· Fachbeitrag · Betriebsschließungsversicherung
Entschädigung während der COVID-19-Pandemie
| Der BGH hat entschieden, dass einer VN auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in Niedersachsen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie während des sogenannten „zweiten Lockdowns“ zustehen, hingegen der VR nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten „ersten Lockdowns“ zu zahlen. |
Der BGH begründete das wie folgt (18.1.23, IV ZR 465/21, Abruf-Nr. 233333):
1. Im zweiten Lockdown bestanden Ansprüche
In der Bezugnahme in Ziff. 3.4 BBSG 19 auf die im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger ist keine Beschränkung des Leistungsversprechens auf den Rechtszustand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu sehen. Dies ergibt sich aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. Es ist die Auslegung möglich, die Klausel erfasse mit ihrer Bezugnahme auf die §§ 6 und 7 IfSG die zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger. Diese Auslegungszweifel gehen zulasten des Verwenders. Ziff. 3.4 BBSG 19 enthält gerade keine namentliche Aufzählung der versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger.
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