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  • 02.05.2023 · IWW-Abrufnummer 235026

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 07.12.2022 – 3 U 205/22

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Frankfurt 3. Zivilsenat

    07.12.2022


    Tenor

    Das am 13.06.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen - Aktenzeichen: 2 O 71/21 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Nebenintervenient hat seine Kosten selbst zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 232ff. d.A.) Bezug genommen.

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist im Rahmen der streitgegenständlichen Wohngebäudeversicherung aus dem Schadenereignis vom 27.05.2018 bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren und die bedingungsgemäßen Leistungen zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stehe nicht entgegen, dass der Kläger seinen Zahlungsanspruch beziffern könnte. Streitgegenständlich sei nicht die Höhe des Zahlungsanspruchs, sondern das Fortbestehen des Versicherungsvertrags und die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten. Da unstreitig eine Sanierung des Schadens nicht stattgefunden habe, stünden zudem auch die endgültigen Kosten nicht fest, sodass diese zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht bezifferbar seien. Anknüpfungstatsachen, dass der Kläger auf Gutachtenbasis abrechnen wolle oder habe abrechnen wollen, seien nicht vorhanden, würden auch von der Beklagten selbst nicht dargelegt und/oder behauptet. Dann ergäbe nämlich auch die Einreichung von tatsächlichen Sanierungsrechnungen keinen Sinn. Der Beklagten, die hierfür darlegungs- und beweispflichtig sei, stehe weder ein Leistungsverweigerungsrecht zu noch gebe es einen Kündigungsgrund, der die Kündigung des Versicherungsvertrags durch die Beklagte habe wirksam werden lassen. Die Beklagte stütze sowohl ihr Leistungsverweigerungsrecht als auch den Kündigungsgrund auf eine arglistige Täuschung durch den Kläger. Eine solche liege zur Überzeugung des Landgerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes einschließlich der zur Akte gereichten Unterlagen nicht vor. Eine arglistige Täuschung setze sowohl objektiv falsche Angaben als auch einen Täuschungsvorsatz voraus. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger selbst gegenüber der Beklagten keine Erklärungen abgegeben habe, sei schon zweifelhaft, ob überhaupt objektiv falsche Angaben darüber, dass die Arbeiten bereits erbracht, die Anlagen Rechnungen und diese bereits bezahlt seien, vorlägen. Objektiv falsch seien nämlich nur die Angaben aus der E-Mail des Maklerbüros, dass es sich bei den Anlagen um Rechnungen handele und diese bezahlt seien. Die Anlagen der E-Mail hingegen ließen keine objektiv falschen Angaben im Hinblick darauf, dass es sich um Rechnungen handele, erkennen. Die Anlagen seien vielmehr erkennbar keine Rechnungen. Sie enthielten weder ein Rechnungsdatum, noch ein Datum, an welchem die Arbeiten durchgeführt worden wären, noch eine Rechnungsnummer, die schon aus steuerlichen Gründen erforderlich wäre. Die Beklagte selbst hätte auf diese vermeintlichen Rechnungen gar keine Leistungen erbringen können, ohne sich möglicherweise strafrelevant zu verhalten, denn wenn die Unterlagen tatsächlich Rechnungen wären, würden sie sich nicht zur Angabe der Einnahmen beim Finanzamt eignen, sodass der Verdacht vorläge, die Leistungen könnten in Schwarzarbeit erbracht worden sein. Die E-Mail des Maklerbüros könnte im Falle einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung vielmehr wegen eines - sogar erkennbaren - Erklärungsirrtums anfechtbar sein oder wegen ihrer Widersprüchlichkeit keine Rechtswirkungen entfalten. Selbst wenn man aber hierin eine objektiv falsche Angabe sehen wollte, habe es immer noch an der weiteren Voraussetzung des Täuschungsvorsatzes gefehlt. Hier habe die Beweisaufnahme nicht nur nicht ergeben, dass ein Täuschungsvorsatz vorgelegen habe, sondern es stehe zur Überzeugung des Landgerichts fest, dass weder der Kläger, noch ihm in irgendeiner Weise zurechenbar der Mitarbeiter des Maklerbüros mit Täuschungsvorsatz gehandelt oder eine Täuschung der Beklagten auch nur billigend in Kauf genommen hätten. Schon der zur Akte gereichte Schriftverkehr zwischen dem Kläger bzw. dessen Ehefrau und dem Maklerbüro führe zur Überzeugung des Landgerichts dazu, dass jedenfalls der Kläger keinen Täuschungsvorsatz gehabt habe, vielmehr mit Hilfe seiner Ehefrau mehrere Tage nach Kenntnisnahme des falschen Inhalts der E-Mail umgehend an das Maklerbüro herangetreten sei und auf den Fehler aufmerksam gemacht habe. Die Ehefrau des Klägers habe sogar gegenüber dem Zeugen A ausdrücklich mit einer WhatsApp-Nachricht erklärt, dass es sich um Kostenvoranschläge handele und sie die Zustimmung der Beklagten zur Durchführung der Arbeiten habe erhalten wollen, nicht aber eine unmittelbare Zahlung der Beklagten. In ihrer mündlichen Einvernahme habe sie insoweit glaubhaft und nachvollziehbar berichtet, sie erledige für Ihren Mann die Ablage. Hierbei habe sie ein von dem Zeugen A weitergeleitetes Aufforderungsschreiben der Beklagten bearbeitet, wonach sie für den streitgegenständlichen Schaden die Arbeitsberichte der Handwerker habe einreichen sollen. Da sie dies nicht habe nachvollziehen können, habe sie in den Unterlagen nachgeschaut. Hier habe sie die E-Mail des Zeugen A an die Beklagte gefunden, in der dieser um Bezahlung der Rechnungen gebeten habe. Deshalb habe sie dem Zeugen die WhatsApp-Nachricht geschickt und nochmals darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Rechnungen, sondern um Kostenvoranschläge gehandelt habe. Aber auch der Mitarbeiter des Maklerbüros, der Zeuge A habe nicht in Täuschungsabsicht gehandelt. Seine Angaben hierzu seien, auch wenn das Landgericht nicht verkenne, dass das Maklerbüro für den Schaden des Klägers haftete, würde die Beklagte nicht antragsgemäß verurteilt, in sich widerspruchsfrei und glaubhaft gewesen. Der Zeuge habe bereits mit E-Mail vom 11.12.2020 gegenüber der Beklagten seinen Irrtum dargelegt und sämtliche Schuld, auch für das Vergessen der Klarstellung gegenüber der Beklagten im Anschluss an die Mitteilung der Ehefrau des Klägers, auf sich genommen gehabt, ein Eingeständnis, das in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Maklerbüro sicherlich Beweiswert hätte. Er habe, was das Landgericht ihm glaube, zwei Schadensabwicklungen des Klägers, die nach dem Unwetter bei der Beklagten bearbeitet worden seien, verwechselt. Der zweite Schaden sei schon im Stadium der Abwicklung der Rechnungen gewesen. Irgendwelche Anknüpfungstatsachen, dass und weshalb der Zeuge aus eigenem Antrieb den Vorsatz gehabt haben könnte, die Beklagte darüber zu täuschen, dass die Arbeiten tatsächlich noch nicht durchgeführt gewesen seien, seien weder ersichtlich, noch von der Beklagten vorgetragen oder behauptet Ohne das Vorliegen einer arglistigen Täuschung sei aber die Beklagte weder nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Leistungsverweigerung wegen Vorlage vermeintlicher Rechnungen für tatsächlich nicht durchgeführte Arbeiten berechtigt, noch sei sie aufgrund einer wirksamen Kündigung leistungsfrei, denn zur Kündigung des Versicherungsvertrags sei sie nicht berechtigt gewesen.

    Gegen die Abweisung der Klage wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger habe der Beklagten einen Versicherungsfall gemeldet, der am 27.05.2018 eingetreten sein solle. Das Landgericht habe unzutreffend eine arglistige Täuschung abgelehnt. Versuche ein Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung für Bedeutung seien, sei der Versicherer leistungsfrei. Für die Annahme einer Täuschung genügten bereits irreführende Angaben. Zwar habe das Landgericht zutreffend zunächst festgestellt, dass die Angaben aus der E-Mail des Maklerbüros objektiv falsch seien, gehe jedoch unzutreffend davon aus, dass es nicht auf die E-Mail selbst, sondern auf die Anlagen ankomme, die erkennbar keine Rechnungen seien. Die Vorlage falscher Belege oder der Versuch, durch sonstige falsche Angaben auf die Regulierungsbereitschaft oder -höhe Einfluss zu nehmen, seien typische Anwendungsfälle der arglistigen Täuschung. Insoweit lägen aber objektiv falsche Angaben dazu, dass die Arbeiten bereits ausgeführt und bezahlt seien. Auf eine eventuelle Anfechtbarkeit dieser Erklärung komme es nicht an, da diese jedenfalls nicht unverzüglich erklärt worden, sondern erst dann korrigiert worden sei, als die Täuschung schon entdeckt worden sei. Was in dieser E-Mail zudem widersprüchlich sei, habe das Landgericht nicht näher ausgeführt. Zudem seien die Anlagen zur Irreführung geeignet gewesen, was sich schon daraus ergebe, dass das Landgericht selbst davon ausgehe, dass sich der Zeuge A geirrt habe, da er die Vorgänge verwechselt habe. Die angeblich verwechselten Belege habe der Kläger aber nie vorgelegt. Falsche Angaben zur Schadenshöhe oder dessen Umfang seien arglistige Täuschungen. Daher habe das Landgericht unzutreffend festgestellt, dass weder der Kläger noch ein Mitarbeiter des Maklerbüros mit Täuschungsvorsatz gehandelt hätten. Der Versicherungsnehmer müsse sich eine Täuschung des Maklers zurechnen lassen. Obwohl objektiv falsche irreführende Angaben vorgelegen hätten, gehe das Landgericht von einer plausiblen Darlegung des Klägers über das Zustandekommen der Falschangaben aus und dabei rechtsfehlerhafte Feststellungen getroffen. Dass die Ehefrau des Klägers das Maklerbüro auf die Falschangaben hingewiesen haben wolle, führe nicht zu einer Exkulpation des Klägers. Die Information des Maklers über die Falschangaben sei bereits im August erfolgt, während der Maklerbüromitarbeiter die Beklagte erst am 11.12.2020 über seinen „Irrtum“ informiert habe. Jedenfalls nach seiner Kenntnis über die Falschangaben habe er arglistig gehandelt, indem er erst nach Vorhalt der Beklagten seinen „Irrtum“ dargelegt habe. Dass er die Klarstellung vergessen haben wolle, sei weder lebensnah noch plausibel dargelegt. Als Versicherungsmakler habe er gewusst, dass im Rahmen der Regulierung eines Schadensfalls ein gravierender Unterschied zwischen der Vorlage von Kostenvoranschlägen und Rechnungen sowie zwischen bereits angefallenen oder nicht anstehenden Reparaturen bestehe. Diese arglistige Täuschung durch Unterlassen habe das Landgericht nicht gewürdigt. Die Aufsichnahme der Schuld verhindere eine Zurechnung nicht. Daher sei auch die Kündigung wirksam. Schließlich sei im Hinblick auf § 11 Ziffer 8 VGB aufgrund der fehlenden Wiederherstellung nur der Zeitwert zu ersetzen.

    Die Beklagte beantragt,

    unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Gießen, verkündet am 13.06.2022 (2 O 71/21) die Klage abzuweisen.

    Der Kläger und der Nebenintervenient beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er verteidigt das angefochtene Urteil. Mit weiterer E-Mail vom 05.08.2020 (Anlage BE 2, Bl. 321ff. d.A.) seien ordnungsgemäße Rechnungen des Herrn B bezüglich des Weiteren Schadensfalles vorgelegt worden. Aufgrund der Abweichungen der Gestaltung sei es erkennbar gewesen, dass für den streitgegenständlichen Schadensfall nur Voranschläge vorgelegt worden seien. Eine arglistige Täuschung liege nicht vor. Es könne nicht nur auf den Text der E-Mail abgestellt werden, sondern auch auf deren Anlagen. Es fehle daher an einer Irrtumserregungseignung. Der Kläger sei der sekundären Darlegungslast nachgekommen. Das Maklerbüro habe, selbst wenn dessen Verhalten dem Kläger zurechenbar sei, eine arglistige Täuschung nicht begangen. Zwar seien fehlerhafte Angaben gemacht worden. Eine Täuschungsabsicht sei aber nicht durch den Zeugen belegt worden. Ein Irrtum könne nur dann aufrechterhalten werden, wenn der Irrtum bekannt sei. Daran fehle es hier. Der Zeuge A habe kein Interesse daran gehabt, zugunsten des Klägers eine Auszahlung vornehmen zu lassen, zumal der Mehrwertsteuersatz inzwischen wieder höher gewesen sei. Auf § 11 Ziffer 8 VGB könne sich die Beklagte nicht berufen. Das Berufen der Beklagten auf den eingetretenen Zeitablauf, so dass die Neuwertspitze nicht mehr zu ersetzen sei, sei treuwidrig.

    Hinsichtlich des Vortrags der Nebenintervenient wird auf dessen Schriftsatz vom 30.11.2022 (Bl. 343 ff. d. A.) verwiesen.

    II.

    Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie Erfolg. Denn die Klage ist entgegen der Feststellung des Landgerichts unbegründet.

    1. Entgegen der Feststellung des Landgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes und zur Erbringung bedingungsgemäßer Leistungen aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag.

    a) Das angefochtene Urteil ist schon deswegen nicht tragfähig begründet, weil Feststellungen zum Eintritt des von der Beklagten bestrittenen Versicherungsfalls bestehen. Insoweit hätte der Klage nicht ohne Beweisaufnahme stattgegeben werden dürfen.

    b) Darauf kommt es aber nicht maßgeblich an. Denn entgegen der Feststellung des Landgerichts ist die Beklagte nach § 28 Abs. 2 VVG bzw. Abschnitt B § 8 Ziffer 3 VGB wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des als Versicherungsmakler tätigen Zeugen C leistungsfrei geworden, ohne dass dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis offensteht (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG).

    aa) Nach Abschnitt B § 8 Ziffer 2.a)hh) der dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundeliegenden VGB traf den Kläger die Obliegenheit unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten erforderlich ist. Für den Fall der vorsätzlichen Verletzung dieser Obliegenheit ist nach Abschnitt B § 8 Ziffer 3 VGB eine Leistungsfreiheit vereinbart. Zu dieser Obliegenheit gehört offensichtlich auch die Vorlage von Belegen über erfolgte Reparaturen, da diese Einfluss auf den Umfang der Leistungspflicht haben.

    bb) Diese Obliegenheit hat der Zeuge C und Nebenintervenient, dessen Verhalten dem Kläger nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist (vgl. BGH VersR 2008, 809; BGHZ 200, 286), da der Zeuge C im Rahmen der Schadensabwicklung als Versicherungsmakler im Auftrag des Klägers handelte, zumindest dadurch verletzt, indem er es unterließ, seine vorherigen falschen Angaben gegenüber der Beklagten richtigzustellen und damit deren darauf basierenden Irrtum, dass die Reparaturen durchgeführt seien, aufrechterhielt. Unstreitig hat der Zeuge C gegenüber der Beklagten mit der E-Mail vom 05.08.2020 objektiv falsche Angaben dahingehend gemacht, dass Rechnungen über erbrachte Leistungen vorlägen, die vom Kläger schon bezahlt seien. Entgegen der Feststellung des Landgerichts lagen in dieser Erklärung auch keine Widersprüche, da die der E-Mail beigefügten Anlagen, die in der E-Mail als Rechnungen bezeichnet wurden, nicht steuerordnungsgemäß ausgestellt worden seien. Diese erwecken nach der Überzeugung des Senats den Eindruck, dass die Leistungen erbracht worden sind. Dass ein Ausführungsdatum ebenso wenig genannt wurde wie eine Rechnungsnummer steht nach dem Gesamteindruck der als Rechnung bezeichneten Anlagen nicht entgegen, zumal diese vor orthographischen Fehlern strotzen und damit kein Beleg dafür sind, dass es sich nicht um echte Rechnungen handelt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in einem anderen Schadensfall die nunmehr als Anlage BE 2 vorgelegte Rechnung erhalten hat, die ein Ausstellungsdatum und eine Rechnungsnummer enthält. Obwohl der Zeuge C mit einer WhatsApp-Nachricht der Ehefrau des Klägers vom 19.08.2020 (Bl. 46 d.A.) auf diesen Fehler aufmerksam gemacht wurde, hat er eine zeitnahe Richtigstellung gegenüber der Beklagten unterlassen und damit den Irrtum der Beklagten aufrechterhalten. Dass die Beklagte von einer Ausführung der Arbeiten ausging, zeigt sich schon daran, dass sie unstreitig einen Sachverständigen mit der Kontrolle der Durchführung der Arbeiten beauftragt hat.

    cc) Der Zeuge C handelte auch arglistig.

    (1) In subjektiver Hinsicht ist für eine arglistige Täuschung nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer sich bereichern will und Tatsachen vortäuscht, die zu einer höheren als der geschuldeten Entschädigung führen würden, oder Tatsachen verschweigt, die eine niedrigere Entschädigung zur Folge hätten. Ausreichend ist die Verfolgung eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks - sei es die Beschleunigung der Schadenregulierung oder das Ausräumen von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche - verbunden mit dem Wissen, dass durch dieses Fehlverhalten die Schadenregulierung des Versicherers möglicherweise beeinflusst werden kann (st. Rspr. BGH VersR 1986, 77; 1991, 1129; OLG Hamm RuS 2002, 423). Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung liegt eine arglistige Täuschung schon vor, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich falsche Angaben über Tatsachen macht oder wissentlich Tatsachen verschweigt in der Absicht, den Versicherer zu täuschen, und wenn der Versicherungsnehmer erwartet oder zumindest billigend in Kauf nimmt, auf die Entscheidung des Versicherers zum eigenen Vorteil einzuwirken. Eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende arglistige Täuschung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen Anspruch hat; es genügt, dass er nur die Schadensregulierung beschleunigen, einen Verdacht von sich abwenden oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen Ansprüche vermeiden will. Er darf befürchteten Beweisschwierigkeiten oder Verzögerungen der Regulierung nicht durch Täuschungen entgegenwirken oder durch Täuschung auf die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung Einfluss nehmen (vgl. nur OLG Hamm RuS 2002, 423).

    Zwar liegt die Beweislast für das Vorliegen der Arglist den Versicherer. Allerdings trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, nach der es ihm obliegt, die Gründe für die Falschangaben, darzutun und der Nachprüfung zugänglich machen (Armbrüster, in: Prölss/Martin, aaO, § 28 Rn. 193 m. w. N.). Er muss plausible Tatsachen vortragen, die den Täuschungswillen entfallen lassen (BGH Urt. v. 11. 5. 2011 - IV ZR 148/09 - juris).

    (2) Unter Anwendung dieser Maßstäbe handelte der Zeuge C auch arglistig, indem er seine vorherigen objektiv falschen Angaben nicht umgehend gegenüber der Beklagten richtigstellte. Dass seine fehlerhaften Angaben Einfluss auf die Regulierung durch die Beklagten haben konnten, war ihm bewusst, wie sich schon aus seiner E-Mail vom 11.12.2020 (Bl. 48 d.A.) ergibt. Dort spricht er selbst davon, dass er einen Fehler gemacht habe, der zu der Irreführung der Beklagten folgte. Er legt auch dar, dass ihm bewusst war, dass er die Beklagte hat informieren müssen. Dass die Angabe, dass die Arbeiten ausgeführt seien, Einfluss auf die Regulierung haben konnten, ist für einen Versicherungsmakler offensichtlich, da es für die Regulierung der sog. Neuwertspitze darauf ankommt, dass innerhalb von drei Jahren sichergestellt ist, dass die Arbeiten durchgeführt werden. Ansonsten besteht lediglich ein Anspruch auf den Zeitwert. Dennoch hat er die Richtigstellung der objektiv falschen Angaben unterlassen, ohne dass der Kläger hierfür einen plausiblen Grund dargelegt hat. Der Zeuge C bekundete im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Landgericht selbst, dass er es sich nicht erklären könne, weshalb er auf die WhatsApp-Nachricht der Ehefrau des Klägers nicht reagiert habe (Bl. 226 d.A.). Das heißt, dass der Zeuge C selbst keinen plausiblen Grund hat abgeben können, mithin zur Überzeugung des Senats ein solcher nicht existiert. Seine allgemein gehaltene Ausführung, dass damals sehr viel mit Schadenabwicklungen los gewesen sei, vermag die Arglist nicht zu beseitigen, zumal die Ehefrau des Klägers den Zeugen C in der WhatsApp-Nachricht vom 19.08.2020 ausdrücklich um einen Anruf bei dem Kläger gebeten hatte. Daher ist davon auszugehen, dass der Zeuge C auch noch einmal in einem Gespräch auf seinen vorherigen Fehler hingewiesen worden ist. Daher sind seine Ausführungen im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Landgericht zur Überzeugung des Senats nicht plausibel, so dass zumindest ein arglistiges Aufrechterhalten eines Irrtums der Beklagten vorgelegen hat.

    dd) Da schon die versuchte arglistige Täuschung ausreichend ist, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob die Beklagte tatsächlich einem täuschungsbedingten Irrtum unterlag. Letzteres war aber offensichtlich der Fall, da sie sonst keinen Sachverständigen mit der Kontrolle der Ausführungen der Arbeiten beauftragt hätte. Dazu hätte sie keinen Anlass gehabt, wenn zeitnah eine Richtigstellung erfolgt wäre.

    2. Die Frage, ob die Beklagte den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag wirksam gekündigt hat, ist, wie sich aus dem Antrag des Klägers ergibt, nicht streitgegenständlich, da ein Antrag auf Feststellung des Bestehens des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages nicht gestellt wurde.

    3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertigt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

    RechtsgebieteVVG, BGBVorschriften§ 28 VVG, § 166 BGB