· Fachbeitrag · Betriebsunterbrechungsversicherung
VR muss bei faktischer Betriebsschließung wegen Corona zahlen
| Erlassen die Behörden aufgrund der epidemischen Ausbreitung des Corona-Virus Allgemeinverfügungen, nach denen touristische Übernachtungen verboten werden und muss das Hotel deshalb schließen, kann ein Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung bestehen. Das folgt aus einer Entscheidung des LG Mannheim. |
Sachverhalt
Aufgrund einer Allgemeinverfügung durfte das Hotel des VN keine touristischen Übernachtungen anbieten. Da das Hotel nahezu komplett auf Tourismus ausgerichtet war, schloss der VN seinen Betrieb. Er meldete diese dem VR und verlangte Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung.
Der VR lehnte Leistungen ab. der Krankheitserreger SARS Corona-Virus sei nicht mitversichert. Zudem liege keine Betriebsschließung aufgrund eines konkreten Verwaltungsakts vor. Es sei zu bezweifeln, ob überhaupt eine behördliche Anordnung erfolgt sei, wenn nicht ein betriebsspezifischer Verwaltungsakt ergeht, sondern ein allgemeines Kontaktverbot oder allgemeine Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung lediglich in Form einer Allgemeinver-fügung oder gar einer Rechtsverordnung. Die Versicherung greife nur, wenn eine Schließung aufgrund einer aus dem konkreten Betrieb stammenden Gefahr erfolge. Zudem sei die Rechtmäßigkeit der Verordnungen zu bezweifeln.
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