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten in Höhe von 12,50 €. Eine Ersatzfähigkeit besteht auch, wenn es einer Mahnung nicht bedurfte (vgl. Ernst, in: MüKo, 8. Aufl. 2019, § 286 BGB Rn.165).
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V.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Einer Mahnung zum Eintritt des Verzugs bedurfte es nicht. Die Aufwendungen sind als Schaden ersatzfähig, da sie für die Rechtsverfolgung zweckmäßig und notwendig waren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.