27.10.2010 · IWW-Abrufnummer 103463
Landgericht Dortmund: Beschluss vom 01.03.2010 – 2 T 5/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Dortmund
2 T 5/10
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund v. 1.1.2.2009 abgeändert:
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Interessen in erster Instanz Rechtsanwalt X aus E beigeordnet.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts Dortmund hat Erfolg.
Der Klage der als bedürftig im Sinne des Gesetzes geltenden Antragstellerin kann die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Entgegen der von der Antragsgegnerin und dem Amtsgericht vertretenen Auffassung ist der streitgegenständliche Schadensfall von der zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherung gedeckt. Denn durch Ziff. IV 4 BBR sind die nach § 4 I 6 AHB ausgeschlossenen Mietsachschäden wieder in den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung einbezogen. Zu der unter den Parteien streitigen Frage, ob die Beschädigung des im Wohnbereich verlegten Echtholzparketts durch die Benutzung eines Rollschreibtischstuhles unter den Rückausschluss nach Ziff. IV 4 1 a (1) BBR fällt, ist zunächst der Umfang der Deckungserweiterung auf Mietsachschäden zu beachten. Wegen § 538 BGB, wonach Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, vom Mieter nicht zu vertreten sind, kann sich die Deckungserweiterung auf solche Verschlechterungen nicht beziehen, da sich der Mieter insoweit Haftpflichtansprüchen des Vermieters nicht ausgesetzt sehen kann. Die Deckungserweiterung kann sich nur auf eine vom vereinbarten oder üblichen Maß der Nutzung quantitativ oder qualitativ abweichende Benutzung der Mietsache erstrecken. Von dieser Deckungserweiterung nimmt der Rückausschluss die übermäßige Beanspruchung wieder aus. Unter diesen Rückausschluss fällt nur die quantitative Überbeanspruchung. Denn wenn sowohl die quantitative wie auch die qualitative Nutzungsüberscheitung vom Rückausschluss erfasst wäre, würde der Ausschluss den Wiedereinschluss aushöhlen und zumindest weitestgehend wertlos machen (LG Ravensburg VersR 1994, 340; Voit/Knappmann in Prölss/Martin VVG 27. Aufl., Nr. 4 Privathaftpfl. Rn. 4, S. 1347).
Dies zugrundelegend fällt die Benutzung eines Rollschreibtischstuhles im Wohnbereich nicht unter eine an sich vertragsgemäße, jedoch überbordende Nutzung (quantitative Abweichung), sondern unter eine schon ihrer Art nach falsche Benutzung der Mietsache (qualitative Abweichung), so dass die dadurch verursachten Haftpflichtansprüche nicht vom Rückausschluss nach Ziff IV 4 1 a (1) BBR erfasst sind. Jedenfalls trägt die für das Eingreifen des Ausschlusses darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin nicht vor, dass die Antragstellerin befugt war, auf dem Echtholzparkett eine Rollschreibtischstuhl zu verwenden, wozu keine Notwendigkeit bestand, da sie über einen im Nachbarhaus gelegenen Arbeitsplatz verfügte, der mit Laminatboden ausgestattet und unempfindlich gegenüber gleichartiger Belastung war.