· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Die Tresorklausel ist als primäre Risikobeschreibung wirksam
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Die sog. Tresorklausel in § 28 Nr. 3 VHB 2005 ist wirksam. Sie stellt eine primäre Risikobeschreibung dar, die weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB ist, noch den VN unangemessen gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB benachteiligt. Ein Schadenersatzanspruch aus sog. Quasideckung kommt nicht Betracht, wenn ein etwaiger Beratungsfehler des Agenten für den Schaden nicht ursächlich war. |
Sachverhalt
Der VN verlangt weitere Entschädigung aus einer bei dem VR abgeschlossenen Hausratversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die VHB 2005 zugrunde. Die nach dem Vortrag des VN entwendeten Wertsachen und das Bargeld waren nicht in einem Tresor aufbewahrt. Der VR erbrachte eine Entschädigungsleistung unter Berücksichtigung der Begrenzung in der sog. Tresorklausel. Der VN stützt sich auch darauf, dass der Agent des VR nicht über die Verschlussvorschriften beraten habe. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des VN hatte vor dem OLG Hamm keinen Erfolg (7.9.20, 20 U 92/20, Abruf-Nr. 220605).
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