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  • 28.08.2012 · IWW-Abrufnummer 122532

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 25.07.2012 – IV ZR 201/10

    1.Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung.

    2.Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. und dem so genannten Stornoabzug in § 176 Abs. 4 VVG a.F. differenzieren, sind wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

    3.Eine Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung, die aufgeschobene Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung, die vorsieht, dass nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.


    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
    Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2012
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Auf die Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 27. Juli 2010 teilweise aufgehoben, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 20. November 2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1.

    Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) es zu unterlassen,

    2.

    Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger 33% und die Beklagte 67%, von den Kosten der Berufungsinstanz der Kläger 18% und die Beklagte 82%, von den Kosten der Revisionsinstanz der Kläger 12% und die Beklagte 88%.

    Tatbestand

    1

    Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis 2006 verwendeten "Allgemeinen Bedingungen für die Kapital-Lebensversicherung" (AVB-KLV), "Allgemeinen Bedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung" (AVB-PRV) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung (AVB-F-PRV).

    2

    In diesen Bedingungen finden sich unter anderem die im Tenor wiedergegebenen Klauseln zur Kündigung und Umwandlung des Vertrages in eine prämienfreie Versicherung, zur Berechnung des Rückkaufswertes, zum sogenannten Stornoabzug und zur Abschlusskostenverrechnung. Den Versicherungsscheinen für die Kapital-Lebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung liegen Garantiewerttabellen an, in denen für jedes Versicherungsjahr ein "garantierter Rückkaufswert" und eine "garantierte beitragsfreie Versicherungssumme" bzw. "garantierte beitragsfreie monatliche Altersrente" aufgeführt sind. Die Werte geben den endgültigen Auszahlungsbetrag an den Versicherungsnehmer nach Vornahme des Stornoabzugs wieder. In Ziff. 8.1.2 Abs. 5 Satz 4, Ziff. 13 Abs. 4 Satz 2 AVB-F-PRV verweist die Beklagte wegen näherer Informationen zum Rückkaufswert und zur Deckungsrückstellung für eine prämienfreie Weiterführung auf eine den Versicherungsscheinen beigefügte unverbindliche Modellrechnung.

    3

    Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Er hält sie unter Bezugnahme auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) und 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und IV ZR 177/03) sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2007 verlangte er von der Beklagten wegen eines Teils der streitbefangenen Bestimmungen erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung sowie die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten.

    4

    Das Landgericht hat der Klage bezüglich der angegriffenen Klauseln für Kapital-Lebensversicherungen in vollem Umfang, für aufgeschobene Rentenversicherungen überwiegend sowie für fondsgebundene Rentenversicherungen teilweise stattgegeben und das weitere Unterlassungsbegehren des Klägers, das gegen Allgemeine Bedingungen für fondsgebundene Lebensversicherungen gerichtet war und mit seinen Rechtsmitteln nicht weiter verfolgt wird, für unbegründet erachtet. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht weitere Bedingungen der fondsgebundenen Rentenversicherung für unwirksam erklärt und die Beklagte zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten hat es die Klage hinsichtlich der Untersagung der Klauselverwendung bei Neuabschlüssen ab 1. Januar 2008 abgewiesen. Die Parteien verfolgen mit ihren Revisionen die von ihnen zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge im Wesentlichen weiter.

    Entscheidungsgründe

    5

    Die Revision des Klägers hat Erfolg, diejenige der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Soweit die Revisionen Erfolg haben ist das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern.

    6

    I.

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte bei der Abwicklung bestehender Versicherungsverträge im Wesentlichen nicht auf die vom Kläger angegriffenen Klauseln berufen, da diese wegen Intransparenz i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam seien. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde bei der Kapitallebensversicherung die Berechnung des korrekten Rückkaufswerts bzw. der prämienfreien Versicherungssumme vorenthalten. Weder die Bedingungen noch die Garantiewerttabellen differenzierten zwischen dem nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnden Zeitwert und dem sich nach Vornahme eines Stornoabzugs ergebenden Auszahlungsbetrag. Der Versicherungsnehmer könne sich von der Höhe des Stornoabzugs kein Bild machen und entgegen § 309 Nr. 12a BGB nicht erkennen, dass die Beklagte zunächst die Angemessenheit des vorgesehenen Abzugs darzulegen habe. Die undifferenzierte Warnung vor mit einer Vertragsbeendigung bzw. -umwandlung verbundenen Nachteilen vermittle ihm nicht, dass eine frühzeitige Kündigung wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Die Regelungen zu den Abschlusskosten zeigten die Dauer der aus der Verrechnung resultierenden Nachteile und die Zusammensetzung der Kosten nicht in nachvollziehbarer Weise auf. Der Vorbehalt der Beklagten, Rückkaufswerte von weniger als 10 € nicht auszuzahlen, benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen. Die entsprechenden Regelungen für die Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung seien ebenfalls unwirksam.

    7

    Hinsichtlich des Abschlusses von Neuverträgen nach dem 1. Januar 2008 sei die Berufung der Beklagten dagegen begründet, da die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs notwendige Wiederholungsgefahr nicht vorliege. Das zu diesem Tag in Kraft getretene neue Versicherungsvertragsgesetz enthalte strikte Regelungen zum Stornoabzug sowie zu den Abschluss- und Vertriebskosten, die zum Teil deutlich von den angegriffenen Bedingungen der Beklagten abwichen und selbst eine "kerngleiche" Weiterverwendung ausschlössen. Es liege auf der Hand, dass sich rational verhaltende Versicherungsunternehmen ihre Bedingungen der neuen gesetzlichen Regelung anpassten.

    8

    II.

    Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der Beklagten im Wesentlichen stand, so dass die Revision der Beklagten weitgehend erfolglos bleibt. Lediglich bezüglich Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 AVB-KLV, Ziff. 10 Abs. 1 Satz 1 AVB-PRV, Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1 AVB-F-PRV und Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AVB-F-PRV besteht die von dem Berufungsgericht angenommene Unterlassungspflicht nicht. Die Revision des Klägers hat dagegen Erfolg. Die Beklagte darf die beanstandeten Klauseln auch beim Neuabschluss von Verträgen nicht verwenden.

    9

    1.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage ungeachtet der vereinzelten Modifikationen des Klauselwortlauts im Klageantrag zulässig i.S. der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zulässiger Streitgegenstand einer Verbandsklage nach §§ 1, 3 UKlaG ist jede inhaltlich selbständige Klausel bzw. jeder inhaltlich selbständige Klauselteil in der vom Anspruchsgegner konkret verwendeten Fassung zusammen mit dem dazugehörigen Lebenssachverhalt (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052 f.; vom 15. Februar 1995 -VIII ZR 93/94, NJW 1995, 1488, 1489; Lindacher in Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB-Recht 5. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 5). Der Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG im Klageantrag angegeben werden, anderenfalls ist die Klage unzulässig (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 30. Aufl. § 8 UKlaG Rn. 1; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 11. Aufl. § 8 UKlaG Rn. 3).

    10

    a)

    Der Zulässigkeit steht hier nicht entgegen, dass Teile des Wortlauts von Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz 2 AVB-KLV sowie Ziff. 7.1.2 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 7.1.8 Abs. 1 Satz 2 AVB-PRV im Klageantrag durch den Platzhalter " ... " ersetzt wurden. Der Kläger gibt den Text der jeweiligen Gesamtbestimmung sprachlich verkürzt wieder, ohne ihren Sinngehalt zu verändern. Die ersetzten Abschnitte können von den verbleibenden Bedingungen sprachlich und inhaltlich getrennt werden. Letztere sind weiterhin einzeln aus sich heraus verständlich. Hierin unterscheidet sich der Sachverhalt von dem des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 1995 (aaO). Auch hat der Kläger, entgegen der Auffassung der Beklagten, ausreichend deutlich gemacht, allein die nicht ersetzten Klauselteile zur gerichtlichen Überprüfung stellen zu wollen. Kleine Unrichtigkeiten bei der Wiedergabe des Klauselwortlauts können im Übrigen im Urteilstenor i.S. des § 9 Nr. 1 UKlaG korrigiert werden; für § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG sind sie unerheblich.

    11

    b)

    Dies gilt entsprechend für die vom Ursprungstext abweichende Einklammerung einzelner Gliederungsziffern, Überschriften und Sätze, insbesondere in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 AVB-KLV, Ziff. 7.1.2 Abs. 1, Ziff. 7.3.1 Abs. 1 AVB-PRV, Ziff. 8.1.2 Abs. 1, Ziff. 8.2.1 Abs. 1 AVB-F-PRV. Hierdurch unterbreitet der Kläger dem Gericht keine von der Beklagten nicht verwendete Fassung ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Er will lediglich verdeutlichen, in welchem Umfang er die fraglichen Bestimmungen mit der Klage angreift, und mit der Aufnahme weitergehender Textteile Lesbarkeit und Verständlichkeit des Antrags erleichtern.

    12

    c)

    Die Beschränkung der Klage auf einige Absätze, Sätze und Teilsätze der Bedingungen grenzt den Streitgegenstand in zulässiger Weise ein. Darauf, ob die nicht angegriffenen Bestimmungen und durch Platzhalter ersetzten Passagen ohne die beanstandeten Regelungen Bestand haben können oder aber mit den angegriffenen Klauselteilen untrennbar verknüpft sind bzw. hierauf aufbauen, kommt es allenfalls für die Begründetheit der Klage an (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 -VIII ZR 214/80, NJW 1982, 178, 179). Ebenso verhält es sich bezüglich der in den Risikobereich des Verwenders fallenden Frage, ob im Falle der Teilunwirksamkeit einer Klausel der verbleibende, für sich alleine gesehen rechtlich zulässige Rest einen vom Verwender ersichtlich gewollten Regelungsgehalt aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83, NJW 1984, 2816, 2817 m.w.N.).

    13

    2.

    Mit Ausnahme der die Verwendung der Klauseln in Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 AVB-KLV, Ziff. 10 Abs. 1 Satz 1 AVB-PRV, Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1 AVB-F-PRV und Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AVB-F-PRV betreffenden Verurteilung hat das Berufungsgericht die Beklagte im Ergebnis zu Recht gemäß § 1 UKlaG verurteilt, die Verwendung der streitbefangenen Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen.

    14

    Hierbei kann die von den Vorinstanzen erörterte Frage, ob und inwieweit die angegriffenen Bestimmungen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, weitestgehend dahinstehen. Die Regelungen zur Kostenverrechnung mittels der so genannten "Zillmerung" in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV, Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-PRV und Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 AVB-F-PRV sind bereits wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB materiell unwirksam (unter 3.; vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 169 Rn. 59; Seiffert, r+s 2010, 177, 180 f.; ders. Neuere Entscheidungen des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Lebensversicherung und Anmerkungen zu "Nichtentscheidungen" in: Homburger Tage 2009, 27, 38 f.; Fiederling, Das Verfahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung (Diss.) 2010 S. 200-202 zu § 308 Nr. 7.b) BGB; Gatschke, VuR 2007, 447, 448; Schünemann, VersR 2009, 442, 446; Schwintowski, Informationspflichten in der Lebensversicherung, VersWissStud Bd. 2 1995, 11, 33; anders dagegen in NVersZ 2001, 337, 339; wohl ebenso Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 154; entsprechend zu § 10 Nr. 7 AGBG: Staudinger/Coester-Waltjen, 13. Bearb. 1998 § 10 Nr. 7 AGBG Rn. 14; Horn in Wolf/Horn/ Lindacher, AGBG 1984 § 23 Rn. 505; Hansen, VersR 1988, 1110, 1117; a.A. Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. Vorbem. I Rn. 94 zu § 308 Nr. 7.b) BGB; Bauer, BB 1978, 476, 479; Jacob, VersR 2011, 325, 326 f.; anders dagegen in zfs 2009, 483, 486; Anm. Präve, VersR 2001, 846, 848; zur Übertragbarkeit der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (NJW 2006, 1783 ff.) auf Verträge mit transparenten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auf Allgemeine Versicherungsbedingungen aus der Zeit nach 1994: Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 2010 § 169 Rn. 40 f.; PK-Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 35, 43; Reiff in Prölss/ Martin, VVG 28. Aufl. § 169 Rn. 51 ff.; Anm. Grote, VersR 2006, 957, 958-960; Herrmann, VersR 2009, 7, 9). Ihre Unwirksamkeit erstreckt sich auf weitere Teile der angegriffenen Klauselwerke (unter 4.). Die Regelungen zur Ermittlung von Rückkaufswerten und prämienfreien Versicherungssummen sowie zum Stornoabzug sind darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (unter 5.). Wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12.a) BGB ist die Verwendung der Klausel über den Nachweis eines nicht oder nur in geringerer Höhe vorzunehmenden Stornoabzugs zu untersagen (unter 6.). Die Regelungen, mit denen sich die Beklagte den Einbehalt von Kleinbeträgen von weniger als 10 € vorbehält (10 €-Klausel), sind unwirksam gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB (unter 7.). Rechtlich nicht zu beanstanden sind demgegenüber die jeweils keinen kontrollfähigen Regelungsgehalt aufweisenden Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 AVB-KLV, Ziff. 10 Abs. 1 Satz 1 AVB-PRV, Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1 AVB-F-PRV sowie Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AVB-F-PRV (unter 8.). Die grundsätzlich zu vermutende Wiederholungsgefahr liegt vor (unter 9.).

    15

    3.

    Die Kostenverrechnungsklauseln der Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV, Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-PRV, Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 AVB-F-PRV sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

    16

    a)

    Sie beinhalten kontrollfähige (Prämien-)Nebenabreden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 25 f.). Die Bedingungen unterliegen daher der AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB (vgl. Terno, r+s 2004, 45, 46; ders., Gerichtliche Kontrolle Allgemeiner Versicherungsbedingungen in: Homburger Tage 2002, 43, 45; Benkel/Hirsch-berg, ALB- und BUZ-Kommentar 2. Aufl. 2011 Einl. F Rn. 2; Fiederling, Das Verfahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung (Diss.) 2010 S. 152; Gärtner, Der Prämienzahlungsverzug 2. Aufl. S. 33).

    17

    Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die Gesetzgebungsgeschichte des § 169 VVG n.F. einer umfassenden Kontrolle der Klauseln auf ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit nicht entgegen. Art. 4 Abs. 2 EGVVG unterbindet eine solche umfassende gerichtliche Kontrolle nicht (a.A. Jacob, VersR 2011, 325, 326 f.). Zwar hat der Gesetzgeber eine rückwirkende Anwendung des § 169 VVG n.F. auf Altverträge entgegen der ursprünglichen Entwurfsfassung nicht vorgenommen und zur Begründung ausgeführt, es solle für Altverträge bei der Anwendung des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung bleiben (BT-Drucks. 16/5862 S. 100 f.; zur Gesetzgebungsgeschichte Jacob aaO; Seiffert, r+s 2010, 177, 180 f.). Diese fehlende ausdrückliche Anordnung der Rückwirkung des neuen Rechts hat aber keinen Einfluss auf die von der Rechtsprechung vorzunehmende Kontrolle der materiell-rechtlichen Wirksamkeit Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Insbesondere kann sie weder verfassungsrechtlich begründete Bedenken gegen die nachteilige Beeinflussung der Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen durch die Abschlusskostenverrechnung ausschließen noch diese Auswirkungen legitimieren. Bei Klauseln, die zunächst geraume Zeit unbeanstandet geblieben sind, trägt der Versicherer, nicht der Versicherungsnehmer, das Risiko einer von Anfang an bestehenden Unwirksamkeit (Benkel/Hirsch-berg aaO Einl. F Rn. 29 m.w.N.).

    18

    b)

    Die in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV geregelte Abschlusskostenverrechnung führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Versicherungsnehmers mit den Abschlusskosten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (zu Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-PRV, Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 AVB-F-PRV unter 3. d)). Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035, 1036; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, r+s 2011, 467 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08, VersR 2009, 533 Rn. 21).

    19

    aa)

    In Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV vereinbart die Beklagte die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem sogenannten Zillmerver-fahren (Zillmerung). Zur Kostentilgung werden die ersten Prämien des Versicherungsnehmers herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und für Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Über dem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 DeckRV maximalen Zillmersatz von 4% der Gesamtbeitragssumme liegende Abschlusskostenanteile werden kontinuierlich über die Vertragslaufzeit verteilt (MünchKomm-VVG/Mönnich, § 169 VVG Rn. 31; Benkel/Hirschberg aaO § 10 ALB 2006 Rn. 17; Schwintowski, NVersZ 2001, 337, 338).

    20

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Berufungsgericht - dessen Auslegung der über seinen Bezirk hinaus bundesweit Verwendung findenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586 m.w.N.; vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775) - zutreffend davon ausgegangen, dass diese Abrede nicht allein bilanziellen Zwecken dient, sondern die Zillmerung sich unmittelbar nachteilig auf die dem Versicherungsnehmer im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung bzw. -umwandlung zustehenden Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen auswirkt (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 362-365; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 378-380; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 315 f., 318; IV ZR 177/03, veröffentlicht in [...] Rn. 44 f., 52; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 1317/96, zitiert nach [...] Rn. 42, insoweit in NJW 2006, 1783 ff. nicht veröffentlicht, Rn. 64 f.; Benkel/Hirschberg, aaO § 10 ALB 2006 Rn. 11, 26; Schünemann, VersR 2005, 323; ders. VuR 2002, 85, 86; vgl. ferner BK/Schwintowski, § 176 VVG Rn. 16 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 176 Rn. 8; Brömmelmeyer, VuR 1999, 320, 322; Fiederling, Das Verfahren der Zillmerung in der Kapitallebensversicherung (Diss.) 2010 S. 117 f., 129; Löbbert, VersR 2001, 583, 585, 586 f.; Schwintowski, Informationspflichten in der Lebensversicherung, VersWissStud Bd. 2 1995 11, 33; a.A. MünchKomm-VVG/Mönnich aaO Rn. 30 f.; Bergmann, VersR 2004, 549, 551, 554, 557; Engeländer, NVersZ 2002, 436, 441, 445 f.; ders., Anm. VersR 2003, 1159 ff.; ders. VersR 2005, 1031, 1032, 1034; Fai-gle/Engeländer, VW 2001, 1570, 1571; Löbbert, VersR 2001, 583, 585, 586 f.).

    21

    Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 aaO 1035 f.; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10 aaO Rn. 12, jeweils m.w.N.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2009 aaO Rn. 9; vom 24. Juni 2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn. 7). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren (Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 24/10, VersR 2011, 202 Rn. 10 m.w.N.; Brömmelmeyer in HK-VVG, 2. Aufl. Einleitung Rn. 68). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518 Rn. 16 f.; Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Ver-sicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. 2009 § 10 Rn. 168 f.; Brömmelmeyer aaO Rn. 66 m.w.N.).

    22

    Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, die notwendige Transparenz der AVB-KLV insoweit unterstellt, warnt die Beklagte in der der Zillmerabrede unmittelbar nachfolgenden Ziff. 11 Abs. 3 AVB-KLV ausdrücklich vor deren "wirtschaftlicher Folge" und verweist für die Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen auf die Garantiewerttabelle. Deren für die Anfangsjahre ausgewiesene Nullwerte spiegeln aus der Sicht des Versicherungsnehmers diese "wirtschaftliche Folge" wider. Entsprechend verhält es sich bezüglich der Hinweise in Ziff. 8.1.5, 8.2.3 AVB-KLV. Der Wortlaut der Klauseln bietet daher jeweils keine Grundlage für die Behauptung der Beklagten, die Zillmerung betreffe ausschließlich die nach den Vorschriften des Handelsrechts erfolgende und keiner vertraglichen Vereinbarung bedürfende Bilanzierung. Darüber hinaus hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zunächst selbst unstreitig gestellt, dass die Zillmerung in den ersten Versicherungsjahren zu sich auf Null belaufenden Rückkaufswerten bzw. beitragsfreien Versicherungssummen führe, worauf der Versicherungsnehmer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ebenso hingewiesen werde wie darauf, dass die Werte in den Folgejahren nur langsam anstiegen. Sie bietet keine Erklärung, auf welche andere Weise sie die ihrer Auffassung nach zwischen den Parteien abschließend vereinbarten Beträge der Garantiewerttabellen berechnet haben will, wenn nicht unter Anwendung eines die Abschlusskosten negativ berücksichtigenden Verrechnungsverfahrens.

    23

    bb)

    Durch die mit der Zillmerung verbundenen Nachteile wird das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme unzulässig beeinträchtigt. Die Kapital-Lebensversicherung dient nicht lediglich der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern -mindestens gleichrangig - der Kapitalanlage und Vermögensbildung (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 362; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 378; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 322; BVerfG NJW 2006, 1783 Rn. 65). Für die zahlenmäßig große Gruppe von Versicherungsnehmern, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortführung vorzeitig absehen müssen, wird dieser Vertragszweck aufgrund der ihnen auferlegten Abschlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Die Ansprüche aus § 176 Abs. 1 VVG a.F. auf Auszahlung des Rückkaufswerts und aus § 174 Abs. 1 VVG a.F. auf Fortführung des Vertrages als prämienfreie Versicherung bzw., bei Nichterreichen eines vereinbarten Mindestbetrags, ebenfalls auf Auszahlung eines Rückkaufswerts sind gemäß § 178 Abs. 2 VVG a.F. einseitig unabdingbar. Das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (Senatsurteile vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99, VersR 2000, 709, 710 m.w.N.; vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02, VersR 2003, 1021, 1022; vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134, 1135).

    24

    (1)

    Der Senat hat Vereinbarungen des Zillmerverfahrens in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers bislang nicht als materiell unzulässig beanstandet, sondern nur wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, für unwirksam erklärt, weil nicht in der erforderlichen Weise auf die wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung in den ersten Vertragsjahren hingewiesen worden war (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 ff.; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 ff.; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 315 f.; IV ZR 177/03, veröffentlicht in [...] Rn. 44 f.). Bei einem bis zum vorgesehenen Ende durchgeführten Rentenversicherungsvertrag hat er die durchgeführte Zillmerung nicht beanstandet (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f.).

    25

    (2)

    Dies konnte dahin verstanden werden, dass entsprechende Regelungen, die die mit der Verrechnung einhergehenden Nachteile in hinreichend klarer und verständlicher Form unter Hinzuziehung erläuternder Tabellen und Hinweise herausstellen, materiell nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB zu beanstanden sein würden. Demgegenüber folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (1 BvR 1317/96, NJW 2006, 1783 ff.), dass es auch materiell nicht hinzunehmen ist, dass wegen der Verrechnung von Abschlusskosten mit der Prämie in den ersten Jahren ein Rückkaufswert nicht vorhanden oder nur sehr niedrig ist. Zusammengefasst gilt Folgendes:

    26

    Die Bildung von Vermögenswerten - Ablaufleistung, Rückkaufswert und prämienfreie Versicherungssumme - gehört vom Zeitpunkt des Abschlusses einer kapitalbildenden Lebensversicherung an zu den Zielen des Vertrages. Der vertragsrechtlich begründete Anspruch des Versicherungsnehmers auf spätere Teilhabe hieran untersteht dem zeitgleich beginnenden verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Das Vertragsziel der Vermögensbildung darf auch im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht vereitelt werden. Eine Vereitelung ist anzunehmen, wenn aufgrund einer - verfassungsrechtlich an sich unbedenklichen - Verrechnung der Prämien des Versicherungsnehmers mit den Abschlusskosten des Versicherers in den ersten Jahren der Rückkaufswert unverhältnismäßig niedrig ist oder sogar Null beträgt. Eine zulässige Abschlusskostenverrechnung setzt einen gerechten Ausgleich der Interessen aller Beteiligten voraus. Hierbei dürfen die Abschlusskosten Neuversicherungsnehmern nicht überproportional aufgebürdet werden und müssen die vom Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten im Falle der Zill-merung zu den vom Versicherer erbrachten Leistungen -auch mit Blick auf eine mögliche vorzeitige Beendigung des Vertrages und damit die Verkürzung seiner Laufzeit - in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG aaO Rn. 59, 61 f., 65). Aus Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG resultieren objektiv-rechtliche Schutzpflichten des Gesetzgebers. Sie erfordern Vorkehrungen dafür, dass die Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung erkennen können, in welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen, und dass sie bei einer vorzeitigen Beendigung des Lebensversicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhalten, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht. Das nach bisherigem Recht bestehende Schutzdefizit wurde durch die in den Senatsurteilen vom 12. Oktober 2005 entwickelte Lösung zum Mindestrückkaufswert (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 31 8 ff.; IV ZR 177/03, veröffentlicht in [...] Rn. 52 ff.) in verfassungskonformer Weise bis zu einer dem Gesetzgeber obliegenden neuen Regelung behoben; damit hat der Senat Grenzen der Verrechnung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung festgelegt und die vertragsrechtliche Lage zugunsten der vermögensrechtlichen Ansprüche von Versicherungsnehmern maßgeblich verändert (BVerfG aaO Rn. 58, 71, 75).

    27

    (3)

    Die insbesondere mit dem Schutzauftrag des Gesetzgebers aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG begründete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt keinen Zweifel daran, dass eine Methode der Abschlusskostenverrechnung, die dazu führt, dass dem Versicherungsnehmer kein oder nur ein unverhältnismäßig niedriger Rückkaufswert zusteht, unwirksam ist, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, ob die maßgeblichen Bedingungen transparent sind oder nicht (vgl. BVerfG aaO Rn. 62, 65, 69; Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 169 Rn. 59; Seiffert, r+s 2010, 177, 180 f.; ders., Neuere Entscheidungen des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Lebensversicherung und Anmerkungen zu "Nichtentscheidungen" in: Homburger Tage 2009, 27, 38 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat sich im einzelnen mit den wirtschaftlichen Folgen der Zillmerung für den Versicherungsnehmer auseinandergesetzt und eine durch sie verursachte andauernde Beeinträchtigung seiner Rechte festgestellt. Diese ist unabhängig von einem möglichen Transparenzdefizit zu beurteilen (aaO Rn. 65-69; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27). Auch der Gesetzgeber hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Sinne einer Notwendigkeit materiellen Schutzes der mit dem Vertrag beabsichtigten Vermögensbildung verstanden. Er schreibt deshalb in § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. vor, dass bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses der Rückkaufswert mindestens der Betrag des Deckungskapitals ist, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.

    28

    Das grundsätzlich durch die Garantie der Berufsausübungsfreiheit i.S. des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte, mit den Grundrechten der übrigen Beteiligten aus Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG in Einklang zu bringende Interesse der Versicherer an einer zeitnahen Kostentilgung hat das Bundesverfassungsgericht hierbei ebenso berücksichtigt wie die als gewichtig gewerteten Belange der keine vorzeitige Vertragsbeendigung erwägenden Versicherungsnehmer an einer möglichst hohen Ablaufleistung (aaO Rn. 62, 64-66, 68, 73, 76). Die Beklagte ist in dieser Hinsicht nicht notwendig auf die Zillmerung angewiesen. Dass andere Verrechnungsmethoden ihre Belange nicht adäquat befriedigten, die Wertbildung des Vertrages ähnlich nachteilig beeinflussten oder die Versichertengemeinschaft, insbesondere die den Vertrag bis zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt fortführenden Versicherungsnehmer, durch zusätzliche Kostenanteile oder Prämienerhöhungen unangemessen benachteiligten, ist weder ersichtlich noch konkret dargetan.

    29

    (4)

    Aus den vorgenannten Gründen gelten die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht allein für Versicherungsbedingungen aus der Zeit vor 1994 bzw. 2001 oder für in anderer Hinsicht wegen teilweiser Unwirksamkeit ergänzungsbedürftige Klauselwerke (vgl. Reiff in Prölss/Martin, 28. Aufl. § 169 Rn. 53; Römer in Römer/Langheid, 3. Aufl. § 169 Rn. 59; Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versi-cherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rn. 154; Gatschke, VuR 2007, 447, 448; Jacob, zfs 2009, 483, 486; Seiffert, r+s 2010, 177, 180 f.; Schünemann, VersR 2009, 442, 446; a.A. Krause in Looschelders/Pohl-mann, VVG 2010 § 169 Rn. 40 f.; PK-Ortmann, 2. Aufl. § 169 Rn. 35, 43; Anm. Grote, VersR 2006, 957, 958-960; Jacob, VersR 2011, 325, 326 f.).

    30

    Die Beklagte kann sich ferner nicht auf die § 173 VVG in seiner bis zum 28. Juli 1994 geltenden Fassung zugrunde liegende Annahme stützen, die Prämienzahlungen sollten während eines anfänglichen Zeitraums von drei Jahren neben den Kosten für den laufenden Versicherungsschutz zunächst die Abschlusskosten des Versicherers decken (Motive zum VVG S. 233; siehe BR-Drucks. 23/94 S. 304 f.; BT-Drucks. 12/6959 S. 102 li. Sp.), weshalb der Versicherungsnehmer nach dieser Norm vor Ablauf der drei Jahre keinen Rückkaufswert bzw. keine prämienfreie Versicherungssumme beanspruchen konnte. Die Vorschrift wurde aufgehoben, da wegen des Wegfalls der Tarifgenehmigung zum 28. Juli 1994 "für eine gesetzliche Regelung pauschaler Mindestlaufzeiten kein Raum mehr" war (BR-Drucks. aaO S. 305; BT-Drucks. aaO). Ob sie ihrerseits einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte, ist hier nicht zu entscheiden.

    31

    c)

    Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV verstößt ferner gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung liegt hiernach vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626 Rn. 14 m.w.N.; Präve, Versicherungsbedingungen und AGB-Gesetz 1998 Rn. 407; Römer, NVersZ 1999, 97, 102 m.w.N.). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

    32

    d)

    Die Erwägungen unter II. 3. b), c) gelten entsprechend für die Abschlusskostenregelung in Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-PRV, die derjenigen der AVB-KLV inhaltlich ebenso entspricht wie die "Warnhinweise" und Bezugnahmen auf die Garantiewerttabellen in Ziff. 7.1.8 Abs. 1, 2, Ziff. 7.3.6 Abs. 1, 2, Ziff. 10 Abs. 4 AVB-PRV. Die §§ 174, 176 VVG a.F. gelten im Falle vertraglicher Vereinbarung, wie hier über Ziff. 7.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Ziff. 7.3.1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 AVB-PRV, auch für Rentenversicherungen (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f.; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. vor § 159 Rn. 10, § 176 Rn. 2; BK/Schwintowski, § 176 VVG Rn. 7).

    33

    Ebenso verhält es sich bezüglich Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 AVB-F-PRV. Unabhängig von dem Fehlen der für die Auslegung nicht maßgeblichen Bezeichnung als "Zillmerverfahren" entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Klausel, die gebotene Transparenz unterstellt, dass er einen bestimmten Anteil der Abschlusskosten mittels Verrechnung mit den Versicherungsprämien der ersten Zeit tilgen soll. Die Beklagte teilt dem Versicherungsnehmer mit, dass 4% der gesamten Prämien "als zu tilgende Abschlusskosten heranzuziehen" seien und dass in den ersten zwei Vertragsjahren - bei einer ursprünglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer von weniger als zwölf Jahren im ersten Versicherungsjahr - eine Verrechnung der Abschlusskosten erfolgt. In dem nicht streitbefangenen Absatz 4 Satz 1 wird der Versicherungsnehmer auf mit den AVB-KLV und AVB-PRV vergleichbare Weise auf die wirtschaftlichen Folgen dieser Verrechnung hingewiesen. Die Warnungen der Ziff. 8.1.2 Abs. 5 Satz 1-3, Ziff. 8.2.1 Abs. 4 Satz 1-3 AVB-F-PRV und die Verweise auf die dem Versicherungsschein anliegende unverbindliche Modellrechnung in Ziff. 8.1.2 Abs. 5 Satz 4, Ziff. 13 Abs. 4 Satz 2 AVB-F-PRV entsprechen denen der AVB-KLV und AVB-PRV.

    34

    4.

    Die Unwirksamkeit der Kostenverrechnungsklauseln erstreckt sich auf weitere streitbefangene Bedingungen. Ob die Ausführungen der Vorinstanzen zu ihrer Unwirksamkeit wegen Intransparenz zutreffen, bedarf daher überwiegend keiner Entscheidung (s. unter 5.).

    35

    a)

    Eine Erstreckungswirkung ist anzunehmen, wenn aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zwischen einzelnen Klauseln ein innerer Zusammenhang besteht, der eine Aufrechterhaltung der anderweitigen - für sich genommen gegebenenfalls wirksamen - Bestimmung ausschließt. Beide Regelungen müssen inhaltlich miteinander verknüpft sein, eine isolierte Aufrechterhaltung des anderen Teils darf nicht möglich sein (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776; vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, BGHZ 185, 359 Rn. 37). Anders verhält es sich, wenn der unwirksame Klauselteil sich von den anderen Bedingungen inhaltlich und sprachlich trennen lässt, nicht von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden müsste, und die anderen Regelungen eine sprachlich und inhaltlich selbständige und sinnvolle Fassung behalten (BGH, Urteile vom 28. Mai 1984 -III ZR 63/83, NJW 1984, 2816, 2817; vom 15. Mai 1991 -VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750, 1752/1753; vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899 f.). Hingegen ist nicht entscheidend, ob der verbleibende Klauselrest einen vom Verwender ersichtlich gewollten Regelungsgehalt aufweist.

    36

    b)

    Mit der Vereinbarung der Zillmerung in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV ist der Hinweis auf die pauschale Berücksichtigung der Abschlusskosten bei der Tarifkalkulation in Ziff. 11 Abs. 1 Satz 2 AVB-KLV in diesem Sinne inhaltlich untrennbar verknüpft (so wohl auch - zugleich bezüglich der nachfolgend erörterten Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV - Benkel/Hirschberg, ALB- und BUZ-Kommentar 2. Aufl. 2011 § 176 VVG 1908/2007 Rn. 14 f.).

    37

    Aufgrund der sich aus dem Wegfall der Zillmerabrede ergebenden Unklarheit, auf welche Weise die Beklagte den gesetzlichen Rahmen des § 176 Abs. 3 VVG a.F. zukünftig ausfüllen wird und wegen der inneren Abhängigkeit der "mindestens" zu zahlenden Garantiewerte von den Vertragswerten i.S. des § 176 Abs. 1 VVG a.F. kann die Zusage von Garantiewerten in Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 1 AVB-KLV gleichfalls nicht isoliert bestehen bleiben.

    38

    Die Hinweise auf Garantiewerttabellen in Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 11 Abs. 3 Satz 2 AVB-KLV sollen die Transparenzanforderungen umsetzen, die der Senat im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Zillmerung in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 aufgestellt hat (IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 ff.; IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 ff. unter 5). Ohne die Zillmerabrede können sie keinen Bestand haben. Aus demselben Grund verlieren die Warnungen vor angeblichen Nachteilen einer Kündigung und geringen bzw. entfallenden Rückkaufswerten in Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz 1, 2 AVB-KLV ihren Bezugspunkt.

    39

    Ziff. 8.1.5 Abs. 1 Satz 1 AVB-KLV ist zugleich wegen Irreführung unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Aussage, eine Kündigung sei "immer" mit Nachteilen verbunden, ist unzutreffend und dazu geeignet, den Versicherungsnehmer von der Geltendmachung seines Kündigungsrechts abzuhalten. Die - gegebenenfalls auf Null - reduzierten Rückkaufswerte, die sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als "Nachteile" darstellen, sind keine Folge der Kündigung, sondern der Zillmerung. Kann der Versicherungsnehmer absehen, dass er den Vertrag nicht zur Vermeidung eines Verlustgeschäfts so lange wird fortführen können, bis der Rückkaufswert zumindest die Summe der gezahlten Prämien erreicht, kann eine frühzeitige Kündigung für ihn vorteilhaft sein.

    40

    c)

    Bezüglich der inneren Verknüpfung der Zillmerabrede mit den Klauseln zum Rückkaufswert in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 AVB-KLV und zum Stornoabzug in Ziff. 8.1.2 Abs. 2 AVB-KLV wird auf die nachfolgenden Erörterungen unter 5. c) verwiesen.

    41

    d)

    Hingegen liegt in Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 AVB-KLV ein auch bei isolierter Betrachtung sprachlich sowie inhaltlich selbständiger Hinweis der Beklagten an den Versicherungsnehmer, der vom Ob und Wie einer weiteren Berücksichtigung der Abschlusskosten unabhängig ist. Auch Ziff. 8.1.4 AVB-KLV (10 €-Klausel) wird von der Unwirksamkeit der Zillmerabrede nicht berührt. Zwischen der Regelung über einen Mindest-auszahlungsbetrag von 10 € und der Berücksichtigung der Abschlusskosten im Verhältnis zum Versicherungsnehmer besteht kein innerer Zusammenhang. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 7. und 8. Bezug genommen.

    42

    e)

    Vorstehende Erwägungen gelten entsprechend für die mit der Klage angegriffenen Parallelbestimmungen zur prämienfreien Fortführung des Versicherungsvertrages in Ziff. 8.2.3 AVB-KLV und für die jeweils inhaltsgleichen streitbefangenen Regelungen der AVB-PRV (Ziff. 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Ziff. 7.1.8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Ziff. 7.3.6. Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2; zu Ziff. 10 Abs. 1 Satz 1, Ziff. 7.1.7 unter 7., 8.) und AVB-F-PRV (Ziff. 13 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 8.1.2 Abs. 5 Satz 1 und 2, Ziff. 8.2.1 Abs. 4 Satz 1 und 2; zu Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1, Ziff. 8.1.4 siehe unter 7., 8.).

    43

    5.

    Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen das Verbot, die Regelungen zu Rückkaufswert und Stornoabzug in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 AVB-KLV weiter zu verwenden.

    44

    a)

    Sie genügen jedenfalls nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

    45

    aa)

    Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401 f.; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143; vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 f., 364 und IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 f., 380; vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976, 977). Zieht der Verwender ergänzende Unterlagen heran, z.B. eine Garantiewerttabelle, muss er an der betreffenden Stelle im Klauselwerk zumindest in den Grundzügen auf die Nachteile hinweisen und auf die zusätzlichen Informationen Bezug nehmen (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 jeweils aaO S. 364 bzw. S. 380).

    46

    bb)

    Hier differenziert die Beklagte unzulässig weder in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVB-KLV noch in der Garantiewerttabelle zwischen dem anhand der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. zu ermittelnden Rückkaufswert einerseits und dem einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedürfenden Stornoabzug nach § 176 Abs. 4 VVG a.F. andererseits.

    47

    (1)

    Beide Werte stehen gesondert nebeneinander, wie schon die Aufteilung auf getrennte Absätze in § 176 VVG a.F. zeigt. Bereits der Gesetzgeber des VVG 1908 ging davon aus, dass dem Versicherungsnehmer zunächst "die volle Prämienreserve ohne jeden Abzug" zusteht und erst auf dieser Grundlage eine "Kürzung" vorgenommen werden kann (Motive zum VVG S. 232, 235, 236 f., 238). Ungeachtet des späteren Ersatzes der Prämienreserve durch den Zeitwert bzw. das Deckungskapital des Versicherungsvertrages ist für eine Aufgabe dieses Grundprinzips nichts ersichtlich. Die Regelung des § 174 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. zur Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung enthält keine Definition des Begriffes "Rückkaufswert" in dem Sinne, dass er sich im Falle der Vereinbarung eines Stornoabzugs aus den Absätzen 3 und 4 des § 176 VVG a.F. zusammensetzt und sich bei Fehlen einer solchen Abrede auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen i.S. des § 176 Abs. 3 VVG a.F. beschränkt. Die Kombination des Begriffs "Rückkaufswert" mit einem Verweis auch auf Absatz 4 des § 176 VVG a.F. soll gewährleisten, dass von dem an die Stelle des unterschrittenen Mindestversicherungswerts tretenden Rückkaufswert ein Stornoabzug nur vorgenommen wird, wenn letzterer für den Rückkaufswert gesondert gemäß § 176 Abs. 4 VVG a.F. vereinbart wurde.

    48

    Auch in § 169 VVG n.F. steht einem versicherungsmathematisch errechneten Rückkaufswert in Abs. 3 unverändert ein "angemessener" Abzug in Abs. 5 gegenüber (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 103 f.).

    49

    (2)

    Im Widerspruch hierzu erweckt die Beklagte irreführend den Eindruck, der Stornoabzug fließe in die Bestimmung des Rückkaufswerts i.S. des § 176 Abs. 3 VVG a.F. ein. Ziff. 8.1.2 Abs. 2 AVB-KLV enthält die unzutreffende Information, ein solcher Abzug werde "bei" der Berechnung des Rückkaufswerts vorgenommen. Aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers lässt dies den Stornoabzug fälschlich als Bestandteil der Rückkaufswertermittlung erscheinen. In diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer bestärkt durch den Verweis auf § 176 VVG a.F. in Kombination mit der Formulierung, dass ein Abzug vorgenommen "wird". Der bestimmt wirkende Begriff "wird" ruft durch das Anfügen einer Norm den Eindruck einer vermeintlichen gesetzgeberischen Vorgabe hervor. Dieser "amtliche Anstrich" wird durch die Verbindung der Formulierung "als angemessen angesehener Abzug" mit der - die Abzugshöhe vermeintlich gleichfalls auf diese Vorschrift zurückführenden - Mitteilung der abstrakten Berechnungsmethode im unmittelbaren Folgeabsatz noch intensiviert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 -VII ZR 11/84, VersR 1985, 166, 168). Die irreführende Vorspiegelung zwingender gesetzlicher Vorgaben zum Ansatz des Stornoabzugs "bei" der Berechnung des Rückkaufswerts und zu seiner Höhe droht den Versicherungsnehmer zugleich von der Ausübung seines Rechts zum "Gegenbeweis" i.S. von Ziff. 8.1.2 Abs. 5 AVB-KLV abzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 aaO; siehe nachfolgend unter 6. b)).

    50

    (3)

    Mangels Trennung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer Ausmaß und Dauer der wirtschaftlichen Einbußen nicht hinreichend erkennen. Die in Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 2 AVB-KLV in Bezug genommene Garantiewerttabelle weist, ohne ihm dies zu verdeutlichen, unter der Rubrik "garantierter Rückkaufswert" bzw. "garantierte beitragsfreie Versicherungssumme" nur die bereits um den Stornoabzug geminderten Auszahlungsbeträge aus. Die Rückkaufswerte vor Stornoabzug werden dem Versicherungsnehmer an keiner Stelle mitgeteilt. Zu ihrer Berechnung ist er selbst nicht in der Lage, da ihm die für die versicherungsmathematische Berechnung relevanten Faktoren und der im Rahmen des § 4 DeckRV maximal zillmerungsfähige Kostenanteil unbekannt sind. Von der Höhe der aus der Kostenverrechnung und dem Stornoabzug resultierenden Wertminderungen kann er sich aus diesem Grund kein Bild machen. Dies wiegt umso schwerer, als er ohnehin nicht einzuschätzen vermag, in welchem Verhältnis die in der Tabelle aufgelisteten Garantiewerte zu den gesetzlichen Zeitwerten stehen und inwieweit die gezillmerten Zeitwerte hinter ungezillmerten Werten zurückbleiben.

    51

    (4)

    Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Senat habe in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 die den dortigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen beigefügte Tabelle als "nicht in vollem Umfang" ausreichend angesehen und erhebliche Defizite festgestellt, die fehlende Differenzierung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug jedoch nicht gerügt (IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 363 f. und IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 379 f.). Den Anforderungen an das Transparenzgebot hat das dort streitbefangene Klauselwerk nebst Tabellen bereits wegen des nicht erfolgten Ausweises eines fehlenden oder nur sehr geringen Rückkaufswerts in den ersten Jahren nicht genügt, weshalb sich der Senat mit der Berechnung der (zu) wenigen ausgewiesenen Werte nicht im Einzelnen zu befassen brauchte.

    52

    Entgegen ihrer Behauptung bestand keine aufsichtsrechtliche Pflicht der Beklagten, in der Garantiewerttabelle einzig den um einen Stornoabzug geminderten Auszahlungsbetrag auszuweisen. Eine solche Pflicht folgte weder aus § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG i.V.m. Anlage D Abschnitt I Ziff. 2.b) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung noch aus den Hinweisen der ehemaligen Bundesaufsicht für das Versicherungswesen (BAV, nunmehr Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin) zum VVG a.F., den Versicherungsnehmern "unter Hinweis auf die Höhe der Stornoabschläge ... die im Rückkaufsfall nach allen Abzügen verbleibenden, mindestens fällig werdenden Werte" zu nennen (VerBAV 1995, 283, 285; vgl. Prölss/Schmidt, VAG 11. Aufl. § 10a Rn. 31a zu Abschnitt II 2.b) der Anlage D). Die Beklagte hätte Rückkaufswerte, Stornoabzüge und Auszahlungsbeträge in gesonderten Spalten auflisten können, ohne dass die Tabelle notwendig unübersichtlich geworden wäre.

    53

    b)

    Daneben wird Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 AVB-KLV von der Unwirksamkeit der Zillmerabrede in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV und der unter II 4 genannten Bedingungen erfasst, ohne die sie nicht bestehen bleiben kann. Für die Bestimmung des Rückkaufswerts gibt § 176 Abs. 3 VVG a.F. nur einen gesetzlichen Rahmen vor, innerhalb dessen sich die Berechnung halten muss. Er lässt Spielräume für geschäftspolitische, die Höhe der Rückkaufswerte beeinflussende Entscheidungen des jeweiligen Versicherers. Die gesetzliche Regelung bedarf daher einer Ergänzung im Versicherungsvertrag (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 jeweils aaO 359, 362 bzw. 376 f., 378; vgl. Beckmann in Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz 9. Aufl. Einf. C Rn. 206). Letztere ist aufgrund der Unwirksamkeit der Zillmerabrede zusammen mit den für die Zillmerung unentbehrlichen Hinweisen auf die unerwartet geringen bzw. nicht vorhandenen Rückkaufswerte entfallen. Die verbleibenden Bedingungen geben dem Versicherungsnehmer über Bestand und Höhe der Rückkaufswerte keinen Aufschluss; ihnen fehlt die erforderliche Klarheit (Beckmann in Bruck/Möller aaO Rn. 233, 239; Fuchs in Ulmer/Brand-ner/Hensen, AGB-Recht 11. Aufl. § 307 Rn. 36, 343). Das Informationsdefizit wird durch die fehlerhaften Garantiewerttabellen nicht ausgeglichen (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2001 jeweils aaO 362 ff. bzw. 377 ff.).

    54

    Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf Ziff. 8.1.2 Abs. 2 AVB-KLV. Kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer den jeweiligen Zeitwert seines Vertrages nicht nachvollziehen, vermag er auch die Stornoabzugsklausel nicht zu verstehen (Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99, BGHZ aaO 380). Allein mit Hilfe der abstrakten Berechnungsweise kann er sich kein Bild davon machen, von welcher Bezugsgröße ein Abzug vorgenommen werden soll und was dies für ihn bedeutet.

    55

    c)

    Mit Ziff. 8.1.2 Abs. 2 AVB-KLV entfällt zugleich die mit ihr untrennbar verknüpfte Regelung der Ziff. 8.1.2 Abs. 5 AVB-KLV. Die Unwirksamkeit der Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVB-KLV erstreckt sich ferner auf Ziff. 8.1.5 Abs. 2 Satz 1, 2, Ziff. 11 Abs. 3 Satz 2 AVB-KLV, die durch den Verweis auf die fehlerhaften Garantiewerttabellen der Beklagten die unzulässige fehlende Differenzierung zwischen Rückkaufswert und Stornoabzug aufgreifen.

    56

    d)

    Vorstehende Erwägungen gelten auch für die streitbefangenen entsprechenden Bestimmungen der Ziff. 8.2.1 AVB-KLV sowie derjenigen in den AVB-PRV und der AVB-F-PRV (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 20/04, NJW-RR 2008, 188 Rn. 7 f.; IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rn. 13 ff.; vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 209/03, VersR 2008, 244 Rn. 7 f.; Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2008, 381 Rn. 5).

    57

    aa)

    Die vereinzelten sprachlichen Abweichungen in den weitestgehend gleichlautenden AVB-PRV (vgl. Ziff. 7.1.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Ziff. 7.1.5 Satz 4, Ziff. 7.3.1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Ziff. 7.3.3 Satz 4) gebieten keine abweichende Beurteilung. Dass Ziff. 7.1.5 Satz 4, Ziff. 7.3.3 Satz 4 AVB-PRV auf "die dem Abzug zugrundeliegenden Annahmen" abstellen, erhöht eher noch die Intransparenz.

    58

    bb)

    Für die AVB-F-PRV (Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 8.2.1 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 13 Abs. 2) gilt ergänzend folgendes:

    59

    (1)

    Die Unwirksamkeit von Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 AVB-F-PRV beschränkt sich auf die Teilsätze 2 und 3. Der erste Teilsatz ("Dieser entspricht nicht der Summe der von Ihnen eingezahlten Beiträge, ...") ist sprachlich und inhaltlich selbständig und sinnvoll. Eine untrennbare innere Verknüpfung mit dem Rest des Satzes ist nicht gegeben.

    60

    (2)

    Die Klauseln zum Stornoabzug in Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 3, Ziff. 8.2.1 Abs. 1 Satz 2 AVB-F-PRV sind zusätzlich unwirksam wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5.b) BGB. Der notwendige Hinweis an den Versicherungsnehmer, ihm werde der Nachweis gestattet, der Beklagten sei ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden, fehlt (vgl. auch nachfolgend zu 6. a)).

    61

    (3)

    Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung zu Ziff. 8.1.2 Abs. 1 AVB-F-PRV einen falschen Regelungsgehalt zugrunde gelegt sowie gegen § 308 ZPO verstoßen. Das Berufungsgericht hat - missverständlich formuliert, dennoch inhaltlich zutreffend- zum Ausdruck gebracht, dass auch Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 AVB-F-PRV den Stornoabzug fälschlich als Bestandteil der Berechnung des Rückkaufswerts darstellt, und seine Ausführungen zur Stornoabzugsklausel durch die - hier keiner Entscheidung bedürfende -Überlegung ergänzt, ob eine eventuelle Unangemessenheit der nicht streitbefangenen Höhe des Stornoabzugs auf die Vereinbarung dem Grunde nach ausstrahlen würde.

    62

    (4)

    In der Regelung der Ziff. 13 Abs. 2 AVB-F-PRV, nach § 4 DeckRV sei der Versicherer berechtigt, 4% der vom Versicherungsnehmer während der Beitragszahlungsdauer zu zahlenden Beiträge "als zu tilgende Abschlusskosten heranzuziehen", liegt ferner ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Aussage ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer zumindest im Zusammenhang mit Ziff. 13 Abs. 3 AVB-F-PRV verwirrend, wonach die Abschlusskosten in gleichen Raten mit den Beiträgen der ersten zwei Versicherungsjahre bzw. des ersten Versicherungsjahres verrechnet werden.

    63

    6.

    Die Beweislastregel in Ziff. 8.1.2 Abs. 5 AVB-KLV hält § 309 Nr. 12.a) BGB jedenfalls in der Zusammenschau mit Ziff. 8.1.2 Abs. 2 AVB-KLV nicht stand.

    64

    a)

    Ziff. 8.1.2 Abs. 5 AVB-KLV enthält den von § 309 Nr. 5.b) BGB geforderten Hinweis auf das Nachweisrecht des Versicherungsnehmers, der Stornoabzug sei in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen bzw. habe vollständig zu entfallen. Ob die Regelung über den Stornoabzug einen pauschalierten Schadensersatzanspruch i.S. des § 309 Nr. 5 BGB darstellt oder Teil einer Abwicklungsregelung i.S. des § 308 Nr. 7 BGB ist, bedarf keiner Entscheidung. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist § 309 Nr. 5.b) BGB für eine solche Abwicklungsregelung zumindest entsprechend anzuwenden (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1984 -VII ZR 11/84, VersR 1985, 166, 167; vom 8. November 1984 -VII ZR 256/83, NJW 1985, 632 jeweils m.w.N.; vom 10. Oktober 1996 -VII ZR 250/94, NJW 1997, 259, 260; vom 5. Mai 2011 -VII ZR 161/10, NJW 2011, 3030 Rn. 12 f.).

    65

    b)

    Die Regelung droht den Versicherungsnehmer gleichwohl in die Irre zu führen und von der Ausübung seines Rechts abzuhalten, weil ihm durch das Zusammenspiel der Absätze 2 und 5 fälschlich der Eindruck vermittelt wird, er sei insgesamt beweispflichtig für eine unangemessene Höhe des Stornoabzugs. Tatsächlich besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, nach dem zunächst die Beklagte als Verwenderin darlegungs-und beweispflichtig für die generelle Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs ist und den Versicherungsnehmer erst in einem zweiten Schritt die Beweislast dafür trifft, dass in seinem konkreten Einzelfall ein Abzug überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen, Stand 2006 § 309 Nr. 5 Rn. 18, 20). Diese an die Systematik des § 309 Nr. 5 BGB angelehnte Differenzierung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Zusammenspiel der Klauseln Ziff. 8.1.2 Abs. 2 und 5 AVB-KLV nicht entnehmen. Er geht vielmehr gerade auch in Anbetracht der Formulierung in Ziff. 8.1.2 Abs. 2 -"wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG)" - davon aus, die Beweislast liege allein bei ihm. Das tatsächlich zutreffende Regel-Ausnahme-Verhältnis der Beweislast hätte die Beklagte deutlich und verständlich klarstellen können und müssen.

    66

    c)

    Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend für Ziff. 8.2.1 Abs. 2 und 5 AVB-KLV zur Vertragsumwandlung in eine beitragsfreie Versicherung sowie Ziff. 7.1.2 Abs. 2, Ziff. 7.1.5 Satz 4, Ziff. 7.3.1 Abs. 2, Ziff. 7.3.3 Satz 4 AVB-PRV.

    67

    7.

    Der Vorbehalt in Ziff. 8.1.4 AVB-KLV, nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht zu erstatten (10 €-Klausel), ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Wortlaut der Klausel ist eindeutig und kann, anders als die Beklagte meint, nicht als Vereinbarung eines Mindestbetrags für den Rückkaufswert verstanden werden. Eine solche Abrede wäre ohnehin nicht zulässig. Im Gegensatz zu § 174 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. lässt § 176 VVG a.F. sie nicht zu und hat der Gesetzgeber sie, anders als bei den Erörterungen zu § 174 VVG a.F., für den Rückkaufswert nicht in Erwägung gezogen (BR-Drucks. 23/94, S. 305, 306 f.; BT-Drucks. 12/6959, S. 102 f.).

    68

    Die von der Beklagten ferner vertretene Ansicht, der Vorbehalt solle nur gelten, wenn auch keine anderweitigen Zahlungen an den Versicherungsnehmer zu leisten seien, findet im Wortlaut keine Grundlage. Das Recht auf den Rückkaufswert ist vielmehr eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme, das dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Ziff. 8.1.4 AVB-KLV unzulässig vorenthalten wird. Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus § 176 Abs. 3 VVG a.F. erlischt gemäß § 362 Abs. 1 BGB mit Erbringung der geschuldeten Leistung. Für deren teilweisen Einbehalt besteht weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage. Der Einwand der Beklagten, Ziff. 8.1.4 AVB-KLV diene der Vermeidung überproportionaler Personal-und Sachkosten und damit der Tarif- und Überschussgemeinschaft, überzeugt nicht. Die Beklagte zählt lediglich einige kostenauslösende Positionen auf, ohne konkret vorzutragen, welche Kostenanteile durchschnittlich pro Überweisungsvorgang anfallen, wie hoch der Anteil von Kleinbeträgen unter 10 € am Gesamtvolumen der Auszahlungsvorgänge ist und in welchem Verhältnis sich die internen Gesamtkosten bei vollständigen Auszahlungen erhöhen würden. Der hauptsächliche Aufwand entfällt ohnehin eher auf die abschließende interne Abrechnung und nicht auf die Vornahme der einzelnen Überweisungsanordnungen.

    69

    Nicht durchzudringen vermag die Beklagte schließlich mit ihrer Auffassung, der Betrag von 10 € sei ein konkret bezifferbarer und immer gleich hoher Teil des Stornoabzugs, der in die abstrakte Berechnungsformel der Ziff. 8.1.2 Abs. 3 AVB-KLV nicht einfließen könne. Eine derartige Verknüpfung der 10 €-Klausel mit dem Stornoabzug lässt sich dem Bedingungswerk an keiner Stelle entnehmen.

    70

    Die inhaltsgleichen Bedingungen in Ziff. 7.1.7 AVB-PRV und Ziff. 8.1.4 AVB-F-PRV sind aus denselben Gründen unwirksam.

    71

    8.

    Erfolg hat die Revision der Beklagten dagegen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung der Klausel Ziff. 11 Abs. 1 Satz 1 AVB-KLV wendet. Diese Bestimmung hat bei isolierter Betrachtung keinen kontrollfähigen Inhalt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Es handelt sich um einen rein deklaratorischen Hinweis darauf, dass durch den Abschluss von Versicherungsverträgen Kosten entstehen. Entsprechendes gilt für Ziff. 10 Abs. 1 Satz 1 AVB-PRV und Ziff. 13 Abs. 1 Satz 1 AVB-F-PRV sowie für Ziff. 8.1.2 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 1 AVB-F-PRV. Insoweit ist die Klage teilweise abzuweisen.

    72

    9.

    Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Aus der vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Vergangenheit resultiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1991 - XI ZR 119/91, NJW 1992, 1108, 1109; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 487; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1987 - I ZR 79/85, NJW 1987, 3251, 3252 Wiederholte Unterwerfung II). Diese sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte verweigert die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an sich gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO), und verteidigt durchgehend die angebliche Rechtmäßigkeit ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (BGH, Urteile vom 12. Juli 2000 aaO; vom 18. April 2002 aaO).

    73

    10.

    Bezüglich der Pflicht der Beklagten, dem Kläger die durch die außergerichtliche Abmahnung vom 28. September 2007 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € zuzüglich Zinsen zu erstatten, hat die Revision der Beklagten insoweit Erfolg, als der Kläger lediglich Zahlung von 1.477,76 € verlangen kann.

    74

    a)

    Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen angenommen. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falles aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher Schwierigkeit, aufgrund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten (Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO § 5 UKlaG Rn. 36; MünchKomm-ZPO/Micklitz, 3. Aufl. § 5 UKlaG Rn. 12).

    75

    Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG muss eine qualifizierte Einrichtung i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG für ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Ausstattung des Verbands zu erwarten (Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO § 4 UKlaG Rn. 10). Danach muss sich der Kläger zur Erfüllung seines Verbandszwecks grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und zumindest so ausgestattet sein, dass er typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82, NJW 1984, 2525 Anwaltsabmahnung). Zutreffend hat das Berufungsgericht aber eine hiervon nicht erfasste Fallgestaltung angenommen. Die insgesamt umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung erfordert versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, die für die über das Versicherungsvertragsrecht hinausgehende tägliche Beratungspraxis des Klägers nicht vorauszusetzen sind und die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung rechtfertigen.

    76

    b)

    Die auf Bedingungen der AVB-KLV beschränkte Abmahnung deckte sich nicht vollständig mit den im Prozess streitbefangenen Regelungen dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen und war im Ergebnis nicht in vollem Umfang berechtigt. Insoweit ist der Ersatzanspruch um einen dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung entsprechenden Abschlag zu mindern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 52 Sondernewsletter), den der Senat mit 10% (entspricht 164,20 €) bemisst.

    77

    11.

    Die Revision des Klägers hat in vollem Umfang Erfolg.

    78

    a)

    Die Revision ist zulässig. Ungeachtet der Formulierung der in der schriftlichen Revisionsbegründung zunächst angekündigten Revisionsanträge, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO, ergibt jedenfalls die - zulässige - Auslegung der Begründungsschrift und der dortige Hinweis auf Seite 2 unten/Seite 3 oben mit hinreichender Klarheit, dass der Kläger weiterhin eine Verurteilung der Beklagten erstrebt, die Verwendung der streitbefangenen Klauseln in der Kapitallebensversicherung, der aufgeschobenen Rentenversicherung und der fondsgebundenen Rentenversicherung auch beim Abschluss von Neuverträgen zu unterlassen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1953 - V ZR 6/51, BGHZ 12, 52, 67 f.; vom 4. Juni 1962 - III ZR 207/60, NJW 1962, 1441, 1442; Beschlüsse vom 26. Mai 1970 - III ZR 155/68, NJW 1970, 1462; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 551 Rn. 18, § 559 Rn. 20). Auf Seite 3 der Revisionsbegründung hat der Kläger zugleich klargestellt, dass er die Klageabweisung zu Ziff. 7.1.4 AVB-PRV, Ziff. 8.1.2 Abs. 4 AVB-F-PRV akzeptiert hat.

    79

    b)

    Der Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UKlaG umfasst die Verwendung der streitbefangenen Klauseln beim Abschluss neuer Verträge ab dem 1. Januar 2008. Die Auffassung des Berufungsgerichts, insoweit habe die Beklagte die Vermutung einer Wiederholungsgefahr widerlegt, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Prüfung, ob diese Vermutung ausnahmsweise widerlegt wurde, ist eine Tatfrage auf Grundlage der besonderen Umstände des Einzelfalles, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist (BGH, Urteile vom 6. Juli 1954 - I ZR 38/53, BGHZ 14, 163, 167; vom 30. Oktober 1998 - V ZR 64/98, BGHZ 140, 1, 10 f.). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht unterlaufen. Es hat wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt.

    80

    aa)

    Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann nur unter strengen Voraussetzungen und ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden, wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann. Regelmäßig genügen die Änderung der beanstandeten Klausel oder die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiterzuverwenden, selbst dann nicht, wenn er neuen Verträgen die angegriffene Regelung unstreitig nicht länger zugrunde legt (BGH, Urteile vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 139/81, NJW 1982, 2311, 2312; vom 16. Mai 1990 - VIII ZR 245/89, zitiert nach [...] Rn. 12, insoweit in MDR 1991, 44 f. nicht veröffentlicht; vom 15. Oktober 1991 - XI ZR 192/90, BGHZ 116, 1, 6; vom 10. Dezember 1991 - XI ZR 119/91, NJW 1992, 1108, 1109; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 487 m.w.N.; vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386; MünchKomm-ZPO/Micklitz, 5. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 27; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 11. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 38; Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht 5. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 33-35). Die Beklagte verteidigt die Wirksamkeit der streitigen Bestimmungen durchgehend. Ihre schlichte Behauptung, sie setze nach maßgeblicher Überarbeitung nur noch die - angeblich - neuen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein, ist eine ungenügende Absichtserklärung ohne jegliche Gewähr gegen eine erneute Verwendung. Soweit die Beklagte davon abgesehen hat, zumindest hinsichtlich des Abschlusses von Neuverträgen eine inhaltlich beschränkte, gegebenenfalls ihre gegensätzliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO), kann sie sich nicht darauf berufen, dass der Kläger dies unter Umständen zu eigenen Gunsten in der Presse publik gemacht hätte.

    81

    bb)

    Soweit das Berufungsgericht demgegenüber angenommen hat, nach allgemeiner Erfahrung sei davon auszugehen, dass ein sich rational verhaltender Versicherer seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen der neuen Rechtslage anpassen und keine Neuverträge mehr mit dem alten Regelwerk abschließen werde, hat es nicht berücksichtigt, dass nicht aus generellen Überlegungen, sondern nur aus den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalles und gegebenenfalls hierauf gestützten Erfahrungssätzen auf die Widerlegung der Vermutung geschlossen werden kann. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerhaft dem alleinigen Umstand des Inkrafttretens des VVG n.F. zum 1. Januar 2008 entscheidendes Gewicht beigemessen. Hierbei hat es übersehen, dass nicht alle zur Unwirksamkeit der im Tenor genannten Bestimmungen führenden Gründe durch das VVG n.F. eine -erstmalige oder geänderte-gesetzliche Regelung erfahren haben, aufgrund derer ihre -zumindest kerngleiche - Weiterverwendung ausgeschlossen erschiene. Dies betrifft etwa die 10 €-Klausel, vor allem aber die Transparenzdefizite der Klauselwerke. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass und aus welchen Gründen die Beklagte diese Mängel, insbesondere die fehlende Trennung zwischen Rückkaufswerten bzw. prämienfreien Versicherungssummen und Stornoabzügen, im Zuge der angeblichen Neugestaltung ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen behoben hat. In dieser Hinsicht war die Beklagte von der Ordnungsgemäßheit ihres Vorgehens überzeugt und gerade nicht bereit, sich den erhobenen Beanstandungen zu beugen (anders insoweit OLG Braunschweig, VersR 2003, 1111 ff.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 778, 779).

    Mayen
    Harsdorf-Gebhardt
    Dr. Karczewski
    Lehmann
    Dr. Brockmöller

    Von Rechts wegen

    Verkündet am: 25. Juli 2012

    VorschriftenBGB § 307 Bk, Cj, Cl, VVG a.F. §§ 174, 176