27.03.2003 · IWW-Abrufnummer 030703
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 13.03.2003 – IX ZB 134/02
Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 134/02
vom
13. März 2003
in der Zwangsvollstreckungssache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Bergmann und Ne?kovic
am 13. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß der 5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Münster vom 21. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Gläubiger sind die minderjährigen Kinder des Schuldners aus erster Ehe. Sie leben derzeit von Sozialhilfe. Am 1. Februar 2002 haben sie wegen des Unterhaltsrückstandes und wegen des laufenden Unterhaltes ab Januar 2002 die Pfändung und Überweisung von Ansprüchen des Schuldners gegen die Bundesanstalt für Arbeit auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld und Übergangsgeld erwirkt. Das Amtsgericht hat den Pfändungsfreibetrag für den notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners statt auf die im Pfändungs- und Überweisungsantrag genannten 574 ? auf 730 ? zuzüglich 1/5 des Nettomehreinkommens für ein weiteres Kind festgesetzt. Hiergegen haben die Gläubiger Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Pfändungsfreibetrag nach dem Sozialhilfebedarf zu bemessen und auf 586,49 ? festzusetzen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß des Einzelrichters vom 21. März 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser beantragen die Gläubiger erneut Festsetzung des im Pfändungs- und Überweisungsantrag genannten Pfändungsfreibetrages.
II.
Das Beschwerdegericht (Einzelrichter) hat ausgeführt, das Landgericht habe den Freibetrag gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO bisher nach dem doppelten Sozialhilferegelsatz bemessen. Nunmehr sei der pfändungsfreie notwendige Unterhalt des Vollstreckungsschuldners unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Kammer mit dem Amtsgericht in Anlehnung an den materiellen Mindestselbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen. Denn die Anpassung der Sozialhilfesätze habe mit dem Anstieg der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten.
III.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat (vgl. unten zu 2.). Eine Bestimmung des Gesetzes, nach welcher der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde nicht zulassen kann, fehlt, obwohl eine solche Sperre der Logik von § 568 Satz 2 Nr. 2, § 574 Abs. 2 ZPO entspräche und nach den Erfahrungen des Senats zweckmäßig gewesen wäre. Gleichwohl sieht der Senat davon ab, das Gesetz durch eine entsprechende Rechtsregel fortzubilden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Rechtsmittel zwar trotz Zulassung unstatthaft, wenn die Entscheidung von Gesetzes wegen einer Anfechtung entzogen ist (BGH, Beschl. v. 28. März 1984 - IVb ZB 774/81, NJW 1984, 2364 zu § 53g Abs. 2 FGG; v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554 zu § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO; v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 zu § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG; v. 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211 f zu § 238 Abs. 3 ZPO; vgl. auch BFHE 164, 75; BFH NVwZ 1999, 696; BVerwGE 48, 372, 374). Dies gilt auch dann, wenn gegen die Entscheidung das zugelassene Rechtsmittel vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 50 f - unwirksame Revisionszulassung bei allein statthafter, jedoch nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO a.F. unzulässiger weiterer Beschwerde), eine Zulassung nicht mehr möglich (BGHZ 44, 395 ff - Ergänzungsurteil) oder die Zulassung bzw. Annahme des Rechtsmittels dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist (BGH, Beschl. v. 30. November 1979 - I ZR 30/79, NJW 1980, 786 - Beschwer oberhalb der Revisionssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Keinem der genannten Fälle steht aber die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter gleich.
2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Der Einzelrichter hat die Zulassung nicht näher begründet, so daß nicht erkennbar ist, auf welche Alternative des § 574 Abs. 2 ZPO er sie gestützt hat. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen. Denn der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO umfaßt ebenso wie zum Beispiel § 348 Abs. 3 Nr. 2 und § 526 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinn die in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 522 Satz 1 Nr. 3; § 543 Satz 1 Nr. 2 und § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526 Abs. 2). Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über kein Handlungsermessen. Zwar könnte die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 568 Satz 2 ZPO auf ein solches Ermessen hindeuten (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 111). Sie deckt sich insoweit aber nicht mit dem unmißverständlichen Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes. Danach ist dem Einzelrichter die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt. Darin unterscheidet er sich von dem nicht originären Einzelrichter, der ihm zugewiesene Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 348a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ohne weiteres an das Kollegium zurückübertragen kann.
Mit der Entscheidung durch den Einzelrichter ist die Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen worden. Dies beruht nicht etwa auf einer nur irrtümlichen Überschreitung der dem Einzelrichter vom Gesetz gezogenen Grenzen. Verneint und bejaht der Einzelrichter die gleiche Vorfrage in ein- und derselben Entscheidung, so ist diese offene Unvereinbarkeit stets als objektiv willkürlich anzusehen. Dies folgt aus der Einheit der Entscheidung. Weder die Antwort des Einzelrichters auf die Zuständigkeitsfrage noch seine Antwort auf die Zulassungsfrage muß für sich genommen willkürlich sein. Darauf kommt es aber auch nicht an. Das Beschwerdegericht war mit dem Einzelrichter falsch besetzt, weil es die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Bringt der Einzelrichter durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich angemaßt.
Der Einzelrichter hat mithin § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht in seinen Voraussetzungen falsch ausgelegt und deshalb falsch angewendet, sondern er hat die gesetzlichen Grenzen seiner Entscheidungszuständigkeit insgesamt nicht beachtet. Entweder hat er die Frage seiner Zuständigkeit übergangen oder er hat ein Übertragungsermessen für sich in Anspruch genommen, welches nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht besteht (vgl. in diesem Zusammenhang Bettermann AöR 94, 263, 288). Damit hat der Einzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Sie war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit, so daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BVerfGE 3, 359, 364; 29, 45, 48 f; 29, 166, 172 f; 76, 93, 96; 87, 282, 285; 96, 68, 77; ferner BGHZ 85, 116, 118 f).
3. Den Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berücksichtigen. Zwar hat die Rechtsprechung in den Fällen des § 551 Nr. 1 ZPO a.F. (nunmehr § 547 Nr. 1 ZPO) durchweg eine Besetzungsrüge verlangt (vgl. BGHZ 41, 249, 254; BGH, Beschl. v. 26. März 1986 - III ZR 114/85, NJW 1986, 2115; Urt. v. 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91, NJW 1992, 512). Daran wird grundsätzlich festgehalten. Die bislang entschiedenen Fälle sind indes mit der willkürlichen Zuständigkeitsüberschreitung des originären Beschwerdeeinzelrichters bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vergleichbar. Die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Besetzungsfehler hatten auf den Rechtsmittelzug keinen Einfluß; die Eröffnung eines Rechtsmittels hing von ihnen nicht ab. Dies ist im vorliegenden Fall anders. Hier besteht ein öffentliches Interesse an der Wahrung der Funktionsfähigkeit des für die Klärung von Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung neu eingeführten Rechtsbeschwerdeverfahrens. Wenn dieses Verfahren die ihm vom Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe erfüllen soll, muß das Rechtsbeschwerdegericht auch von Amts wegen darauf achten, daß in der Beschwerdeinstanz nicht unter Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richters die Zuständigkeitsverteilung zwischen Einzelrichter und Kollegium verschoben wird (vgl. auch BAG NJW 1962, 318).
4. Schließlich steht § 568 Satz 3 ZPO einer Berücksichtigung der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen. Nach dem Wortlaut dieser Norm kann auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung des Verfahrens vom Einzelrichter auf das Kollegium ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. Das Nachprüfungsverbot erstreckt sich auf zwei Fälle. Es schützt die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kollegium, damit nicht trotz Bindung an die Zulassung geltend gemacht werden kann, die Sache sei nicht grundsätzlich und daher vom Beschwerdegericht in falscher Besetzung entschieden worden (Unanfechtbarkeit der Übertragung). Es schützt ferner die sachliche Nachprüfbarkeit von Einzelrichterentscheidungen bei zulassungsfreier Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ohne das Nachprüfungsverbot könnte sich nach Darlegung der Zulässigkeit (§ 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) eine Verletzung von § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ergeben und eine Einzelrichterentscheidung bereits wegen eines solchen Verfahrensfehlers, der keineswegs auf Willkür zu beruhen braucht, nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1 ZPO der Aufhebung unterliegen (Unanfechtbarkeit der Nichtübertragung).
Von diesen Fällen unterscheidet sich die Entscheidung eines Einzelrichters, der trotz der von ihm bejahten Grundsätzlichkeit entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO unter Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters von einer Übertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer absieht und die Rechtsbeschwerde zuläßt, grundlegend. Es kann nicht Sinn des § 568 Satz 3 ZPO sein, bei der Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter eine andernfalls nur im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auszuschließen.
IV.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.