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  • · Fachbeitrag · Anwaltshaftung

    Beim Anwaltsregress des Rechtsschutz-VR gilt der Anscheinsbeweis nicht

    | Wird dem Rechtsanwalt eine Falschberatung vorgeworfen, besteht grundsätzlich kein Anscheinbeweis dafür, dass sich der Mandant im Falle zutreffender Rechtsberatung gegen eine (weitere) Rechtsverfolgung entschieden hätte. |

    1. Rechtsschutz-VR nimmt Anwalt in Regress

    Diese Entscheidung traf der BGH in einem Regressverfahren gegen einen Rechtsanwalt (16‌.5‌.24‌, IX ZR ‌38‌/‌23‌, Abruf-Nr. 243917). Geklagt hatte der Rechtsschutz-VR des Mandanten. Er verlangt Ersatz der von ihm aufgrund der erteilten Deckungszusagen in den Ausgangsverfahren erstatteten Kosten der Rechtsverfolgung.

    2. BGH hebt die Verurteilung auf

    Der BGH hob die Verurteilung des Rechtsanwalts in der Vorinstanz auf. Das Berufungsgericht habe seine Entscheidung nicht auf die Annahme stützen dürfen, dass sich der VN im Falle zutreffender Rechtsberatung gegen eine (weitere) Rechtsverfolgung entschieden hätte. Nachfolgend zeigen wir Ihnen die Begründungskette des BGH auf. Er legt dabei auch dar, unter welchen Voraussetzungen von einem Anscheinbeweis ausgegangen werden kann.