· Fachbeitrag · Kostenrecht
Bei einem Vergleich in rechtsschutzversicherten Mandaten muss auf Kosten geachtet werden
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Schließt der Anwalt in einem rechtsschutzversicherten Mandat einen Vergleich, muss er eine Kostenregelung treffen. Unterlässt er diese, kann das zu Gebührenverlusten und ggf. Schadenersatz führen. |
1. Das ist die Ausgangslage nach den ARB
Wird in einem rechtsschutzversicherten Mandat ein Vergleich einschließlich der Kosten geschlossen, muss nach den einschlägigen Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) die Kostenregelung des Vergleichs dem Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen entsprechen. Der VR gewährt Versicherungsschutz nur in dem Umfang, in dem er zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre, wenn eine bedingungsgemäße Kostenregelung getroffen worden wäre. Der VR übernimmt daher keine Kosten, „die nicht im Verhältnis des vom VN angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis stehen“. Dies gilt nicht nur für die eigenen Kosten, sondern bezieht sich auf die gesamten Kosten des Versicherungsfalls.
MERKE | Solche Ausschlussklauseln in den ARB sind wirksam. Sie sind weder überraschend i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB noch benachteiligen sie den VN unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (LG Münster AGS 19, 260). |
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