31.01.2022 · IWW-Abrufnummer 227202
Oberlandesgericht Saarbrücken: Urteil vom 05.11.2021 – 5 U 32/21
1. Eine bei der Antragstellung erteilte Rücktrittsbelehrung, die auf die zu diesem Zeitpunkt noch maßgebliche Frist von 14 Tagen hinweist, genügt auch dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Annahmeerklärung des Versicherers erst nach Inkrafttreten der zur Verlängerung der Widerrufsfrist auf 30 Tage führenden Gesetzesänderung erfolgt ist.
2. Auch nach Antragstellung hat der Versicherer noch die Möglichkeit, den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über die verlängerte Rücktrittsfrist zu belehren und dadurch die Frist in Lauf zu setzen.
Oberlandesgericht Saarbrücken
Tenor:
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.434,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, einem britischen Lebensversicherer, Rückabwicklungsansprüche nach Rücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag, auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, geltend. Er hatte bei der seinerzeit unter "C. M. I. Limited" firmierenden Beklagten am 17. November 2004 einen Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages, Typ "Wealthmaster Classic", gestellt, der ausweislich des Versicherungsscheins vom 8. Dezember 2004 (Versicherungsschein-Nr. ..., Anlage K2) mit Vertragsbeginn 1. Dezember 2004 und einer Laufzeit von 30 Jahren zustande gekommen war und auf den nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen deutsches Recht Anwendung fand. Der Kläger erhielt im Zuge der Beratung von seinem Versicherungsmakler eine Broschüre mit einer einleitenden Beschreibung, den Verbraucherinformationen, dem Antragsformular und den Policenbedingungen ausgehändigt (Anlage B1). Das von ihm unterzeichnete Antragsformular (Anlage B2) enthielt im Abschnitt "K. - Unterschriften" eine vom Kläger gesondert unterzeichnete Bestätigung, dass ihm die Verbraucherinformationen, die Policenbedingungen für den Vertrag sowie eine Musterberechnung, die die mögliche Entwicklung des Vertrages zeigt, ausgehändigt worden seien. Außerdem enthielt es im Abschnitt "I. - Erklärung des/der Antragstellers/Antragstellerin" am Ende in einem gesonderten Absatz eine in Fettdruck gehaltene Belehrung folgenden Wortlautes:
"Ich bin darüber belehrt worden, dass ich innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Policenbedingungen und der Verbraucherinformationen von dem Vertrag zurücktreten kann. Zur Wahrung der Frist genügt rechtzeitiges Absenden der Rücktrittserklärung."
In dem Anschreiben vom 8. Dezember 2004 (Anlage B4), mit dem die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein übersandte, hieß es:
"Anbei übersenden wir Ihnen Ihren Versicherungsschein, der in Verbindung mit den Wealthmaster Classic Plan Policenbedingungen NG015/0204 zu lesen ist."
des Weiteren, durch Kursivschrift drucktechnisch hervorgehoben in einem eigenen Absatz:
"Sie können innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieses Schreibens vom oben genannten Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die in diesem Fall bereits gezahlten Beiträge werden wir dann erstatten."
Im Jahr 2005 teilte der Kläger der Beklagten die Änderung seiner Bankverbindung für Auszahlungen und Einziehungsermächtigungen mit. Am 14. März 2007 erteilte er der Beklagten eine weitere Einziehungsermächtigung für rückständige Beiträge in Höhe von 110,- Euro. Im Jahr 2008 widersprach er der ursprünglichen Vereinbarung einer automatischen Beitragserhöhung von jährlich 5 Prozent und bat um Aussetzung für das kommende Jahr. Auch in den Jahren 2009 und 2010 bat er darum, die automatische Beitragserhöhung für das jeweils kommende Jahr auszusetzen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 teilte er der Beklagten erneut eine Adressänderung mit. Am 11. Januar 2012 kündigte er den Versicherungsvertrag zum 1. Februar 2012, woraufhin die Beklagte den Rückkaufswert in Höhe von 5.727,59 Euro sowie eine weitere Teilauszahlung in Höhe von 115,- Euro an den Kläger auszahlte (Anlage K4). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 erklärte der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Berufung auf § 8 Abs. 5 VVG a.F. den Rücktritt vom Vertrag (Anlage K5). Seine Aufforderung, den Rücktritt anzuerkennen und die vollständig eingezahlten Prämien zuzüglich einer Nutzungsentschädigung an den Kläger zu bezahlen, wies die Beklagte mit Schreiben vom 7. Januar 2019 zurück (Anlage K 6). In Ansehung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat sie die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 145 GA).
Der Kläger hat zur Begründung seines auf 5.434,75 Euro bezifferten Rückzahlungsanspruchs die Auffassung vertreten, er sei bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt worden; infolgedessen sei die dort bestimmte Rücktrittsfrist nicht in Lauf gesetzt wurden und eine Lösung vom Vertrag weiterhin möglich. Die im Antragsformular erteilte Belehrung sei nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben gewesen, weil sie zwar fett gedruckt, jedoch unter einer irreführenden Überschrift platziert gewesen sei. Die dort angegebene Frist von 14 Tagen sei wegen der vor Vertragsschluss erfolgten Gesetzesänderung auf 30 Tage zu kurz und deswegen fehlerhaft gewesen. Der zurückzuerstattende Betrag errechne sich aus der Summe von eingezahlten Beiträgen abzüglich Risikoschutz (9.530,- Euro - 33,18 Euro) und gezogenen Nutzungen (1.780,52 Euro), abzüglich der bereits erlangten Auszahlungen (5.727,59 Euro). Die Beklagte sei auch schadensersatzrechtlich gehalten, den Kläger durch Rückabwicklung wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Vertrag entweder gar nicht oder nur als "echte" kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen worden, weil sie den Kläger bei Vertragsschluss nicht ausreichend über die Nachteile und Risiken des Vertrages im Hinblick auf eine mögliche negative Entwicklung der Sparbeiträge im Vergleich zu einer normalen kapitalbildenden Lebensversicherung aufgeklärt und durch die Aufmachung als Lebensversicherung mit garantiertem Wertzuwachs auch verschleiert habe, dass es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine nicht völlig risikolose Kapitalanlage gehandelt habe. Dabei habe sich der Schaden auch erst im Zeitpunkt des Rücktritts im Jahr 2018 realisiert, so dass eine Verjährung nicht eingetreten sei. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die von ihr erteilte Belehrung über das Rücktrittsrecht sei nach damals geltendem Recht ordnungsgemäß gewesen; gleichwohl sei mit dem Policenbegleitschreiben vom 8. Dezember 2004 ein Hinweis auf die nun geltende längere Frist erfolgt, darüber hinaus habe auch der Versicherungsmakler des Klägers diesen mündlich über sein Rückabwicklungsrecht belehrt. Die Nutzungsberechnung des Klägers basiere auf falschen Annahmen; sie habe sich an der konkreten Entwicklung des Pools zu orientieren, in den der Sparanteil der Beiträge investiert worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 163 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Rückabwicklungsansprüche aufgrund eines Rücktrittes nach § 346 Abs. 1 BGB seien verfristet, weil der Kläger bei Vertragsschluss ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt worden und die gesetzliche Frist für den Rücktritt abgelaufen sei; zudem sei ein etwaiges Rücktrittsrecht auch verwirkt. Schadensersatzansprüche wegen vermeintlicher Verletzungen der Aufklärungs- oder Beratungspflicht vor Vertragsschluss seien nach Ablauf von 10 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs im Dezember 2004 mittlerweile verjährt.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumentation vertritt er weiterhin die Ansicht, dass die ihm erteilte Rücktrittsbelehrung sowohl formal als auch inhaltlich unzureichend gewesen sei, und dass der Rücktritt auch nicht gegen Treu und Glauben verstoße.
Der Kläger beantragt (Bl. 203 GA):
1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) wird unter Aufhebung des am 2. März 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 120/20, verurteilt, an die Klagepartei 5.434,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. November 2018 zu zahlen;
2. unter Aufhebung des am 2. März 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 120/20, wird die Beklagte verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 Euro freizustellen;
und für den Fall, dass der Senat zu der Ansicht kommen sollte, die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO seien gegeben, wird ein Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges gestellt.
Die Beklagte beantragt (Bl. 241 GA),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 26. Januar 2021 (Bl. 154 f. GA) sowie des Senats vom 1. Oktober 2021 (BI. 299 f. GA) verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist kraft Gesetzes nicht mehr wirksam ausgeübt werden konnte, eine Rückabwicklung des Vertrages nach den §§ 346 ff. BGB mithin ausscheidet, und dass ein weiterhin geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz wegen einer vermeintlichen Verletzung vorvertraglicher Beratungspflichten bei Klageerhebung im Jahr 2020 verjährt war. Für die vom Kläger beanspruchte Erstattung geleisteter Prämien, gezogener Nutzungen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht daher keine rechtliche Grundlage.
1.
Einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr empfangener Leistungen und Herausgabe gezogener Nutzungen aus § 346 Abs. 1 BGB hat das Landgericht zu Recht verneint, weil der vom Kläger erstmals im Jahre 2018 erklärte Rücktritt verfristet war; auf die - nachgelagerte - Frage einer möglichen Verwirkung des Rücktrittsrechts kommt es demnach hier nicht an.
a)
Das vom Kläger beanspruchte gesetzliche Rücktrittsrecht kann sich vorliegend nur aus § 8 Abs. 5 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) ergeben, weil der vom Kläger am 17. November 2004 beantragte und mit Versicherungsschein vom 8. Dezember 2004 policierte Vertrag vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurde, mithin als sog. "Altvertrag" unter Geltung dieser früheren Rechtslage zustande gekommen ist (zum Übergangsrecht allgemein Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., Art. 1 EGVVG Rn. 9 ff.; Schneider, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 1a Rn. 43 ff.). Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. konnte der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung innerhalb einer Frist von zunächst 14 bzw. sodann - seit 8. Dezember 2004, vgl. Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004, BGBl. I S. 3102 - 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Die Frist begann gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hatte. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird im Streitfall auch nicht durch ein vorrangiges Widerspruchsrecht des Klägers nach § 5a VVG a.F. ausgeschlossen, nachdem dem Kläger - unstreitig - bereits bei Antragstellung sämtliche erforderlichen Vertragsdokumente, insbesondere die Verbraucherinformationen im Sinne des § 10a VAG a.F. und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen übergeben worden waren (vgl. § 8 Absatz 6 VVG a.F.), der Versicherungsvertrag mithin im sog. "Antragsmodell" abgeschlossen worden ist.
b)
Als der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26. Oktober 2018 unter Berufung auf § 8 Abs. 5 VVG a.F. den Rücktritt vom Vertrag erklärte (Anlage K5), war die Rücktrittsfrist abgelaufen. Sie begann mit dem formellen Abschluss des Vertrages zu laufen (vgl. Römer, in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 8 Rn. 70; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 100), d.h. mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 8. Dezember 2004; durch die damit seitens der Beklagten erklärte Annahme des Versicherungsantrags des Klägers wurde der Vertrag abgeschlossen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435). Hiervon an gerechnet, lief die - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebliche - 30-tägige Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts des Klägers, weil dieser ausweislich der vorgelegten Vertragsunterlagen formell und inhaltlich ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden war: aa)
Soweit der Kläger Bedenken gegen die äußere Form der Belehrung äußert, ist das Landgericht dem zu Recht nicht gefolgt.
(1)
§ 8 Abs. 5 VVG a.F. setzt - ebenso wie schon zuvor § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung - eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung nicht ausdrücklich voraus; darin unterscheidet sich die Vorschrift insbesondere von der nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. für Vertragsabschlüsse im sog. "Policenmodell" vorgeschriebenen Belehrung, die nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut "in drucktechnisch deutlicher Form" erteilt werden musste. Nach der Rechtsprechung muss aber auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513; Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224; Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, RuS 2016, 556; Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 41/14, VersR 2016, 1483; vgl. auch Römer, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 8 Rn. 60; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 74, 102). Bestimmte Vorgaben, wie dies zu geschehen hat, macht das Gesetz hierfür allerdings nicht. Ob eine Rücktrittsbelehrung den genannten Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 IV ZR 501/15, juris; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - IV ZR 201/16, VersR 2018, 862, zu § 5a VVG a.F.). Maßgeblich sind die konkreten Umstände der jeweils tatrichterlich zu beurteilenden Schriftstücke (Senat, Urteil vom 3. April 2019 - 5 U 79/18, juris, m.w.N.).
(2)
Entgegen der Ansicht des Klägers genügt die in dem Antragsformular der Beklagten enthaltene Belehrung den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist durch ihre Stellung im Antragsformular, ihren Fettdruck und das farblich auffallende Feld, in dem die Belehrung steht, ausreichend hervorgehoben, wie der Senat und im Übrigen auch eine Vielzahl weiterer Oberlandesgerichte bereits entschieden haben, worauf ergänzend Bezug genommen wird (Senat, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 36/19; ferner z.B. OLG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 20 U 194/18 = Anlage B24; OLG Hamm, Beschluss vom 22. März 2019 - 20 U 34/19 = Anlage B 30; OLG München, Beschluss vom 21. August 2018 - 21 U 1692/18 = Anlage B20). Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung der Argumente des Klägers aus der Berufungsbegründung die Einschätzung des Landgerichts, dass die hier verwendete Belehrung den vorstehend beschriebenen Anforderungen an eine dem Aufklärungsziel Rechnung tragende Aufklärung genügte, weil sie durch ihre äußerliche Gestaltung unter Verwendung von Fettdruck und ihre farblich herausgehobene Plazierung innerhalb des die "Erklärungen des Antragstellers" betreffenden Abschnittes, oberhalb des Bereiches, in dem die Unterschriften zu leisten waren, schon auf den ersten Blick deutlich zu erkennen war. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der vom Kläger im Berufungsrechtszug vorgelegten Farbkopie und genügte vorliegend, um dem damit verfolgten Aufklärungsziel in auskömmlicher Weise Rechnung zu tragen.
bb)
Die Belehrung ist auch in inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäß.
(1)
Vergeblich rügt der Kläger, die Belehrung enthalte keinen Hinweis auf die erforderliche Form, in der der Rücktritt zu erklären ist. § 8 Abs. 5 VVG a.F. enthält insoweit keine gesetzlichen Vorgaben. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nimmt das Landgericht deshalb zu Recht an, dass sich die Belehrung nicht über die mögliche Form der Rücktrittserklärung verhalten muss, weil nicht einmal das Gesetz eindeutig eine bestimmte Form verlangt und von der Beklagten deshalb nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, RuS 2016, 556; Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435; OLG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11, juris).
(2)
Ebenso wenig erweist sich die Belehrung deshalb als fehlerhaft, weil sie - bei Verwendung in dem vom Kläger am 17. November 2004 unterzeichneten Antragsformular - auf eine Rücktrittsfrist von 14 Tagen hinwies.
(a)
Der Kläger merkt zwar zu Recht an, dass § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. mit Wirkung vom 8. Dezember 2004 dahin geändert worden ist, dass die vormals 14-tägige Frist fortan auf 30 Tage erweitert wurde (Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004, BGBl. I. S. 3102). Da dieses Gesetz insoweit keine Übergangsvorschrift enthält, richtet sich seine Anwendbarkeit nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Kollisionsrechts (allgemein: Staudinger/Hönle (2018) EGBGB Art 170, Rn. 4 ff.; Krüger, in: MünchKomm-BGB 5. Aufl., Art. 170 EGBGB Rn. 1 ff.). Daraus folgt, dass der Versicherungsvertrag, der durch Zugang der in dem Versicherungsschein enthaltenen Annahmeerklärung der Beklagten zustande gekommen ist, und die daraus folgenden Rechtswirkungen grundsätzlich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage beurteilt werden müssen, während andererseits, zur Vermeidung einer - verfassungsrechtlich problematischen - Rückwirkung, in der Vergangenheit vorgenommene Rechtshandlungen weiterhin dem früheren Recht unterliegen und Vorschriften, die vor oder bei Abschluss des Vertrages zu beachten sind, auch danach keine Anwendung finden (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101; Senat, Urteil vom 6. Februar 2013 - 5 U 292/11, RuS 2014, 74; Schneider, VersR 2008, 589 ff., 860). Dementsprechend hat der Senat - im Einklang mit zahlreichen anderen Oberlandesgerichten - bereits entschieden, dass eine unter Geltung des bis zum 7. Dezember 2004 maßgeblichen § 8 Abs. 5 VVG a.F. erteilte, insoweit ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung ihre Wirkung auch dann behält, wenn der Versicherer den vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Antrag erst später annimmt, weil mehr, als ein zum Zeitpunkt der Belehrungserteilung gesetzeskonformes Handeln von ihm nicht verlangt werden kann (Senat, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 36/19). Daran hält er auch für den vorliegenden Fall fest.
(b)
Davon abgesehen, hätte die Beklagte, wollte man sie für verpflichtet halten, die infolge der Gesetzesänderung bis zum Vertragsschluss "überholte" Belehrung zu korrigieren, auch dieser - vermeintlichen - Anforderung genügt. Denn sie hat mit Übersendung des Versicherungsscheines in ihrem Anschreiben vom 8. Dezember 2004 ausdrücklich und deutlich - durch Kursivschrift - in einem eigenen Absatz hervorgehoben darauf hingewiesen, dass der Rücktritt nunmehr innerhalb von 30 Tagen erklärt werden könne; jedenfalls das war ausreichend (Senat, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 36/19; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13, RuS 2016, 66). Auch nach Stellung des Antrages hat der Versicherer noch die Möglichkeit, den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß zu belehren und dadurch die Frist in Lauf zu setzen (Römer, in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 8 VVG Rn. 57 und 70); dies folgt letztlich auch aus § 5a VVG a.F., denn daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber sogar die nachträgliche Überlassung der für den Vertrag maßgeblichen Unterlagen einschließlich der Belehrung erst mit Übersendung des Versicherungsscheines für zulässig erachtete. Entscheidend ist jedoch vor allem, dass - so die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - "dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben" (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, VersR 2020, 341). Von einer solchen fehlenden Möglichkeit des Klägers konnte hier jedoch spätestens mit Erhalt dieser Klarstellung keine Rede mehr sein. Die Beklagte hat damit, entgegen der Ansicht des Klägers, auch keine unklare Rechtslage geschaffen. Wenn - wie hier - eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris, zu § 5a VVG a.F.). Dies ist hier nicht der Fall gewesen, denn angesichts der Eindeutigkeit der Belehrung in dem Policenbegleitschreiben, die dem Kläger bei Fristbeginn mit Erhalt des Versicherungsscheins vorlag, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verbraucher wie der Kläger deshalb von einem zu diesem Zeitpunkt noch möglichen Widerspruch abgehalten worden wäre. Im Übrigen hätte sich die Beklagte zugunsten des Versicherungsnehmers auch an der im Begleitschreiben genannten - längeren - Frist festhalten lassen müssen, so dass dem Kläger auch insoweit kein Nachteil entstanden wäre (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris). Auch deshalb ist der Kläger hier zweifelsfrei ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden.
cc)
Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich, die Rücktrittsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Kläger den Erhalt der Belehrung nicht "durch Unterschrift bestätigt" habe. Entgegen der Auffassung des Klägers war dazu keine gesonderte Unterschrift unter die Rücktrittsbelehrung erforderlich. Das folgt schon aus einem Vergleich mit anderen gesetzlichen Vorschriften, die - anders als § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. - eine gesonderte Unterschrift unter die Belehrung verlangen (vgl. Römer, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 8 Rn. 63, 70; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 75). Wie das Landgericht zu Recht ausführt, genügte es hier, dass der Kläger den Antrag, in dem die Belehrung enthalten war, unterzeichnet hat, solange daraus zweifelsfrei geschlossen werden kann, dass sich die Unterschrift (auch) auf die Belehrung bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435; Senat, Urteil vom 3. April 2019 - 5 U 79/18, juris, m.w.N.). Daran bestehen hier jedoch keine Zweifel, nachdem sich die - nach damals geltendem Recht inhaltlich zutreffende - Belehrung unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile befindet, in der der Kläger den Antrag auch tatsächlich unterzeichnet hat, so dass gewährleistet war, dass er sie auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen konnte. Dass die weitere Belehrung in dem Policenbegleitschreiben vom 8. Dezember 2004, mit der der Kläger auf die geänderte Rechtslage zur Rücktrittsfrist hingewiesen wurde, von diesem nicht mehr eigens unterschrieben wurde, ist ebenfalls unschädlich. Ohnehin war dieser neuerliche Hinweis nach dem oben Gesagten nicht zwingend erforderlich. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, bedürfte es dann keiner gesonderten, zusätzlichen Unterschrift des Klägers, sondern genügte diejenige unter den Antrag, der die ursprüngliche Belehrung enthielt, weil dann lediglich eine ausschließlich zugunsten des Klägers wirkende Verlängerung der Frist aus der ursprünglich richtigen Belehrung an die zwischenzeitlich geänderte Rechtslage in Rede stünde, an die die Beklagte gebunden war, eine Gefährdung der Rechte des Klägers mithin ausgeschlossen war und der Zweck der Belehrung, den Kläger auf sein Rücktrittsrecht aufmerksam zu machen, bereits durch die Unterzeichnung des Antrages erreicht wurde (in diesem Sinne etwa OLG München, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 21 U 3086/20 = Anlage BE2; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 10 U 111/20 = Anlage BW 3).
c)
Da der Kläger mithin ordnungsgemäß belehrt wurde, wie das Landgericht auch im Übrigen zutreffend angenommen hat, und das gesetzliche Rücktrittsrecht des Klägers folglich bei Zugang des Rücktrittsschreibens im Jahr 2018 nicht mehr bestand, kommt es auf die vom Landgericht gesondert getroffene Annahme seiner Verwirkung nicht mehr an. Vielmehr scheiden mit der Klage geltend gemachte Ansprüche aus der Rückabwicklung des Versicherungsvertrages gemäß § 346 Abs. 1 BGB schon deshalb aus. Entsprechendes gilt für die unter Schadensersatzgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) beanspruchte Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die als Nebenforderungen das Schicksal der geltend gemachten Hauptforderungen teilen.
2.
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB; zum Ganzen: BGHZ 194, 39 ff.) hat das Landgericht mit einer in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung, der sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtlage anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug nimmt (LGU, S. 12 ff.), für verjährt erachtet; dagegen erinnert auch die Berufung - zu Recht - nichts mehr. Allein der Vollständigkeit halber sei noch ergänzt, dass Ansprüche des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht in Betracht kommen, weil der Kläger die Versicherungsbeiträge aufgrund eines wirksamen Versicherungsvertrages geleistet hat.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Urteil vom 05.11.2021
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 2. März 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 120/20 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.434,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, einem britischen Lebensversicherer, Rückabwicklungsansprüche nach Rücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag, auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, geltend. Er hatte bei der seinerzeit unter "C. M. I. Limited" firmierenden Beklagten am 17. November 2004 einen Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages, Typ "Wealthmaster Classic", gestellt, der ausweislich des Versicherungsscheins vom 8. Dezember 2004 (Versicherungsschein-Nr. ..., Anlage K2) mit Vertragsbeginn 1. Dezember 2004 und einer Laufzeit von 30 Jahren zustande gekommen war und auf den nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen deutsches Recht Anwendung fand. Der Kläger erhielt im Zuge der Beratung von seinem Versicherungsmakler eine Broschüre mit einer einleitenden Beschreibung, den Verbraucherinformationen, dem Antragsformular und den Policenbedingungen ausgehändigt (Anlage B1). Das von ihm unterzeichnete Antragsformular (Anlage B2) enthielt im Abschnitt "K. - Unterschriften" eine vom Kläger gesondert unterzeichnete Bestätigung, dass ihm die Verbraucherinformationen, die Policenbedingungen für den Vertrag sowie eine Musterberechnung, die die mögliche Entwicklung des Vertrages zeigt, ausgehändigt worden seien. Außerdem enthielt es im Abschnitt "I. - Erklärung des/der Antragstellers/Antragstellerin" am Ende in einem gesonderten Absatz eine in Fettdruck gehaltene Belehrung folgenden Wortlautes:
"Ich bin darüber belehrt worden, dass ich innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Policenbedingungen und der Verbraucherinformationen von dem Vertrag zurücktreten kann. Zur Wahrung der Frist genügt rechtzeitiges Absenden der Rücktrittserklärung."
In dem Anschreiben vom 8. Dezember 2004 (Anlage B4), mit dem die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein übersandte, hieß es:
"Anbei übersenden wir Ihnen Ihren Versicherungsschein, der in Verbindung mit den Wealthmaster Classic Plan Policenbedingungen NG015/0204 zu lesen ist."
des Weiteren, durch Kursivschrift drucktechnisch hervorgehoben in einem eigenen Absatz:
"Sie können innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieses Schreibens vom oben genannten Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die in diesem Fall bereits gezahlten Beiträge werden wir dann erstatten."
Im Jahr 2005 teilte der Kläger der Beklagten die Änderung seiner Bankverbindung für Auszahlungen und Einziehungsermächtigungen mit. Am 14. März 2007 erteilte er der Beklagten eine weitere Einziehungsermächtigung für rückständige Beiträge in Höhe von 110,- Euro. Im Jahr 2008 widersprach er der ursprünglichen Vereinbarung einer automatischen Beitragserhöhung von jährlich 5 Prozent und bat um Aussetzung für das kommende Jahr. Auch in den Jahren 2009 und 2010 bat er darum, die automatische Beitragserhöhung für das jeweils kommende Jahr auszusetzen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 teilte er der Beklagten erneut eine Adressänderung mit. Am 11. Januar 2012 kündigte er den Versicherungsvertrag zum 1. Februar 2012, woraufhin die Beklagte den Rückkaufswert in Höhe von 5.727,59 Euro sowie eine weitere Teilauszahlung in Höhe von 115,- Euro an den Kläger auszahlte (Anlage K4). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 erklärte der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Berufung auf § 8 Abs. 5 VVG a.F. den Rücktritt vom Vertrag (Anlage K5). Seine Aufforderung, den Rücktritt anzuerkennen und die vollständig eingezahlten Prämien zuzüglich einer Nutzungsentschädigung an den Kläger zu bezahlen, wies die Beklagte mit Schreiben vom 7. Januar 2019 zurück (Anlage K 6). In Ansehung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche hat sie die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 145 GA).
Der Kläger hat zur Begründung seines auf 5.434,75 Euro bezifferten Rückzahlungsanspruchs die Auffassung vertreten, er sei bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt worden; infolgedessen sei die dort bestimmte Rücktrittsfrist nicht in Lauf gesetzt wurden und eine Lösung vom Vertrag weiterhin möglich. Die im Antragsformular erteilte Belehrung sei nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben gewesen, weil sie zwar fett gedruckt, jedoch unter einer irreführenden Überschrift platziert gewesen sei. Die dort angegebene Frist von 14 Tagen sei wegen der vor Vertragsschluss erfolgten Gesetzesänderung auf 30 Tage zu kurz und deswegen fehlerhaft gewesen. Der zurückzuerstattende Betrag errechne sich aus der Summe von eingezahlten Beiträgen abzüglich Risikoschutz (9.530,- Euro - 33,18 Euro) und gezogenen Nutzungen (1.780,52 Euro), abzüglich der bereits erlangten Auszahlungen (5.727,59 Euro). Die Beklagte sei auch schadensersatzrechtlich gehalten, den Kläger durch Rückabwicklung wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Vertrag entweder gar nicht oder nur als "echte" kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen worden, weil sie den Kläger bei Vertragsschluss nicht ausreichend über die Nachteile und Risiken des Vertrages im Hinblick auf eine mögliche negative Entwicklung der Sparbeiträge im Vergleich zu einer normalen kapitalbildenden Lebensversicherung aufgeklärt und durch die Aufmachung als Lebensversicherung mit garantiertem Wertzuwachs auch verschleiert habe, dass es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine nicht völlig risikolose Kapitalanlage gehandelt habe. Dabei habe sich der Schaden auch erst im Zeitpunkt des Rücktritts im Jahr 2018 realisiert, so dass eine Verjährung nicht eingetreten sei. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die von ihr erteilte Belehrung über das Rücktrittsrecht sei nach damals geltendem Recht ordnungsgemäß gewesen; gleichwohl sei mit dem Policenbegleitschreiben vom 8. Dezember 2004 ein Hinweis auf die nun geltende längere Frist erfolgt, darüber hinaus habe auch der Versicherungsmakler des Klägers diesen mündlich über sein Rückabwicklungsrecht belehrt. Die Nutzungsberechnung des Klägers basiere auf falschen Annahmen; sie habe sich an der konkreten Entwicklung des Pools zu orientieren, in den der Sparanteil der Beiträge investiert worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 163 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Rückabwicklungsansprüche aufgrund eines Rücktrittes nach § 346 Abs. 1 BGB seien verfristet, weil der Kläger bei Vertragsschluss ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt worden und die gesetzliche Frist für den Rücktritt abgelaufen sei; zudem sei ein etwaiges Rücktrittsrecht auch verwirkt. Schadensersatzansprüche wegen vermeintlicher Verletzungen der Aufklärungs- oder Beratungspflicht vor Vertragsschluss seien nach Ablauf von 10 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs im Dezember 2004 mittlerweile verjährt.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumentation vertritt er weiterhin die Ansicht, dass die ihm erteilte Rücktrittsbelehrung sowohl formal als auch inhaltlich unzureichend gewesen sei, und dass der Rücktritt auch nicht gegen Treu und Glauben verstoße.
Der Kläger beantragt (Bl. 203 GA):
1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) wird unter Aufhebung des am 2. März 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 120/20, verurteilt, an die Klagepartei 5.434,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. November 2018 zu zahlen;
2. unter Aufhebung des am 2. März 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 120/20, wird die Beklagte verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 Euro freizustellen;
und für den Fall, dass der Senat zu der Ansicht kommen sollte, die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO seien gegeben, wird ein Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges gestellt.
Die Beklagte beantragt (Bl. 241 GA),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 26. Januar 2021 (Bl. 154 f. GA) sowie des Senats vom 1. Oktober 2021 (BI. 299 f. GA) verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist kraft Gesetzes nicht mehr wirksam ausgeübt werden konnte, eine Rückabwicklung des Vertrages nach den §§ 346 ff. BGB mithin ausscheidet, und dass ein weiterhin geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz wegen einer vermeintlichen Verletzung vorvertraglicher Beratungspflichten bei Klageerhebung im Jahr 2020 verjährt war. Für die vom Kläger beanspruchte Erstattung geleisteter Prämien, gezogener Nutzungen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht daher keine rechtliche Grundlage.
1.
Einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr empfangener Leistungen und Herausgabe gezogener Nutzungen aus § 346 Abs. 1 BGB hat das Landgericht zu Recht verneint, weil der vom Kläger erstmals im Jahre 2018 erklärte Rücktritt verfristet war; auf die - nachgelagerte - Frage einer möglichen Verwirkung des Rücktrittsrechts kommt es demnach hier nicht an.
a)
Das vom Kläger beanspruchte gesetzliche Rücktrittsrecht kann sich vorliegend nur aus § 8 Abs. 5 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) ergeben, weil der vom Kläger am 17. November 2004 beantragte und mit Versicherungsschein vom 8. Dezember 2004 policierte Vertrag vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurde, mithin als sog. "Altvertrag" unter Geltung dieser früheren Rechtslage zustande gekommen ist (zum Übergangsrecht allgemein Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., Art. 1 EGVVG Rn. 9 ff.; Schneider, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 1a Rn. 43 ff.). Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. konnte der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung innerhalb einer Frist von zunächst 14 bzw. sodann - seit 8. Dezember 2004, vgl. Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004, BGBl. I S. 3102 - 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Die Frist begann gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hatte. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird im Streitfall auch nicht durch ein vorrangiges Widerspruchsrecht des Klägers nach § 5a VVG a.F. ausgeschlossen, nachdem dem Kläger - unstreitig - bereits bei Antragstellung sämtliche erforderlichen Vertragsdokumente, insbesondere die Verbraucherinformationen im Sinne des § 10a VAG a.F. und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen übergeben worden waren (vgl. § 8 Absatz 6 VVG a.F.), der Versicherungsvertrag mithin im sog. "Antragsmodell" abgeschlossen worden ist.
b)
Als der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26. Oktober 2018 unter Berufung auf § 8 Abs. 5 VVG a.F. den Rücktritt vom Vertrag erklärte (Anlage K5), war die Rücktrittsfrist abgelaufen. Sie begann mit dem formellen Abschluss des Vertrages zu laufen (vgl. Römer, in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 8 Rn. 70; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 100), d.h. mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 8. Dezember 2004; durch die damit seitens der Beklagten erklärte Annahme des Versicherungsantrags des Klägers wurde der Vertrag abgeschlossen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435). Hiervon an gerechnet, lief die - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebliche - 30-tägige Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts des Klägers, weil dieser ausweislich der vorgelegten Vertragsunterlagen formell und inhaltlich ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden war: aa)
Soweit der Kläger Bedenken gegen die äußere Form der Belehrung äußert, ist das Landgericht dem zu Recht nicht gefolgt.
(1)
§ 8 Abs. 5 VVG a.F. setzt - ebenso wie schon zuvor § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung - eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung nicht ausdrücklich voraus; darin unterscheidet sich die Vorschrift insbesondere von der nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. für Vertragsabschlüsse im sog. "Policenmodell" vorgeschriebenen Belehrung, die nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut "in drucktechnisch deutlicher Form" erteilt werden musste. Nach der Rechtsprechung muss aber auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513; Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224; Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, RuS 2016, 556; Urteil vom 28. September 2016 - IV ZR 41/14, VersR 2016, 1483; vgl. auch Römer, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 8 Rn. 60; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 74, 102). Bestimmte Vorgaben, wie dies zu geschehen hat, macht das Gesetz hierfür allerdings nicht. Ob eine Rücktrittsbelehrung den genannten Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 IV ZR 501/15, juris; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - IV ZR 201/16, VersR 2018, 862, zu § 5a VVG a.F.). Maßgeblich sind die konkreten Umstände der jeweils tatrichterlich zu beurteilenden Schriftstücke (Senat, Urteil vom 3. April 2019 - 5 U 79/18, juris, m.w.N.).
(2)
Entgegen der Ansicht des Klägers genügt die in dem Antragsformular der Beklagten enthaltene Belehrung den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist durch ihre Stellung im Antragsformular, ihren Fettdruck und das farblich auffallende Feld, in dem die Belehrung steht, ausreichend hervorgehoben, wie der Senat und im Übrigen auch eine Vielzahl weiterer Oberlandesgerichte bereits entschieden haben, worauf ergänzend Bezug genommen wird (Senat, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 36/19; ferner z.B. OLG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 20 U 194/18 = Anlage B24; OLG Hamm, Beschluss vom 22. März 2019 - 20 U 34/19 = Anlage B 30; OLG München, Beschluss vom 21. August 2018 - 21 U 1692/18 = Anlage B20). Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung der Argumente des Klägers aus der Berufungsbegründung die Einschätzung des Landgerichts, dass die hier verwendete Belehrung den vorstehend beschriebenen Anforderungen an eine dem Aufklärungsziel Rechnung tragende Aufklärung genügte, weil sie durch ihre äußerliche Gestaltung unter Verwendung von Fettdruck und ihre farblich herausgehobene Plazierung innerhalb des die "Erklärungen des Antragstellers" betreffenden Abschnittes, oberhalb des Bereiches, in dem die Unterschriften zu leisten waren, schon auf den ersten Blick deutlich zu erkennen war. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der vom Kläger im Berufungsrechtszug vorgelegten Farbkopie und genügte vorliegend, um dem damit verfolgten Aufklärungsziel in auskömmlicher Weise Rechnung zu tragen.
bb)
Die Belehrung ist auch in inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäß.
(1)
Vergeblich rügt der Kläger, die Belehrung enthalte keinen Hinweis auf die erforderliche Form, in der der Rücktritt zu erklären ist. § 8 Abs. 5 VVG a.F. enthält insoweit keine gesetzlichen Vorgaben. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nimmt das Landgericht deshalb zu Recht an, dass sich die Belehrung nicht über die mögliche Form der Rücktrittserklärung verhalten muss, weil nicht einmal das Gesetz eindeutig eine bestimmte Form verlangt und von der Beklagten deshalb nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, RuS 2016, 556; Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435; OLG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11, juris).
(2)
Ebenso wenig erweist sich die Belehrung deshalb als fehlerhaft, weil sie - bei Verwendung in dem vom Kläger am 17. November 2004 unterzeichneten Antragsformular - auf eine Rücktrittsfrist von 14 Tagen hinwies.
(a)
Der Kläger merkt zwar zu Recht an, dass § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. mit Wirkung vom 8. Dezember 2004 dahin geändert worden ist, dass die vormals 14-tägige Frist fortan auf 30 Tage erweitert wurde (Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004, BGBl. I. S. 3102). Da dieses Gesetz insoweit keine Übergangsvorschrift enthält, richtet sich seine Anwendbarkeit nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Kollisionsrechts (allgemein: Staudinger/Hönle (2018) EGBGB Art 170, Rn. 4 ff.; Krüger, in: MünchKomm-BGB 5. Aufl., Art. 170 EGBGB Rn. 1 ff.). Daraus folgt, dass der Versicherungsvertrag, der durch Zugang der in dem Versicherungsschein enthaltenen Annahmeerklärung der Beklagten zustande gekommen ist, und die daraus folgenden Rechtswirkungen grundsätzlich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage beurteilt werden müssen, während andererseits, zur Vermeidung einer - verfassungsrechtlich problematischen - Rückwirkung, in der Vergangenheit vorgenommene Rechtshandlungen weiterhin dem früheren Recht unterliegen und Vorschriften, die vor oder bei Abschluss des Vertrages zu beachten sind, auch danach keine Anwendung finden (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101; Senat, Urteil vom 6. Februar 2013 - 5 U 292/11, RuS 2014, 74; Schneider, VersR 2008, 589 ff., 860). Dementsprechend hat der Senat - im Einklang mit zahlreichen anderen Oberlandesgerichten - bereits entschieden, dass eine unter Geltung des bis zum 7. Dezember 2004 maßgeblichen § 8 Abs. 5 VVG a.F. erteilte, insoweit ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung ihre Wirkung auch dann behält, wenn der Versicherer den vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Antrag erst später annimmt, weil mehr, als ein zum Zeitpunkt der Belehrungserteilung gesetzeskonformes Handeln von ihm nicht verlangt werden kann (Senat, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 36/19). Daran hält er auch für den vorliegenden Fall fest.
(b)
Davon abgesehen, hätte die Beklagte, wollte man sie für verpflichtet halten, die infolge der Gesetzesänderung bis zum Vertragsschluss "überholte" Belehrung zu korrigieren, auch dieser - vermeintlichen - Anforderung genügt. Denn sie hat mit Übersendung des Versicherungsscheines in ihrem Anschreiben vom 8. Dezember 2004 ausdrücklich und deutlich - durch Kursivschrift - in einem eigenen Absatz hervorgehoben darauf hingewiesen, dass der Rücktritt nunmehr innerhalb von 30 Tagen erklärt werden könne; jedenfalls das war ausreichend (Senat, Urteil vom 15. Januar 2020 - 5 U 36/19; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - IV ZR 63/13, RuS 2016, 66). Auch nach Stellung des Antrages hat der Versicherer noch die Möglichkeit, den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß zu belehren und dadurch die Frist in Lauf zu setzen (Römer, in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 8 VVG Rn. 57 und 70); dies folgt letztlich auch aus § 5a VVG a.F., denn daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber sogar die nachträgliche Überlassung der für den Vertrag maßgeblichen Unterlagen einschließlich der Belehrung erst mit Übersendung des Versicherungsscheines für zulässig erachtete. Entscheidend ist jedoch vor allem, dass - so die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - "dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben" (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, VersR 2020, 341). Von einer solchen fehlenden Möglichkeit des Klägers konnte hier jedoch spätestens mit Erhalt dieser Klarstellung keine Rede mehr sein. Die Beklagte hat damit, entgegen der Ansicht des Klägers, auch keine unklare Rechtslage geschaffen. Wenn - wie hier - eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere - formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße - Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris, zu § 5a VVG a.F.). Dies ist hier nicht der Fall gewesen, denn angesichts der Eindeutigkeit der Belehrung in dem Policenbegleitschreiben, die dem Kläger bei Fristbeginn mit Erhalt des Versicherungsscheins vorlag, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verbraucher wie der Kläger deshalb von einem zu diesem Zeitpunkt noch möglichen Widerspruch abgehalten worden wäre. Im Übrigen hätte sich die Beklagte zugunsten des Versicherungsnehmers auch an der im Begleitschreiben genannten - längeren - Frist festhalten lassen müssen, so dass dem Kläger auch insoweit kein Nachteil entstanden wäre (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris). Auch deshalb ist der Kläger hier zweifelsfrei ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden.
cc)
Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich, die Rücktrittsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Kläger den Erhalt der Belehrung nicht "durch Unterschrift bestätigt" habe. Entgegen der Auffassung des Klägers war dazu keine gesonderte Unterschrift unter die Rücktrittsbelehrung erforderlich. Das folgt schon aus einem Vergleich mit anderen gesetzlichen Vorschriften, die - anders als § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. - eine gesonderte Unterschrift unter die Belehrung verlangen (vgl. Römer, in: Römer/Langheid, a.a.O., § 8 Rn. 63, 70; Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 75). Wie das Landgericht zu Recht ausführt, genügte es hier, dass der Kläger den Antrag, in dem die Belehrung enthalten war, unterzeichnet hat, solange daraus zweifelsfrei geschlossen werden kann, dass sich die Unterschrift (auch) auf die Belehrung bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435; Senat, Urteil vom 3. April 2019 - 5 U 79/18, juris, m.w.N.). Daran bestehen hier jedoch keine Zweifel, nachdem sich die - nach damals geltendem Recht inhaltlich zutreffende - Belehrung unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile befindet, in der der Kläger den Antrag auch tatsächlich unterzeichnet hat, so dass gewährleistet war, dass er sie auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen konnte. Dass die weitere Belehrung in dem Policenbegleitschreiben vom 8. Dezember 2004, mit der der Kläger auf die geänderte Rechtslage zur Rücktrittsfrist hingewiesen wurde, von diesem nicht mehr eigens unterschrieben wurde, ist ebenfalls unschädlich. Ohnehin war dieser neuerliche Hinweis nach dem oben Gesagten nicht zwingend erforderlich. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, bedürfte es dann keiner gesonderten, zusätzlichen Unterschrift des Klägers, sondern genügte diejenige unter den Antrag, der die ursprüngliche Belehrung enthielt, weil dann lediglich eine ausschließlich zugunsten des Klägers wirkende Verlängerung der Frist aus der ursprünglich richtigen Belehrung an die zwischenzeitlich geänderte Rechtslage in Rede stünde, an die die Beklagte gebunden war, eine Gefährdung der Rechte des Klägers mithin ausgeschlossen war und der Zweck der Belehrung, den Kläger auf sein Rücktrittsrecht aufmerksam zu machen, bereits durch die Unterzeichnung des Antrages erreicht wurde (in diesem Sinne etwa OLG München, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 21 U 3086/20 = Anlage BE2; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 10 U 111/20 = Anlage BW 3).
c)
Da der Kläger mithin ordnungsgemäß belehrt wurde, wie das Landgericht auch im Übrigen zutreffend angenommen hat, und das gesetzliche Rücktrittsrecht des Klägers folglich bei Zugang des Rücktrittsschreibens im Jahr 2018 nicht mehr bestand, kommt es auf die vom Landgericht gesondert getroffene Annahme seiner Verwirkung nicht mehr an. Vielmehr scheiden mit der Klage geltend gemachte Ansprüche aus der Rückabwicklung des Versicherungsvertrages gemäß § 346 Abs. 1 BGB schon deshalb aus. Entsprechendes gilt für die unter Schadensersatzgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) beanspruchte Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die als Nebenforderungen das Schicksal der geltend gemachten Hauptforderungen teilen.
2.
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB; zum Ganzen: BGHZ 194, 39 ff.) hat das Landgericht mit einer in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung, der sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtlage anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug nimmt (LGU, S. 12 ff.), für verjährt erachtet; dagegen erinnert auch die Berufung - zu Recht - nichts mehr. Allein der Vollständigkeit halber sei noch ergänzt, dass Ansprüche des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht in Betracht kommen, weil der Kläger die Versicherungsbeiträge aufgrund eines wirksamen Versicherungsvertrages geleistet hat.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.