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  • 20.12.2011 · IWW-Abrufnummer 113700

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 23.06.2011 – 16 U 134/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit

    ...

    hat der 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung am 16. Mai 2011 durch ... für Recht erkannt:

    Tenor:
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 8. Oktober 2010 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

    Die Beklagte wird verurteilt, an das Dienstleistungszentrum N, Arbeitsgemeinschaft Stadt N und Agentur für Arbeit, 100.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2006 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Gründe
    I. Die Klägerin begehrt die Invaliditätsleistung aus einem Unfallversicherungsvertrag, den sie am 15. März 2006 zugunsten ihres Lebensgefährten, des Zeugen H:, beantragt hatte. Dieser hat sich am 9. April 2006 im Ferienhaus ihrer Eltern in Polen an einer Tischkreissäge den rechten Daumen abgesägt. Die Beklagte hat die Leistung nach Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens abgelehnt; es habe sich um eine freiwillig beigebrachte Selbstverstümmelung gehandelt. Die Klägerin trat danach ihren Anspruch aus dem Versicherungsvertrag an das Dienstleistungszentrum N. ab.

    Das Landgericht hat die Klage, die auf Zahlung von 100.000,- € nebst Zinsen seit dem 7. September 2006 an das Dienstleistungszentrum (hilfsweise an die Klägerin selbst) sowie auf Freihaltung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.232,25 € gerichtet gewesen ist, nach Beweisaufnahme - Vernehmung der Zeugen H. und D. sowie Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens des Herrn Prof. Dr. K. - abgewiesen. Es hat sich davon überzeugt gesehen, dass der Zeuge H. sich den Daumen freiwillig abgesägt hat, um die Versicherungsleistung zu erlangen. Gegen eine Unfreiwilligkeit des Geschehens spreche schon die isolierte Verletzung nur des Daumens ohne Begleitverletzungen am Zeigefinger; die Einnahme ausgerechnet der für den glatten Abschnitt des Daumens erforderlichen sog. Exekutionshaltung sei unwahrscheinlich.. Es gebe - seitens der Klägerin, des Zeugen D. sowie (zweifach) des Zeugen H. - vier untereinander abweichende Darstellungen zu dem angeblichen Unfall. Die Aussage des Zeugen D. sei nicht glaubhaft; mit "rudernden Armen", eine Schilderung, die in unvereinbarem Gegensatz zum Vortrag in der Klagschrift stehe, könne es nicht zu der Exekutionshaltung gekommen sein. Dem Zeugen H. sei nicht abzunehmen, dass er sich nicht mehr erinnern könne; zudem schildere er das Randgeschehen sehr detailreich, den eigentlichen Unfallhergang aber nicht. Daneben sprächen auch der Abschluss gleich zweier Unfallversicherungen (einer weiteren bei der A., aus der die Klägerin 50.000,- € beansprucht) mit erheblichen Versicherungsleistungen bei finanziellen Schwierigkeiten der Familie, zwei Haftanordnungen gegen den Zeugen H. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom November 2005 und die Abweisung eines (vom Finanzamt gestellten) Insolvenzantrags mangels Masse am 14. März 2006 für einen absichtlich herbeigeführten Versicherungsfall. In die gleiche Richtung deute das angebliche Verschwinden des Amputats, ein häufiger Begleitumstand bei selbstbeigebrachten Verletzungen.

    Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, bei seiner Beweiswürdigung habe das Landgericht verkannt, dass ein Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen feststehe. Den Beweis der Freiwilligkeit habe die Beklagte nicht geführt. Ihr Versuch mit dem Parteigutachten Prof. Dr. C. sei fehlgegangen, weil bereits mit dem Gutachten des Dr. T. eine Gesundheitsbeschädigung durch Sturz als möglich nachgewiesen worden sei. Nicht anders stelle es sich nach dem Gerichtsgutachten dar. Schon deshalb könne Zweifeln an der Unfreiwilligkeit nicht Schweigen geboten werden. Was die Bewertung der Zeugenaussagen angehe, verkenne das Landgericht, dass sich das Unfallereignis in Sekundenbruchteilen abgespielt und zu dem für beide Zeugen eine Sprachbarriere bestanden habe. Die geringfügigen Abweichungen der beiden Zeugendarstellungen sprächen nicht gegen, sondern gerade für deren Glaubwürdigkeit. Der Zeuge D. habe zudem während des Vorfalls telefoniert. Was die vom Landgericht angeführten weiteren Umstände angehe, so habe es verkannt, dass es sich dabei allenfalls um Indizien handele, die in der Gesamtschau hinter die als Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen zurücktreten müssten.

    Die Klägerin beantragt,

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 8. Oktober 2010, Az. 6 O 77/07

    1. die Beklagte zu verurteilen, an das Dienstleistungszentrum N. 100.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2006 zu zahlen,

    hilfsweise,

    diesen Betrag an die Klägerin selbst zu zahlen,

    2. die Beklagte zu verurteilen, sie bezüglich der bei den Rechtsanwälten B. angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.232,25 € freizustellen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Im Streitfall fänden sich alle klassischen Indizien, die für eine freiwillige Selbstverstümmelung sprächen, namentlich eine desolate finanzielle Situation des Versicherten H. der mit ihm gemeinsam lebenden Klägerin, der Abschluss gleich zweier Unfallversicherungsverträge ca. drei Wochen vor dem angeblichen Unfall und unmittelbar nach Ablehnung des Insolvenzantrags des Zeugen H. mangels Masse, ein krasses Missverhältnis zwischen den versicherten Summen und Prämien und den Lebensverhältnissen der Familie, das jeweils gewählte Vertragsmodell mit hohen Versicherungsleistungen bei verhältnismäßig geringfügigen Verletzungen, wechselnde, widersprüchliche und immer vager werdende Unfallschilderungen, ein nicht vernünftig erklärtes Verschwinden des amputierten Daumens und ein abgelegener Schadensort. Schließlich sei die isolierte Verletzung des Daumens nur bei einer bestimmten untypischen Handhaltung medizinisch plausibel.

    Der Senat hat die Insolvenzakte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, in der er des Weiteren die Klägerin persönlich gehört hat.

    II. Die Berufung hat Erfolg, §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO.

    1. Die Beklagte ist aus dem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag zur Leistung verpflichtet.

    a) Nach Ziffer 1.1. der Versicherungsbedingungen AUB 2000 bietet die Beklagte Versicherungsschutz bei Unfällen.

    Von einem Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen ist auszugehen. Ein solcher liegt gemäß Ziffer 1.3 AUB 2000 vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Vorliegend ist nicht zweifelhaft, dass dem Zeugen H. am 9. April 2006 in Polen der rechte Daumen durch die Einwirkung der Kreissäge abgetrennt worden ist. Der Verlust des Daumens als solcher ist unstreitig und im Übrigen durch die Lichtbilder und die Gutachten belegt. Ort und Zeit des Verlustes ergeben sich aus dem Aufnahmebericht des Kreiskrankenhauses K. vom 9. April 2006. Es kommt auch eine andere Ursache als die Einwirkung der Kreissäge nicht in Betracht. Streitig ist allein die Unfreiwilligkeit der Verletzung. Diese wird indes nach § 180 a VVG a. F. zugunsten des Versicherungsnehmers vermutet, was zur Folge hat, dass bis zum Beweis des Gegenteils das Merkmal als gegeben anzusehen ist. Vorliegend hat indes die Beklagte den Beweis, dass der Verlust des rechten Daumens des Zeugen H. auf eine freiwillige Gesundheitsbeschädigung zurückgeht, entgegen der Annahme des Landgerichts nicht geführt, § 286 ZPO.

    Der Beweis kann - wie stets und regelmäßig insbesondere in Fällen, in denen wie hier die beweispflichtige Partei aus eigener Wahrnehmung über den behaupteten Vorgang nichts wissen kann - auch im Wege des Indizienbeweises geführt werden. So ist er, bezogen auf das Merkmal der Freiwilligkeit, etwa dann als geführt anzusehen, wenn feststeht, dass die Unfallschilderung des Verletzten nicht zutreffen kann, weil sie in wesentlichen Punkten mit der Realität oder mit ärztlichen Befunden nicht übereinstimmt oder weil sich die behauptete Verletzung nur durch ganz abnorme, unwahrscheinliche Umstände erklären ließe (vgl. BGH, VersR 1985, 940, OLG Saarbrücken, VersR 1990, 968, Rn 4 bei juris m. w. N.); in letzterer Hinsicht reicht indes nicht schon jede beliebige Lücke oder Ungenauigkeit in der Unfallschilderung für die Widerlegung der Unfreiwilligkeitsvermutung aus (vgl. BGH, RuS 1991, 285). Neben dem Geschehensablauf selbst kann aber auch das Verhalten des Verletzten vor und nach dem Unfall Anhaltspunkte für eine freiwillige Selbstverstümmelung geben; solche können sich etwa aus angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen, einem unverhältnismäßig hohen Versicherungsschutz, einem erst kurz vor dem Unfallereignis erfolgten Vertragsabschluss, Äußerungen des Verletzten vor und/oder nach dem Ereignis ergeben (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, VVG, Kommentar, 27. Auflage, § 180 a, Rn 10; Grimm, Unfallversicherung, AUB-Kommentar, 4. Auflage, § 1 AUB 99, Rn 43, jeweils m. w. N.). Insoweit ist - wie ebenfalls stets beim Indizienbeweis - im Rahmen der Beweiswürdigung eine umfassende Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen. Der Beweis ist geführt, wenn sich daraus ein solcher für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit einer freiwilligen Beschädigung ergibt, dass Zweifeln, ohne dass sie ganz ausgeschlossen würden, Schweigen geboten wird.

    An diesem Maßstab gemessen, steht nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlungen die Freiwilligkeit der Verletzung nicht fest, §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 286 ZPO. Die gegebenen Indizien sind - auch in ihrer Gesamtheit - im Ergebnis nicht geeignet, diesen Schluss mit hinreichender Gewissheit zu tragen; vielmehr müssen, wenngleich vieles für die Freiwilligkeit spricht, erhebliche Zweifel verbleiben.

    aa) So ergeben sich in der Tat gewisse Anhaltspunkte für einen bewusst herbeigeführten Versicherungsfall aus dem Umstand, dass sich die Klägerin und ihr Lebensgefährte, der Zeuge H., in angespannten finanziellen Verhältnissen befunden haben. Ein Insolvenzantrag des Finanzamts ist am 14. März 2006 - einen Tag vor Antragstellung für den Versicherungsvertrag - mangels Masse abgewiesen worden. Gemäß dem im Insolvenzverfahren eingeholten Gutachten vom 3. März 2006 soll der Zeuge H. Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von 31.500,- € gehabt haben (davon 24.300,- t€ beim Finanzamt), welchen keinerlei Vermögen gegenübergestanden habe; unterstützt worden sei er danach von seinem Vater und der Klägerin; zu März 2006 hätten keine Aufträge bestanden, lediglich eine als ungewiss zu beurteilende Aussicht auf einen Großauftrag über 50.000,- € für 20 Badezimmer. Die Klägerin selbst bezog nach ihren eigenen Angaben lediglich ein geringes Einkommen von 150,- € bis 200,- € monatlich aus einer Aushilfstätigkeit als Floristin. Sie selbst lässt die damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie als "heikel" bezeichnen.

    Anderseits ist, was dieses Indiz angeht, schon nicht ganz sicher, ob die im Insolvenzverfahren gemachten Angaben vollumfänglich zutreffend sind. Die Klägerin hat die finanzielle Lage etwas abweichend dahin geschildert, dass gleichwohl noch Mittel für den Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung standen. Zu Recht verweist die Berufungsbegründung darüber hinaus auf die von der Klägerin angegebene Kindergeldnachzahlung von 4.500,- €, die jedenfalls für eine Zeitlang das Auskommen der Familie hat sichern können. Jedenfalls bestand danach zu der Zeit der Eingehung der Verträge keine akute Notlage.

    Auch muss man sehen, dass die Familie zu dem Zeitpunkt, da die Versicherung beantragt wurde, von der Ablehnung des Eröffnungsantrags noch keine Kenntnis hatte. Dieser ist dem damaligen Bevollmächtigten des Zeugen H. erst am 17. März 2006 zugestellt worden.

    bb) Weiter ist, wie der Beklagten zuzugeben ist, auffällig, dass sich die Klägerin trotz angespannter wirtschaftlicher Lage bereit gefunden hat, mit den beiden neu abgeschlossenen Versicherungen - auch der bei der A. - noch zusätzliche finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

    Der vorliegende Vertrag hat zu Beitragsverpflichtungen von 77,44 € monatlich geführt. Der Beitrag für die bei der A. in der Folgewoche beantragte weitere Unfallversicherung zu einer Versicherungssumme von 250.000,- € hat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten in ähnlicher Höhe gelegen. Das mutet vor dem Hintergrund, dass der dreiköpfigen Familie nach Begleichung der laufenden Kosten gemäß den Angaben der Klägerin nur etwa 800,- bis 1.100,- € für die Lebenshaltung zur Verfügung gestanden haben, auf den ersten Blick befremdlich an.

    Andererseits hat die Klägerin es vermocht, für ihr Handeln ein plausibles Motiv anzugeben. Unwiderlegt verhält es sich so, dass der Zeuge H. sich bereits wiederholt - auch ernsthaft - verletzt hatte. So hatte er sich einmal 1994 eine schwere Verletzung des Daumens der linken Hand zugezogen und war im Oktober 2005 bei einem Leitersturz zu Schaden gekommen. Insbesondere der zweite Vorfall erscheint noch als relativ zeitnah zu der Eingehung der Versicherungsverträge. Vor dem Hintergrund, dass - gemäß den Angaben der Klägerin - im Unterschied zu ihr der Zeuge H. selbst einen Versicherungsschutz für nicht erforderlich hielt, ist es nicht abwegig, dass die Klägerin sich nach einiger Überlegung dazu entschloss, auf eigene Rechnung dafür zu sorgen. Das wird auch noch dadurch plausibler, dass die Klägerin nicht nur den Zeugen H., sondern zeitgleich auch noch sich selbst (vgl. den Versicherungsschein vom 20. März 2006) und ihren Sohn unfallversichert hat.

    cc) Als auffällig erscheint des Weiteren prima facie, dass sich die Gesundheitsverletzung nur sehr kurze Zeit nach dem Stellen der Versicherungsanträge und nach dem Beginn des Versicherungsschutzes ereignet hat. Der Antrag ist am 15. März 2006 gestellt worden, der Versicherungsschutz sollte am 1. April 2006 beginnen. Die Verletzung hat sich am 9. April 2006 ereignet. Zwischen Antrag und Schadenseintritt liegen mithin nicht einmal vier Wochen. Ein im engen zeitlichen Zusammenhang eintretender Schaden ist regelmäßig ein Indiz dafür, dass die Versicherung in der Absicht ihrer alsbaldigen Inanspruchnahme abgeschlossen worden ist.

    Andererseits ist der Eintritt eines Unfalls mit dem Verlust eines Fingergliedes schon für sich genommen ein extrem unwahrscheinliches Ereignis, von dem die allermeisten Menschen zeitlebens verschont bleiben. Die zeitliche Nähe des Abschlusses zum Schaden vermag deshalb die Lage nicht mehr viel unwahrscheinlicher zu machen als sie ohnehin schon ist. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass sich das streitige Unfallgeschehen in einer wiederum plausiblen und alles andere als konstruierten Situation ereignet hat. Der Senat vermag der Klägerin ohne weiteres abzunehmen, dass die Fahrt des Zeugen H. der Vorbereitung des Osterfestes diente, das die Familie in Polen begehen wollte. Es ist lebensnah, dass der Zeuge hierfür das Ferienhaus hat vorbereiten wollen, wozu nachvollziehbar auch gehört, Holz zu machen.

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Versicherungsschein erst nach dem Schadensfall erhalten hat, nämlich mit Schreiben vom 18. April 2006. Es mag zwar (so aber die Klägerin) nicht völlig lebensfremd und abwegig sein, einen Versicherungsfall freiwillig herbeizuführen, bevor man sicher ist, dass die Versicherung auch zustande gekommen ist; aber ein Moment des Zweifels an einer geplanten Tat ergibt sich hieraus allemal, weil man, bevor man den Versicherungsschein in Händen hält, sich des Zustandekommens nie ganz sicher sein kann und es gerade bei einer solch gravierenden Tat wie der vorliegenden, wäre sie denn absichtsvoll ausgeführt, nahe liegt, insofern auf "Nummer sicher" zu gehen.

    dd) Als kein relevantes Indiz für eine freiwillige Selbstverstümmelung erscheint das von der Klägerin sowohl bei der Beklagten als auch bei der A. gewählte Vertragsmodell, das anders als das üblichere Progressionsmodell bereits bei verhältnismäßig geringfügiger Invalidität zu einer beträchtlichen Versicherungsleistung von 20% führt.

    Es ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Beklagten, die ihre Agenten und Vertreter hätte befragen können, noch aus den Angaben der Klägerin, dass sie insoweit eine bewusste Wahl getroffen hätte. Nach ihren Angaben ist ihr ein bestimmtes Vertragsmodell einfach verkauft worden. Dass ihr hierbei überhaupt Alternativen aufgezeigt worden wären, erschließt sich nicht.

    Der eingegangene Vertrag erweist sich vielmehr auch insoweit als sinnvoll, als er - dem angegebenen Motiv der Klägerin nach - auf eine Absicherung für die Zukunft zielt. Bestandteil des vertraglichen Versprechens ist nämlich im Falle einer mindestens 50%igen Invalidität auch eine monatliche Rente von 1.000,- €, vgl. den Versicherungsschein.

    Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, auf den man im Absicherungsinteresse auch hätte kommen können, wird sich schon deshalb verboten haben, weil die Klägerin die dafür regelmäßig anfallenden höheren Beiträge kaum hätte aufbringen können. Insoweit wäre auch nur allzu verständlich, wenn ihr - ihrem Vorbringen zufolge - solcherart Verträge gar nicht erst angeboten worden sind.

    ee) Als weiteres Indiz kommt allerdings hinzu, dass eine unfreiwillige Amputation angesichts der Verletzungsfolgen als recht unwahrscheinlich erscheint. Die Möglichkeit, dass der rechte Daumen des Zeugen im Zuge eines Sturzes auf dem Sägetisch und vor dem Sägeblatt in eine gänzlich gestreckte Position (sog. Exekutionshaltung) geraten ist, besteht nur, wenn die Hand auf dem Tisch vorwärts gerutscht ist und der Zeuge sie dabei so gehalten hat, dass sein Zeigefinger genau in der Linie des Kraftvektors des Sturzes gelegen hat (Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 1. Juni 2010, S. .., ..). Es ist nun fraglos unwahrscheinlich, dass seine Hand bei dem Sturz vor dem Tisch gerade nach vorn gerutscht ist; denn es gibt eine Vielzahl anderer möglicher Sturzvarianten, wenn man in einiger Entfernung vor einem Sägetisch mit Holzstücken im Arm ins Straucheln gerät. Ebenfalls ist es unwahrscheinlich, dass man dabei seinen Zeigefinger exakt lotrecht zu dem laufenden Kreissägeblatt hält; denn es gibt eine Mehrzahl von anderen Handhaltungen, die man einnehmen kann, um einen drohenden Sturz mit den Händen abzufangen, und es gibt auch eine Mehrzahl denkbarer Winkel, in denen man sich auf einen Tisch zu bewegen kann.

    Andererseits ist aber eben ein solches Geschehen auch nicht ausgeschlossen. Die Amputation kann sich im Ergebnis durchaus so ereignet haben. Der gerichtliche Sachverständige hat sich dementsprechend auch jeder Quantifizierung der Wahrscheinlichkeit enthalten.

    ff) Ein lediglich schwaches Indiz für eine freiwillige Verstümmelung ergibt sich aus der Art der Angaben über den Unfallhergang.

    Es trifft schon im Ansatz die Bewertung der Beklagten nicht zu, dass die Angaben im Zeitablauf knapper geworden wären. Tatsächlich sind sie - vgl. die Darstellung in der Schadensanzeige vom 13. April 2006 und im Gutachten C. vom 31. August 2006 von Anfang an zu dem zentralen Unfallgeschehen vage gewesen.

    Was des Weiteren die Qualität insbesondere der Aussagen der Zeugen H. und D. angeht, so ergeben sich daraus keine sicheren Anzeichen für eine bloß prozesstaktisch motivierte Unschärfe, die mit anderen Worten nur darauf angelegt ist, keinen Anhalt dafür zu bieten, dass die eingetretene Verletzung mit dem geschilderten Hergang nicht vereinbar ist. Die beiden Zeugen haben - auch in der Wahrnehmung beider Parteien - keine verlässlichen Angaben zu dem genauen Unfallhergang machen können. Dass beide Zeugen zwar das Rahmengeschehen (Örtlichkeiten, Zeit und Anlass) vorher und nachher umfänglich und insoweit durchaus stimmig, farbig und konkret zu schildern gewußt haben, aber gerade zu dem fraglichen Kerngeschehen nur karge und unsichere Angaben gemacht haben, gibt zwar Anlass zu gewissen Zweifeln und weist darauf hin, dass das Kerngeschehen sich womöglich anders zugetragen hat. Ungleichgewichtigkeiten bei der Schilderung und eine Verknappung gerade im relevanten Kerngeschehen sind Anzeichen für eine unrichtige Aussage. Indes kann, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, die mangelnde Erinnerung auch darauf beruhen, dass sich der Unfall so schnell und überraschend zugetragen hat, dass die Zeugen dessen Einzelheiten nicht haben registrieren können (vgl. in diesem Sinne auch BGH, RuS 1991, 285, Rn. 8 bei juris). So ließen sich auch die teils unterschiedlichen Angaben der beiden Zeugen zu dem Kernbereich etwa dahin verstehen, dass die Zeugen sich bemüht haben, jedenfalls noch irgendetwas von Substanz zu dem eigentlich nicht recht erinnerten Vorgang zu bekunden. Dies mag auch die teilweise in der Tat widersprüchlichen Angaben erklären.

    Entgegen der Meinung der Beklagten sieht der Senat keinen Grund, die Einvernahme der Zeugen zu wiederholen. Vorliegend geht es nicht darum, dass der Senat die Glaubwürdigkeit der Zeugen anders bewerten wollte als das Landgericht, auch nicht darum, dass er die Aussagen anders als die Vorinstanz würdigen wollte. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat vielmehr auch der Senat, wie ausgeführt, durchaus erhebliche Zweifel. Es kommt aber, anders als das Landgericht gemeint hat und augenscheinlich auch die Beklagte meint, nicht darauf an, ob die Klägerin mittels "ihrer" Zeugen "den behaupteten Schadenshergang bewiesen" (U 10, letzter Absatz) hat. Vielmehr ist nach § 180a VVG a. F. die Beklagte beweisbelastet für die Freiwilligkeit der Verletzung. Die Beweisaufnahme wäre daher nur dann zu wiederholen, wenn nach Auffassung des Landgerichts durch die Zeugen der Beweis der Freiwilligkeit geführt worden wäre (weil sie zur Überzeugung des Gerichts gerade die Unwahrheit gesagt hätten) und der Senat das anders sähe. Das ist indes nicht der Fall. Auch das Landgericht leitet aus den Zeugenaussagen nicht ab, dass das Gegenteil ihrer Angaben wahr wäre. Ebenso wenig tut das die Beklagte. Sie beruft sich allein auf den Indizcharakter vager und widersprüchlicher Aussagen zum Unfallgeschehen. Dass die Aussagen aber vage und teilweise widersprüchlich sind, nimmt auch der Senat so wahr. Anders - nämlich als von lediglich geringem Gewicht - beurteilt er allein den indiziellen Wert dieser Umstände für den der Beklagten obliegenden Beweis der Freiwilligkeit.

    gg) Schließlich ist als ein weiteres Indiz mit einzubeziehen, dass das Amputat nicht auffindbar gewesen sein soll. Dies ist eine typische Begleiterscheinung bei freiwilligen Selbstverstümmelungen (vgl. das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, S. 12).

    Ein sicheres Anzeichen liegt indes auch darin nicht; denn es ist, anders als das Landgericht (U 16) meint, durchaus nicht abwegig, dass jemand, dem ein Fingerglied abgeschnitten wird, dies im Schock der ersten Momente nicht bemerkt. Es ist dann nach der ländlichen Lage des Ferienhauses auch nicht so verwunderlich, dass der Daumen nach der Rückkehr der Zeugen aus dem Krankenhaus nicht mehr aufzufinden war.

    hh) In der Gesamtwürdigung spricht in der Tat eine ganze Reihe von Umständen dafür, dass der Vertrag mit der Absicht der Herbeiführung eines baldigen "Versicherungsfalls" zur finanziellen Sanierung der Familie abgeschlossen worden ist. Schon wegen der zeitlichen Nähe von Vertragsabschluss und Schaden, aber auch wegen der finanziellen Bedrängnis, die ein nahe liegendes Motiv abgibt, und wegen der gemessen am Einkommen verhältnismäßig hohen Prämien für gleich zwei Versicherungen, liegt das alles andere als fern. Daneben erscheint auch der angesichts der Verletzungsfolgen allein denkbare Unfallhergang als recht ungewöhnlich. Hiernach spricht durchaus auch aus der Sicht des Senats eine ganz erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine freiwillige Verstümmelung.

    Gleichwohl lässt sich aus den vorliegenden Indizien eine hinreichende Überzeugung davon, dass dies tatsächlich so gewesen ist und nur so und nicht anders gewesen sein kann, nicht gewinnen. Es erscheint angesichts der konkreten Umstände immer noch als ernstlich möglich, dass der Schadenseintritt ein bloßes Unglück gewesen ist, das dem Zeugen H. ungewollt widerfahren ist, und dass entsprechend die gegen ihn sprechenden Begleitumstände lediglich Zufälle sind. Dabei fällt ins Gewicht, dass, wie ausgeführt, jedes der überhaupt als signifikant in Betracht kommenden Indizien in seiner Aussagekraft zu relativieren ist und jeweils eine andere - unverfängliche - Lesart nicht unplausibel ist. Hinzu kommt, dass es als sehr unwahrscheinlich erscheint, dass sich der Zeuge H. den rechten Daumen freiwillig abgeschnitten haben sollte. Da er zum einen Rechtshänder ist und zum anderen der linke Daumen bereits vorgeschädigt war, hätte im Falle einer freiwilligen Verstümmelung nichts näher gelegen als den linken Daumen zu nehmen.

    b) Nach der sog. Gliedertaxe (Nr. 2.1.2.2.1. AUB 2000) gilt bei dem Verlust eines Daumens ein Invaliditätsgrad von 20%, woraus sich bei einer vereinbarten Invaliditätsleistung von 500.000,- € (vgl. den Versicherungsschein) der Betrag von 100.000,- € ergibt.

    c) Die Klägerin kann in sog. gewillkürter Prozessstandschaft, wie sie zuletzt beantragt hat, Zahlung an das Dienstleistungszentrum N. verlangen.

    Infolge der Abtretung des Anspruchs ist an sich das Dienstleistungszentrum N. Anspruchsinhaber. Die Forderung ist nach dem Vertrag vom 19. Oktober 2006 in vollem Umfang abgetreten; die Sicherungsabrede -"im Hinblick auf die als Beihilfe gewährte Sozialleistung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II" - betrifft allein das Abrechnungsverhältnis der Klägerin zum Sozialamt. Das Dienstleistungszentrum billigt, wie sich aus dem Schreiben vom 11. März 2011 (Anlage BE 1, Bl. 329) ergibt, die Rechtsverfolgung durch die Klägerin mit der Maßgabe, dass die Zahlung dorthin erfolgt.

    d) Wegen des Einwandes der Beklagten zum Ablauf der Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a. F. wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (U 8) verwiesen.

    e) Schließlich ist die Beklagte auch nicht etwa gemäß § 6 Abs. 3 VVG a. F. i. V. m. Ziffern 7.2, 8 AUB 2000 wegen falscher Angaben in der Schadensanzeige leistungsfrei geworden. Dass die dortigen Angaben falsch waren, steht nicht fest. Insbesondere kann sich der Unfall - anders als die Beklagte) meint - so wie dort dargestellt zugetragen haben.

    2. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte befand sich seit ihrer Leistungsablehnung in Verzug. Zinsen sind beginnend mit dem auf den Zugang des Ablehnungsschreibens vom 7. September 2006 folgenden Tag zu zahlen, hier also ab dem 12. September 2006; wegen Zinsen für weitere fünf Tage (seit dem 7. September 2006) war mithin die Klage abzuweisen.

    3. Abzuweisen war die Klage auch wegen der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Diese stellen sich nicht als infolge des Verzugs erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten, §§ 286, 249 BGB, dar; denn, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass das Ablehnungsschreiben an die späteren Klägervertreter gerichtet worden ist, hatte die Klägerin diese bereits vor Eintritt des Verzuges beauftragt. Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Zuvielforderung der Klägerin, die allein Nebenforderungen betrifft und deshalb keine besonderen Kosten veranlasst hat, ist verhältnismäßig geringfügig.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

    Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, § 543 ZPO.