· Fachbeitrag · Feuerversicherung
Versicherungsschutz für ein im fremden Eigentum stehendes Gebäude
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
§ 2 Nr. 1 Buchst. a AFB 87 stellt bei Gebäuden nicht auf das Eigentum des VN ab (BGH 18.1.12, IV ZR 140/09, Abruf Nr. 120561). |
Tatbestand
Die Klägerin als MontageVR nimmt aus abgetretenem Recht den GebäudeVR auf Zahlung einer Entschädigung wegen eines Brandschadens an einem schlüsselfertig zu errichtenden Parkhaus in Anspruch. 2004 stellte der GebäudeVR für das Parkhaus einen Versicherungsschein über eine Gebäude-Vielschutz-Versicherung unter Einschluss einer Feuerversicherung nach Maßgabe der AFB 87 aus. Als die Ebenen 0 und 1 des Parkhauses fertiggestellt und in Betrieb genommen worden waren, kam es am auf der noch nicht vollständig fertiggestellten Parkebene 2 durch Brandstiftung zu einem Brand. Dabei wurden die Gebäudekonstruktion sowie auf der Ebene 1 parkende Fahrzeuge beschädigt. Der GebäudeVR leistete an den VN für die Ebenen 0 und 1 eine Entschädigung. Eine Einstandspflicht hinsichtlich des Parkdecks 2 lehnte er ab. Mit der Klage hat die Klägerin die Sanierungskosten geltend gemacht. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Der VR muss nach § 1 Nr. 1a AFB 87 eine Entschädigung für den Brandschaden am Parkdeck 2 leisten. Dieses war schon zur Zeit des Brands gemäß § 2 Nr. 1a AFB 87 vom Versicherungsschutz umfasst. Danach sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile versichert. Ein Gebäude i.S. dieser Bestimmung ist das Parkhaus, zu dem auch das Parkdeck 2 gehört. Der Begriff des Gebäudes wird in den AFB 87 nicht näher erläutert. Eine Definition findet sich in der Positionen-Erläuterung unter 1.1 bis 1.2. Danach gelten als Gebäude alle Bauwerke (auch Um-, An- und Neubauten), einschließlich Fundamenten, Grund- und Kellermauern, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind. Das Parkhaus dient dem Abstellen von Fahrzeugen und ist damit zur Aufnahme von Sachen geeignet. Zudem ist es ausdrücklich als Gebäude versichert, was letztlich entscheidend ist. Selbst wenn eine bewegliche Sache ihrer Nutzungsart entsprechend als Gebäude eingestuft und ausdrücklich eine Gebäudeversicherung vereinbart wird, sind nach dem maßgeblichen Parteiwillen auf das Versicherungsobjekt die Regelungen anzuwenden, die für versicherte Gebäude gelten.
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