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  • · Fachbeitrag · Praxisleitfaden

    Erfolgsaussichten- und Mutwilligkeitsablehnung ‒ Was müssen Sie beachten?

    von RAin Susanne Beckmann, Mönchengladbach

    | Rechtsschutzversicherer (VR) haben die Möglichkeit, Ihre Anfragen mangels Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit abzulehnen. |

    1. Wo finden Sie diese Regelungen?

    Es gibt verschiedene Regelungen für die Möglichkeit der Ablehnung mangels Erfolgsaussichten und wegen Mutwilligkeit. Das hängt davon ab, welche ARB dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegen. In den ARB 69 ist dies in § 17 ARB geregelt. In den ARB 75, 94, 2000 und auch noch teilweise in den ARB 2010 ist die Regelung in § 18 ARB zu finden. Ab den ARB 2010, spätestens in den ARB 2012 befindet sich diese Regelung in § 3a ARB je nach VR.

     

    PRAXISTIPP | So sollten die Regelungen generell sein:

     

    • ARB 69, ARB 75 ‒ nur Stichentscheid
    • Ab ARB 94 ‒ nur Schiedsgutachterverfahren
    • Ab 2000 ‒ bis heute Schiedsgutachterverfahren und Stichentscheid alternativ

     

    Lassen Sie sich von Ihrem Mandanten die Unterlagen zur Rechtsschutzversicherung aushändigen, wie den Versicherungsschein und die zugrunde liegenden ARB.