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  • · Fachbeitrag · Gebäudeversicherung

    Abflammen von Unkraut mit Gasbrenner bei windigem Wetter

    | Wer bei windigem Wetter mit einem Gasbrenner Unkraut abflämmt, handelt grob fahrlässig. Entsteht dadurch ein Brand an seinem Gebäude, muss er damit rechnen, dass der Wohngebäudeversicherer seine Entschädigungsleistung kürzt. Das hat aktuell das OLG Celle bestätigt. |

     

    In dem betreffenden Fall wollte ein VN auf einer gepflasterten Fläche vor seinem Grundstück Reinigungsarbeiten durchführen. Er hatte seinen Auszubildenden angewiesen, ihm vorauszugehen und das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Brenner durch Abflammen zu vernichten. Der VN folgte dem Auszubildenden und bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach. Zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück des VN befand sich eine Lebensbaumhecke. Diese ging noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen auf. Das Feuer griff auf das Gebäude über und verursachte einen Schaden von etwa 150.000 EUR. Die Wetterbedingungen am Schadentag waren zwischen dem VN und dem VR streitig. Unstreitig herrschten aber Windstärken von 5 Beaufort („frischer Wind“).

     

    Der Gebäude-VR erkannte zwar den Versicherungsfall und seine Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden an. Er kürzte jedoch die Entschädigungsleistung um 30 Prozent, weil der VN grob fahrlässig gehandelt habe. Dagegen wandte sich der VN und verlangte vor dem LG Lüneburg auch den Differenzbetrag vom VR.