· Fachbeitrag · Cyberversicherung
Hackerangriff: Falschangaben des VN können bei Hackerangriff zur Leistungsfreiheit des VR führen
von RAin Heike Mareck, Dortmund
| Der VR kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der VN bei Abschluss der Cyberversicherung falsche Angaben macht. Folge ist, dass der Schaden durch den Hackerangriff nicht vom VR bezahlt werden muss. Wie das LG Kiel entschieden hat, und welche Auswirkungen dies auf den Datenschutz im Unternehmen hat, erfahren Sie hier. |
1. VR legte bei Vertragsschluss Fragenkatalog vor
Der VN, ein Unternehmen, schloss eine Cyberversicherung ab. Diese sieht u. a. vor: „Der VR erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Versicherungsvertrags alle Gefahrumstände, die für seinen Entschluss, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich waren, bekannt geworden sind. Dieses Anerkenntnis gilt jedoch nicht für Gefahrumstände, die durch den VN arglistig verschwiegen wurden ...“
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Bei Vertragsabschluss beantwortete die Klägerin die Fragen wie folgt:
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