09.06.2021 · IWW-Abrufnummer 222844
Oberlandesgericht Jena: Urteil vom 26.02.2021 – 4 U 307/20
1. § 9 Abs. 1 VVG ist eine Spezialregelung gegenüber den im BGB enthaltenen allgemeinen Vorschriften über die Widerrufsfolgen und verdrängt § 346 Abs. 1 BGB nur, wenn sie tatbestandsmäßig anwendbar ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 13.09.2017, IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 ff. = NJW 2017, 3784 ff., juris Rn. 20).
2. Als Hinweis auf ein Widerrufsrecht nach § 9 Abs. 1 S. 1 VVG genügt ein grundsätzlicher Hinweis auf die Existenz eines Widerrufsrechts bzw. ein Hinweis darauf, dass überhaupt ein Widerrufsrecht besteht. Nicht erforderlich ist eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, etwa über die formalen Anforderungen seiner Ausübung oder den Fristbeginn (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Mai 2019, 12 U 141/17, VersR 2019, 865-868, juris Rn. 68). Eine Zustimmung nach § 9 Abs. 1 S. 1 VVG kann auch konkludent erteilt werden.
3. Wird ein Versicherungsnehmer in einem fett gedruckten Absatz unmittelbar vor seiner Unterschrift wie folgt auf ein Widerrufsrecht hingewiesen: "Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite die "Vertragsgrundlagen und Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen". Sie enthalten unter anderem einen Hinweis auf das Widerrufsrecht ...." und liegt der Vertragsbeginn nur drei Tage nach dem Datum der Antragsunterzeichnung, so liegt in der Antragstellung eine konkludente Zustimmungserklärung im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 1 VVG, weil der Versicherer aufgrund dieser Umstände davon ausgehen darf, dass dem Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht bekannt ist. Dazu bedarf es nicht der Überlassung eines Durchschlags des Antragsformulars oder des Nachweises eines tatsächlichen Lesens.
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 19.02.2020, Az. 3 O 319/18, wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger begehrt von der Beklagten aufgrund Widerrufs nach §§ 8, 9 VVG n.F. Rückzahlung von Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung aus der Zeit 01.10.2008 bis 30.09.2012. Das Landgericht hat der Klage zu etwa einem Viertel stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Der Kläger beantragte am 28.09.2008 bei der Beklagten den Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Die Beklagte nahm den Antrag mit Versicherungsschein vom 13.10.2008 an.
In der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.09.2012 zahlte der Kläger Versicherungsprämien von insgesamt 6.683,49 EUR an die Beklagte. Dieser Betrag ist die Klageforderung. Die Beklagte erbrachte für diesen Zeitraum Beitragsrückerstattungen von insgesamt 435,20 EUR. Um diesen Betrag hat der Kläger die Klageforderung im zweiten Rechtszug reduziert und nur noch 6.248,29 EUR verlangt.
Der Kläger kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 30.04.2012 wegen einer zum 01.05.2012 in Kraft tretenden Beitragsanpassung.
Im Rahmen einer Parallelklage, die die Beklagte gegen den Kläger wegen Prämienrückstandes aus der Zeit von Oktober 2012 bis November 2014 erhoben hat (1 C 314/15 Amtsgericht P. und 1 S 324/16 Landgericht G.), erklärte der Kläger am 20.06.2016 den Widerruf seiner Vertragserklärung. Mit Schriftsatz vom 18.12.2017 mahnte er die Rückerstattung von 6.683,49 EUR an.
Der Kläger hat behauptet, dass er keine Widerrufsbelehrung erhalten habe. Er habe auch den Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und das Produktinformationsblatt nicht erhalten. Soweit er unter Rubrik 9. des Antragsformulars (Anlage K1) den Empfang dieser Dokumente bestätigt habe, sei diese Erklärung mangels gesonderter Unterschrift unwirksam. Soweit die Beklagte ein Exemplar des Antragsformulars vorgelegt habe (Anlage B1), in welchem auch eine Widerrufsbelehrung enthalten sei, sei diese nicht deutlich hervorgehoben und inhaltlich fehlerhaft, da sie den Fristenlauf nicht an einen Textform-Zugang der Unterlagen anknüpfe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.683,49 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2017 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass durch den vorausgegangenen Rechtsstreit beim Amtsgericht P., 1 C 314/15, und Landgericht G., 1 S 324/16, rechtskräftig entschieden worden sei, dass der Vertrag nicht durch den Widerruf erloschen sei. Das Widerrufsrecht sei außerdem verwirkt. Die Klageforderung könne nicht auf § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG gestützt werden, da der Kläger nach Zugang des Widerrufs keine Prämien mehr gezahlt habe, was aber Voraussetzung dieser Anspruchsgrundlage sei. Auch ein Anspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG scheide aus, da der dort genannte Hinweis auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen und den zu zahlenden Betrag erteilt worden sei. Der Widerruf scheitere auch an einer analogen Anwendung von § 205 Abs. 6 VVG, wonach eine Kündigung nur bei Nachweis einer Anschlussversicherung ohne Unterbrechung wirksam sei. Der Kläger habe keine nahtlose Anschlussversicherung nachgewiesen.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, wie folgt erkannt (berichtigt durch Beschluss vom 25.03.2020, Blatt I/117 f.):
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.522,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 77 % und die Beklagte 23 % zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht nur teilweise stattgegeben. Die Annahme des Landgerichts, der Kläger könne nur Prämien für das erste Versicherungsjahr zurückverlangen, sei rechtsfehlerhaft. Vielmehr könne der Kläger nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB alle gezahlten Prämien zurückverlangen. Der Anspruch sei nicht durch § 9 VVG eingeschränkt, da dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Es fehle schon an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG, die für die Anwendung von § 9 Abs. 1 S. 1 VVG Voraussetzung sei. In einem solchen Fall scheide auch eine Anwendung von § 9 Abs. 1 S. 2 VVG aus.
Darüber hinaus fehle es an der Voraussetzung nach § 9 Abs. 1 S. 1 VVG, wonach der Kläger einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt haben müsse. Eine solche Zustimmung müsse ausdrücklich erteilt werden. Daran fehle es. Aber auch eine konkludente Zustimmung sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht gegeben. Denn dazu habe die Beklagte nichts dargelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Gera vom 19.02.2020, Az. 3 O 319/18, berichtigt durch Beschluss vom 25.03.2020, abzuändern und - zur Klarstellung unter Einbeziehung des erstinstanzlich zugesprochenen Betrags - wie folgt neu zu fassen:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.248,29 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, das Urteil des Landgerichtes Gera v. 19.02.2020, Az. 3 O 319/18, sei nach Korrektur des Urteilstenors durch Beschluss vom 25.03.2020 nicht zu beanstanden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).
Die Gegenberufung ist dahin auszulegen, dass sie nur unter der innerprozessualen Bedingung eingelegt worden ist, dass eine Berichtigung des Urteilstenors ausbleibt. Denn die Gegenberufung ist nur zu dem Zweck eingelegt worden, die Rechtskraft des fehlerhaften Tenors zu verhindern. Dies hat die Beklagte im Schriftsatz vom 30.03.2020 (Bl. 148 f.) und nochmals in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt. Da der Tenor berichtigt worden ist, ist die Bedingung, unter der die Berufung eingelegt werden sollte, nicht eingetreten. Damit gilt die Gegenberufung als nicht eingelegt.
Die Berufung ist unbegründet. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Rückzahlungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB. Der Anspruch besteht vielmehr nur in der vom Landgericht zuerkannten Höhe, da er durch § 9 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 VVG auf diese Höhe eingeschränkt wird.
Nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. bestimmten sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs, "soweit nicht ein anderes bestimmt war", nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§ 346 Abs. 1 BGB). "Etwas anderes bestimmt" war in § 9 VVG. Denn diese Vorschrift ist eine Spezialregelung gegenüber den im BGB enthaltenen allgemeinen Vorschriften über die Widerrufsfolgen, die Letztere nur verdrängt, wenn sie tatbestandsmäßig anwendbar ist (BGH, Urteil vom 13.09.2017, IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 ff. = NJW 2017, 3784 ff., juris Rn. 20; Eberhardt, in: Münchener Kommentar zum VVG, Band 1, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 13).
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG hatte der Versicherungsnehmer Anspruch auf Erstattung der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Prämien. Solche hat der Kläger unstreitig nicht gezahlt. Auch der Vorprozess umfasste nur Prämien von Oktober 2012 bis November 2014.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VVG hat der Versicherer im Falle eines wirksamen Widerrufs zusätzlich zu den nach Widerruf gezahlten die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hatte Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen (Halbsatz 2). Letzteres ist nicht der Fall. Der Kläger hat keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen. Die gegenteilige Pauschalbehauptung der Beklagten hat das Landgericht zu Recht als unsubstantiiert und nicht unter Beweis gestellt ansehen (Urteil Seite 5 vorletzter Absatz). Das wird nicht angegriffen.
Das Landgericht hat vorliegend die Prämien für das erste Versicherungsjahr zugesprochen, nämlich die Prämien vom 01.10.2008 bis 30.09.2009, das sind 133,17 € x 12 Monate, abzüglich der Beitragsrückerstattung für diese Zeit von 75,60 €, ergibt 1.522,44 €.
Der Anspruch aus § 9 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 VVG setzt voraus, dass der Hinweis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG unterblieben ist. Das ist ein Hinweis auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag. Außerdem muss der Versicherungsnehmer zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Voraussetzung ist weiter, dass überhaupt ein Widerrufsrecht besteht. Denn § 9 VVG knüpft nach seinem Wortlaut an § 8 VVG an. Das Bestehen eines Widerrufsrechts setzt voraus, dass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das wiederum setzt voraus, dass im Falle ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch keine 14 Tage abgelaufen sind oder - im Falle nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung - die Frist noch nicht in Lauf gesetzt worden ist. Im vorliegenden Fall ist keine nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG erforderliche ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte den Versicherungsnehmer nicht darauf hingewiesen hat, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen, jeweils "in Textform"-Fassung dieser Dokumente, beginnt. Ein Hinweis auf die "Textform" dieser Dokumente ist unterblieben. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG besagt ausdrücklich, dass diese Dokumente "in Textform" zugegangen sein müssen. Einem Hinweis auf die Textform wird nicht durch einen Hinweis auf die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 1 VVG Genüge getan, der die Textform regelt. Dies zeigt die gesetzliche Musterbelehrung (Anlage zu § 8 Abs. 5 S. 1 VVG), die zusätzlich zu dem Hinweis auf die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 VVG einen Hinweis auf die Textform verlangt.
Im weiteren hat das Landgericht zutreffend die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 VVG a.F. bejaht, also die Voraussetzungen, die den Rückzahlungsanspruch in seiner Höhe reduzieren.
Hiergegen wendet sich die Berufung mit dem Argument, dass diese Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen seien, wenn schon keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliege.
Diese Auffassung ist unzutreffend. § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG gilt gerade auch in den Fällen, in denen es an einer ordnungsgemäßen Belehrung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG fehlt, d.h. entweder überhaupt keine Belehrung vorliegt oder die erteilte Belehrung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht unzulänglich ist (Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. 2019, § 9 Rn. 15). § 9 VVG knüpft - wie ausgeführt - schon nach seinem Wortlaut an das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 8 VVG an.
§ 9 VVG gewährt einen - in unterschiedlicher Höhe - reduzierten Anspruch, wenn auf das Widerrufsrecht, seine Rechtsfolgen und auf den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist oder - ohne diesen Hinweis - der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Im vorliegenden Fall wurde auf der Vorderseite und Rückseite des Antragsformulars auf das Widerrufsrecht hingewiesen. Insoweit genügte ein grundsätzlicher Hinweis auf die Existenz eines Widerrufsrechts (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Mai 2019, 12 U 141/17, VersR 2019, 865-868, juris Rn. 68; Meixner/Steinbeck, Das neue Versicherungsvertragsrecht, 2008, § 1 Rn. 96) bzw. ein Hinweis darauf, dass überhaupt ein Widerrufsrecht besteht (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 9 Rn. 9). Nicht erforderlich war im Rahmen von § 9 VVG eine in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, etwa über die formalen Anforderungen seiner Ausübung oder den Fristbeginn (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Mai 2019, 12 U 141/17, VersR 2019, 865-868, juris Rn. 68; Armbrüster, a.a.O.). Der Kläger wurde bereits im Antragsformular unmittelbar vor seiner Unterschrift durch einen fett gedruckten Text auf das grundsätzliche Bestehen eines Widerrufsrechts hingewiesen (Anlage K1). Dort heißt es:
"Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite die "Vertragsgrundlagen und Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen". Sie enthalten unter anderem einen Hinweis auf das Widerrufsrecht ...."
Darüber hinaus wird ein Hinweis auf die Rückseite des Antragsformulars erteilt und zum "Lesen" aufgefordert. Auf der Rückseite unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" wird auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hingewiesen. Der Kläger behauptet nicht, dass die Rückseite bei Unterzeichnung gefehlt habe. Ferner befindet sich dort ein Hinweis auf den zu zahlenden Betrag in der Weise, dass der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten hat. Gemeint ist der Anteil der Prämien, den der Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs zu zahlen hat bzw. dessen Rückforderung ausgeschlossen ist (Armbrüster, a.a.O., § 9 Rn. 12). Eine konkrete Bezifferung des Gesamtbetrages der zu zahlenden Prämien ist nicht erforderlich, da sich dieser Betrag vor dem Widerruf nicht berechnen lässt (Armbrüster, a.a.O.). Ausreichend ist vielmehr eine abstrakte, wie hier an der Formulierung des § 9 Abs. 1 S. 1 orientierte Umschreibung der Berechnungsgrundlage (Armbrüster, a.a.O.). Dadurch wird der Versicherungsnehmer ausreichend geschützt (Armbrüster, a.a.O.; ders., RuS 2008, 493 ff., 502; Funck, VersR 2008, 163 ff., 166; Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, 3. Aufl. 2017, § 9 Rn. 18).
Soweit der Kläger einwendet, er habe keinen Durchschlag des Antragsformulars mit den vorgenannten Hinweisen erhalten, kann dies dahinstehen. Hierzu braucht nicht der Zeuge Thrum vernommen zu werden. Denn der Kläger hat nach § 9 Abs. 1 S. 1 VVG zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. In diesem Fall besteht nach § 9 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 VVG ein Rückzahlungsanspruch auch ohne den Hinweis nach § 9 Abs. 1 S. 1 VVG.
Nach § 9 Abs. 1 S. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer zunächst zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz überhaupt beginnt (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 9 Rn. 15). Eine solche Zustimmung ergibt sich immer schon aus seiner Vertragserklärung (Armbrüster, a.a.O.). Ein Versicherungsbeginn ist im Versicherungsvertrag notwendigerweise enthalten, so dass der Versicherungsnehmer mit seiner Erklärung zustimmt (Armbrüster, a.a.O.). Die Frage einer konkludenten Zustimmung stellt sich in soweit nicht (Armbrüster, a.a.O.).
Fraglich ist, ob eine Zustimmung zum Versicherungsbeginn vor Ende der Widerrufsfrist vorliegt. Dieser Teil der Zustimmung kann auch konkludent erklärt werden (Armbrüster, a.a.O., § 9 Rn. 16 m.w.N.; offen gelassen in: BGH, Urteil vom 13.09.2017, IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 ff. = NJW 2017, 3784 ff., juris Rn. 23).
Eine Zustimmung zum Versicherungsbeginn vor Ende der Widerrufsfrist liegt bereits in der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, wenn vertraglich ein Versicherungsbeginn festgelegt wird, der sicher oder - aus Sicht des Versicherungsnehmers bei Abgabe der Erklärung - zumindest möglicherweise noch in die Zeit vor Ende der Widerrufsfrist fällt (Armbrüster, a.a.O., § 9 Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Denn der Versicherungsbeginn ist auf den 01.10.2008 festgelegt worden (Anlage K1). Da der Versicherungsantrag nur drei Tage vorher, am 28.09.2008 unterzeichnet worden ist, konnte die Widerrufsfrist noch nicht am 01.10.2008, dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns, abgelaufen sein. Denn sie betrug zwei Wochen (§ 8 Abs. 1 VVG).
Zwar hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (Urteil vom 13.09.2017, IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 ff. = NJW 2017, 3784 ff.) allein in der Datierung eines Versicherungsbeginns weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Zustimmung im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 1 VVG gesehen und unter Rn. 23 ausgeführt:
"Denn allein darin, dass der Kläger ein Angebot auf Abschluss des Versicherungsvertrages unterzeichnete, in dem das Datum des Versicherungsbeginns bezeichnet war, und er später die Versicherungsbeiträge leistete, kann auch keine konkludente Zustimmung zu dem Beginn des Versicherungsschutzes gerade vor Ende der Widerrufsfrist gesehen werden. Voraussetzung für die Annahme einer solchen konkludenten Zustimmungserklärung wäre zumindest, dass der Versicherungsnehmer über das Widerrufsrecht belehrt wurde oder der Versicherer aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, diesem sei sein Widerrufsrecht bekannt gewesen (vgl. BeckOK-VVG/Brand, Stand 30. Juni 2016 § 9 Rn. 14). Andernfalls bringt der Versicherungsnehmer aus Sicht des Erklärungsempfängers nicht schlüssig zum Ausdruck, dass er mit dem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist einverstanden ist."
Daraus ist zu entnehmen, dass ein Versicherungsnehmer, wenn seine Antragserklärung als konkludente Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ende der Widerrufsfrist ausgelegt werden soll, aus Sicht des Versicherers von seinem Widerrufsrecht wissen muss, ohne dass darüber in allen Einzelheiten formell ordnungsgemäß belehrt worden sein muss (s. oben). Denn in diesem Fall darf der Versicherer annehmen, der Versicherungsnehmer habe ein Erklärungsbewusstsein dahin, einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist zuzustimmen. Dem Versicherungsnehmer ist eine Zustimmungserklärung in diesem Fall auch dann zuzurechnen, wenn er kein Erklärungsbewusstsein hat (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, Einf vor § 116 Rn. 17). Entscheidend ist, dass der Versicherungsnehmer bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass seine Unterschrift als Zustimmungserklärung aufgefasst werden könnte (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O.), und dass der Versicherer einen grundsätzlichen Hinweis auf die Existenz eines Widerrufsrechts erteilt hat (s. oben). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn wie oben ausgeführt, wurde der Kläger bereits im Antragsformular unmittelbar vor seiner Unterschrift durch einen fett gedruckten Text auf das grundsätzliche Bestehen eines Widerrufsrechts hingewiesen (Anlage K1). Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass der Kläger den Hinweis angesichts dieser Platzierung auch gelesen hatte, bevor er unterschrieben hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger insoweit unter Zeitdruck gestanden hat. Der Nachweis eines tatsächlichen Lesens ist ebensowenig wie bei der Widerrufsbelehrung erforderlich.
Für die Annahme einer konkludenten Zustimmungserklärung aufgrund Kenntnis vom Widerrufsrecht war es nicht erforderlich, dass ein Durchschlag beim Kläger verblieb, wie dies für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erforderlich ist. Vielmehr genügte es, dass dem Versicherungsnehmer der vorliegende Versicherungsantrag zumindest vorgelegen hat und er ihn unterzeichnet hat. Das ist der Fall.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beklagte müsse beweisen, dass der Kläger die Textpassagen zum Widerrufsrecht auch tatsächlich gelesen habe, trifft dies nicht zu. Vielmehr reicht es aus, wenn die Beklagte davon ausgehen durfte, dass dem Kläger sein Widerrufsrecht bekannt sei (BGH, a.a.O., Rn. 23). Davon durfte sie ausgehen, weil das Widerrufsrecht im Text unmittelbar vor der Unterschrift erwähnt ist und die Passage damit beginnt:
"Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite die "Vertragsgrundlagen und Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen". Sie enthalten unter anderem einen Hinweis auf das Widerrufsrecht ...."
Der Kläger behauptet nicht, dass ihm bei der Unterschriftsleistung im Antragsformular ein unvollständiges Exemplar vorgelegen habe.
Soweit der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung eine konkludente Zustimmungserklärung aus tatsächlichen Gründen verneint hat, lag dies daran, dass dort weder eine Widerrufsbelehrung noch ein Hinweis auf ein Widerrufsrecht erteilt worden war. Der vorliegende Fall liegt anders. Hier ist ein Hinweis auf das Widerrufsrecht erteilt worden.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, eine Zustimmung im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 1 VVG könne nur "ausdrücklich" erteilt werden, folgt dem der Senat nicht. Zu folgen ist insoweit der herrschenden Lehre, die die Möglichkeit einer konkludenten Zustimmung bejaht (s. die Fundstellen bei: Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 9 Rn. 16 m.w.N.; Eberhardt, in: Münchener Kommentar zum VVG, Band 1, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 18, m.w.N. und unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/11643, Seite 150; offen gelassen von BGH a.a.O., s. oben). Denn das Gesetz verlangt keine ausdrückliche Zustimmung (Looschelders/Heinig, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl. 2011, § 9 Rn. 13).
Darüber hinaus bedarf es keines Hinweises auf das Zustimmungserfordernis an sich (Eberhardt, in: Münchener Kommentar zum VVG, Band 1, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 17).
Ob der Widerruf auch wegen einer analogen Anwendung des § 205 Abs. 6 VVG in Bereich der Krankenversicherung unwirksam ist (wirksamer Widerruf nur bei Nachweis einer Anschlussversicherung), braucht nicht entschieden zu werden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Senat weicht nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung ab. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsanwendung und erfordert weder eine Fortbildung des Rechts noch eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.