· Fachbeitrag · Gebäudeversicherung
Sturmschaden am Flachdach: Das muss der VN beweisen
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Der VN muss bei einem behaupteten Sturmschaden beweisen, dass eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort für den Schadensort feststellbar war oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes nur durch einen Sturm entstanden sein kann. So entschied es das OLG Saarbrücken. |
Sachverhalt
Der VN unterhält eine Gebäudeversicherung für sein Geschäftshaus (AStB 2008, Stand: 1.1.08). Danach erstattet der VR die notwendigen Reparaturkosten für Sachen, die durch eine unmittelbare Einwirkung eines Sturms zerstört oder beschädigt worden sind. Als Wasser im Fahrstuhlschacht des Gebäudes bemerkt wurde, wurde festgestellt, dass das Flachdach über dem Fahrstuhlschacht undicht war. Der VR gab eine Noteindeckung frei. Er bat um Vorlage von Kostenvoranschlägen, falls der Schaden größer als 2.000 EUR sei. Die Reparaturkosten am Dach betrugen letztlich 13.685,10 EUR. Für das Streichen des Fahrstuhlschachts fielen Kosten von 117,81 EUR an.
Als der Außendienstmitarbeiter des VR die Schadensörtlichkeit besichtigte, war das Flachdach fast vollständig erneuert. Er gab die weiteren Arbeiten nicht frei, sondern erinnerte an die Vorlage von Lichtbildern, die den Sturmschaden zeigen sollten. Solche Bilder legte der VN nicht vor. Der VR leistete am 9.8.12 einen Betrag von 4.000 EUR an den VN mit dem Verwendungszweck „ST Schaden Nr. ... Schadenfall Fahrstuhldach Sturmschadenanteil“.
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