· Fachbeitrag · Elektronikversicherung
Kein Versicherungsschutz bei mangelhafter Photovoltaikanlage
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Beruht die Funktionsunfähigkeit einer Photovoltaikanlage auf einem Mangel, der unerkannt von vorn herein bereits vorhanden war und somit auch die Sache vorher schon gemindert hat, liegt kein Sachschaden im Sinne der ABE vor. Daher besteht für die Kosten der Wiederherstellung kein Versicherungsschutz. Die mangelhafte Herstellung der Sache ist in der Elektronikversicherung weder versichert noch versicherbar. Zudem muss eine versicherte Gefahr von außen auf die betroffenen Teile eingewirkt haben. So entschied das LG Aachen. |
Sachverhalt
Der VN unterhält eine Elektronik-Versicherung. Gegenstand des Vertrags ist eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Marktes der L. Dem Vertrag liegen u.a. die Produktinformationen und Versicherungsbedingungen ABE und TVBUB zugrunde. Die Klägerin ist als Eigentümerin der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage mitversichert. § 2 ABE regelt u. a.:
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§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
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