· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Das gilt bei nicht wirksam in den Vertrag einbezogenen AVB
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
| Sind AVB nicht wirksam einbezogen, ist eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmen. Diese muss sich an einem objektiv generalisierenden Maßstab ausrichten, der sich am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise orientiert. Der Begriff des „Wertschutzschranks“ ist in dem Sinne auszulegen, wie er allgemein in allen marktüblichen Bedingungswerken der Hausratversicherung verwendet wird. So entschied es das OLG Celle. |
Sachverhalt
Der VN begehrt eine Entschädigungszahlung aus einer Hausratversicherung. Er hat geltend gemacht, dass bei einem Einbruchdiebstahl in seine Wohnung angeblich Bargeld entwendet wurde. Am 20.6.17 beantragte der VN bei der Versicherungsvertreterin des VR den Abschluss einer Hausratversicherung zum „Komfort-Schutz“. Der VR policierte den Vertrag beginnend zum 21.6.17. Ausweislich des Versicherungsscheins werden als Vertragsgrundlagen ausdrücklich die VHB 2017 in Bezug genommen. Darin ist eine sog. Tresorklausel enthalten. In den vom VR vorgelegten VHB heißt es u. a., dass sich die Wertgrenzen beim vereinbarten „Komfort-Schutz“ auf 30 Prozent der Versicherungssumme bzw. 1.500 EUR Bargeld belaufen. Dem vom VN vorgelegten Versicherungsschein ist eine „Anlage“ mit einer „Darstellung ihrer versicherten Leistungen“ beigefügt. Darin heißt es unter der Überschrift „Darüber hinaus sind folgende Sachen versichert“ unter anderem:
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