· Fachbeitrag · Feuerversicherung
Dies gilt für die Versicherungsentschädigung bei Veräußerung des versicherten Hausgrundstücks
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| § 34 Nr. 1 SVAP 2008 ist dahin auszulegen, dass die Ausübung der Rechte aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag nach einer Veräußerung der versicherten Sache, die nach Abschluss des Kaufvertrags durch Feuer beschädigt worden ist, und dem Eigentumserwerb durch den Käufer dem Käufer zusteht, der im Zeitpunkt der Geltendmachung VN ist. Der Veräußerer muss nach dem Eigentumserwerb durch den Käufer nicht mehr zustimmen. Die Regelung ist einschränkend auszulegen. So entschied es das LG Tübingen. |
Sachverhalt
Die Kläger haben wegen eines Brands Leistungen aus einer Gebäudeversicherung verlangt. Insoweit wurde inzwischen der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Außerdem streiten die Parteien über den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag im Jahre 2017 ein Hausgrundstück. Den Kaufpreis in Höhe von 165.000 EUR zahlten sie am 25.1.18. Am 10.2.18, wenige Tage nach Übergabe des Grundstücks an die Kläger, brannte das Gebäude wegen eines Defekts im Sicherungskasten ab. Am 6.4.18 wurden die Kläger als Miteigentümer zu je ½ im Grundbuch eingetragen. Der vom VR beauftragte Sachverständige ging von einem wirtschaftlichen Totalschaden aus (Netto-Zeitwertschaden unter Berücksichtigung von Abbruchkosten 255.339,18 EUR).
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