· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Rechtsschutzversicherung muss Umsatzsteuer für Aktenversendungspauschale erstatten
Der BGH (6.4.11, IV ZR 232/08, Abruf-Nr. 111664) hat klargestellt, dass Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale allein derjenige ist, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst - also der Anwalt selbst. Die Inrechnungstellung der verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 S. 6 UStG vor. Daher zählt die anfallende Umsatzsteuer zur gesetzlichen Vergütung des Anwalts, die der Rechtsschutz-VR seinem VN erstatten muss (§§ 1, 5 Abs. 1 Buchst. a ARB 2002).
Weiterführender Hinweis
- Ausführlich zu dieser Entscheidung siehe Scheungrab, RVGprof. 11, 134
Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 157 | ID 28899540