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  • · Nachricht · Rechtsschutzversicherung

    Risikoausschluss für gesetzliche Vertreter einer juristischen Person

    | Der in § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975 geregelte Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen setzt voraus, dass derjenige, dessen rechtliche Interessen wahrgenommen werden, bereits gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person geworden ist. |

     

    Das entschied der BGH (6.3.19, IV ZR 72/18, Abruf-Nr. 207821).

     

    MERKE | Die Risikoaussschlussklausel ist nicht schon anwendbar, wenn ein VN mit einer ihn beschäftigenden juristischen Person über Rechte und Pflichten aus einem Vertrag streitet, dem die Annahme zugrunde liegt, dass der VN zu einem späteren, zwischenzeitlich verstrichenen Zeitpunkt gesetzlicher Vertreter der juristischen Person werden wird, und der daher für diesen Fall bereits Regelungen enthält. Insofern steht nicht die Auslegung des Anstellungsvertrags, sondern die Auslegung des § 4 Abs. 1 Buchst. d) ARB 1975/2001 in Rede, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 182 | ID 46176375