· Fachbeitrag · Feuerversicherung
Das gilt zur Vertretungsmacht des führenden VR, wenn eine Führungsklausel fehlt
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Ob dem führenden VR ‒ trotz Fehlens einer entsprechenden Führungsklausel ‒ in Bezug auf Vertragsänderungen Vertretungsmacht für den Mit-VR eingeräumt ist, beurteilt sich im Streitfall einer Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung nach den allgemeinen Vorschriften; ein Handelsbrauch ist nicht ersichtlich. Dies setzt voraus, dass auch keine konkludente Vollmachtserteilung oder keine Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht vorliegt. Das Wissen des für den VN tätigen Maklers ist dem VN auch im vorliegenden Zusammenhang zuzurechnen. So entschied das OLG Hamm. |
Sachverhalt
Für das Feuer- und Betriebsunterbrechungs-Risiko seines Betriebs unterhält der VN bei einem Versicherungskonsortium einen Konsortialvertrag in Gestalt einer offenen Mitversicherung. Führender VR ist die Streithelferin zu 1 (Führende) mit einem Anteil von 60 Prozent. Der beklagte VR ist mit den restlichen 40 Prozent beteiligt. Die Vereinbarungen der Parteien zur Feuer-BU-Versicherung enthalten hinsichtlich des Verhältnisses der Mit-VR keine sog. Führungsklausel. Lediglich die Vereinbarungen zur Feuer- und EC-Versicherung enthalten folgende Regelung:
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3.7.1 Führung (SK 1801) Der führende VR ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des VN für alle beteiligten VR entgegenzunehmen.
3.7.2 Prozessführung (SK 1802) Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten VR die gleichen sind, ist Folgendes vereinbart:
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