· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
So rechnen Sie Deckungsanfragen richtig ab und fordern gezielt Honorarvorschüsse ein
von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe B.A., Leipzig
| Der Umgang mit Rechtsschutzversicherungen (RSV) bedeutet für den Rechtsanwalt Mehrarbeit. Umso wichtiger ist es für ihn zu wissen, wie er vollständig abrechnet. Anwaltliche Deckungsanfragen werden vergütet. Im folgenden Beitrag lesen Sie zudem, welche Vorschüsse gegenüber der RSV verlangt werden können. |
1. Anwaltliche Deckungsanfragen abrechnen
Holt der Rechtsanwalt anstelle seines Mandanten eine Deckungszusage bei der RSV ein, wird er - unabhängig von der Haupttätigkeit - in einer eigenen Angelegenheit (§ 15 RVG) tätig. Seine Gebühr für die Deckungsanfrage wird später nicht angerechnet. Der Rechtsanwalt muss den Mandanten darauf hinweisen, dass dieser die Deckungszusage selbst einholen kann. Weiß ein Anwalt, dass sein Mandant rechtsschutzversichert ist, muss er ungefragt zu Mandatsbeginn auf ungedeckte Gebühren für die Anfrage hinweisen (OLG Düsseldorf 20.5.08, 24 U 211/07, Abruf-Nr. 091678). Der Rechtsanwalt muss den Mandanten ebenso darauf hinweisen, dass dieser seine Kosten im Zweifel selbst tragen muss, wenn die Klage erkennbar erfolglos ist und die RSV keine Kosten übernimmt (OLG Düsseldorf 3.6.13, 9 U 147/12, Abruf-Nr. 145595).
PRAXISHINWEIS | Dokumentieren Sie zu Beweiszwecken den ausdrücklichen Wunsch des Mandanten, dass Sie die Anfrage einholen sollen, in der Handakte. |
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