· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
Versicherungsmakler muss auf mögliche Deckungslücke beim Wechsel einer Rechtsschutzversicherung hinweisen
| Ein umfassend beauftragter Versicherungsmakler muss beim Wechsel einer Rechtsschutzversicherung darauf hinweisen, dass infolge der Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 eine Deckungslücke entstehen kann. |
Unterlässt er das, handelt er nach einer Entscheidung des OLG Hamm pflichtwidrig (1.3.12, I-18 U 84/11, Abruf-Nr. 121334).
PRAXISHINWEIS | Der Kunde hat jedoch aufgrund dieser Pflichtverletzung keinen Anspruch auf Schadenersatz, der ihm dadurch entsteht, dass er die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 schuldhaft versäumt oder es - im Falle einer schuldlosen Fristversäumnis - unterlässt, einen dann weiterhin bestehenden Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutz-VR durchzusetzen. |
Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 109 | ID 34249820