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  • Der gestohlene Stoßdämpfer...

    | Wird eine Fahrrad-Diebstahlversicherung abgeschlossen, ist im Regelfall nur der Diebstahl des Fahrrades selbst (einschließlich der sich an diesem befindenden Teile) versichert. Der Diebstahl eines Teils des Fahrrads ist meist davon nicht umfasst. Es empfiehlt sich, die Versicherungsbedingungen dazu genau zu lesen. |

    Fahrrad-Diebstahl-Versicherung

     

    Das ist die Kernaussage einer Entscheidung des AG München (23.9.11, 212 C 14241/11, rkr.). Betroffen war der VN einer Fahrrad-Diebstahlsversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 3000 Euro. Ein paar Tage nach Abschluss der Versicherung wurde vom Fahrrad des VN der hintere Stoßdämpfer abgeschraubt und gestohlen. Dieser hatte einen Wert von 525 Euro. Diesen Betrag und die Kosten für den Einbau eines neuen Stoßdämpfers in Höhe von 100 Euro wollte er vom VR erstattet bekommen. Dieser weigerte sich jedoch. Schließlich sei nur ein Teil des Fahrrads und nicht das ganze Fahrrad gestohlen worden.

     

    Auch dafür bestehe Versicherungsschutz, meinte der Versicherte. Der Zusatz in den Bedingungen, dass die Teile mit dem Fahrrad abhanden gekommen sein müssen, beziehe sich nur auf die Sicherheitsschlösser. Der Stoßdämpfer sei insoweit als Fahrrad selbst anzusehen. Im Übrigen sei die Klausel überraschend und damit unwirksam. Er erhob Klage vor dem AG München.

     

    Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab: Es liege kein Versicherungsfall vor, da das Fahrrad selbst nicht abhanden gekommen sei. Der Diebstahl des Stoßdämpfers sei auch nicht als Diebstahl des Fahrrads zu behandeln. Auch wenn der Stoßdämpfer einen Teil eines Fahrrads darstellen möge, sei ein Teilediebstahl gerade nicht versichert, sondern nur der Diebstahl des Fahrrads selbst. Die Versicherungsbedingungen formulierten unzweifelhaft das Erfordernis des gleichzeitigen Abhandenkommens der Teile mit dem Fahrrad. Der Halbsatz beziehe sich auch nicht nur auf die Sicherheitsschlösser. Die Klausel sei auch nicht überraschend oder beeinträchtige den Versicherten unangemessen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Derartige Einschränkungen gibt es beim Diebstahl von Kfz-Teilen meist nicht. Gleichwohl sind hier aber auch bestimmte Beweisanforderungen zu beachten. Dazu OLG Hamm 8.2.12, 20 U 172/11 = VK 12, 102
    Quelle: ID 34354610