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  • · Fachbeitrag · Elektronikversicherung

    Kein Versicherungsschutz bei mangelhafter Photovoltaikanlage

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    | Beruht die Funktionsunfähigkeit einer Photovoltaikanlage auf einem Mangel, der unerkannt von vorn herein bereits vorhanden war und somit auch die Sache vorher schon gemindert hat, liegt kein Sachschaden im Sinne der ABE vor. Daher besteht für die Kosten der Wiederherstellung kein Versicherungsschutz. Die mangelhafte Herstellung der Sache ist in der Elektronikversicherung weder versichert noch versicherbar. Zudem muss eine versicherte Gefahr von außen auf die betroffenen Teile eingewirkt haben. So entschied das LG Aachen. |

     

    Sachverhalt

    Der VN unterhält eine Elektronik-Versicherung. Gegenstand des Vertrags ist eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Marktes der L. Dem Vertrag liegen u.a. die Produktinformationen und Versicherungsbedingungen ABE und TVBUB zugrunde. Die Klägerin ist als Eigentümerin der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage mitversichert. § 2 ABE regelt u. a.:

     

    • § 2 ABE
    § 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
    • (1) Versicherte Gefahren und Schäden
    • Der VR leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) [...].
    • Unvorhergesehen sind Schäden, die der VN oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
    • Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
      • [...]
      • b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
      • [...]
      • e) Wasser, Feuchtigkeit;
      • [...].
    • (2) Elektronische Bauelemente
    • Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
    • Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.

    [...]

    • (4) Nicht versicherte Gefahren und Schäden
    • Der VR leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden [...]
      • g) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
      • h) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;
      • i) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem VR oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der VR leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des VR wenigstens behelfsmäßig repariert war;
      • j) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
    • Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der VR zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der VN zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. [...]