09.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132532
Landgericht Bonn: Urteil vom 15.11.2012 – 6 S 63/12
Die Verkehrsunfallflucht des Versicherungsnehmers begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer arglistigen Obliegenheitsverletzung.
Der Kausalitätsgegenbeweis ist geführt wenn keine realistischen Anhaltspunkte für eine teilweise Leistungsfreiheit besteht.
Landgericht Bonn
6 S 63/12
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 09.03.2012 – 5 C 27/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der 1. und 2. Instanz trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes Dr. N eine Regressforderung geltend im Zusammenhang mit einem von diesem am 01.12.2009 um 16:20 Uhr verursachten Verkehrsunfall, nach welchem er sich von der Unfallstelle entfernte.
Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer des PKW der Marke N2 ($$ – && ####), deren Halterin die Beklagte war. Der Ehemann der Beklagten verursachte mit dem Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt auf der I-Straße in C einen Verkehrsunfall, indem er mit dem Fahrzeug beim Vorbeifahren infolge Unachtsamkeit gegen das geparkte Fahrzeug der Marke N2 ($$ – %% ###) des Herrn K fuhr und dieses an der vorderen linken Fahrzeugecke beschädigte. Der Ehemann der Beklagten verließ mit dem von ihm geführten Fahrzeug nach dem Unfall die Unfallstelle und meldete den Unfall zunächst auch nicht bei der Polizei, wobei im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist, inwieweit sich der Ehemann der Beklagten vor Ort bemühte, den Halter bzw. Fahrer des von ihm beschädigten Fahrzeugs zu ermitteln und Feststellungen zu ermöglichen. Die Zeugin G beobachtete den Unfall, schrieb das Kennzeichen des vom Ehemann der Beklagten geführten Fahrzeugs auf einen Zettel und heftete diesen Zettel unter den Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs des Herrn K, woraufhin dieser den Unfall bei der Polizei meldete. Die Polizei ermittelte als Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs die Beklagte und lud diese zur Anhörung in der Angelegenheit vor. Daraufhin meldete sich der Ehemann der Beklagten am 11.12.2009 bei der Polizei und gab sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen. Zwischenzeitlich hatte die Zeugin G bereits eine auf den Ehemann der Beklagten passende Personenbeschreibung des Fahrers bei der Polizei abgegeben. Der Ehemann der Beklagten führte das Fahrzeug der Beklagten sodann bei der Polizei vor. Diese stellte fest, dass auch am Fahrzeug der Beklagten eine Anstoßstelle vorhanden war, die in Art und Anstoßhöhe mit dem Schaden am Fahrzeug des Herrn K kompatibel war, wobei der Ehemann der Beklagten diesen Bereich am Fahrzeug der Beklagten bereits mit Politur gereinigt hatte.
Die Klägerin, nach deren Auffassung der Ehemann der Beklagten eine vorsätzliche Unfallflucht i.S.v. § 142 StGB und damit eine Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 2, 3 VVG begangen habe, behauptet folgendes:
Der Ehemann der Beklagten habe den erheblichen Fremdschaden am vorderen Kotflügel und Stoßfänger erkannt, habe sich entfernt, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, und habe, bevor er als Unfallverursacher habe ermittelt werden können, die Unfallspuren an seinem Fahrzeug beseitigt. Sie habe folgende auf den Unfall zurückzuführende Regulierungsaufwendungen gehabt:
Reparaturkosten 1.777,49 €
Sachverständigenkosten 409,18 €
Kostenpauschale 25,00 €
-------------------------------------------------------------------------
Insgesamt 2.211,67 €
Der Ehemann der Beklagten lehnte mit einem am 03.11.2010 der Klägerin zugestellten anwaltlichen Schreiben eine Regresszahlung ab.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.275,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihr Ehemann sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernt habe und keine Obliegenheitsverletzung begangen habe. Sie behauptet, es habe lediglich eine leichte Berührung der Fahrzeuge gegeben. Ihr Ehemann sei sofort ausgestiegen und habe einen minimalen Streifen am geparkten Fahrzeug festgestellt. Er habe kein Handy und auch nichts zu schreiben dabei gehabt, um eine Nachricht zu hinterlassen. Er sei dann sogar in das Gebäude gegangen, vor dem das beschädigte Fahrzeug geparkt war, um nach dem Fahrer zu fragen. Inzwischen habe sich in der schmalen Einbahnstraße hinter ihm eine Autoschlange gebildet, so dass er – zur Beseitigung der Verkehrsblockade – habe wegfahren müssen. Nachdem er nach einer Fahrt um den Block wieder zurückgekommen sei, sei das beschädigte Fahrzeug weg gewesen. Der Schaden an ihrem PKW sei so gering gewesen, dass er nicht reparaturbedürftig gewesen sei. Der Schaden am Fahrzeug des Herrn K sei so gering gewesen, dass der Ehemann der Beklagten davon ausgegangen sei, dass kein reparaturbedürftiger Schaden eingetreten sei und dass der Halter dementsprechend kein Feststellungsinteresse hatte, auch weil Herr K dann schon die Unfallstelle verlassen hatte, als der Ehemann der Beklagten zum Unfallort zurückgekehrt sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr Ehemann die etwaige Obliegenheitsverletzung jedenfalls nicht arglistig begangen habe. Die etwaige Obliegenheitsverletzung sei weder für die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich gewesen.
Das Amtsgericht hat über die Höhe des Schadens Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. K2. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 12.10.2011 (Bl. ## ff. GA) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Regressanspruch in Höhe der Klageforderung gemäß §§ 116 VVG, 1922 BGB zustehe. In dieser Höhe sei die Klägerin im Innenverhältnis zu der Beklagten gemäß den §§ 28 Abs. 2 VVG, 6 Abs. 1 KfzPflVV i.V.m. 7 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 3 AKB, § 142 StGB leistungsfrei. Der Ehemann der Beklagten habe eine ihm obliegende Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt, insbesondere sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG sei nach § Abs. 3 S. 2 der Vorschrift ausgeschlossen, da der Ehemann der Beklagten die Obliegenheit arglistig verletzt habe. Insoweit sei eine vorsätzliche Unfallflucht stets arglistig. Auch greife § 6 Abs. 1 KfzPflVV nicht ein, da nicht nur eine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Die Einwendungen der Beklagten gegen den insoweit kausalen Schaden, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Reparaturkosten, seien unbegründet, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K2 ergebe.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Rheinbach vom 09.03.2012 (Geschäftsnummer 5 C 27/11) die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Hauptakte und die Akten ### Js ###/##, StA C, Bezug genommen, die beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
Der von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Regressanspruch gemäß § 116 Abs. 1 S. 3 VVG bzw. § 430 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 2 VVG besteht nicht, da die Klägerin gegenüber der Beklagten – als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns Dr. N – nicht leistungsfrei ist hinsichtlich des in Rede stehenden Verkehrsunfalls vom 01.12.2009 auf der I-Straße in C.
Dem Amtsgericht ist zwar darin zu folgen, dass der Ehemann der Beklagten eine - vorsätzliche - Verkehrsunfallflucht i.S.v. § 142 StGB beging und dass er damit im Verhältnis zur Klägerin eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG beging (hierzu 1.). Aber dem Amtsgericht kann nicht darin zugestimmt werden, dass diese Obliegenheitsverletzung arglistig war und dass damit zu Lasten der Beklagten der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen wäre (hierzu 2.). Der Kausalitätsgegenbeweis ist geführt (hierzu 3.), so dass die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht leistungsfrei ist, sondern vielmehr zu 100% leistungspflichtig ist.
1.
Das Verhalten des ehemaligen Beklagten am 11.12.2009 ist strafrechtlich als vorsätzliches unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB und damit vertraglich als vorsätzliche Verletzung der vertraglichen Obliegenheit aus E 1.3 der AKB einzustufen, wonach insbesondere nach einem Unfall der Unfallort nicht verlassen werden darf, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Maßgeblich ist insoweit entgegen der Ansicht des Amtsgerichts allerdings nicht § 7 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 3 AKB (a.F.), sondern E 1.3 der vertraglich vereinbarten und mit Schriftsatz vom 10.07.2012 erstmalig – auf Hinweis der Kammer - vorgelegten AKB (Stand 01.05.2008).
Selbst wenn die Darstellung der Beklagten zuträfe, wonach der Ehemann der Beklagten aufgrund der Verkehrslage (Blockierung der Straße) um den Block fahren musste bzw. einen Parkplatz suchen musste und sich deshalb zunächst entfernte, wäre er strafbar gewesen gemäß § 142 Abs. 2, 3 StGB. Dann hätte er sich ggf. berechtigt vom Unfallort entfernt, hätte aber seiner nachträglichen Feststellungspflicht nicht genügt, da er sich nicht ansatzweise unverzüglich beim Geschädigten oder der Polizei meldete. Er meldete sich erst 10 Tage später bei der Polizei, als er von den Ermittlungen Kenntnis erlangte und sein Fahrzeug bereits ohne sein Zutun als Unfallfahrzeug identifiziert worden war und die Beklagte einen entsprechenden Anhörungsbogen von der Polizei erhalten hatte, worauf das Amtsgericht zutreffend hinweist. Der Ehemann der Beklagten handelte auch vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, jedenfalls gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2, 3 StGB und damit auch vorsätzlich hinsichtlich des Tatbestands der Obliegenheitsverletzung gemäß E 1.3 der AKB. Die Darstellung der Beklagten als richtig unterstellt hätte der Ehemann der Beklagten sich zwar berechtigt vom Unfallort entfernt, um den Stau in der Einbahnstraße zu beseitigen und einen Parkplatz zu suchen. Es wäre dem Ehemann der Beklagten dann aber jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, auch in Unkenntnis des Nummernschilds des Unfallgegners den Unfall mit Orts- und Zeitangabe bei der Polizei zu melden, nachdem das beschädigte Fahrzeug nicht mehr am Unfallort war, als er zurückkehrte – für den (wahrscheinlichen) Fall, dass sich der Geschädigte bei der Polizei melden würde. Dies unterließ der Beklagte vorsätzlich.
Der Schaden war auch nicht ansatzweise derart gering, dass der Ehemann der Beklagten davon hätte ausgehen dürfen, dass kein Feststellungsinteresse des Geschädigten bestünde. Die Schadensbilder und die Schadenshöhe (Reparaturkosten 1.777,49 €) belegen, dass der Ehemann der Beklagten, der sich den Schaden unstreitig selber nach dem Unfall ansah, nicht davon ausgehen durfte, dass der gesch ädigte Unfallgegner kein Feststellungsinteresse haben würde bzw. dass dieser konkludent auf Feststellungen verzichten würde. Auch einem Laien wie dem Ehemann der Beklagten (zumal dieser selber „N2-Fahrer“ war) muss bekannt gewesen sein, dass auch optisch kleinere Schäden an vergleichsweise teureren Fahrzeugen wie dem betreffenden Fahrzeug der Marke N2 $ ### $$$ B Reparaturkosten in erheblicher Höhe verursachen können und damit einen erheblichen Schaden darstellen können – insbesondere bei Schäden im Bereich des Kotflügels und der Stoßstange, wie hier der Fall war. Der Ehemann der Beklagten durfte daher nicht ohne Weiteres von einem Feststellungsverzicht ausgehen, so dass auch insoweit der Vorsatz nicht zweifelhaft ist (zumal die eigene Darstellung, wonach der Ehemann der Beklagten zunächst noch nach dem Fahrer des beschädigten Fahrzeugs suchte, dagegen spricht, dass der Ehemann der Beklagten überhaupt von einem Feststellungsverzicht ausgegangen wäre). Auch unterstellt, dass das beschädigte Fahrzeug nach der Wiederkehr des Ehemanns der Beklagten zum Unfallort bereits weggefahren worden war, konnte der Ehemann der Beklagten hieraus keine Rückschlüsse auf einen Feststellungsverzicht ziehen, da er nicht davon ausgehen konnte, dass der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs den Schaden überhaupt erkannt hatte, bevor er wegfuhr.
Mithin hat auch die Kammer – wie das Amtsgericht – keine Zweifel, dass der Ehemann der Beklagten seine vertragliche Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
Auf Hinweis der Kammer hat die Klägerin auch ergänzend vorgetragen, dass die betreffende Aufklärungsobliegenheit, die durch eine vorsätzliche Verkehrsunfallflucht verletzt wird, sich aus E 1.3 der vereinbarten AKB (Stand 01.05.2008) ergibt und nicht etwa aus vor dem 01.01.2008 gültigen AKB, deren Wirksamkeit mangels Anpassung an das seit dem 01.01.2008 geltenden neuen VVG zweifelhaft wäre. Die zunächst von der Kammer geäußerten Zweifel, ob insoweit wirksame AKB vorliegen (vgl. Hinweisbeschluss vom 02.07.2012) werden nicht aufrechterhalten. Die Beklagte hat auf diesen Hinweis unwidersprochen vorgetragen, dass das in Rede stehende KFZ erst am 21.05.2008 zugelassen wurde und daraufhin dem Versicherungsnehmer der Nachtrag Nr. 8 vom 03.06.2008 ausgehändigt wurde, dem die AKB Stand 01.05.2008 beigefügt waren. Folglich sind an das aktuelle VVG angepasste AKB Vertragsbestandteil des in Rede stehenden Versicherungsvertrags geworden. An der Wirksamkeit der vorgelegten AKB E 1.3 und E 8.1 bestehen keine Zweifel.
Mithin liegt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, die geeignet ist, die vollständige Leistungsfreiheit der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu begründen gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG, E 8.1 AKB.
2.
Diese Obliegenheitsverletzung schließt jedoch nicht aus, dass sich die Beklagte auf die weitere Leistungspflicht gemäß § 28 Abs. 3 S. 1, E 8.2 AKB berufen darf.
Die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Ehemanns der Beklagten war entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Klägerin nicht arglistig, § 28 Abs. 3, E 8.2 AKB. Die Kammer schließt sich hinsichtlich der notwendigen Voraussetzungen von Arglist für die Fälle der Verkehrsunfallflucht der überzeugend begründeten Auffassung des LG Offenburg (Urteil vom 23.08.2011, 1 S 3/11, Schaden-Praxis 2011, 406) an. Arglist verlangt neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung zwar keine Bereicherungsabsicht; erforderlich ist aber - über den bloßen Vorsatz hinausgehend -, dass der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (LG Offenburg aaO, BGH, Urt. v. 04.05.2009 - IV ZR 62/07 - juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 02.01.1985 - IVa ZR 18/84 - juris Rn. 12; LG Saarbrücken, Urt. v. 01.10.2010 - 13 S 75/10 - juris Rn. 14). Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Es gibt insoweit keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Versicherungsnehmer oder der lediglich mitversicherte Fahrer, der trotz Kenntnis seiner Verpflichtungen eine Unfallstelle verlässt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu treffen, dies stets mit dem Willen macht, in Verfolgung eines gegen den Versicherer gerichteten Zwecks auf dessen Willen einzuwirken, auch wenn das häufig nahe liegen mag. Vielmehr müssen besondere weitere Umstände hinzutreten, die für sich allein oder in ihrer Gesamtschau einen anderen Schluss als denjenigen auf Arglist ernstlich nicht in Betracht kommen lassen. Die gegenteilige - nicht differenzierende - Auffassung, wonach jegliche vorsätzliche Verkehrsunfallflucht eine arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung im Verhältnis zum Versicherer darstelle (LG Düsseldorf Schaden-Praxis 2011, 229) ist abzulehnen. Da es eine fahrlässige Unfallflucht gemäß § 142 StGB gar nicht gibt und die AKB für den Tatbestand der Aufklärungsobliegenheitsverletzung erkennbar hierauf Bezug nehmen, liefe die (höhere) Anforderung der Arglist gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG letztlich leer. Die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, die gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG die vollständige Leistungsfreiheit erst begründet, würde zugleich dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG in allen Fällen der Verkehrsunfallflucht, ungeachtet der Besonderheiten des Einzelfalles, abschneiden. Dies mag verkehrspolitisch bzw. strafrechtlich präventiv, also letztlich gesellschaftlich, wünschenswert erscheinen, um den Verkehrsteilnehmer vor der Begehung einer Verkehrsunfallflucht abzuschrecken, aber dies sind Aspekte, die keine Relevanz haben für die versicherungs-zivilrechtliche Prüfung gemäß § 28 VVG, so dass sich der Zivilrichter von diesen Aspekten gedanklich frei zu machen hat. Die „Gleichschaltung“ der Voraussetzungen der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG und der Arglist gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG findet keine Stütze im Gesetz, sondern die gesetzliche Systematik spricht gerade entscheidend dagegen. Die gesetzliche Systematik des neuen § 28 VVG in seiner gültigen Fassung seit dem 01.01.2008 sieht eine Abstufung vor, wonach die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung eine anteilige Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt (§ 28 Abs. 2 S. 2 VVG), die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt (§ 28 Abs. 2 S. 1 VVG), wobei in beiden Fällen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG verbleibt und nur bei vorsätzlichen und arglistigen Obliegenheitsverletzungen (fahrlässige Obliegenheitsverletzungen können nicht arglistig sein) dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis abgeschnitten ist (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG). Mit diesem gesetzlichen Abstufungssystem ist nicht vereinbar, die Voraussetzungen der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung einerseits und der arglistigen Obliegenheitsverletzung andererseits pauschal gleichzusetzen, ohne die Entscheidung von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängig zu machen. Der Bundesgerichtshof spricht deshalb zu Recht auch davon, für die Bejahung von Arglist sei erforderlich, dass - über den bloßen Vorsatz hinausgehend - der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann, s.o. (BGH aaO). Die demnach erforderliche Verfolgung eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks kann in aller Regel nur auf der Grundlage von Indizien bejaht werden, die sich aus dem vorgetragenen Hergang des Unfalls und des nachfolgenden Verhaltens des Versicherungsnehmers bzw. des Fahrers ergeben, wie das Landgericht Offenburg in der genannten Entscheidung zu Recht ausführte.
Solche Indizien liegen hier nicht vor. Es handelte sich nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien um einen „kleinen“ Verkehrsunfall in einer engen Einbahnstraße, bei der der Ehemann der Beklagten infolge Unachtsamkeit ein parkendes Fahrzeug touchierte, der keine Schwierigkeiten hinsichtlich Feststellung und Umfang der Leistungspflicht der Klägerin bereitete. Unstreitig stieg der Ehemann der Beklagten aus und schaute sich den beidseitigen Schaden an, während zumindest die Zeugin G den Unfall bemerkt hatte. Nach einer kurzen Zeit fuhr er weiter und meldete sich erst nach der Vorladung seiner Ehefrau 10 Tage nach dem Unfall bei der Polizei, wo er sodann sein Fahrzeug vorführte und die Polizei Fotos vom Schaden am Fahrzeug der Beklagten machte, die trotz Politur noch problemlos erkennbar waren und die kompatibel mit dem Schaden am Fahrzeug des Herrn K waren. Die weiteren Details des Verhaltens des Ehemanns der Beklagten nach dem Unfall sind zwar streitig, aber die weiteren – streitigen – Details würden allenfalls noch erhebliche Indizien gegen Arglist darstellen (Versuch der Fahrerermittlung, Weiterfahren wegen Stau, Unfallgegnerfahrzeug verschwunden nach Wiederkehr). Die beweisbelastete Klägerin ist jedenfalls beweisfällig für Tatsachen, die Arglist begründen. Die genannten unstreitigen Indizien reichen nicht aus, um die Annahme zu stützen, dass der Ehemann der Beklagten die Unfallstelle verließ bzw. sich nicht unverzüglich bei der Polizei meldete aufgrund eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks. Die alleinige Unfallverursachung durch den Ehemann des Beklagten – der gegen ein parkendes Fahrzeug fuhr – war klar und durch Zeugen belegt. Eine etwaige Absicht, generell die Unfallbeteiligung des versicherten Fahrzeugs und damit seine eigene Unfallbeteiligung als Fahrer zu verschleiern, so dass der Unfallgegner im Ergebnis mangels Feststellbarkeit des Verursachers bzw. des Halters des unfallverursachenden Fahrzeugs keine Ansprüche hätte geltend machen können, begründet keinen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck, da dann auch der Versicherer nicht belastet worden wäre – der Versicherer hätte dann faktisch keine Ansprüche des Unfallgegners befriedigen müssen. Dies mag gerade nach dem präventiven Strafzweck des § 142 StGB (strafrechtlich) verhinderungswürdig sein (s.o.); tatsächlich tangiert dies aber im Ergebnis nicht die Interessen des Versicherers. Mit anderen Worten: Da das zivilrechtliche Versicherungsrecht nicht dazu bestimmt ist, präventiv-strafrechtliche Ziele zu verwirklichen, begründet die generelle Verdeckungsabsicht hinsichtlich der Unfallbeteiligung des versicherten Fahrzeugs und des Fahrers keinen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck. Ein gegen die Interessen des Versicherers gerichteter Zweck kann sich bei einer Verkehrsunfallflucht nur daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Feststellungen verhindern wollte, die zu einer auch nur anteiligen Leistungsfreiheit im Verhältnis des Versicherers zum Versicherungsnehmer hätte führen können (§§ 28, 81, 116 VVG, D 2.1, D 3.1 Satz 1 und 2 AKB 2008), u.U. auch hinsichtlich der Feststellung der Haftungsquote und hinsichtlich der Feststellung der durch den Unfall verursachten Schäden. Besonders praxisrelevant ist insoweit die oft im Raume stehende Vermutung des Versicherers, dass der Versicherungsnehmer bzw. der Fahrer aufgrund einer Verkehrsuntüchtigkeit infolge Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums den Unfallort verließ, um sich sowohl den etwaigen strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Konsequenzen zu entziehen (insbesondere §§ 315c, 316, 44, 69 StGB), als auch Feststellungen zu einer Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 81 VVG bzw. Obliegenheitsverletzung gemäß D 2.1, D 3.1 Satz 1 und 2 AKB zu vermeiden. Hierfür müssen aber entsprechende Indizien vorliegen, die sich insbesondere aus den Umständen des Unfalls und dem Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. des Fahrers nach dem Unfall ergeben können. Insbesondere das äußere Bild des Unfalls in Kombination mit dem Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. des Fahrers nach dem Unfall kann im Einzelfall die Annahme einer alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingten Fahruntüchtigkeit bzw. eingeschränkten Fahrtüchtigkeit begründen, die (Mit-)Ursache des Unfalls war, und welche der Versicherungsnehmer bzw. der Fahrer zuungunsten des Versicherers verschleiern wollte. Auch bei vergleichsweise komplizierten Verkehrsunfällen kann im Einzelfall Arglist nahe liegen, da zu den Interessen des Versicherers auch eine Aufklärung der Verursachungs- bzw. Schuldfrage gehört und eine Entfernung vom Unfallort die Annahme begründen kann, dass der Versicherungsnehmer bzw. Fahrer die Feststellungen zur Verursachungs- bzw. Schuldfrage - oder auch nur zu den kausalen Schäden - erschweren wollte. Solch eine Konstellation ist hier indes nicht gegeben. Die Schuldfrage war unproblematisch, und das äußere Bild des Unfalls – Anstoß eines vergleichsweise breiten Fahrzeugs gegen ein stehendes, ebenfalls vergleichsweise breites Fahrzeug in einer engen Einbahnstraße – spricht nicht für eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Fahruntüchtigkeit oder anderweitig grob fahrlässige Verursachung des Verkehrsunfalls, sondern für einen tagtäglichen, fahrlässig durch den Ehemann der Beklagten verursachten Verkehrsunfall aus Unachtsamkeit, wie dies auch im unstreitigen Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils festgestellt wurde und Grundlage der Entscheidung des Amtsgerichts war. Auch das Verhalten des Ehemanns der Beklagten nach dem Unfall – soweit unstreitig – spricht gegen eine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Verursachung des Verkehrsunfalls oder eine entsprechende Obliegenheitsverletzung hinsichtlich Alkohol- bzw. Betäubungsmittelkonsums, da ein alkoholisierter oder unter Betäubungsmitteleinfluss stehender Fahrer eher sofort weiter fährt als noch auszusteigen und sich die beidseitige Schadensstelle anzuschauen, wie dies unstreitig der Ehemann der Beklagten tat. Auch die Ermittlung des kausalen Schadens bereitete keine Schwierigkeiten.
Nicht entscheidungserheblich - aber noch anzumerken - ist, dass nach Aktenlage des Strafverfahrens die neutrale Zeugin G sogar die (weitergehende) Darstellung des Ehemanns der Beklagten bestätigte, dass dieser sein Fahrzeug nach dem Wiedereinsteigen in einer nahen Straße parkte und noch ein nahes Gebäude betrat – möglicherweise, um den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs zu ermitteln. Es kann offen bleiben, ob insoweit das Bestreiten der Klägerin sogar unsubstantiiert und der Vortrag der Beklagten als zugestanden anzusehen ist, angesichts dessen, dass die Klägerin ihren gesamten Sachvortrag insoweit allein auf den Inhalt der Strafakte und insbesondere die schriftliche Darstellung der Zeugin G stützte, aber dennoch – ins Blaue hinein – dieses eine – für sie potentiell negative Detail – bestreitet entgegen der schriftlichen Zeugenaussage G im Ermittlungsverfahren.
Insgesamt ist aufgrund der dargestellten Erwägungen eine arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung gemäß E 1.3 der vertraglich vereinbarten AKB nicht festzustellen, so dass der Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG, E 8.2 AKB 2008 nicht greift.
3.
Der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG, E 8.2 AKB 2008 ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Klägerin – nach dem unstreitigen beidseitigen Sachvortrag - als erbracht anzusehen, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Entfernung vom Unfallort und erst nachträgliche Vorführung des Fahrzeugs bei der Polizei Einfluss auf die Feststellung bzw. den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin hatte. Nach der Rechtsprechung kann der Versicherungsnehmer diesen Beweis praktisch nur so führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Ausmaß aufstellt, die der Versicherer dann ebenfalls zu widerlegen hat (BGH, Urteil v. 04.04.2001, IV ZR 63/00; LG Offenburg Schaden-Praxis 2011, 406). Vorliegend ergeben sich aus dem Sachverhalt des Unfallhergangs gar keine realistischen Möglichkeiten, wonach sich hinsichtlich Feststellung und Umfang der Leistungspflicht der Klägerin ein anderes Ergebnis als die volle Leistungspflicht der Klägerin in Höhe der tatsächlich auch durchgeführten Regulierung hätte ergeben können. Auch die Klägerin trägt hierzu konkret nichts Gegenteiliges vor. Rein theoretische Möglichkeiten wie etwa eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Verursachung des Verkehrsunfalls reichen hierfür nicht aus, sondern es müssen jedenfalls gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass solche Umstände mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben könnten. Im Gegensatz zu den obigen Ausführungen zur Arglist reicht an dieser Stelle aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, da die Beweislast hinsichtlich des Kausalitätsgegenbeweises beim Versicherungsnehmer liegt, so dass es ausreicht, dass erhebliche Zweifel an der mangelnden Kausalität i.S.v. § 286 ZPO bestehen. Solche Anhaltspunkte, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Umstand begründen, wonach eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalls oder eine leistungsausschließende bzw. –reduzierende Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer bzw. den Fahrer anzunehmen ist, können sich (wiederum wie oben zu 2.) insbesondere aus dem Unfallhergang oder aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. des Fahrers nach dem Unfall ergeben. Vorliegend ist jedoch unstreitig, dass es sich lediglich um einen "kleinen" Unfall handelte, dessen äußeres Bild nicht für eine Alkoholisierung des Fahrers oder anderweitige Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers spricht, s.o. Auch die Polierung der Anstoßstelle durch den Ehemann der Beklagten vor der Vorstellung des Fahrzeugs bei der Polizei hatte ersichtlich keinen Einfluss auf die Feststellungen, da die Polizei dennoch problemlos die Anstoßstelle bei zeitnaher Vorführung erkennen konnte und Lichtbilder anfertigen konnte und auf dieser Basis problemlos die Kompatibilität der beidseitigen Anstoßstellen überprüft werden konnte und damit die unfallkausalen Schäden überprüft werden konnten, was im Ergebnis auch zur Anerkennung der vollen Leistungspflicht der Klägerin gegenüber Herrn K führte. Daher sind keine realistischen Möglichkeiten ersichtlich, die die Einstandspflicht der Beklagten hätten beeinflussen können. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, substantiiert eine realistische Möglichkeit darzulegen, inwieweit die Entfernung vom Unfallort Einfluss auf die Feststellung und den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin gehabt haben sollte, worauf die Klägerin auch hingewiesen worden ist. Ein solcher Vortrag fehlt indes. Mithin ist der Kausalitätsgegenbeweis auf Basis des unstreitigen beidseitigen Sachvortrags geführt.
Soweit das OLG Naumburg (Urteil v. 21.06.2012, 4 U 95/11) der Auffassung sein sollte, dass ohne Weiteres bei jedem Verkehrsunfall, bei dem sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte oder anderweitig bedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers spricht, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Kammer ist – wie aufgezeigt – mit dem LG Offenburg der Auffassung, dass gewisse Indizien dafür bestehen müssen, dass die Regulierung durch den Versicherer einen anderen Verlauf genommen hätte, wenn der Unfallverursacher (der Ehemann der Beklagten) sich vor Ort als Unfallverursacher zu erkennen gegeben hätte und die notwendigen Feststellungen zeitnah erm öglicht hätte. Solche liegen – wie aufgezeigt – nicht vor. Ein Anscheinsbeweis gegen die mangelnde Kausalität der Obliegenheitsverletzung für die Regulierung des konkreten Versicherungsfalls bzw. eine Unmöglichkeit der Beweisführung durch den Versicherungsnehmer in Fällen vorsätzlicher Verkehrsunfallflucht, wovon wohl das OLG Naumburg ausgeht, existiert nach Auffassung der Kammer nicht. Es ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Regulierung durch die Klägerin genau dasselbe Ergebnis gezeitigt hätte, wenn der Ehemann der Beklagten sich nicht vom Unfallort entfernt hätte bzw. die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht hätte.
Somit ist die Klägerin nicht leistungsfrei, sondern gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG zur (vollständigen) Leistung verpflichtet (gewesen).
Da der Kausalitätsgegenbeweis geführt ist und die Klage aus diesem Grunde bereits abzuweisen ist, kann offen bleiben, ob die weiteren Einwände der Beklagten zur Regressanspruchshöhe berechtigt sind, wobei hierfür wenig spricht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist angesichts der dargestellten unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Instanzrechtsprechung zu den Voraussetzungen der Annahme von Arglist i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 2 VVG im Falle einer vorsätzlichen Verkehrsunfallflucht und zu den Voraussetzungen des Kausalitätsgegenbeweises gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG in diesen Fällen - auch dazu, ob insoweit ein Anscheinsbeweis zugunsten des - gar nicht beweisbelasteten - Versicherers besteht bzw. unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Beweis führen kann.
Berufungswert: 2.275,93 €.