· Fachbeitrag · Gebäudeversicherung
Leistungskürzung bei grob fahrlässigem Hantieren am Wasserzulaufschlauch der Heizung
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
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Sachverhalt
Der VN begehrt vom VR aus der Gebäudeversicherung, die u.a. Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden umfasst, die restliche Regulierung eines Wasserschadens.
Am 9.6.13 befüllte der VN seine im Dachgeschoss des Hauses gelegene Heizungsanlage mit Wasser. Hierzu stellte er über einen Schlauch eine Verbindung zwischen einem Anschluss an der Heizungsanlage und einer Wasserzulaufleitung her. Beide Anschlüsse verfügten über ein Ventil, das jeweils durch eine 90°Drehung des Kugelhahns geöffnet bzw. verschlossen werden konnte. Als es während des Füllvorganges am frühen Nachmittag an der Haustüre klingelte, unterbrach er die Befüllung und schloss das Ventil an dem Boiler der Heizungsanlage, wohingegen das Ventil am Wasserzulauf geöffnet blieb und die Schlauchverbindung unter Druck stand.
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