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  • · Fachbeitrag · Quotenvorrecht

    Das BGH-Urteil zum Quotenvorrecht eröffnet neue Aufrechnungsmöglichkeiten

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Der Prozessbevollmächtigte muss die Rückzahlung nicht verbrauchter Gerichtskosten an den Rechtsschutzversicherer weitergeben, wenn dieser die Gerichtskosten vorgelegt hatte. Insoweit geht der Anspruch des Mandanten gegen seinen Anwalt auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten auf den VR über. Diese rechtliche Konstruktion des BGH eröffnet dem Anwalt nun Aufrechnungsmöglichkeiten, die er nach der bisherigen Rechtsprechung nicht hatte. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |

    1. Das ist der Fall des BGH

    Der Entscheidung des BGH zum Quotenvorrecht lag vereinfacht folgende Fallkonstellation zugrunde (10.6.21, IX ZR 76/20, Abruf-Nr. 223293):

     

    • Ausgangsfall

    Der rechtsschutzversicherte Kläger K klagt, vertreten durch Rechtsanwalt R, gegen den Beklagten B auf Zahlung von 8.000 EUR. Der Rechtsschutzversicherer V zahlt die fällige 3,0-Gerichtsgebühr in Höhe von 672 EUR bei Gericht ein. V übernimmt darüber hinaus die Anwaltskosten des R, allerdings abzüglich einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR, die K bereits an R gezahlt hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schließen die Parteien einen Vergleich, in dem die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Für die Abrechnung ergibt sich folgende Ausgangslage:

     

    • Aufgrund des Vergleichs hat sich die 3,0-Gerichtsgebühr der Nr. 1210 GKG-KV gemäß Nr. 1211 Nr. 3 KV GKG auf 1,0 ermäßigt, sodass die Landeskasse eine 2,0-Gebühr i. H. v. 448 EUR zurückzahlen muss.
    • Darüber hinaus kann K die verbliebene 1,0-Gebühr hälftig, also i. H. v. 112 EUR, von B erstattet verlangen und gegen ihn festsetzen lassen.