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  • · Fachbeitrag · Anwaltskosten

    Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten bei Rückforderungsansprüchen aus Darlehen

    Erkennt der Rechtsschutz-VR grundsätzlich das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls an und gewährt Kostenschutz für die Beantragung eines Mahnbescheids, kann er die Kostenübernahme für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung nicht versagen (LG Hamburg 5.6.12, 332 S 5/12, Abruf-Nr. 122139).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte dem X ein Darlehen gewährt. X war mit der Rückzahlung in Verzug. Daraufhin ließ der VN durch seinen Anwalt das Darlehen kündigen und die Rückzahlung einfordern. Hierfür bat er den VR um Kostenzusage. Nach diversen Nachfragen gewährte der VR Kostenschutz für die Beantragung eines Mahnbescheids. Für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung lehnte er dagegen eine Eintrittspflicht ab. Er bestritt zunächst den Eintritt eines Rechtsschutzfalls. Weiterhin machte er geltend, dass der VN gegen seine Kostenminimierungspflicht nach § 82 VVG verstoßen habe. Der Klägervertreter hätte sogleich einen Mahnbescheid gegen X erwirken müssen, um kurzfristig - auch wegen der drohenden Verjährung - einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlangen.

     

    Das sahen sowohl AG (2.12.11, 532 C 235/11) als auch LG anders und verurteilten den VR zur Zahlung der strittigen Anwaltskosten.