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  • 02.11.2010

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 08.10.2009 – 2 K 1757/08

    1. Ein Mietkaufvertrag kann auch dann als Teil eines „sale-and-lease-back”-Geschäft zu behandeln sein, wenn das Unternehmen, das Maschinen verkaufen und anschließend zurückmieten wollte, den „Rück-Mietkaufvertrag” nicht mit der Käuferin, sondern mit deren Muttergesellschaft und Organträgerin im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft abgeschlossen hat.

    2. Ist bei einem Mietkaufvertrag als Teil eines „sale-and-lease-back”-Geschäfts die Verkäuferin zunächst von einer Lieferung ausgegangen und hat sie zunächst Umsatzsteuer ausgewiesen und ans Finanzamt abgeführt, ist sie aber später von einer steuerfreien Darlehensgewährung ausgegangen und hat sie den Steuerausweis daher nach § 14 Abs. 2 UStG 1999 entsprechend berichtigt und rückgängig gemacht, so bleibt das Finanzamt jedenfalls nach der vor 2005 gültigen Gesetzeslage berechtigt, die zunächst ausgewiesene Steuer trotz der Rechnungsberichtigung in voller Höhe einzubehalten, wenn der Empfänger der Rechnung die Rechnungsberichtigung nicht anerkannt und den geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht rückgängig gemacht hat; das Steueraufkommen ist durch den vollen in der Rechnung ausgewiesenen Betrag gefährdet und nicht etwa lediglich in der Höhe, in der unter Berücksichtigung der abgeführten Umsatzsteuer aus dem Vorgeschäft (hier: Kaufvertrag zwischen der Tochtergesellschaft der Klägerin als Erwerberin und der jetzigen Erwerberin als damaliger Veräußerin beim ersten Teil des „sale-and-lease-back”-Geschäfts) tatsächlich der Fiskus eine Mindereinnahme hat.

    3. Sind in einem Mietkaufvertrag als Dauerschuldverhältnis im Vertrag zwar die Anschaffungskosten als Entgelt sowie die Mietkaufsonderzahlungen, die monatlichen Mietkaufraten und die gesamte Umsatzsteuer enthalten, fehlt es aber an einer zeitlichen Konkretisierung sowie an der Angabe des jeweiligen monatlichen Umsatzsteuerbetrags, so kann der Mietkaufvertrag gleichwohl als Rechung i.S. von § 14 Abs. 1 UStG anerkannt werden, wenn in dem jeweiligen Zahlungsbeleg (Überweisung; Quittung) auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum hingewiesen wird.


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Finanzrechtsstreit

    hat der 2. Senat unter Mitwirkung von Vizepräsidentin des Finanzgerichts …, Richter am Finanzgericht … und Richterin am Finanzgericht … sowie den ehrenamtlichen Richtern … und … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 8. Oktober 2009 für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    3. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Streitig ist die Korrektur von Rechnungen im Rahmen der Umsatzsteuer.

    Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 auf dem Gebiet der Durchführung von Leasing- und Vermietungsgeschäften tätig und realisiert Umsätze im Sinne des UStG. Sie wurde als AG gegründet, seit dem 28. März 2007 ist sie in der Rechtsform der GmbH tätig.

    Die M GmbH, eine 100%-ige Tochter der Klägerin, schloss am 26. Februar 2001 mit der R GmbH (im Folgenden nur R) einen Kaufvertrag über Maschinen und Ausstattungsgegenstände. Als Kaufpreis vereinbarten die Vertragsparteien DM 2.600.000 zzgl. 16% Umsatzsteuer von DM 416.000, insgesamt DM 3.016.000. Die R erteilte eine entsprechende Rechnung. Die Klägerin schloss mit der R am 13. Februar/26. Februar 2001 Mietkaufverträge. Der Vertrag mit der Nr. 1541 belief sich auf EUR 274.634,360 Anschaffungskosten zzgl. Sonderzahlung und EUR 51.438,16 Umsatzsteuer mit einer Laufzeit von 60 Monaten. Der Vertrag mit der Nr. 1540 beinhaltete Anschaffungskosten von EUR 1.054.724,59 zzgl. Sonderzahlung und Umsatzsteuer von EUR 210.229,79 und einer Laufzeit von 84 Monaten. Am 7. Mai 2001 hat die Klägerin gegenüber der R die Mietkäufe abgerechnet, diese Abrechnungen enthielten keinen Umsatzsteuerausweis (Bl. 89 – 92 d.A.). Die Klägerin korrigierte die Abrechnungen später (wohl im März 2002) dahingehend, dass die Umsatzsteuer jeweils ausgewiesen wurde (Nr. 1541 EUR 51.438,18; Nr. 1540 EUR 210.229,79, Bl. 93 – 96 d.A.). Am 11. Juli 2002 teilte die Klägerin der R mit, dass eine erneute Korrektur der Abrechnungen erforderlich sei, da keine Lieferungen vorlägen, und stellte nach § 14 Abs. 2 UStG berichtigte Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis aus.

    Bei der Klägerin führte der Beklagte mehrere Umsatzsteuerprüfungen durch. Aufgrund der Prüfung aus dem Jahr 2003 (Prüfungsbericht vom 12. Februar 2003) behandelte er die Mietkaufverträge als Lieferungen, weshalb er den Umsatz um DM 3.198.613 erhöhte und den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen der R über DM 416.000 zum Abzug zuließ. Für den Monat Dezember 2001 setzte er die Umsatzsteuer durch Bescheid vom 10. Februar 2003 auf ./. EUR 7.306.876,36 fest, wogegen die Klägerin Einspruch einlegte. Für Februar 2001 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2003 die Umsatzsteuer auf EUR 200.927,99 fest, wogegen die Klägerin Einspruch mit der Begründung einlegte, dass es sich bei Sale-and-lease-back-Transaktionen um steuerfreie Darlehensgewährungen handele. Am 21. Februar 2003 reichte die Klägerin die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 beim Beklagten ein (steuerpflichtige Umsätze DM 30.467.071, Vorsteuer DM 48.411.865, Umsatzsteuer 2001 ./. DM 17.944.793).

    Bei der Betriebsprüfung im Jahr 2007 (Prüfungsbericht vom 9. Januar 2008) stellten die Prüfer fest, dass die in den Mietkaufverträgen enthaltene Umsatzsteuer in den Voranmeldungszeiträumen nicht enthalten gewesen sei. Bei den Mietkaufverträgen handele es sich hinsichtlich der Übertragungen der Wirtschaftsgüter nicht um umsatzsteuerpflichtige Lieferungen. Die Umsätze seien deswegen nicht zu berücksichtigen, daher sei eine Korrektur sowohl der Umsätze als auch der Vorsteuern vorzunehmen. Die in den Mietkaufverträgen ausgewiesene Umsatzsteuer schulde die Klägerin nach § 14 Abs. 3 UStG 1999, da die Gefährdung des Steueraufkommens nicht beseitigt sei, weswegen die Umsatzsteuer 2001 um DM 531.039,82 zu erhöhen sei.

    Bei der R führte das Finanzamt X im Jahr 2004 eine Außenprüfung durch (Prüfungsbericht vom 27. September 2004). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 teilte das Finanzamt X dem Beklagten mit, dass die R die Vorsteuerbeträge aus den Mietkaufgeschäften mit der Klägerin in Höhe von EUR 210.229,79 und EUR 51.438,16 geltend gemacht habe. Die Berichtigungen seien nicht anerkannt worden. Die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 seien bestandskräftig.

    Am 13. Februar 2008 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2001 auf ./. DM 17.280.970 fest. Am selben Tag erging der Umsatzsteuerbescheid 2002 (Umsatzsteuer ./. EUR 1.449.437), nachdem er am 26. Mai 2004 bereits der Umsatzsteuererklärung der Klägerin zugestimmt hatte (Umsatzsteuer ./. EUR 1.469.392). Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, den sie wieder zurücknahm, da bereits ein Einspruch vorliege.

    Der Beklagte änderte mit Einspruchsentscheidung vom 1. September 2008 den Umsatzsteuerbescheid 2001 auf ./. EUR 8.873.560 und für 2002 auf ./. EUR 1.460.744,64 und wies die Einsprüche als unbegründet zurück.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von ihr ausgeführten Leistungen nicht steuerbar gewesen seien. Soweit sie in Form von Zinsen steuerbar gewesen seien, wären sie umsatzsteuerfrei. Auch wenn der Ausweis der Umsatzsteuer in den Verträgen als Verzicht auf die Steuerfreiheit anzusehen sei, habe die Klägerin durch die Berichtigung der Rechnungen dies wieder rückgängig gemacht.

    Ein unberechtigter oder unrichtiger Steuerausweis im Sinne von § 14 Abs. 2 UStG 1999 liege nicht vor, da die Verträge keine Rechnungen darstellten. Die im Vertrag genannten Anschaffungskosten seien kein Entgelt, sondern Kalkulationsgrundlage für das Entgelt, da hierzu noch die Zinsen kämen. Daher fehle in den Verträgen die Angabe des Entgelts. Die Rechnungen seien die Abrechnungen vom 7. Mai 2001, die mehrmals berichtigt worden seien und zuletzt ohne Umsatzsteuerausweis vorlägen. Selbst wenn eine Rechnung vorläge, käme § 14 Abs. 3 UStG 1999 nicht zur Anwendung, da die Norm für nicht steuerbare oder steuerpflichtige Leistungen nicht anwendbar sei. Anwendbar sei daher nur § 14 Abs. 2 UStG 1999, der den Fall der unrichtigen Gesetzesanwendung erfasse. Die Rechnungsberichtigungen im Jahr 2002 seien gemäß § 17 UStG in diesem Jahr auch umsatzsteuerlich zu berichtigen. Die Gefährdung des Steueraufkommens könne nicht in den Tatbestand des § 14 Abs. 2 UStG 1999 hineingelesen werden, da nunmehr das Gesetz geändert worden sei und dieses Merkmal nicht aufgenommen worden wäre.

    Die Klägerin habe die nach § 14 Abs. 3 UStG 1999 erforderlichen Berichtigungen gar nicht vornehmen können. Die Gefährdung des Steueraufkommens hätte schon dadurch vermieden werden können, dass der Beklagte bereits im Jahr 2003 im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung die Umsätze als steuerfrei behandeln hätte können. § 14 Abs. 3 UStG 1999 sei nicht anwendbar, da ein nichtsteuerbarer Umsatz vorliege. Ein Missbrauchsfall liege nicht vor. Die Klägerin habe daher die Rechnungen nach §§ 14 Abs. 2, 17 UStG 1999 korrigieren können. Das tatsächliche Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei auch bei Berücksichtigung der Auffassung des Beklagten lediglich die Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und der Summe der Mietkaufraten. Geschuldet seien nur EUR 37.940,41, sodass eine zu hohe Steuer in den Rechnungen ausgewiesen worden sei. Nur in dieser Höhe könne daher das Steueraufkommen gefährdet sein. Hilfsweise sei die Steuer zu erlassen.

    Auch aus den Mietkaufabrechnungen sei keine Umsatzsteuer geschuldet. Diese seien erst im Jahr 2002 erstellt worden. Im Jahr 2002 seien die Abrechnungen aber auch berichtigt worden, daher sei der Steueranspruch auch nicht im Jahr 2002 entstanden.

    Dass der Kaufvertrag zwischen der R und der M GmbH geschlossen und danach kein Übertragungsvorgang des Eigentums auf die Klägerin erfolgt sei, beruhe auf der umsatzsteuerlichen und ertragsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der M GmbH.

    Die Klägerin beantragt,

    den Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 13. Februar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. September 2008 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2001 um EUR 223.727,56 gemindert wird,

    hilfsweise, den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 13. Februar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. September 2008 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2002 um EUR 223.727,56 gemindert wird.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte trägt vor, die Mietkaufverträge seien Rechnungen im Sinne des UStG. Zwar sei der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung nicht angegeben, jedoch liege hier ein Vertrag über Dauerschuldleistungen vor. Sie enthielten auch die erforderliche Angabe des Entgelts, da die monatlich zu leistende Mietkaufrate, die Mietsonderzahlung und die Umsatzsteuer enthalten sei. Eine Korrektur sei lediglich hinsichtlich der Zinsleistungen vorzunehmen.

    Die Tilgungsleistungen stellten zwar einen nicht steuerbaren Umsatz dar, allerdings liege auch eine nicht erfolgte Lieferung vor, sodass § 14 Abs. 3 UStG 1999 anwendbar sei. Es käme nicht darauf an, ob die Klägerin eine Berichtigung hätte vornehmen können, da ein Gefährdungstatbestand vorliege. Der Rechnungsempfänger werde in die Lage versetzt, den Vorsteuerabzug vorzunehmen, obwohl dem Abzug kein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz zu Grunde liege. Wenn – wie vorliegend – der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht habe, dann sei es unerheblich, ob der Aussteller beim Finanzamt einen Antrag auf Berichtigung gestellt habe, sondern ob die Vorsteuern tatsächlich zurückgezahlt worden seien. Da von einer Darlehensgewährung auszugehen sei, entstünde für den entsprechenden Zinsanteil Umsatzsteuer.

    Der hilfsweise gestellte Erlassantrag sei in einem gesonderten Verfahren zu verbescheiden.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze, die dem Gericht übersandten Steuerakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2009 verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    I.

    Die Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2002 vom 13. Februar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die Mietkaufverträge der Umsatzsteuer unterworfen.

    1. Bei den Mietkaufverträgen handelt es sich um Rechnungen im Sinne von § 14 Abs. 1 UStG 1999 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (im Folgenden nur UStG). Die Klägerin hat mit der R zwei Mietkaufverträge über 60 bzw. 84 Monate geschlossen, dabei handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse. In einem Vertrag über ein solches Dauerschuldverhältnis müssen die für eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG notwendigen Voraussetzungen enthalten sein (leistender Unternehmer, Leistungsempfänger, Beschreibung der Art und des Umfangs der zu erbringenden Leistung). Allerdings fehlt es bei solchen Verträgen in der Regel an der zeitlichen Konkretisierung sowie an dem jeweiligen Steuerbetrag. Zur Konkretisierung des Abrechnungszeitraums reicht es aus, wenn in dem Zahlungsbeleg (Überweisung; Quittung) auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum hingewiesen wird (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 7. Juli 1988 – V B 72/86, BStBl II 1988, 913). Die Finanzverwaltung lässt aus Vereinfachungsgründen bei Dauerschuldverhältnissen zu, dass auch in den Fällen, in denen der jeweilige Leistungszeitraum nicht angegeben wird, der Vorgang dem jeweiligen Zeitraum der Zahlung zugeordnet werden kann (Abschn. 183 Abs. 2 UStR 2000). Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Zahlungen abschnittsweise zugeordnet erfolgt sind, anderes hat die Klägerin jedenfalls dazu nicht vorgetragen, sodass vom Vorliegen des Leistungszeitpunkts im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG auszugehen ist.

    Ferner ist das erforderliche Entgelt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 UStG angegeben. In den Verträgen sind die Anschaffungskosten, die Mietkaufsonderzahlungen, die monatlichen Mietkaufraten und die Umsatzsteuer enthalten. Dabei sind die Parteien des Vertrages offenbar davon ausgegangen, dass die Anschaffungskosten das Entgelt im Sinne von § 10 UStG sein sollten, denn daraus wurde die Umsatzsteuer ermittelt und ausgewiesen. Dass es sich nach nunmehriger Auffassung der Rechtsprechung nicht um einen Leistungsaustausch handelt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. Februar 2006 – V R 22/03, BStBl II 2006, 540), ist insoweit unerheblich.

    2. Die vereinbarte Leistung ist nicht umsatzsteuerbar, soweit es sich um die Verschaffung des Eigentums an den Maschinen handelt, da keine Leistungen durch die Übertragung des Eigentums ausgetauscht werden. Vielmehr liegt ein Darlehensvertrag vor, dessen Entgelt die Zinsen sind (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. Februar 2006, a.a.O.). Insoweit ist durch die Einspruchsentscheidung die zutreffende Besteuerung durchgeführt worden. Zwar hat die Klägerin keinen Kaufvertrag mit der R geschlossen, sodass sie auch nicht zivilrechtlich Eigentümerin der Maschinen geworden ist. Dies hat die M GmbH getan. Gleichwohl ist im Streitfall von einem Mietkauf bzw. einem Sale-and-Lease-Back-Geschäft auszugehen, da die Parteien offenbar ein solches Geschäft wollten. Es liegt zwar kein Vertrag zwischen der Klägerin und der M GmbH vor, jedoch waren sich offenbar die Klägerin, die R und die M GmbH einig, dass die R ihre Anlagen verkaufen und dann zurückmieten sollte. Auf eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der M GmbH wurde offenbar wegen der jedenfalls umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen beiden Gesellschaften verzichtet.

    3. Der Beklagte beruft sich für die Inanspruchnahme der Klägerin auf § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. UStG. Die Norm erfasst die Fälle, bei denen ein Unternehmer in einer Abrechnung eine Steuer gesondert ausweist, ohne tatsächlich eine Leistung zu erbringen. Die Vorschrift soll die Fälle erfassen, bei denen versucht wird, durch Vortäuschen einer erbrachten Leistung auf der Seite des Rechnungsempfängers einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Die Norm dient im Wesentlichen der Missbrauchsverhinderung. Als solche Fallgruppen sind anerkannt die Erteilung einer Schein- oder Gefälligkeitsrechnung, obwohl tatsächlich keine solche Leistung ausgeführt wird, der Unternehmer rechnet über einen erhaltenen Schadensersatz mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ab oder der Unternehmer weist in der Abrechnung eine andere Leistung aus, als er tatsächlich erbringt (Vogel/Schwarz, UStG, § 14 c Rn. 122). Der letzte Fall liegt aus Sicht des Senates entgegen der Auffassung des Beklagten deshalb nicht vor, weil die Leistung der Klägerin in den Mietkaufverträgen zutreffend beschrieben ist, lediglich die rechtliche Einordnung hatte sich durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geändert. Es kann jedoch dahinstehen, ob ein Fall des § 14 Abs. 3 UStG vorliegt, denn auch bei Anwendung des § 14 Abs. 2 UStG ist die Gefährdung des Steueraufkommens zu prüfen.

    4. Die Klägerin konnte die Rechnung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG berichtigen. Dessen Voraussetzungen liegen vor, denn die Klägerin hat in einer Rechnung für eine Leistung einen höheren Rechnungsbetrag als geschuldet ausgewiesen, indem sie nicht nur die Umsatzsteuer für die (Kredit)Zinsen, sondern die für den gesamten Mietkauf angab.

    Trotz Berichtigung bleibt der Beklagte jedoch berechtigt, die Steuer von der Klägerin einzubehalten. Bei richtlinienkonformer Beurteilung der Voraussetzungen für die Rechnungsberichtigung ergibt sich, dass sie nur zuzulassen ist, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens nachweislich rechtzeitig und vollständig beseitigt worden ist. Nach Art. 21 Nr. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG schuldet jede Person die Mehrwertsteuer, die diese in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument ausweist. Jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer kann berichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist, die mit der zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer ausgelöst wird (EuGH-Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98 – Schmeink und Cofreth und Manfred Strobel –, UR 2000, 470). Das gilt sowohl bei unrichtiger (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG) als auch bei unberechtigter (§ 14 Abs. 3 UStG) Abrechnung mit Steuerausweis. Das Steueraufkommen wird bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Steuer dadurch gefährdet, dass dieser Steuerbetrag als Vorsteuer abgezogen werden könnte. Das in Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen wird (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 1989 Rs. C-342/87 – Genius Holding –, UR 1991, 83). Über eine Leistung darf nur einmal, und zwar mit der wirklich vereinbarten Bemessungsgrundlage, abgerechnet werden (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22. März 2001 – V R 11/98, BStBl II 2004, 313). Folglich kann die Klägerin erst dann erfolgreich eine Berichtigung ihrer Umsatzsteueranmeldung 2001 vornehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Steuer von der R an das zuständige Finanzamt tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Die R hat die Vorsteuer geltend gemacht, diese ist ihr ausbezahlt worden. Eine Rückzahlung ist nicht zu verzeichnen.

    5. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, dass das Steueraufkommen nur insoweit gefährdet wäre, wie tatsächlich dem Fiskus eine Mindereinnahme entstanden ist. Im Streitfall hatte die R im Kaufvertrag mit der M GmbH eine Rechnung mit DM 416.000 Umsatzsteuer erstellt und die Steuer abgeführt. Eine Saldierung mit der vom Beklagten aus den Mietkaufverträgen festgesetzten Umsatzsteuer kommt jedoch nicht in Betracht. Die Berichtigung der Rechnung setzt die vollständige Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens voraus (EuGH-Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98, a.a.O.). Es muss also die vollständige Umsatzsteuer gezahlt worden sein, die sich aus der Rechnung ergibt. Die Norm enthält einen Gefährdungstatbestand, da grundsätzlich aber die Gefahr besteht, dass der Leistungsempfänger – in Unkenntnis oder vorsätzlich gegen die Vorschriften des § 15 Abs. 1 UStG verstoßend – die in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend macht. Es muss eine Haftungsvorschrift vorhanden sein, damit ein Ausfallrisiko bezüglich dieser ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht bei den Finanzbehörden – und damit bei der Allgemeinheit – verbleibt. (Vogel/Schwarz, UStG, § 14c Rn. 98).

    6. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22. März 2001, a.a.O.) ist für das Streitjahr anzuwenden, auch wenn der Gesetzgeber in § 14c Abs. 1 UStG wiederum die Gefährdung des Steueraufkommens nicht als Voraussetzung für die Rechnungsberichtigung geregelt hat. Hier kann offenbleiben, ob die genannte Rechtsprechung auch für den neuen § 14c Abs. 1 UStG 2005 gilt, da dies das Streitjahr 2001 nicht betrifft. Aber selbst wenn der Gesetzgeber mit der Neuregelung ausdrücklich gegen diese Rechtsprechung eine Regelung getroffen hat, verbleibt es hinsichtlich der für das Jahr 2001 geltenden Fassung bei der vom Bundesfinanzhof gefundenen Auslegung.

    II.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob das Steueraufkommen durch den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag gefährdet ist oder lediglich in der Höhe, in der unter Berücksichtigung der abgeführten Umsatzsteuer aus dem Vorgeschäft (hier Kaufvertrag zwischen R und M GmbH) tatsächlich der Fiskus eine Mindereinnahme hat.

    VorschriftenUStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 5, UStG 1999 § 14 Abs. 2 S. 1, UStG 1999 § 14 Abs. 2 S. 2, UStG 1999 § 14 Abs. 3 S. 1, UStG 1999 § 14 Abs. 3 S. 2, UStG 1999 § 14 Abs. 4, UStG 1999 § 17