28.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113510
Landgericht Nürnberg-Fürth: Urteil vom 20.04.2011 – 8 S 6002/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Nürnberg-Fürth
8 S 6002/10
12 C 2062/10 AG Nürnberg
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Schadensersatz
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 8. Zivilkammer - durch XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2011 folgendes Endurteil:
1. Auf die Berufung des Klägers vom 28.06.2010 wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.06.2010, Az. 12 C 2062/10, aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.771,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2010 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.771,06 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen … der Klägerin ist bei der Beklagten kaskoversichert. Dieser PKW wurde am 25.01.2010 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Obwohl das Amtsgericht nach der Vernehmung des Zeugen A Y, der als Fahrer des versicherten PKW Mercedes den Unfall allein verschuldet hat, vom Vorliegen eines Verkehrsunfalls im Sinne der Kaskoversicherung überzeugt war, hat es die Klage auf Ersatz des sich unstreitig auf 4.771,06 € belaufenden Kaskoschadens abgewiesen, weil die Klägerin bei der Schadensanzeige gegenüber der Beklagten einen Vorschaden an dem versicherten PKW verschwiegen und somit die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung von 4.771,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im vollen Umfang weiter. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich auf dem von der Klägerin nach dem Unfall ausgefüllten Schadensmeldungsformular der Beklagten folgender Hinweis findet:
"Ist ein Schadenfall eingetreten, so haben Sie umfangreiche Mitwirkungspflichten. Neben der Meldepflicht sind dies vor allem die im Folgenden aufgezählten Obliegenheiten. Wird gegen eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verstoßen, besteht kein Versicherungsschutz. Dies kann auch der Fall sein, wenn die bewusst unwahren oder unvollständigen Angaben für die Schadensfeststellung folgenlos geblieben sind und uns hierdurch kein Nachteil entsteht. Bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung kann der Versicherungsschutz entsprechend des Verschuldensgrades ganz oder teilweise entfallen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben."
Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat im vollen Umfang Erfolg. Die Klägerin kann aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherungsvertrag vollen Ersatz für die bei dem Verkehrsunfall am 25.01.2010 an dem versicherten PKW entstandenen Schäden verlangen (§ 1 S. 1 VVG, AKB A.2.3.2).
1. Ein die Leistungspflicht der Beklagten begründender Versicherungsfall ist aufgrund des Verkehrsunfalls vom 25.01.2010, bei dem das versicherte Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde, gegeben. Das Berufungsgericht ist an die erstinstanzliche Feststellung, bei dem Verkehrsunfall vom 25.01.2010 handele es sich um einen Unfall im Sinne von der Klägerin bei der Beklagten unterhaltenen Kaskoversicherung, gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung, zu der das erstinstanzliche Gericht aufgrund der Aussage des Zeugen A Y gelangt ist, bestehen nicht. Das Amtsgericht hat den Zeugen als glaubwürdig und dessen Aussage, zu dem Unfall sei es gekommen, weil das von ihm gesteuerte klägerische Fahrzeug an einer engen Stelle wegen Glatteises weggerutscht sei, als glaubhaft beurteilt. Angriffe gegen diese Würdigung der Zeugenaussage bringen die Parteien nicht vor.
2. Die Beklagte ist nicht wegen einer Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin im Rahmen der Schadensmeldung leistungsfrei geworden.
a) Da der Versicherungsfall in Form des Verkehrsunfalls am 25.01.2010 erst nach dem 31.12.2008 eingetreten ist, findet gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen vertraglicher Aufklärungspflichten und deren Verletzung § 28 VVG 2008 Anwendung. Nach § 28 VVG 2008 kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht vollständig oder teilweise frei werden, wenn der Versicherungsnehmer eine durch ihn zu erfüllende vertragliche Obliegenheit grob schuldhaft verletzt. Gemäß § 28 Abs. 4 VVG 2008 setzt die (teilweise) Leistungsfreiheit des Versicherers aber voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge einer Obliegenheitsverletzung hingewiesen hat.
b) Eine wirksame Belehrung der Klägerin über die Rechtsfolgen der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit i.S.d. § 28 Abs. 4 VVG 2008 ist indes nicht erfolgt. Hierauf hat die Kammer in der Verhandlung vom16.02.2011 hingewiesen, nachdem dieser Gesichtspunkt durch das Amtsgericht nicht problematisiert worden war.
Die gemäß § 28 Abs. 4 VVG 2008 erforderliche Belehrung muss anlässlich des konkreten Schadensereignisses erfolgen, das die betreffende Obliegenheit des Versicherungsnehmers entstehen lässt (Pohlmann in Looschelders/Pohlmann VVG, § 28 VVG Rn. 129; Prölls in Prölls/Martin, VVG 28. Auflage 2010, § 28 VVG Rn. 153). In dem von der Klägerin ausgefüllten Schadensmeldungsformular der Beklagten ist ein entsprechender Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem Unfallereignis entstehenden Obliegenheiten zwar erfolgt, dieser Hinweis ist aber inhaltlich falsch und deshalb unwirksam (vgl. Heiss in Bruck/Möller VVG, 9. Auflage 2008, § 28 VVG Rn. 179).
Die durch die Beklagte erfolgte Belehrung weist entsprechend der vor der VVG-Reform entwickelten Relevanzrechtsprechung des BGH (z.B. VersR 2009, 968) darauf hin, dass Leistungsfreiheit des Versicherers auch dann eintreten kann, wenn bewusst unwahre oder unvollständige Angaben für die Schadensfeststellung folgenlos geblieben sind und dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht. Derartige Hinweise waren vor der VVG Reform im Hinblick auf die damalige Relevanzrechtsprechung zwar üblich, sind nunmehr aber falsch, da dem Versicherungsnehmer durch § 28 Abs. 3 S. 1 VVG 2008 selbst bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen die Möglichkeit eröffnet wird, einen Kausalitätsgegenbeweis zu führen, so dass folgenlose Obliegenheitsverletzungen außer in Arglistfällen nicht mehr zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen können (Heiss in Bruck/Möller VVG, 9. Auflage 2008, § 28 VVG Rn. 179; Marlow in Marlow/Spuhl, das neue VVG kompakt, 4. Aufl., Rn. 379; Schwintowski in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, § 28 VVG Rn. 111). Selbst wenn man im Hinblick auf die Warnfunktion der Belehrung davon ausgeht, dass es ausreicht, dem Versicherungsnehmer mit der Belehrung die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit als Sanktion einer Obliegenheitsverletzung vor Augen zu führen und dem Versicherungsnehmer gerade nicht alle Leistungsfreivarianten, wie etwa das Kausalitätskriterium aufgezählt werden müssen (so Heiss in Bruck/Möller VVG, 9. Auflage 2008, § 28 VVG Rn. 179; Schwintowski in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, § 28 VVG Rn. 112; vgl. auch LG Dortmund, RuS 2010, 101 zu § 19 Abs. 5 VVG), so muss der Hinweis auf die drohende Sanktion aber jedenfalls zutreffend sein und darf den Versicherungsnehmer nicht irreführen. Die für die Leistungsfreiheit des Versicherers in § 28 Abs. 4 VVG vorausgesetzte Belehrung entfaltet ihre Rechtswirkungen nur, wenn sie auch inhaltlich richtig ist (Heiss in Bruck/Möller VVG, 9. Auflage 2008, § 28 VVG Rn. 179 und 226; Felsch in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 28 VVG Rn. 197; vgl. auch LG Dortmund, Urteil vom 24.02.2011, Az. 2 O 250/10 - juris und LG Dortmund, RuS 2010, 101 jeweils zu § 19 Abs. 5 VVG).
Der teilweise vertretenen Gegenansicht, nach der inhaltlich Fehler einer Belehrung unerheblich sind, soweit sie die Warnfunktion der Belehrung nicht beeinträchtigen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 1207 ff.; Marlow in Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, 4. Aufl., Rn. 379), schließt sich die Kammer nicht an. Diese Ansicht berücksichtigt nicht, dass die Belehrung den Versicherungsnehmer zwar warnen soll, ihn andererseits aber auch nicht unrechtmäßig benachteiligen darf. Eine inhaltlich unrichtige oder auch nur ungenaue Belehrung die etwa wie die vorliegende Belehrung Sanktionen auch für Fälle androht, in denen tatsächlich keine Sanktionsmöglichkeiten bestehen, begründet jedoch die Gefahr, dass der durch die Belehrung irregeführte Versicherungsnehmer von der Geltendmachung seiner ihm vertraglich und gesetzlich zustehenden Rechte wegen vermeintlicher Aussichtslosigkeit von vornherein Abstand nimmt. Der Versicherer, der sich durch eine Belehrung die Möglichkeit eröffnen will, sich ggfs. gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Leistungsfreiheit zu berufen, muss daher dafür Sorge tragen, dass seine Belehrung inhaltlich richtig und unmissverständlich ist (vgl. BGH VersR 1998, 447 zur Relevanzrechtssprechung). Nur in diesem Fall kann die Belehrung ihre Rechtswirkungen zu Gunsten des Versicherers entfalten. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, ob die konkrete Variante der Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer dem "richtigen" oder "falschen" Teil der Belehrung unterfällt.
Lediglich ergänzend sei noch angemerkt, dass die Belehrung keinesfalls so verstanden werden kann, dass mit den "bewusst unwahren" Angaben "arglistig unwahre" Angaben im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 2 VVG gemeint sein sollen. Zum einen erschließt sich dem maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer (st. Rspr. vgl. BGHZ 123, 85, 86) bereits nach dem gewählten Wortlaut eine inhaltliche Gleichsetzung beider Adjektive nicht. Zum anderen ergibt auch der systematische Bezug zum unmittelbar vorhergehenden Satz ("Wird gegen eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verstoßen …), dass hier "bewusst" im Sinne von ("nur") "vorsätzlich" verwendet wird.
Eine für die Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 28 Abs. 4 VVG 2008 vorausgesetzte wirksame Belehrung ist damit nicht gegeben.
c) Eine wirksame Belehrung war vorliegend für eine Leistungsfreiheit der Beklagten auch nicht entbehrlich. Lediglich bei arglistigen Obliegenheitsverletzungen, bei den Anzeigeobliegenheiten nach den §§ 30, 104 VVG und bei spontan zu erfüllenden Obliegenheiten, auf die der Versicherer nicht im Voraus hinweisen kann, ist die Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG keine Voraussetzung für die Leistungsfreiheit (Pohlmann in Looschelders/Pohlmann VVG, § 28 VVG Rn. 125; Prölls in Prölls/Martin, VVG 28. Auflage 2010, § 28 VVG Rn. 152). Der Klägerin liegt hier zur Last, die ihr obliegende Aufklärungspflichtverletzung durch das Verschweigen eines Vorschadens im Rahmen der Schadensmeldung verletzt zu haben. Bei dieser Aufklärungsobliegenheit handelt es sich ersichtlich weder um eine Anzeigeobliegenheit nach §§ 30, 104 VVG noch um eine spontan zu erfüllende Obliegenheit. Vorliegend kann auch nicht von einem arglistigen Verhalten der Klägerin ausgegangen werden.
Nach den im erstinstanzlichen Urteil getroffenen Feststellungen hat die Klägerin in ihrer Schadensmeldung lediglich einen Vorschaden an dem versicherten PKW angegeben, obwohl das Fahrzeug vor dem Verkehrsunfall am 25.01.2010 bereits zweimal bei Unfällen am 21.01.2009 und im Mai 2009 beschädigt worden war. Einen der beiden Vorschäden hat die Klägerin nach Überzeugung des Amtsgerichts gegenüber der Beklagten vorsätzlich verschwiegen. Zur Frage, ob der Klägerin im Hinblick auf die festgestellte Aufklärungspflichtverletzung über ein vorsätzliches Verhalten hinaus auch Arglist anzulasten ist, hat sich das Amtsgericht nicht geäußert.
Von einem arglistigen Verschweigen ist auszugehen, wenn ein Versicherungsnehmer nicht nur wissentlich Falsches bekundet hat, sondern, wie der Versicherer beweisen muss, bewusst auf die Regulierungsentscheidung des Versicherers Einfluss nehmen wollte (BGH VersR 2009, 968). Dies ist in aller Regel der Fall, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer über den Wert der versicherten und zu entschädigenden Sache oder über diesen Wert bestimmende Faktoren in erheblichem Maße zu täuschen versucht (LG Dortmund, Schaden-Praxis 2010, 191; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 1207 m. w. N.).
Der Nachweis eines arglistigen Verhaltens der Klägerin ist der Beklagten nicht gelungen. Die Kammer ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin durch ihre unvollständige Angabe zu den Vorschäden auf die Regulierungsentscheidung Einfluss nehmen wollte. Zwar hatten beide Vorschäden erhebliche Reparaturkosten von 4539,43 € bzw. 8993,81 verursacht. Da die Schäden aber unstreitig bereits vor dem hier streitgegenständlichen Versicherungsfall fachgerecht repariert worden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin annahm die Vorschäden bzw. das Verschweigen eines der Vorschäden hätten Einfluss auf die Regulierung der nunmehr geltend gemachten Reparaturkosten, zumal sich beide Vorschäden an anderen Stellen des versicherten PKW befunden haben, als die bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall am 25.01.2010 entstandenen Schäden. Ausweislich der durch die Beklagte vorgelegten Schadensgutachten des Sachverständigen Achim Weber haben sich die Vorschäden im hinteren linken Eckbereich und im vorderen rechten Eckbereich befunden, während der klägerische PKW bei dem Unfall am 25.01.2010 ausweislich der Aussage des Zeugen Y und des hier vorliegenden Schadensgutachtens der DEKRA vom 24.02.2010 hauptsächlich im Heckbereich rechts und an der rechten Seite beschädigt wurde. Soweit im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils festgestellt ist, dass die Klägerin aus dem streitgegenständlichen Unfall einen Schaden an der vorderen linken Front geltend machen würde, kann dem angesichts der eindeutigen Aussage des Zeugen Y, die das erstinstanzliche Gericht als glaubhaft befunden hat und die auch mit dem Gutachten der DEKRA im Einklang steht, nicht gefolgt werden. Es handelt sich dabei offensichtlich um eine Verwechslung. Die Beklagte selbst hat zudem vorgetragen, dass der Klägervertreter nur wenige Tage nach der durch die Klägerin erfolgte Schadensmeldung das Schadensgutachten des Sachverständigen A W bezüglich des bei dem Unfall am 07.01.2009 entstandenen Heckschadens an die Beklagte übersandt hatte. Im Hinblick darauf, dass bei dem streitgegenständlichen Unfall ebenfalls ein Heckschaden aufgetreten ist, deutet die Übermittlung des den Vorschaden im Heckbereich betreffenden Schadensgutachtens an die Beklagte, auch wenn diese Übermittlung erst einige Tage nach der Schadensmeldung erfolgte, eher darauf hin, dass die Klägerin die Beklagte in ihrer Entscheidung über die Regulierung der Reparaturkosten nicht durch das Verschweigen von Vorschäden beeinflussen wollte.
Die Kammer verkennt nicht, dass sich Vorschäden auch nach einer fachgerechten Reparatur in Form eines merkantilen Minderwertes wertmindernd auf die versicherte Sache auswirken können und somit für eine Regulierungsentscheidung des Versicherers relevant sein können. Handelt es sich bei dem zu regulierenden Schaden unter Berücksichtigung der durch vorhandene Vorschäden an der versicherten Sache eingetretenen Wertminderung um einen Totalschaden, hat der Versicherungsnehmer nur Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts, für dessen Ermittlung die Vorschäden wiederum von Bedeutung sind (vgl. AKB A.2.6.1 und A.2.7.1). Ausweislich des von der Beklagten zu dem streitgegenständlichen Versicherungsfall vom 25.01.2010 erholten Schadensgutachtens der DEKRA beliefen sich die Reparaturkosten aber nur auf etwa die Hälfte des Wiederbeschaffungswertes, so dass ein wirtschaftlicher Totalschaden fern lag. Die nach einer fachgerechten Reparatur von Vorschäden an dem betreffenden PKW bestehen bleibende Wertminderung ist in aller Regel auch deutlich geringer als die Reparaturkosten. Im vorliegenden Fall war ausweislich des Schadensgutachtens des KfZ-Sachverständigen A W vom 21.01.2009 die Annahme einer merkantilen Wertminderung durch den Unfall vom 07.01.2009 angesichts des geringen wertminderungsrelevanten Schadensumfangs sogar unvertretbar. Im Hinblick darauf kann trotz der erheblichen durch die Vorschäden verursachten Reparaturkosten nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer Kenntnis der Vorschäden die Möglichkeit eines Totalschadens in Betracht zog und annahm, dass die Vorschäden somit für die Schadensregulierung relevant sein könnten.
Schließlich spricht gegen ein arglistiges Verhalten der Klägerin bei Verschweigen des Vorschadens auch, dass sie nach Angaben der Klägerin schon vor ihrer schriftlichen Schadensmeldung telefonisch darauf hingewiesen wurde, dass ein Schadensgutachten erholt werden wird und sie somit davon ausgehen musste, dass etwaige Täuschungsversuche bei der Begutachtung auffallen und zur Leistungsfreiheit der Beklagten würde führen können.
Ein über den im erstinstanzlichen Urteil festgestellten Vorsatz beim Verschweigen der Vorschäden hinausgehender Schuldvorwurf kann der Klägerin somit nicht gemacht werden.
3. Die Klägerin hat damit gegen die Beklagte einen Anspruch auf vollständigen Ersatz des bei dem Unfall am 25.01.2010 an dem versicherten PKW entstandenen Kaskoschadens, der sich unstreitig auf 4.771,06 € beläuft. Darüberhinaus stehen der Klägerin gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB auch die seit der Zustellung der Klage am 30.03.2010 angefallenen und geltend gemachten Zinsen zu.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2. Die Revision gegen das Urteil war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung gemäß § 28 Abs. 4 VVG n.F. und die Folgen der inhaltlichen Unrichtigkeit einer Belehrung sind nicht im ausreichenden Maße höchstrichterlich geklärt. Im Übrigen stellt sich die Kammer mit ihrer Entscheidung hinsichtlich der Folgen der inhaltlichen Unrichtigkeit einer Belehrung auch gegen die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken (NJW-RR 2008, 1207), § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO.