28.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113508
Amtsgericht Aachen: Urteil vom 12.05.2011 – 107 C 360/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Aachen
107 C 360/10
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 107
auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2011
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.797,89 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Mit der Klage macht die Klägerin, eine private Krankenversicherung, Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 (nebst Mahnkosten, Bankrücklaufspesen und Säumniszuschlag) gegen die Beklagte geltend.
Die Beklagte war bei der Klägerin seit 1999 privat krankenversichert. Mit Schreiben vom 17.07.2009 erklärte die Beklagte die Kündigung zum 31.12.2009. Dem Kündigungsschreiben lag eine E-Mail bei (Bl. 30 d.A.); auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.07.2009 (Bl. 31 ff. d.A.) erwiderte die Klägerin u.a., dass zum Wirksamwerden der Kündigung ein "Nachweis des zukünftigen Krankenversicherers, aus dem hervorgeht, dass und ab wann ein anderweitiger zur Pflicht zu Versicherung genügender Versicherungsschutz besteht" erforderlich sei. Auf dieses Schreiben reagierte die Beklagte nicht. Erst auf Mahnung der Klägerin vom 08.02.2010 (Bl. 33 ff. d.A.), mit dem diese die Beiträge für Januar und Februar 2010 geltend machte, erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 17.02.2010 (Bl. 35 d.A.). Darin vertrat die Beklagte die Auffassung, dass sie die Krankenversicherung "fristgemäß zum Ende des Jahres 2009" gekündigt habe. Die Klägerin erklärte darauf mit Schreiben vom 22.02.2010 unter Berufung auf das Schreiben vom 24.07.2009, dass die Kündigung unwirksam sei, weil dieser der erforderliche Versicherungsnachweis nicht beigelegen habe. Die fortan anwaltlich vertretene Beklagte übersandte in der Folgezeit keinen Versicherungsnachweis; mit der Klageerwiderung vom 27.08.2010 wurde ein Versicherungsschein übersandt, aus dem sich eine private Krankenvollversicherung der Beklagten bei der I - Krankenversicherung ab dem 01.01.2010 ergab.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.797,89 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass bereits dem Kündigungsschreiben vom 17.07.2009 auch der Versicherungsschein beigelegen habe. Ungeachtet dessen sei die dem Kündigungsschreiben jedenfalls unstreitig beigefügte E-Mail ausreichender Versicherungsnachweis. Schließlich könne dies auch dahinstehen, zumal die Wirksamkeit der Kündigung auf den Zeitpunkt der beabsichtigten Vertragsbeendigung zurückwirken würde, sobald der Nachweis dem Vorversicherer zugegangen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.10.2010 (Bl. 89 ff. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen M und N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 14.04.2011 (Bl. 162 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat den tenorierten Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus dem geschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrag iVm §§ 1 Satz 2, 193 Abs. 6 Satz 8 VVG, § 8 AVB 2009.
Denn die Kündigung der Beklagten vom 17.07.2009 ist nicht vor dem 30.06.2010 wirksam geworden.
Gemäß § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG wird die Kündigung erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Vor dem 30.06.2010 ist der Klägerin von der Beklagten keine solche Folgekrankenversicherung iSd § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG nachgewiesen worden.
1. E-Mail
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass die unstreitig dem Kündigungsschreiben vom 17.07.2009 beigelegene E-Mail ein ausreichender Versicherungsnachweis iSd § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG sei, geht dies aus mehreren Gründen fehl, selbst wenn man nicht ohnedies als Nachweis stets die Vorlage des Versicherungsscheines der neuen Versicherung verlangen wollte. Als Nachweis wird man jedenfalls nur eine von dem neuen Versicherer erkennbar autorisierte Erklärung genügen lassen können. Nur auf diese Weise kann man dem Gesetzeszweck (vgl. BT-Drs. 16/4247, S. 68 rechte Spalte), wonach sichergestellt werden soll, dass der Versicherte bei einer Eigenkündigung seines Versicherungsvertrages über einen ununterbrochenen Krankenversicherungsschutz verfügt, am ehesten gerecht werden. Anderenfalls könnte der Versicherte durch "jedweden selbst geschaffenen Nachweis" die Versicherungspflicht umgehen. Ungeachtet dessen reichte die E-Mail als Nachweis ununterbrochenen Krankenversicherungsschutzes aber zumindest maßgeblich deshalb nicht aus, weil sich aus ihr nicht der materielle Versicherungsbeginn (01.01.2010) ergibt (vgl. Marlow/Spuhl, Die Neuregelungen der privaten Krankenversicherung durch das VVG, VersR 2009, 593, 598/599). Denn insoweit ist denknotwendig nahtloser Versicherungsschutz nicht nachgewiesen.
2. Versicherungsschein
Dass auch der Versicherungsschein dem Kündigungsschreiben vom 17.07.2009 beigelegen hat, ist jedenfalls nicht erwiesen. Der Zeuge M konnte dies konkret nicht bekunden. Er konnte nur bezeugen, wie er üblich vorzugehen pflegt. Nachdem ihm vorgehalten wurde, dass dem Kündigungsschreiben die E-Mail beilag, die nach seinem Bekunden niemals beigelegt wird, musste er denn auch einräumen, dass er nicht ausschließen könne, statt des Versicherungsscheines die -nur internen Zwecken dienende- E-Mail dem Kündigungsschreiben beigefügt zu haben. Schließlich legt auch die glaubhafte Aussage der Zeugin N sehr nahe, dass dem Kündigungsschreiben kein Versicherungsschein beigelegen hat. Sonach ist der Beklagten der ihr obliegende Beweis dafür, dass die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung betreffend den im Streit stehenden Zeitraum erfüllt sind, nicht gelungen.
3. Rückwirkung des Wirksamwerdens der Kündigung
Soweit schließlich die Beklagte die Auffassung vertritt, dass das Wirksamwerden der Kündigung auf den Zeitpunkt des beabsichtigten Kündigungstermins (31.12.2009) zurückwirken würde, sobald der Nachweis dem Vorversicherer zugeht (mit Zugang der Klageerwiderung), vermag das Gericht diese Auffassung nicht zu teilen.
Dieser Aufassung steht bereits der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. In § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG heißt es unmißverständlich:
"Die Kündigung wird erst wirksam…".
Eine Rückwirkung des Wirksamwerdens der Kündigung scheidet mithin nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift aus. Ist der Wortlaut einer Norm klar und eindeutig, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes der Rückgriff auf andere Auslegungsmethoden nicht gestattet (vgl. jüngst Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2333/08, Rdnr. 160: die Auslegung einer Norm muss vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein).
Demgemäß entspricht es überwiegender Auffassung in der Literatur, dass die Kündigung -ohne bis zum beabsichtigten Kündigungstermin vorgelegten Versicherungsnachweis- erst am Tage des Zugangs des Versicherungsnachweises bei dem Vorversicherer wirksam wird und bis zum diesem Zeitpunkt gglfs. eine Doppelversicherung besteht (vgl. MüKo-Hütt, Kommentar zum VVG, 1. Auflage, § 205 VVG, Rdnr. 60; Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, 28. Auflage, § 205 VVG, Rdnr. 43; Marlow/Spuhl, a.a.O., S. 598; Rogler in jurisPR-VersR 12/2010, unter C. Nr. 2. – Anmerkung zum Urteil des AG Baden-Baden vom 23.03.2010, Az.: 7 C 434/09).
Soweit in der Rechtsprechung (vgl. AG Baden-Baden a.a.O.) und in der Literatur (vgl. Looschelders/Pohlmann, Kommentar zum VVG, 1. Auflage, § 205 VVG, Rdnr. 22; Erdmann, Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kündigung der Pflichtkrankenversicherung bei Nachweis der Anschlussversicherung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, VersR 2010, 1027, 1029) eine andere Auffassung vertreten wird, kann dieser schon –wie ausgeführt- wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht gefolgt werden. Die Auffassungen sind mit dem Wortlaut des Gesetzes schlichtweg unvereinbar.
Ungeachtet dessen sind die Argumente für eine Rückwirkung des Wirksamwerdens in Abkehr von dem klaren Gesetzeswortlaut auch nicht überzeugend. So führt das AG Baden-Baden im Kern aus, dass sich die Rückwirkung aus teleologischer Auslegung ergeben würde. Dem § 205 Abs. 4 VVG, wonach die Kündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung erfolgen dürfe und der Gesetzgeber bei Erhöhung des Beitrags den Wechsel zu einem anderen Versicherer problemlos und schon zum Erhöhungszeitpunkt ermöglichen wollte, würde widersprochen. Das AG Baden-Baden verkennt insoweit schon, dass § 205 Abs. 6 die Wirksamkeitsanforderungen an eine Kündigung nach Abs. 4 ausdrücklich verschärft/erweitert ("Abweichend von den Absätzen 1 bis 5…", vgl. zutreffend Rogler a.a.O.).
Auch Erdmann (vgl. a.a.O.) beruft sich fernab des Wortlauts darauf, dass "allein" eine Rückwirkung der "Intention des Gesetzgebers", zu verhindern, dass der "Pflichtversicherte sich aus der Versicherungspflicht stehle" und "für den VN unzumutbare Nachteile" (gemeint ist wohl eine Doppelversicherung) entstünden, gerecht würde. Es ist indes nicht ersichtlich, dass eine Rückwirkung der Intention des Gesetzgebers eher gerecht würde als ein allein dem Gesetzeswortlaut entsprechendes Wirksamwerden erst mit Zugang des Versicherungsnachweises; dar über hinaus ist es unzutreffend, dass der Gesetzgeber mit § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG die Absicht verfolgt hätte, (vermeintlich) unzumutbare Nachteile des Versicherungsnehmers zu vermeiden. Auch soweit weiter angeführt wird, dass § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG dem § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V nachgebildet sei, der eine Frist zur Vorlage eines anderweitigen Versicherungsnachweises beinhalten würde (vgl. a.a.O.), lässt sich daraus für die Frage, ob die Wirksamkeit der Kündigung zurückwirkt, naturgemäß nichts herleiten. Dass –anders als in § 13 Teil I Nr. 7. AVB 2009 ("innerhalb der Kündigungsfrist" - unwirksam gemäß § 208 Satz 1 VVG) und in § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V ("innerhalb der Kündigungsfrist")- in § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG keine Frist zur Vorlage des Versicherungsnachweises enthalten ist, bedeutet lediglich, dass der Versicherungsnachweis auch noch später (nach dem beabsichtigten Kündigungstermin) vorgelegt werden kann, ohne dass die ausgesprochene Kündigung dann unwirksam ist; die Frage, zu welchem Zeitpunkt in diesem Fall die Kündigung wirksam wird, lässt sich damit nicht beantworten.
Soweit eine weitere Literaturmeinung (vgl. Looschelders/Pohlmann, a.a.O.) eine Rückwirkung des Wirksamwerdens der Kündigung annimmt, beruft sich diese –ebenfalls ohne Auseinandersetzung mit dem Wortlaut des § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG- auf § 205 Abs. 2 Satz 4 VVG und offenbar auf eine systematische Auslegung. Anders als in Abs. 2 Satz 4 für den Fall des verspäteten Pflichtversicherungsnachweises sei in Abs. 6 kein von dem Kündigungstermin abweichender Zeitpunkt für das Wirksamwerden einer zunächst schwebend unwirksamen Kündigung bestimmt (vgl. a.a.O.). Dieser Auffassung steht –neben dem Wortlaut- indes schon entgegen, dass die Vorschriften nicht in einem systematisch sachlichen Zusammenhang stehen, der eine Auslegung des Abs. 6 Satz 2 hin zu einer Rückwirkung auf den Kündigungstermin einzig logisch erscheinen ließe. Abs. 2 Satz 4 beinhaltet ein Kündigungsrecht bei verspätetem Pflichtversicherungsnachweis. Abs. 6 Satz 2 hat demgegenüber –im Übrigen ohne Rücksicht auf den Kündigungstermin- lediglich eine (weitere) Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung zum Gegenstand.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 2.797,89 €