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  • · Fachbeitrag · Feuerversicherung

    Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit bei Brand durch Saunaofen

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    • 1. Unterlassene Sicherheitsvorkehrungen bei Lagerung brennbaren Materials nahe einem Saunaofen und die versehentliche Betätigung des Ofenschalters bei beschriftetem Bedienpaneel können den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründen.
    • 2. Die Einstellung eines gegen die VN geführten Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO steht der Annahme grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht entgegen.

    (LG München II 8.5.14, 10 O 4590/13, Abruf-Nr. 143318)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über Ansprüche des VN aus einer Feuerversicherung, zuletzt angepasst durch Bedingungsanpassung zum 1.1.09. Der VN hatte eine Kiste mit Weihnachtsdekoration in der im Keller befindlichen Sauna abgestellt. Dabei hatte er den Saunaschalter betätigt, da er das Licht einschalten wollte. Dies ist ein Drehschalter auf einem Bedienpaneel an der Außenseite der Sauna. Bei der ersten Rastung schaltet er das Licht im Innenraum der Sauna ein. Bei einer weiteren Drehung nach rechts wird der Saunaofen zum Licht hinzugeschaltet. Bei Weiterdrehung um eine weitere Rastung nach rechts schaltete sich das Licht aus, der Saunaofen blieb indessen in Betrieb. Der VN hat bei der Bedienung des Schalters den Saunaofen in Betrieb gesetzt. Die Kisten entzündeten sich durch die Hitzeentwicklung. Der Brand griff auf das Anwesen des VN über. Der VR hatte im Rahmen der Regulierung die Leistung um 30 Prozent gekürzt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Der VR ist berechtigt, seine Leistung, zu der er aus Anlass des Brandereignisses grundsätzlich verpflichtet war, in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen, da der VN den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

     

    Der VR hat entsprechend § 28 VVG in § 41 ABB die Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten sanktioniert und eine Quotelungsregelung als Rechtsfolge vorgesehen. Entsprechend hat er auch § 12 der Zusatzbedingungen für die Versicherung von Elementarschäden in der Gebäudebrandversicherung angepasst. Nicht hingegen hat er § 43 ABB an § 81 VVG angepasst, der die grob fahrlässige Herbeiführung regelt. Die Klausel des § 43 ABB steht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, da an dem Alles-oder-Nichts-Prinzip festgehalten wird. Die Abweichung ist nicht mit dem Leitbild der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren, sodass die Klausel unwirksam ist.

     

    Das Recht zur Leistungskürzung ergibt sich auch nicht aus § 12 Nr. 1a) und 2 Abs. 2 der Zusatzbedingungen für die Versicherung von Elementarschäden in der Gebäudebrandversicherung. Zwar muss der VN danach auch die gesetzliche Sicherheitsvorschrift des § 8 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VBB) einhalten. Nach dieser Vorschrift sind elektrische Strahlungsöfen so aufzustellen, dass brennbare Gegenstände nicht entzündet werden können. Aus dieser Vorschrift ist auch ersichtlich, dass brennbare Gegenstände nicht zu nah an Strahlungsöfen gelagert werden dürfen. Gegen diese Bestimmung hat der VN verstoßen, als er die Umzugskartons mit Gegenständen aus Plastik neben dem Saunaofen abstellte. Die Einlagerung ist jedoch für sich genommen noch nicht als grob sorglos anzusehen, da die eigentliche Gefahr erst mit Einschaltung des Saunaofens entsteht.

     

    Der VR hat aber grob fahrlässig gehandelt, als er den Saunaschalter bediente, ohne sich vorher über dessen Funktionsweise zu informieren. Der VN hat eine naheliegende unschwer zu ergreifende Sicherheitsvorkehrung außer Acht gelassen, als er brennbares Material neben dem Saunaofen einlagerte. Es ist in objektiver Hinsicht eine derart gravierende Pflichtverletzung, der Beschriftung auf dem Bedienpaneel in diesem Zusammenhang keine Bedeutung beizumessen, dass von einem besonders schweren Pflichtenverstoß gesprochen werden kann. Auch in subjektiver Hinsicht hat der VN in nicht entschuldbarer Weise gehandelt. Er hätte die Gefahr mit einfachsten Mitteln vermeiden können. Es kann von ihm als Verhaltensnorm erwartet werden, dass er sich zur Gefahrverhütung über die Funktionsweise des Bedienungsschalters der Sauna informiert. Der Aufwand, einen Blick auf das Paneel zu werfen, ist gering. Das Paneel war gut einsehbar, es befand sich außerhalb der Sauna etwas über Augenhöhe. Im Keller war Licht, da der VN noch die Waschmaschine bediente.

     

    Praxishinweis

    Wenn der VR von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten unwirksam. Der VR kann deshalb bei der grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht nach § 28 Abs. 2 S. 2 VVG geltend machen. Auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten (§ 81 Abs. 2 VVG) kann sich der VR weiterhin berufen (vgl. BGH VK 11, 201). Gegen die Leistungskürzung von 30 Prozent bestehen hier keine Bedenken. (Zum unwirksamen Leistungsausschluss ohne Quotierungsmöglichkeit vgl. VK 14, 140).

     

    Zutreffend sieht das Gericht in diesem Zusammenhang auch keinen Ansatz für ein Augenblicksversagen. Der VN hatte bereits tags zuvor Kisten in der Sauna eingelagert, konnte sich aber nicht daran erinnern, wie er den Schalter am Vortag bedient hat. Überdies hat der VN auch bei der Bedienung selbst grob fahrlässig gehandelt.

     

    Zwar ist das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden. Hieraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das Strafverfahren ist unabhängig vom Zivilverfahren, hierauf wird nicht zuletzt auch in dem Einstellungsbescheid hingewiesen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Grob fahrlässige Verursachung eines Brands im Haus ist auch anzunehmen, wenn sich der VN rauchend zu Bett begibt, um zu schlafen. Er muss dann damit rechnen, mit der brennenden Zigarette einzuschlafen (OLG Bremen r+s 12, 547; OLG Köln r+s 00, 427).
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 213 | ID 43077581