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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Deckungspflicht bei notwendigem Anwaltswechsel

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin

    Die Rechtsschutzversicherung hat auch die Kosten eines zweiten Anwalts zu übernehmen, wenn in derselben Angelegenheit ein notwendiger Anwaltswechsel vorliegt (LG Köln 13.4.11, 20 S 4/10, Abruf-Nr. 114283).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das LG hat den beklagten Rechtsschutz-VR verurteilt, den VN von Rechtsanwaltskosten freizustellen. Der VR ist seiner Rechtsschutzgewährpflicht nicht allein dadurch nachgekommen, dass er die Gebühren des ursprünglich für den VN tätig gewesenen Rechtsanwalts übernommen hat. Vorliegend ist von einem notwendigen Rechtsanwaltswechsel auszugehen. Der zuvor tätige Rechtsanwalt hat als Zeuge anschaulich und überzeugend geschildert, dass ihm krankheitsbedingt die Fortführung des Mandats nicht möglich gewesen ist. Hierzu war er infolge einer Depression nicht in der Lage, zudem stand er unter erheblicher Medikation.

     

    Praxishinweis

    Grundsätzlich übernimmt der VR für jede Angelegenheit nur die Kosten eines Anwalts (§ 5 Abs. 1 a ARB 2000). Ausnahmen bestehen für die